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Zuständige Botschaft für Visumsantrag (Gelesen: 2.292 mal)
Novgorod
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20.03.2023 um 19:31:05
 
Meine Frau ist Malaysierin und ich bin Deutscher. Sie hatte einen Aufenthaltstitel nach §28 AufenthG, der mittlerweile erloschen ist, weil wir einige Jahre im (nicht-EU) Ausland gelebt haben. Jetzt sind wir nach Deutschland zurückgekehrt (Malaysier können 90 Tage visumfrei einreisen) und wollen einen Aufenthaltstitel für sie beantragen.

Soweit ich es verstanden habe, muss für den Aufenthaltstitel nach §28 (wenn die Ehe schon besteht) immer erst ein Visum beantragt werden (bis auf sehr wenige Länder, die davon ausgenommen sind, Malaysia gehört nicht dazu). Meine Frage ist, ob das zwingend bei der deutschen Botschaft in Malaysia geschehen muss oder ob es eine einfachere Möglichkeit gibt. Welches Gesetz regelt das? Auf diversen Infoseiten steht, dass maßgeblich für die Zuständigkeit ist, wo sich der Ausländer regelmäßig aufhält - aber das wäre in diesem Fall Deutschland (Meldebescheinigung liegt vor). Welche Auslandsvertretung ist dann zuständig? Kann man mit einem in Deutschland gemeldeten Wohnsitz den Visumsantrag bei der nächstgelegenen Auslandsvertretung in einem deutschen Nachbarland stellen, oder gibt es keine Möglichkeit, eine Reise um die halbe Welt nach Malaysia zu vermeiden?

Ich habe auch gesehen, dass die Ausländerbehörde eine "Vorabzustimmung" erteilen kann - aber das beschleunigt bloß das Visumsverfahren und ersetzt nicht den persönlichen Antrag bei der Auslandsvertretung, oder?
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T.P.2013
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Antwort #1 - 21.03.2023 um 01:44:10
 
Novgorod schrieb am 20.03.2023 um 19:31:05:
...
Soweit ich es verstanden habe, muss für den Aufenthaltstitel nach §28 (wenn die Ehe schon besteht) immer erst ein Visum beantragt werden ...


Hallo,

das ist korrekt.

Zitat:
Meine Frage ist, ob das zwingend bei der deutschen Botschaft in Malaysia geschehen muss oder ob es eine einfachere Möglichkeit gibt. Welches Gesetz regelt das?


In Eurem Fall, soweit Dein Sachverhalt es hergibt, ist es die Vertretung in Malaysia. Eine einfachere Möglichkeit gibt es nicht. Gesetzlich geregelt ist es im AufenthG (Zuständigkeit AA) und organisatorisch dann z.B. hinsichtlich der örtlichen Zuständigkeit durch das AA selbst.

Zitat:
Auf diversen Infoseiten steht, dass maßgeblich für die Zuständigkeit ist, wo sich der Ausländer regelmäßig aufhält - aber das wäre in diesem Fall Deutschland (Meldebescheinigung liegt vor).


Nein, nicht "regelmäßig aufhält", sondern "seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat".
In Deutschland hat sie nicht ihren gewöhnlichen Aufenthalt und kann ihn hier auch nicht haben, da sie hier nicht dauerhaft aufhältig ist, sondern nur kurzfristig im Rahmen eines Kurzaufenthalts (max. 90 Tage).
Unabhängig davon, dass Du sie hier offensichtlich als Kurzzeitaufhältige angemeldet hast.

Zitat:
Welche Auslandsvertretung ist dann zuständig?


Die ihres Herkunftslandes, Dt. Vertretung in Malaysia.

Zitat:
Kann man mit einem in Deutschland gemeldeten Wohnsitz den Visumsantrag bei der nächstgelegenen Auslandsvertretung in einem deutschen Nachbarland stellen, ...


Nein.

Zitat:
...oder gibt es keine Möglichkeit, eine Reise um die halbe Welt nach Malaysia zu vermeiden?


Nein.
Es wäre zu verhindern gewesen, wenn sie ihr Visum noch in dem Land beantragt hätte, wo Ihr zuletzt wohnhaft gewesen seid.

Zitat:
Ich habe auch gesehen, dass die Ausländerbehörde eine "Vorabzustimmung" erteilen kann - aber das beschleunigt bloß das Visumsverfahren und ersetzt nicht den persönlichen Antrag bei der Auslandsvertretung, oder?


Korrekt.

Gruß
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Auch das Ausländerrecht in Deutschland gründet sich auf gesetzliche Grundlagen und ständige Rechtsprechung - nicht jedoch auf das Bauchgefühl des deutschen oder ausländischen Wutbürgers.
 
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Novgorod
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Antwort #2 - 21.03.2023 um 13:22:05
 
T.P.2013 schrieb am 21.03.2023 um 01:44:10:
Es wäre zu verhindern gewesen, wenn sie ihr Visum noch in dem Land beantragt hätte, wo Ihr zuletzt wohnhaft gewesen seid.


