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Zuständige Botschaft für Visumsantrag (Gelesen: 2.179 mal)
Aras
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Antwort #15 - 22.03.2023 um 02:41:26
 
Zu deiner 1. und 3. Frage

Es geht um abgeleitete Unionsfreizügigkeit. Das ist quasi Vertrauensschutz.  Als Deutscher hast du das Recht in jedem Mitgliedsstaat der EU dich für drei Monate bedingungslos  aufzuhalten. Dieses Recht kann deine Frau von dir ableiten, wenn sie dich begleitet oder dir nachzieht. Für einen Aufenthalt von mehr als drei Monaten gelten aber Bedingungen.  Jedenfalls festigt sich ab einem Aufenthalt von mehr als drei Monaten auch das abgeleitete Freizügigkeitsrecht  deiner Frau. Darum kann man nicht sofort zurückziehen...

Die Rechtsgrundlage wäre die EU-Richtlinie 2004/38/EG, die in Deutschland im FreizügG/EU umgesetzt wurde. Bei den Österreichern ist das in §§15a und 15b  Fremdenpolizeigesetz und §§ 51 ff. Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz(NAG) umgesetzt worden.

Lies dir die Richtlinie 2004/38/EG durch, damit du nen groben Überlick hast.

Malaysia ist in Anhang II der Visumpflichtverordnung genannt. https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/HTML/?uri=CELEX:32018R1806&from=d
e#d1e32-54-1
Es besteht also keine Visa-Pflicht für deine Frau, um in den Schengenraum zu reisen.somit braucht sie auch kein Visum gem. § 15a Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz. Ihr könnt also gem. § 51 NAG direkt gemeinsam nach Österreich ziehen, euch anmelden gem. § 53 NAG und eure Unionsfreizügigkeit ausüben. Dazu müsst ihre Pässe und eure Heiratsurkunde vorlegen. Dann entweder arbeiten oder als Privatiers mit ausreichendem Vermögen und Krankenversicherung leben. Dann kriegt deine Frau auf Antrag ne österreichische Aufenthaltskarte gem. § 54 NAG.

Nach vier Monaten könnt ihr nach Deutschland ziehen und die österreichische Aufenthaltskarte gegen eine deutsche Aufenthaltskarte tauschen.

Zu deiner 2. Frage:
Ich vermute, dass der Nachentschluss nicht glaubhaft gemacht werden kann. Es gibt aber die Regelung von BMI, dass man eine Blaue Karte auch mit einem Schengenvisum bekommen kann. Insofern: Sollte sie eine Stelle bekommen, die die Voraussetzungen der Blauen Karte erfüllen, dann könnte sie diese auch bekommen.

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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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Novgorod
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Antwort #16 - 22.03.2023 um 03:57:12
 
@Aras:
Danke für die Erklärung, das ist hochinteressant! Das bedeutet also laut §54 NAG, dass wir sofort nach der Anmeldung einen österreichischen Aufenthaltstitel für 5 Jahre für sie beantragen können, ohne dass vorher ein Ehegattenvisum vorliegen muss? Dieselbe Richtlinie gilt dann ja auch entsprechend in Deutschland, nur nicht für Deutsche Augenrollen... Aber dieser österreichische Aufenthaltstitel für einen Drittstaatler ist nur in Österreich gültig, es sei denn er bekommt sein eigenes Freizügigkeitsrecht (nach 4 Monaten) und kann dann überall in der EU langfristig wohnen. Habe ich das richtig verstanden?

Dann wäre gleich die nächste Frage, ob man dann nicht sofort nach Erhalt des Titels in Österreich bei der deutschen Botschaft ein FZF-Visum beantragen kann. Braucht es dafür überhaupt den Titel oder reicht schon meine Wohnsitzmeldung, damit die deutsche AV in diesem EU-Land zuständig wird? Könnten wir z.B. bei Freunden in einem EU-Land "einziehen", uns dort anmelden, am gleichen Tag bei der deutschen AV den Visumsantrag stellen und wieder abhauen bis das Visum abholbereit ist? Spricht rechtlich irgendwas dagegen?
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frisbeescheibe
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Antwort #17 - 22.03.2023 um 10:11:10
 
Aras schrieb am 22.03.2023 um 02:41:26:
Zu deiner 1. und 3. Frage

Es geht um abgeleitete Unionsfreizügigkeit. Das ist quasi Vertrauensschutz.  Als Deutscher hast du das Recht in jedem Mitgliedsstaat der EU dich für drei Monate bedingungslos  aufzuhalten. Dieses Recht kann deine Frau von dir ableiten, wenn sie dich begleitet oder dir nachzieht. Für einen Aufenthalt von mehr als drei Monaten gelten aber Bedingungen.  Jedenfalls festigt sich ab einem Aufenthalt von mehr als drei Monaten auch das abgeleitete Freizügigkeitsrecht  deiner Frau. Darum kann man nicht sofort zurückziehen...

Die Rechtsgrundlage wäre die EU-Richtlinie 2004/38/EG, die in Deutschland im FreizügG/EU umgesetzt wurde. Bei den Österreichern ist das in §§15a und 15b  Fremdenpolizeigesetz und §§ 51 ff. Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz(NAG) umgesetzt worden.

Lies dir die Richtlinie 2004/38/EG durch, damit du nen groben Überlick hast.

