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EU Rentner kann nach 10 Jahren keine Grundsicherung beantragen? (Gelesen: 9.073 mal)
PaulPaul
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26.01.2023 um 20:21:38
 
Hallo,

ich habe euer Forum gefunden, weil das Forum Sozialleistungen auch nicht weiter wusste.

Hier mein Anliegen:

Zitat:
Hallo,

eine Person hat eine volle Erwerbsunfähigkeitsrente. Die Person war dann 10 Jahre im Ausland. (Asien)
Ist nun wieder zurück und würde gerne Sozialhilfe / Grundsicherung / Aufstockung beantragen. Es handelt sich um einen griechischen Staatsbürger.

Ich bin gerade am schauen. Verliert man nach 10 Jahren seine Ansprüche? Die EU Rente wurde die ganze Zeit und wird weiter gezahlt. Aber angeblich hat er keine Ansprüche auf Sozialhilfe. Stimmt das?
Nicht einmal Übergangsweise zumindest ALG2 (Bürgergeld) ?


Zitat:
Darf ich nochmal meine Gedanke mit euch teilen.

Wir haben also einen Menschen der hier gearbeitet hat und auch Rentenansprüche erworben hat. Dann hat er eine dauerhafte EU Rente erhalten. Dann ist er 10 Jahre in Asien gewesen. In dieser gesamten Zeit hat er weiterhin die EU Rente erhalten. Also auch außerhalb von Deutschland.
Nun ist er nach 10 Jahren wieder in Deutschland.

Und kann keine aufstockenden Leistungen beim Sozialamt erhalten?

Für mich ist das etwas widersprüchlich. Wäre er hier geblieben, wären doch wesentlich mehr Kosten entstanden.
Er braucht ab nun Hilfe. Ich verstehe das mit dem erloschen Aufenthaltsstatus. Das ist mir bewusst.

Aber was ist wenn dieser Mensch seelisch gar nicht in der Lage ist sein handeln zu verstehen. Und sich damit in große Probleme begeben hat.

Es gibt dann in diesem nachweisbaren Fall kein zurück? Ich finde das ungerecht. Mhh, danke Hartzer Rolle du hast mir schon mal eine gute Orientierung gegeben. Aber noch will ich mich damit nicht abfinden. Ich denk noch etwas darüber nach.


Leider kann ich kaum Fragen beantworten. Es geht nur selten langsam.
Die Person scheint in Griechenland geboren zu sein.

Weil das Amt ihn um einen Kostenvoranschlag für die Rückreise gefragt hat. Das Amt bietet ihm ein Darlehn für die Rückreise an.

Danke für euren Einsatz. ich bin gespannt was hier noch so alles geschrieben wird. =)
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Aras
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Antwort #1 - 27.01.2023 um 13:31:52
 
Sagen wir mal er hatte ein unionsrechtliches Daueraufenthaltsrecht vor über 10 Jahren erworben. Dieses ist nunmehr erlöscht, nach einem über 2 jährigen Auslandsaufenthalt gem. Artikel 16 III der Richtlinie 2004/38/EG erloschen.

Somit ist sein Voraufenthalt nicht unionsrechtlich nicht mehr relevant.

Also ist es so als wäre er ein Neuankömmling. Also 3 Monate bedingungsloser Aufenthalt oder 6 Monate für Arbeitssuche. Er ist Rentner. Er könnte natürlich arbeiten gehen, also Hilfsarbeiter/Minijob. Dann wäre er soweit wieder Arbeitnehmer.

Ansonsten fehlt es an Informationen bezüglich Familienangehörige, sodass man da auch nichts feststellen kann.

Da das unionsrechtlich soweit ersichtlich erschöpft ist, könnte man jetzt § 11 Abs. 14 FreizügG heranziehen und schauen ob das Aufenthaltsgesetz etwas hergibt. Und in § 37 Abs.5 AufenthG eröffnet einem Rentner ein Aufnenthaltsrecht sofern er sich 8 Jahre in Deutschland aufgehalten hat. Darin muss man aber auch § 5 AufenthG hereinlesen, was wiederum eine Lebensunterhaltssicherung erfordert.

Und die Lebensunterhaltsicherung ist ja offensichtlich nicht gegeben da er ja Sozialhilfe beziehen möchte.

Interessanter wäre es, wenn man wüsste wie hoch seine Rente ist und ob er in der KVdR ist. Weil dann ist ja eigentlich nur der Regelbedarf der Stufe 1, derzeit 451 €, + Mietkosten relevant. Dann müsste man halt nur die Mietkosten drücken. d.h. man kann ggf. nicht in der besten Lage einer Großstadt leben, sondern müsste dann eben sich in irgendeiner erheblich günstigeren Wohngegend außerhalb niederlassen.

