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ABH macht eigene Formvorschriften für Einbürgerung? (Gelesen: 1.055 mal)
roseforest
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20.05.2023 um 21:13:05
 
Hi zusammen,
ich möchte gerne fragen ist das rechtmäßig?

"Schriftlich eingereichte Anträge können nicht bearbeitet werden. "

https://www.bochum.de/Standesamt/Dienstleistungen-und-Infos/Einbuergerung

Also aufgrund welcher Vorschrift darf man keinen schriftlichen Antrag stellen?

Danke euch Smiley
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roseforest
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Antwort #1 - 30.05.2023 um 21:19:21
 
Haben jetzt im August einen Termin zur "Antragsabgabe oder Beratung" buchen können . Passt also alles Smiley

Dann werde ich direkt vor Ort meine Fragen freundlich natürlich besprechen
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Aras
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Antwort #2 - 30.05.2023 um 21:49:16
 
Auf dem Formular-Antrag von NRW steht geschrieben, dass der Antrag vor dem Sachbearbeiter unterschrieben werden muss. Also der Teil wo man die Korrektheit der Angaben bestätigt UND erklärt, dass man kein Terrorist sei und zur fdGO bekennt.

Dafür gibt es aber keine imho Rechtsgrundlage.
Es gibt ja nicht mal die Pflicht das Formular zu nutzen.


Hier der Ausführungserlass:
https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_bes_text?anw_nr=1&gld_nr=1&ugl_nr=102&bes_id=501...

Aus 1.1.1
Zitat:
Personen, die die Einbürgerung beantragen, sollen den Einbürgerungsantrag nach Möglichkeit persönlich bei der Einbürgerungsbehörde oder, soweit von der Möglichkeit des § 22 Absatz 3 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666) in der jeweils geltenden Fassung Gebrauch gemacht wird, bei der Gemeinde abgeben und unterschreiben.


Aber:

1.1.1.2

Zitat:
Die Einbürgerung ist landeseinheitlich unter Verwendung des Antragsformulars gemäß Anlage 1 zu beantragen. Die Einbürgerungsbehörde informiert die antragstellende Person über die beizubringenden Unterlagen und kann zu diesem Zweck das Merkblatt gemäß Anlage 2 verwenden.



Problem: Ein Erlass ist eine Verwaltungsvorschrift und kein Gesetz im materiellen Sinne. Es bindet die Verwaltung aber nicht den Bürger. Man könnte also sogar auf einer Serviette den Antrag formulieren und einreichen.

Außer ich habe jetzt eine Verordnung übersehen. Wahrscheinlich nicht, sonst wäre das Formular nicht in der Verwaltungsvorschrift sondern in der Verordnung.
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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dim4ik
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Antwort #3 - 03.06.2023 um 08:49:07
 
Aras schrieb am 30.05.2023 um 21:49:16:
Man könnte also sogar auf einer Serviette den Antrag formulieren und einreichen.

Eben. Die entsprechende Rechtsgrundlage ist § 130 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 BGB.
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