Malaysia ist in Anhang II der Visumpflichtverordnung genannt. https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/HTML/?uri=CELEX:32018R1806&from=d
e#d1e32-54-1
Es besteht also keine Visa-Pflicht für deine Frau, um in den Schengenraum zu reisen.somit braucht sie auch kein Visum gem. § 15a Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz. Ihr könnt also gem. § 51 NAG direkt gemeinsam nach Österreich ziehen, euch anmelden gem. § 53 NAG und eure Unionsfreizügigkeit ausüben. Dazu müsst ihre Pässe und eure Heiratsurkunde vorlegen. Dann entweder arbeiten oder als Privatiers mit ausreichendem Vermögen und Krankenversicherung leben. Dann kriegt deine Frau auf Antrag ne österreichische Aufenthaltskarte gem. § 54 NAG.

Nach vier Monaten könnt ihr nach Deutschland ziehen und die österreichische Aufenthaltskarte gegen eine deutsche Aufenthaltskarte tauschen.



Mein Vorschlag zielte darauf ab, nur Freizügigkeit in Österreich geltend zu machen, ohne anschließend Freizügigkeit als Rückkehrer in Deutschland geltend zu machen . Wenn der TE und seine Frau in Österreich  gemeldet sind, hat doch auch die Frau sofort ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich. Wenn sie dann einen Standard-FZV-Antrag bei der deutschen Botschaft in Wien stellt, müssen die beiden nicht so lange in Österreich bleiben (mehr als drei Monate). Oder würde ein FZV-Visum in Wien noch länger dauern?
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Aras
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Antwort #18 - 22.03.2023 um 10:17:46
 
Die Aufenthaltskarte ist EU weit gültig. Eigenständiges Freizügigkeitsrecht bedeutet im Freizügigkeitsrecht ist ein vom Ehegatten unabhängiges Freizügigkeitsrecht. Dieses erlangt man quasi nach 3 Jahren.

Was du meinst ist, dass das von dir abgeleitete Freizügigkeitsrecht nach Deutschland mitgenommen wird. Und ich hab dir ja bereits erklärt, dass hierzu vier Monate notwendig sind. Dann kann deine Frau auch die deutdche Aufenthaltskarte bekommen.

Nein, du kannst nicht "schlau" sein und direkt nach der Anmeldung das Visum für Deutschland beantragen. Die Botschaft Wien würde euer Verhalten als rechtsmissbräuchlich ansehen und euch an Malaysia verweisen.



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Antwort #19 - 23.03.2023 um 04:34:18
 
Siehst Du, Aras, das ist der Grund, weshalb es manchmal zielführender ist, keine Fragen zu beantworten, die nicht gestellt worden sind (im Sinne von: nicht jede Umgehung des normalen Prozederes, wenn auch legal, zu beleuchten).
Es werden vielleicht falsche Erwartungshaltungen geweckt und einfachere Wege geraten aus dem Fokus.
Zwinkernd

Denn am Ende, behaupte ich, ist es am unkompliziertesten, für eine mit einem Deutschen verheiratete Malaysierin mit einer bereits in der Vergangenheit besessenen AE allemal, ganz normal das entsprechende Visum bei der deutschen AV in Malaysia zu beantragen.

Gruß
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Auch das Ausländerrecht in Deutschland gründet sich auf gesetzliche Grundlagen und ständige Rechtsprechung - nicht jedoch auf das Bauchgefühl des deutschen oder ausländischen Wutbürgers.
 
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Novgorod
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Antwort #20 - 30.03.2023 um 15:04:46
 
Kurzes Update: Es geschehen noch Zeichen und Wunder, manchmal sogar in der stocksteifen deutschen Bürokratie Schockiert/Erstaunt...

Am Ende haben wir gegenüber der ABH mit der Ermessensregelung in §5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG argumentiert. Die "Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung" sind erfüllt - sie hatte ja einen früheren AT nach §28, der nur aufgrund des Auslandsaufenthaltes erloschen ist. Außerdem können "besondere Umstände" gegeben sein, weshalb die Nachholung des Visumverfahrens nicht zumutbar ist - in diesem Fall die Reise zur AV nach Malaysia und der unbestimmt lange Aufenthalt dort aus rein formellen Gründen. Aber das ist Auslegungssache der ABH und "ymmv", wie man so schön sagt.

Jedenfalls hat dieselbe Sachbearbeiterin, die uns nach Malaysia schicken wollte, den Vorgang nun (anscheinend) auf den Stapel für AT-Beantragungen verschoben und das Visumsproblem ist offenbar durch, wenn ich das anhand der Email-Templates richtig beurteilen kann. Sie wollte dann Passkopien, Heiratsurkunde und erweiterte Meldebescheinigung vorab per Email und jetzt haben wir einen Termin in 10 Tagen (Dokumente im Original, früheren AT und Passfoto mitbringen). Nach A1 wurde (noch?) garnicht gefragt, vermutlich wegen des früheren ATs.

Aber bevor sich jemand zuviel Hoffnung macht: Es ist eine Ermessensregelung, es gibt also keinen Rechtsanspruch, und es kommt auf den Einzelfall an. In unserem Fall gab es einen früheren AT und keine "einfache" Möglichkeit, das Visum im Heimatland zu beantragen (seit Jahren kein Wohnsitz im Heimatland), was wahrscheinlich zur Ermessensentscheidung beiträgt.
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