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Familiennachzug - Eigenes sowie Stiefkinder (Gelesen: 11.869 mal)
walkon
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i4a rocks!


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29.08.2022 um 21:18:22
 
Hallo,

folgender Sachverhalt

Bin deutscher Staatsangehöriger, in Deutschland lebend und bin mit einer Ausländerin verheiratet, die im Ausland Südamerika lebt.

Dazu kommt unser gemeinsames Baby 1 Jahr alt, dass ebenfalls im Ausland lebt und zu dem ich in Kürze die deutschen Identitätsnachweise beantragen möchte. Dazu kommen noch 2 Kinder von ihr (8 und 12 Jahre),, die nicht aus unserer Beziehung stammen, die ebenfalls in Südamerika geboren sind.

Unser Ziel ist es nun endlich  gemeinsam in Deutschland zusammen zu leben und für mich stellt sich nun.die Frage ob auf Grund meiner eigenen deutschen Tochter, sobald sie die Dokumente hat, meine Frau sowie Kinder zu mir nach Deutschland ziehen können ohne dass ein Visum für Familiennachzug verbunden mit Deutschkursen überhaupt erforderlich ist.

Oder kann meine Frau sowie Kinder, Zustimmung deren Väter vorausgesetzt, ohne viel Aufwand zu mir ziehen.

vielen dank.im.voraus
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deerhunter
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Antwort #1 - 30.08.2022 um 06:43:25
 
walkon schrieb am 29.08.2022 um 21:18:22:
die Frage ob auf Grund meiner eigenen deutschen Tochter, sobald sie die Dokumente hat, meine Frau sowie Kinder zu mir nach Deutschland ziehen können ohne dass ein Visum für Familiennachzug verbunden mit Deutschkursen überhaupt erforderlich ist.


Deine Frau, kann aufgrund des deutschen Kindes, ein FZ - Visum stellen und einreisen. Bei Zuzug zum deutschen Kind braucht sie keinen Deutschkurs!

Für die beiden anderen Kinder, musst du genügend Einkommen haben und entsprechende Nachweise erbringen, weil das ein Zuzug zum Ausländer (deine Frau ist). auch hier müssen für diese Kinder entsprechenden Visa beantragt werden

Zitat:
Oder kann meine Frau sowie Kinder, Zustimmung deren Väter vorausgesetzt, ohne viel Aufwand zu mir ziehen.

Nein, es bedarf entsprechender Visa, sowie einer gesicherten finanzierung des LU für die beiden nicht deutschen Kids
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lottchen
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Antwort #2 - 30.08.2022 um 09:37:11
 
deerhunter schrieb am 30.08.2022 um 06:43:25:
sowie einer gesicherten finanzierung des LU für die beiden nicht deutschen Kids 

Das ist immmer so ein Streitpunkt. Ja, die Kinder der Frau ziehen zu ihr und nicht zum deutschen Ehemann. Aber durch das gemeinsame deutsche Kind ist es doch ein atypischer Fall wo der Frau nicht zugemutet werden kann sich zwischen ihrem deutschen Kind und Ehemann in D und ihren beiden nichtdeutschen Kindern im Ausland entscheiden zu müssen...
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deerhunter
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Antwort #3 - 30.08.2022 um 09:51:22
 
lottchen schrieb am 30.08.2022 um 09:37:11:
Das ist immmer so ein Streitpunkt. Ja, die Kinder der Frau ziehen zu ihr und nicht zum deutschen Ehemann. Aber durch das gemeinsame deutsche Kind ist es doch ein atypischer Fall wo der Frau nicht zugemutet werden kann sich zwischen ihrem deutschen Kind und Ehemann in D und ihren beiden nichtdeutschen Kindern im Ausland entscheiden zu müssen...

Ich weiß...trotzdem ist es meist gefordert und wird meist auch durchgesetzt....man müsste dann klagen
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walkon
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Antwort #4 - 30.08.2022 um 11:39:04
 
deerhunter schrieb am 30.08.2022 um 09:51:22:
Ich weiß...trotzdem ist es meist gefordert und wird meist auch durchgesetzt....man müsste dann klagen


Mit gefordert meinst du dann wohl die gesicherte Finanzierung.