Wie sollte das denn gehen? Laut §28 muss der deutsche Ehegatte seinen "gewöhnlichen Aufenthalt" in Deutschland haben, also sind die Visumsvoraussetzungen nicht erfüllt solange wir noch im Ausland gelebt haben. Das bedeutet also offenbar, dass man sich nach einem gemeinsamen (langfristigen) Auslandsaufenthalt zwingend für einen Monat (bzw. so lange wie der Visumsantrag dauert) trennen muss, damit der Deutsche zuerst allein nach Deutschland zurückkehrt und seinen Wohnsitz anmeldet.
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lottchen
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Antwort #3 - 21.03.2023 um 13:44:49
 
Novgorod schrieb am 21.03.2023 um 13:22:05:
Wie sollte das denn gehen? Laut §28 muss der deutsche Ehegatte seinen "gewöhnlichen Aufenthalt" in Deutschland haben, also sind die Visumsvoraussetzungen nicht erfüllt solange wir noch im Ausland gelebt haben. Das bedeutet also offenbar, dass man sich nach einem gemeinsamen (langfristigen) Auslandsaufenthalt zwingend für einen Monat (bzw. so lange wie der Visumsantrag dauert) trennen muss, damit der Deutsche zuerst allein nach Deutschland zurückkehrt und seinen Wohnsitz anmeldet. 


Nein, Ehepartner können zusammen einreisen. Ihr müsst vorher lediglich wissen, wo ihr hinwollt (wegen der Zuständigkeit der ABH). Also irgendeine Adresse bei Freunden oder den Eltern haben.
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Novgorod
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Antwort #4 - 21.03.2023 um 15:31:15
 
lottchen schrieb am 21.03.2023 um 13:44:49:
Nein, Ehepartner können zusammen einreisen. Ihr müsst vorher lediglich wissen, wo ihr hinwollt (wegen der Zuständigkeit der ABH). Also irgendeine Adresse bei Freunden oder den Eltern haben.


Natürlich können wir zusammen einreisen, aber eben ohne Ehegattenvisum. Der ausländische Ehepartner muss dann innerhalb von 90 Tagen wieder ausreisen und im Heimatland ein Visum beantragen. Zusammen einreisen und hier bleiben geht offenbar nicht, wenn der Deutsche im Ausland gelebt hat.
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reinhard
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Antwort #5 - 21.03.2023 um 16:10:23
 
Novgorod schrieb am 21.03.2023 um 15:31:15:
Natürlich können wir zusammen einreisen, aber eben ohne Ehegattenvisum. Der ausländische Ehepartner muss dann innerhalb von 90 Tagen wieder ausreisen und im Heimatland ein Visum beantragen. Zusammen einreisen und hier bleiben geht offenbar nicht, wenn der Deutsche im Ausland gelebt hat.


Doch, natürlich. Sie kann das FZF-Visum beantragen, und Ihr reist zusammen ein. Sie gibt einfach den künftigen Wohnsitz im Antrag an und gibt an, dass er dort noch nicht ist.

Dann schreibt er an die Ausländerbehörde und biete eine Mail-Adresse an, falls noch Fragen sind.

Passiert oft, geht immer.
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lottchen
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Antwort #6 - 21.03.2023 um 16:35:03
 
Novgorod schrieb am 21.03.2023 um 15:31:15:
Zusammen einreisen und hier bleiben geht offenbar nicht, wenn der Deutsche im Ausland gelebt hat. 

Zusammen einreisen und hier bleiben geht nicht, wenn der ausländische Ehepartner ohne das Visum zur FZF in der Tasche zu haben einreist. Korrekt, dann muss er sie wieder ausreisen (es sei denn er/sie kommt aus einem priviligierten Land, wo der Antrag auch in D gestellt werden kann). 
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Antwort #7 - 21.03.2023 um 17:48:32
 
reinhard schrieb am 21.03.2023 um 16:10:23:
Sie kann das FZF-Visum beantragen, und Ihr reist zusammen ein. Sie gibt einfach den künftigen Wohnsitz im Antrag an und gibt an, dass er dort noch nicht ist.


Also wieder Ermessenssache, oder? Weil das Gesetz einen Anspruch aufs FZF-Visum nur mit tatsächlichem Wohnsitz in Deutschland hergibt, nicht mit einem "geplanten" Wohnsitz.
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lottchen
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Antwort #8 - 21.03.2023 um 17:51:49
 
Nein, keine Ermessenssache. Standartfall.
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frisbeescheibe
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Antwort #9 - 21.03.2023 um 18:03:47
 
Möglich wäre ggf. auch, dass der TE mit seiner Frau einen Wohnsitz in einem anderen EU-Land begründet. Die Wohnsitznahme dort geht auch ohne Visum für die Frau. Dann kann man das FZV-Verfahren wohl sofort bei der dortigen deutschen AV einleiten und nach Erhalt des Visums nach Deutschland zurückkehren. Das ist ggf. weniger teuer und mit weniger Aufwand verbunden.
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Antwort #10 - 21.03.2023 um 19:42:14
 
frisbeescheibe schrieb am 21.03.2023 um 18:03:47:
Möglich wäre ggf. auch, dass der TE mit seiner Frau einen Wohnsitz in einem anderen EU-Land begründet. Die Wohnsitznahme dort geht auch ohne Visum für die Frau. Dann kann man das FZV-Verfahren wohl sofort bei der dortigen deutschen AV einleiten und nach Erhalt des Visums nach Deutschland zurückkehren. Das ist ggf. weniger teuer und mit weniger Aufwand verbunden.