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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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SimonB
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Antwort #2 - 27.01.2023 um 14:38:44
 
PaulPaul schrieb am 26.01.2023 um 20:21:38:
Das Amt bietet ihm ein Darlehn für die Rückreise an.

Welches Amt hat ihm das angeboten?
Mit voller und dauerhafter EM-Rente kann mW nur das Sozialamt für ihn zuständig werden. Offenbar wurde der grundsätzliche  Anspruch schon geprüft, sonst bietet wohl kein Amt ein Darlehen an.
Die Rechtsgrundlage für den Leistungsanspruch wäre Kapitel 4 des SGB XII.

Aras schrieb am 27.01.2023 um 13:31:52:
Weil dann ist ja eigentlich nur der Regelbedarf der Stufe 1, derzeit 451 €, + Mietkosten relevant.

Sorry, aber das ist falsch.
Der Regelbedarf sowohl nach SGB II (für Erwerbsfähige) als auch nach SGB XII (im Alter und bei Erwerbsminderung)  ist derzeit (genauer ab. 1.1.2023) bei 502,-für Alleinstehende/RB-Stufe1 zzgl. Unterkunftskosten.
Die Unterkunftskosten würden zunächst in tatsächlicher Höhe anerkannt.

Zur EM-Rente würde dann ergänzende Sozialhilfe bis zum Bedarf gezahlt werden.

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Aras
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Antwort #3 - 27.01.2023 um 15:44:07
 
SimonB schrieb am 27.01.2023 um 14:38:44:
Welches Amt hat ihm das angeboten?


Die Ausländerämter bieten EU-Bürgern ohne Aufenthaltsrecht idR an die Rückfahrt zu finanzieren, damit die EU-Bürger dann in ihrem Heimatstaat von der dortigen Sozalhilfe leben können. Im Grunde ist es der Behörde wohl sogar egal ob die zurückbezahlt werden oder nicht, da die Gemeinde ja egal ob berechtigt oder nicht das Existenzminimum gewährleisten müssen und die Leute nicht an Hunger, Kälte oder Wohnungslosigkeit sterben. Also wird wohl dem betroffenen Griechen die Heimreise ans Herz gelegt um die öffentlichen Kassen zu schonen.

SimonB schrieb am 27.01.2023 um 14:38:44:
Sorry, aber das ist falsch.

Ja, hatte extra gegoogelt, aber hab mich verlesen. Also 502€.

SimonB schrieb am 27.01.2023 um 14:38:44:
Die Unterkunftskosten würden zunächst in tatsächlicher Höhe anerkannt.


Was nützt dieses Wissen dem Griechen? Ist ja nicht so, dass die Stadt dann sagt: "Ja passt aber such dir trotzdem ne günstigere Wohnung sonst reduzieren wir den Zuschuss". Er hat ja nichtmal ein Aufenthaltsrecht, da er die Erfordernis aus § 4 FreizügG/EU bzw. den gesicherten Lebensunterhalt aus § 5 AufenthG nicht erfüllt.

Was er braucht ist eine Krankenversicherung. Ist er in der KVdR (=Krankenversicherung der Rentner) oder nicht. Und wie hoch sind seine monatlichen Einkommen aus der EU-Rente? Reichen die aus um die Existenz zu sichern? Man kann ja streiten ob man den ALG-2 Regelbedarf als Maßstab für den unionsrechtlichen Begriff der Existenzsicherung heranziehen will bzw. kann.

Aber er muss halt so oder so keine Sozialhilfebezug anstreben. Dann wird die Ausländerbehörde auch nicht den Vorschlag machen, die Sozialhilfe im Heimatland zu beziehen.

Das ist genauso wie die Bettler aus den EU-Staaten in Deutschland. In Deutschland muss man nicht zum überleben betteln, sondern wir haben hierzu ALG-2 und Sozialhilfe. Aber wenn die EU-Bettler Antrag auf Sozialhilfe stellen, dann würden die auch nur ein Busticket bekomen und müssten zurück. Darum bleiben die unterm Radar und beantragen nix. Wer weiß ob die überhaupt ne Krankenversicherung haben. Und selbst wenn... man wüsste ja nicht seit wann die sich in Deutschland aufhalten und darum müsste man von einem bedingungslosen Aufenthaltsrecht in den ersten drei Monaten ausgehen.