Was bedeutet denn in diesem Fall eine gesicherte Finanzierung?

Ich verfüge über ein gutes Gehalt und das würde bedeuten, dass ich hier einen Gehaltsnachweis erbringen muss, Vorlage eines neuen Mietvertrages über ausreichend vorhandenen Wohnraum oder was ist hierunter genau zu verstehen?

Trotzdem verstehe ich, dass doch auch der Staat seinen Beitrag mit einbringen würde in Form von beispielsweise Kindergeld, denn meine Frau würde nach Genehmigung des Familienvisums doch dann auch einen Aufenthaltstitel erhalten und damit wäre für diesen Anspruch doch auch die Voraussetzung gegeben.

Wie richtig bemerkt kann man von meiner Frau ja kaum erwarten, dass sie mit dem Baby nach Deutschland zieht und die beiden Minderjährigen vor Ort im Ausland lässt.

Über was für einen Zeitraum redet man denn von Beantragung bis zur Genehmigung der Visa zwecks Familienzusammenführung. Familienzusammenführung meiner Frau und die beiden Kinder sind dann zwei getrennte Verfahren und kann dann unterschiedlich lang dauern?
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Saxonicus
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Antwort #5 - 30.08.2022 um 13:50:17
 
walkon schrieb am 30.08.2022 um 11:39:04:
Trotzdem verstehe ich, dass doch auch der Staat seinen Beitrag mit einbringen würde in Form von beispielsweise Kindergeld,

Das bekommt Ihr doch auch, aber dazu müssten die Kinder erst einmal in Deutschland wohnen.
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deerhunter
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Antwort #6 - 31.08.2022 um 08:17:54
 
walkon schrieb am 30.08.2022 um 11:39:04:
Was bedeutet denn in diesem Fall eine gesicherte Finanzierung?

I.d.R. gesicherter Job, ohne Probezeit! Genug Einkommen für dann 5 Personen nach H4 Rechner und genügend Wohnraum für 5 Personen!

walkon schrieb am 30.08.2022 um 11:39:04:
Über was für einen Zeitraum redet man denn von Beantragung bis zur Genehmigung der Visa zwecks Familienzusammenführung. Familienzusammenführung meiner Frau und die beiden Kinder sind dann zwei getrennte Verfahren und kann dann unterschiedlich lang dauern? 

Die 2 Verfahren sollte man zusammenlegen...Dauer je nach Land und Schnelligkeit der ABH ein paar Wochen bis 1 Jahr
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walkon
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Antwort #7 - 31.08.2022 um 17:43:26
 
deerhunter schrieb am 31.08.2022 um 08:17:54:
I.d.R. gesicherter Job, ohne Probezeit! Genug Einkommen für dann 5 Personen nach H4 Rechner und genügend Wohnraum für 5 Personen!


Ein gesicherter Job, fester Arbeitsvertrag mit entsprechendem Gehalt ist vorhanden.

Was derzeit nicht vorhanden wäre, ist ein Wohnraum für 5 Personen und da verstehe ich den Ausführungen auf dieser Webseite es so, dass Wohnraum gemäß § 2 Abs. 4 AufenthG
für 5 Personen (2 Erwachsene, 1 Kleinkind, 1 Teenager und Baby) einem geforderten Wohnraum in Höhe von 48 qm (da baby nicht zählt) entsprechen würde.

Das bedeutet, dass ich mit dem Visa zur Familienzusammenführung also einen Mietvertrag mit einem Wohnraum in Höhe von 48qm vorlegen muss unabhängig davon, dass es vielleicht bis 1 Jahr nach Antragstellung dauern kann, dass dieses Visa bewilligt wird und somit erst der Wohnraum in angegebener Größe erforderlich ist?
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SimonB
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Antwort #8 - 31.08.2022 um 18:13:20
 
walkon schrieb am 31.08.2022 um 17:43:26:
einem geforderten Wohnraum in Höhe von 48 qm (da baby nicht zählt) entsprechen würde.

Ich denke, da irrst du. Eine Wohnung für 5 Personen (2 Erw, 3 Kinder) mit 48 qm wird nicht den Anforderungen genügen.

