Kurzes Update: Es geschehen noch Zeichen und Wunder, manchmal sogar in der stocksteifen deutschen Bürokratie
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Am Ende haben wir gegenüber der
ABH mit der Ermessensregelung in §5 Abs. 2 Satz 2
AufenthG argumentiert. Die "Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung" sind erfüllt - sie hatte ja einen früheren
AT nach §28, der nur aufgrund des Auslandsaufenthaltes erloschen ist. Außerdem können "besondere Umstände" gegeben sein, weshalb die Nachholung des Visumverfahrens nicht zumutbar ist - in diesem Fall die Reise zur
AV nach Malaysia und der unbestimmt lange Aufenthalt dort aus rein formellen Gründen. Aber das ist Auslegungssache der
ABH und "ymmv", wie man so schön sagt.
Jedenfalls hat dieselbe Sachbearbeiterin, die uns nach Malaysia schicken wollte, den Vorgang nun (anscheinend) auf den Stapel für AT-Beantragungen verschoben und das Visumsproblem ist offenbar durch, wenn ich das anhand der Email-Templates richtig beurteilen kann. Sie wollte dann Passkopien, Heiratsurkunde und erweiterte Meldebescheinigung vorab per Email und jetzt haben wir einen Termin in 10 Tagen (Dokumente im Original, früheren
AT und Passfoto mitbringen). Nach
A1 wurde (noch?) garnicht gefragt, vermutlich wegen des früheren ATs.
Aber bevor sich jemand zuviel Hoffnung macht: Es ist eine Ermessensregelung, es gibt also keinen Rechtsanspruch, und es kommt auf den Einzelfall an. In unserem Fall gab es einen früheren
AT und keine "einfache" Möglichkeit, das Visum im Heimatland zu beantragen (seit Jahren kein Wohnsitz im Heimatland), was wahrscheinlich zur Ermessensentscheidung beiträgt.