Also als der Grieche Sozialhilfe beantragte, hat er quasi der Behörde zu verstehen gegeben, dass er nicht über die nötigen Existenzmittel verfügt.
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Antwort #4 - 27.01.2023 um 19:21:03
 
Will der Grieche aus Asien zurück in die EU, sollte er in sein Heimatland gehen und sehen wie er dort zurecht kommt
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PaulPaul
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Bekannt mit Ausländer/n/in
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Antwort #5 - 28.01.2023 um 01:23:39
 
Eure Fragen habe ich weitergeleitet. Hier mein Aktueller Stand:

Zitat:
Hallo Paul Ich wünsche Gesundheit
Grieche 65 Jahre alt.seit meine 6 Lebensjahr in Deutschland habe nirgends woanders gearbeitet gehbehindert mit schmerzen ich bekomme von Deutschland voller Erwerbsminderungsrente 396uero unbefristet Griechische Staatsangehörigkeit ..10 Jahre Thailand Am 12.11.2023 nach Deutschland eltern verstorben keine Unterstützung mehr ich habe [anmelde Bescheinigung] [AOK Versicherung],Grundsicherung abgelehnt Begründung die zehn Jahre in Thailand bitte warum.  1 zimmer 330euro die miete und essen hat mein Neffe bezahlt bis jetzt und dan auf die Straße wie soll ich leben. danke im voraus


Zitat:
Ich war beim beim Sozialamt habe ein Antrag auf Wohngeld gestellt ich wollte ihr mein behinderten Ausweis zeigen sie sagte das ist irrelevant ich habe mich schlecht gefühlt das es ihr egal ist ob ich behindert bin.


Zitat:
bin eine griechischer Staatsbürger und bekomme voller Erwerbsminderungsrente der Deutschen Rentenversicherung


Zitat:
die von der Grundsicherung haben
mir geschrieben das ich die (Möglichkeit habe ein Überbrückungsdarlehen sowie ein Darlehen
führ Reisekosten nach Griechenland zu beantragen.Bitte legen sie hierzu Nachweise über die Höhe der notwendigen Reisekosten vor) Die Kostenfreiheit dieser Entscheidung
beruht auf §64 SGB X...soll ich das machen?


Er hat es geschafft, mir seinen letzten Antrag zu enden.

Er hat in Heilbronn Wohngeld beantragt. Aus dem Schreiben:
Zitat:
Plausibilitätsprüfung
Sehr geehrter Herr XYZ,
bei der Bearbeitung Ihres Antrages auf Wohngeld vom xx.12.2022 wurde festgestellt, dass das von Ihnen
nachgewiesene monatlichen Einkommen so gering ist, dass es nicht für die Bestreitung des Grundbedarfs
im Sinne des Regelsatzes nach dem Sozialgesetzbuch - Zwölftes Buch (SGB XII) für einen Haushalt mit
einer Person ausreicht. Auch unter Hinzurechnung eines möglicherweise zu erwartenden Wohngeldes wird
der sozialhilferechtliche Mindestbedarf nicht erreicht.


Zitat:
Nach den Bestimmungen des SGB XII berechnet sich dieser wie folgt:
Regelsatz für Ihren Haushalt: 449,00 EUR
davon 80 Prozent: 359.20 EUR

Miete/Belastung: 330,00 EUR
Gesamtbedarf: 689,20 EUR

Bei dieser Berechnung wurde ein eventuell zustehender Mehrbedarf, der den Bedarf noch erhöhen würde,
nicht berücksichtigt.

Bislang haben Sie uns monatliche Einnahmen in Höhe von 369,85 Euro nachgewiesen. Hinzu kommt das
errechnete Wohngeld in Höhe von 303,00 Euro monatlich.
Die Berechnung führt zu einem Fehlbetrag von insgesamt 16,35 Euro.


Mehr Informationen habe ich erstmal nicht. Er ist mehrfach schwerbehindert und lebt bei seinem Neffen der ihn hilft.
Danke für eure Rückmeldungen. Ich melde mich nochmal. Eure Fragen werde ich beantworten.

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Antwort #6 - 28.01.2023 um 07:34:19
 
PaulPaul schrieb am 28.01.2023 um 01:23:39:
mir geschrieben das ich die (Möglichkeit habe ein Überbrückungsdarlehen sowie ein Darlehen
führ Reisekosten nach Griechenland zu beantragen.Bitte legen sie hierzu Nachweise über die Höhe der notwendigen Reisekosten vor) Die Kostenfreiheit dieser Entscheidung
beruht auf §64 SGB X...soll ich das machen? 


