Hallo zusammen,
ich möchte mich eventuell für den Daueraufenthalt-EU beantragen und habe eine Frage dazu, wie die Zeit zusammengerechnet wird. Ich "erfülle" bereits die Voraussetzungen mit Ausnahme von 60 Monaten Rentenzahlungen, die ich Ende des Jahres erreichen werde. Das Einzige, worüber ich mir nicht sicher bin, ist, ob ich die 5-Jahres-Regel erfüllt habe. Mein Aufenthaltsverlauf besteht aus § 16 (Student), dann § 20 (Arbeitsplatzsuche), und jetzt § 18b (Arbeit).
Ich habe gelesen, dass die Zeit nach § 16 zur Hälfte angerechnet wird. Ich bin mir jedoch nicht sicher, ob die Zeit nach § 20 überhaupt zählt, da ich auf einer Beratungsseite folgendes gelesen habe: "Zeiten eines seiner Natur nach vorübergehenden Aufenthalts werden nicht angerechnet (z.B. Schulbesuch, Au Pair)."
Wenn also § 20 zählt, habe ich bereits 60 Monate Aufenthalt, aber wenn nicht, brauche ich noch 14 Monate von heute an. Dieser Unterschied ist für meine Pläne für das nächste Jahr etwas wichtig, deshalb möchte ich mich so früh wie möglich beantragen.
Ende des Jahres kann ich auch die Niederlassungserlaubnis in Anspruch nehmen, aber da ich gehört habe, dass die
ABH nicht so streng ist, was die 60 Monate Rentenzahlungen mit der D-EU angeht, dachte ich, würde ich sie jetzt beantragen wollen, wenn ich bereits die Voraussetzungen erfülle. Wo ich wohne, sind die Bearbeitungszeiten lang und unvorhersehbar (Berlin).
Ich danke euch allen für eure Hilfe!