Auf dem Formular-Antrag von NRW steht geschrieben, dass der Antrag vor dem Sachbearbeiter unterschrieben werden muss. Also der Teil wo man die Korrektheit der Angaben bestätigt UND erklärt, dass man kein Terrorist sei und zur fdGO bekennt.
Dafür gibt es aber keine imho Rechtsgrundlage.
Es gibt ja nicht mal die Pflicht das Formular zu nutzen.
Hier der Ausführungserlass:
https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_bes_text?anw_nr=1&gld_nr=1&ugl_nr=102&bes_id=501...Aus 1.1.1
Zitat:Personen, die die Einbürgerung beantragen, sollen den Einbürgerungsantrag nach Möglichkeit persönlich bei der Einbürgerungsbehörde oder, soweit von der Möglichkeit des § 22 Absatz 3 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666) in der jeweils geltenden Fassung Gebrauch gemacht wird, bei der Gemeinde abgeben und unterschreiben.
Aber:
1.1.1.2
Zitat:Die Einbürgerung ist landeseinheitlich unter Verwendung des Antragsformulars gemäß Anlage 1 zu beantragen. Die Einbürgerungsbehörde informiert die antragstellende Person über die beizubringenden Unterlagen und kann zu diesem Zweck das Merkblatt gemäß Anlage 2 verwenden.
Problem: Ein Erlass ist eine Verwaltungsvorschrift und kein Gesetz im materiellen Sinne. Es bindet die Verwaltung aber nicht den Bürger. Man könnte also sogar auf einer Serviette den Antrag formulieren und einreichen.
Außer ich habe jetzt eine Verordnung übersehen. Wahrscheinlich nicht, sonst wäre das Formular nicht in der Verwaltungsvorschrift sondern in der Verordnung.