Interessante Idee, aber wäre das nicht das gleiche Zuständigkeitsproblem, weil sie nur den 90 Tage visumfreien Aufenthalt (also keinen "gewöhnlichen Aufenthalt") hat wie in Deutschland?
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Aras
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Antwort #11 - 21.03.2023 um 20:32:31
 
Warum wohnt ihr nicht paar Monate in Österreich? Gibt ja Hotels/Hostels wo ihr nen Appartment für ca. nen tausender pro Monat anmieten könnt. Dann die Freizügigkeitsanmeldung und nach vier Monaten kommt ihr nach Deutschland und deine Frau kriegt ne deutsche EU Aufenthaltskarte und ihr habt 5 Jahre nicht mehr mit der Ausländerbehörde zu tun.

Solltest aber zumindest ne Arbeit dort suchen, damit ihr direkt auch versichert seid. Irgend nen sinnloser Job wie Burger Flipper reicht aus. Kanst naturlich auch deinen Beruf ausüben. Oder machst selbstständig (ist bei denen ja auch in der gesetzlichen versichert).

Mit dem ganzen Ärger den ich bis jetzt mit der lokalen Ausländerbehörde hatte, hätte ich doch meinen ursprünglichen Plan als Burger Flipper in Brüssel doch realisieren sollen.

Insofern bestimmt ein besserer Plan als nach Malaysia und FZF Verfahren einzuleiten
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lottchen
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Antwort #12 - 21.03.2023 um 22:11:05
 
Novgorod schrieb am 21.03.2023 um 19:42:14:
weil sie nur den 90 Tage visumfreien Aufenthalt (also keinen "gewöhnlichen Aufenthalt") hat wie in Deutschland? 

Wenn sie mit ihrem Ehemann, der EU-Bürger ist, zusammen einen Wohnsitz in Österreich oder Niederlande oder Tschechien oder wo auch immer in der EU nimmt und mit diesem zusammen dort ein paar Monate lebt und arbeitet und dann mit ihm zusammen nach D zurückkehrt, dann bekommt sie nach EU-Recht eine Aufenthaltskarte. Das Aufenthaltsrecht ist für sie dann nicht mehr relevant.
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Antwort #13 - 22.03.2023 um 00:43:10
 
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Antwort #14 - 22.03.2023 um 01:30:07
 
Aras schrieb am 21.03.2023 um 20:32:31:
Warum wohnt ihr nicht paar Monate in Österreich? Gibt ja Hotels/Hostels wo ihr nen Appartment für ca. nen tausender pro Monat anmieten könnt. Dann die Freizügigkeitsanmeldung und nach vier Monaten kommt ihr nach Deutschland und deine Frau kriegt ne deutsche EU Aufenthaltskarte und ihr habt 5 Jahre nicht mehr mit der Ausländerbehörde zu tun.

Für "nen tausender" kann sie auch zur Botschaft nach Malaysia dackeln Zwinkernd.. Ich habe keine Ahnung vom Aufenthaltsrecht in anderen EU-Ländern, aber wird das dann nicht so wie in Deutschland ablaufen, also dass für Familiennachzug ein Visum vor der Einreise bei der Botschaft des jeweiligen EU-Landes zu beantragen ist? Oder gibt es in Österreich einen (entsprechenden) FZF-Aufenthaltstitel ohne Visum? Wenn das wirklich der Fall ist, warum müssen wir mehrere Monate dort wohnen anstatt sofort nach Erhalt des Aufenthaltstitels nach Deutschland zurückzukommen? Er ist ja EU-weit gültig.

Zitat:
Solltest aber zumindest ne Arbeit dort suchen, damit ihr direkt auch versichert seid.

Wenn sie innerhalb der 90 Tage ein Jobangebot bekommt, kann sie auch in Deutschland ohne Visum einen Aufenthaltstitel nach §39 Nr. 3 AufenthV beantragen und ihn danach mit einem FZF-Titel ersetzen.

lottchen schrieb am 21.03.2023 um 22:11:05:
Wenn sie mit ihrem Ehemann, der EU-Bürger ist, zusammen einen Wohnsitz in Österreich oder Niederlande oder Tschechien oder wo auch immer in der EU nimmt und mit diesem zusammen dort ein paar Monate lebt und arbeitet und dann mit ihm zusammen nach D zurückkehrt, dann bekommt sie nach EU-Recht eine Aufenthaltskarte. Das Aufenthaltsrecht ist für sie dann nicht mehr relevant.

Siehe oben - sie braucht dann einen Aufenthaltstitel des anderen EU-Landes. Gibt es irgendein EU-Land, das sie dafür nicht zur jeweiligen Botschaft nach Malaysia dackeln lässt?
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