Das ist eben der Punkt.
Die hier mal wieder vorschnell ins Spiel gebrachte Abschiebung durch die NL steht erst einmal natürlich nicht so einfach an für eine wohl grundsätzlich erst einmal abgeleitet freizügigkeitsberechtigte Drittstaaterin.
Abgeleitete Freizügigkeit als Ehefrau eines Deutschen könnte aber
möglicherweise daran scheitern, dass die Ehe, in den USA geschlossen, in Deutschland anscheinend nicht anerkannt ist. Ich weiß nicht, wie tief die NL in die Prüfung der Eheurkunde ggf. einsteigen würden und wie der Status in den NL gesehen werden würde.
Vom Kind ableiten - könnte vielleicht funktionieren.
Aber das eigentliche Problem wäre die Wiedereinreise nach DEU, falls eine Kontrolle stattfindet. Formal mit Duldung nicht möglich und damit unerlaubt.
Tatsächlich wäre sie zwar bei einer Kontrolle durch deutsche Beamte bereits eingereist und es besteht keine Gefahr einer Zurückweisung. Da die
BPOL an der Grenze aber in eigenem Saft Zurück- und Abschiebungen vornehmen kann, wäre dann auch nicht die (möglicherweise wohlwollende)
ABH involviert. Wenn auch in der Praxis ein solcher Fall
vermutlich nicht zu einer Abschiebung seitens der
BPOL ins Heimatland enden würde, bleibt ein schlecht kalkulierbares Restrisiko.
Ich wüsste auch ad hoc nicht, welcher Art eine (dafür formal vorgesehene) Bescheinigung für eine erlaubte Wiedereinreise der
ABH sein sollte.
Zusammenfassend halte ich es für keine gute Idee, vor August unbedingt ins Ausland reisen zu wollen, in diesem Einzelfall mit der Vorgeschichte.
Gruß