Novgorod schrieb am 20.03.2023 um 19:31:05:...
Soweit ich es verstanden habe, muss für den Aufenthaltstitel nach §28 (wenn die Ehe schon besteht) immer erst ein Visum beantragt werden ...
Hallo,
das ist korrekt.
Zitat:Meine Frage ist, ob das zwingend bei der deutschen Botschaft in Malaysia geschehen muss oder ob es eine einfachere Möglichkeit gibt. Welches Gesetz regelt das?
In Eurem Fall, soweit Dein Sachverhalt es hergibt, ist es die Vertretung in Malaysia. Eine einfachere Möglichkeit gibt es nicht. Gesetzlich geregelt ist es im
AufenthG (Zuständigkeit AA) und organisatorisch dann z.B. hinsichtlich der örtlichen Zuständigkeit durch das AA selbst.
Zitat:Auf diversen Infoseiten steht, dass maßgeblich für die Zuständigkeit ist, wo sich der Ausländer regelmäßig aufhält - aber das wäre in diesem Fall Deutschland (Meldebescheinigung liegt vor).
Nein, nicht "regelmäßig aufhält", sondern "
seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat".
In Deutschland hat sie
nicht ihren gewöhnlichen Aufenthalt und kann ihn hier auch nicht haben, da sie hier nicht dauerhaft aufhältig ist, sondern nur kurzfristig im Rahmen eines Kurzaufenthalts (max. 90 Tage).
Unabhängig davon, dass Du sie hier offensichtlich als Kurzzeitaufhältige angemeldet hast.
Zitat:Welche Auslandsvertretung ist dann zuständig?
Die ihres Herkunftslandes, Dt. Vertretung in Malaysia.
Zitat:Kann man mit einem in Deutschland gemeldeten Wohnsitz den Visumsantrag bei der nächstgelegenen Auslandsvertretung in einem deutschen Nachbarland stellen, ...
Nein.
Zitat:...oder gibt es keine Möglichkeit, eine Reise um die halbe Welt nach Malaysia zu vermeiden?
Nein.
Es wäre zu verhindern gewesen, wenn sie ihr Visum noch in dem Land beantragt hätte, wo Ihr zuletzt wohnhaft gewesen seid.
Zitat:Ich habe auch gesehen, dass die Ausländerbehörde eine "Vorabzustimmung" erteilen kann - aber das beschleunigt bloß das Visumsverfahren und ersetzt nicht den persönlichen Antrag bei der Auslandsvertretung, oder?
Korrekt.
Gruß