Welche Website sagt dir das?
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Antwort #9 - 31.08.2022 um 18:28:30
 
Ziff. 2.4.2 VwV-AufenthG:

Ausreichender Wohnraum ist – unbeschadet landesrechtlicher Regelungen – stets vorhanden, wenn für jedes Familienmitglied über sechs Jahren zwölf Quadratmeter und für jedes Familienmitglied unter sechs Jahren zehn Quadratmeter Wohnfläche zur Verfügung stehen
und Nebenräume (Küche, Bad, WC) in angemessenem Umfang mitbenutzt werden können.
Eine Unterschreitung dieser Wohnungsgröße um etwa zehn Prozent ist unschädlich. Wohnräume, die von Dritten mitbenutzt werden, bleiben grundsätzlich außer Betracht; mitbenutzte Nebenräume können berücksichtigt werden.


Das macht für vier Personen insgesamt 48 Quadratmeter mit Nebenräumen. Das Baby müsste man aber wohl auch noch irgendwie berücksichtigen, auch wenn nicht gleich mit den geforderten zehn qm.
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SimonB
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Antwort #10 - 31.08.2022 um 20:19:34
 
Zitat:
Das macht für vier Personen insgesamt 48 Quadratmeter mit Nebenräumen.

Das sind lt. VwV die Mindestanforderungen an Wohnflächen. Nach der VwV dürften es  sogar noch ca 5 qm weniger sein.
Dort zählt das Kleinstkind mit, denn es ist auch 1 Familienmitglied.

Ob man aber auch einen Vermieter findet, der eine solche Wohnung an 5 Personen vermietet?
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lottchen
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Antwort #11 - 31.08.2022 um 20:27:55
 
SimonB schrieb am 31.08.2022 um 20:19:34:
Ob man aber auch einen Vermieter findet, der eine solche Wohnung an 5 Personen vermietet?


Ich glaube nicht dass es dem TE darum geht in einer solch kleinen Wohnung tatsächlich mit seiner Familie leben zu wollen. Es geht erst mal nur ums Visum. Wenn das einmal erteilt ist und somit klar ist, wann Frau und Kinder her kommen, wird wohl eine größere Wohnung angemietet werden.
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Antwort #12 - 31.08.2022 um 20:37:09
 
SimonB schrieb am 31.08.2022 um 20:19:34:
Ob man aber auch einen Vermieter findet, der eine solche Wohnung an 5 Personen vermietet?

Nur ein gut gemeinter Tipp: Niemand will hier Neunmalkluge, nichts-zur-Sache-Beitragende Kommentare lesen. Beschränke dich auf rechtliche Auskünfte oder lass es bitte einfach sein, wenn dir die rechtlichen Kenntnisse dafür fehlen und lasse den Rest Sache der Fragestellenden sein.
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Antwort #13 - 31.08.2022 um 21:10:40
 
lottchen schrieb am 31.08.2022 um 20:27:55:
Ich glaube nicht dass es dem TE darum geht in einer solch kleinen Wohnung tatsächlich mit seiner Familie leben zu wollen. Es geht erst mal nur ums Visum. Wenn das einmal erteilt ist und somit klar ist, wann Frau und Kinder her kommen, wird wohl eine größere Wohnung angemietet werden.


Genau darum geht es mir. Sofern das Visum erteilt ist, würde definitiv eine entsprechend große Wohnung angemiet werden und da stelle ich mir durchaus eine Wohnung um die 100qm vor, aber der Wohnungsmarkt in Hamburg ist auch recht überschaubar und da würde man eigentlich dieses Thema erst angehen sofern auch das Visum erteilt und Tickets gebucht werden.
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Antwort #14 - 31.08.2022 um 21:17:16
 
Das kannst du zwar für die Zukunft so machen. Für das Visum selbst musst du aber konkret nachweisen, dass ausreichend Wohnraum i.S.d § 2 Abs. 4 AufenthG bereits ab Einreise vorhanden ist, mind. in der von den VwV vorgesehen Höhe. Einen solchen Mietvertrag musst du daher vorlegen.
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