Damit bekommt er doch die Möglichkeiten in seine Heimat zurück zu kommen. Also nutzen!
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SimonB
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Antwort #7 - 28.01.2023 um 13:36:10
 
PaulPaul schrieb am 28.01.2023 um 01:23:39:
Grieche 65 Jahre alt.seit meine 6 Lebensjahr in Deutschland habe nirgends woanders gearbeitet

Danke für die Info.

PaulPaul schrieb am 28.01.2023 um 01:23:39:
Am 12.11.2023 nach Deutschland


Damit ist wohl November 2022 gemeint. Der Grieche ist jetzt in D und hat 1 Zimmer für 330,- Miete. Diese Miete zahlt der Neffe und der Grieche erhält seine 396,- Rente von der DRV. 

PaulPaul schrieb am 28.01.2023 um 01:23:39:
Ich war beim beim Sozialamt habe ein Antrag auf Wohngeld gestellt 

Das war das falsche Amt. Deshalb ging er zur Grundsicherung/Sozialhilfe/Sozialamt.

PaulPaul schrieb am 28.01.2023 um 01:23:39:
die von der Grundsicherung haben
mir geschrieben

Das war das Sozialamt und dieses hat das Darlehen angeboten. Wenn der Grieche das Darlehen annimmt, bekommt er ein Überbrückungsdarlehen für Kosten in D und für die Reisekosten nach Griechenland.
Dort ist nicht seine "Heimat". Wen hat er dort? Was kriegt er dort? Was will er dort?

Ich rate hier dringend zu Anwalts-Hilfe. Anwalt für Ausländerrecht.
Der Neffe, sofern er auch in D lebt, könnte sich darum kümmern.
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Antwort #8 - 28.01.2023 um 14:37:24
 
In Heilbronn ist die Wohngeldstelle und die Sozialhilfestelle beim gleichen Amt angesiedelt. Macht ja auch Sinn. Jetzt vorzuwerfen, dass man das falsche beantragt zu haben macht keinen Sinn.

SimonB schrieb am 28.01.2023 um 13:36:10:
Dort ist nicht seine "Heimat". Wen hat er dort? Was kriegt er dort? Was will er dort?

Ich rate hier dringend zu Anwalts-Hilfe. Anwalt für Ausländerrecht.


Er ist Grieche. Und selbst wenn er ab seinem 6. Lebensjahr hier gelebt hatte macht das den Griechen auch nicht zum Quasi-Deutschen. Er hätte ja sich vor 10 Jahren einbürgern können. Hat er aber nicht. Er ist einfach ausgereist und war 10 Jahre im Ausland. Wieso sollte also Deutschland seine "Heimat" sein? Was kriegt er hier? Was will er hier?

Aber zurück zum Thema:
"Plausibilitätsprüfung" wird hier gut erklärt: https://www.wohngeld.org/mindesteinkommen/

Es geht darum nachzuweisen, dass das Wohngeld eben zum zahlen der Wohnkosten verwendet wird und nicht darum, dass man das Geld für Essen ausgibt.

Keine Ahnung warum das Sozialamt den Regelbedarf der Stufe 2 (452 €) rechnet. Vielleicht glaubt das Amt, der Grieche lebe mit seinem Lebenspartner und nicht mit seinem Neffen.

Also es wird eine Unterdeckung von 17 € berechnet. Wobei etwaige Mehrbedarfe nicht berücksichtigt wurden. Ein Mehrbedarf für Schwerbehinderte wäre also 17% wieder drauf. D.h. wenn die Miete 17 € günstiger wäre, dann hätte er die Plausibilitätsprüfung für Regelbedarfsstufe 2 bestanden und könnte dann Wohngeld bekommen.

Und da sind wir wieder beim Kreis der sich schließen muss: Wohngeld bekommt nur der, der auch Freizügigkeitsberechtigt ist.

etc. .etc.

Ich geh mal ins Kino
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Antwort #9 - 28.01.2023 um 15:20:22
 
Aras schrieb am 28.01.2023 um 14:37:24:
Keine Ahnung warum das Sozialamt den Regelbedarf der Stufe 2 (452 €) rechnet

Es berücksichtigt korrekt den Regelsatz für Ihren Haushalt: 449,00 EUR. Das ist der RB Stufe 1 für 1 Person in 2022. Ich lese nirgends die 452,-und das war/ist auch nie die RB-Stufe 2.

Nach einem Antrag in 2023 ergäbe sich:
RB Stufe für 1 Person 502,-
davon 80%   401,60
Miete/Belastung: 330,00
Gesamtbedarf: 731,60
Wer mehrfach schwerbehindert ist und das mit einem GdB (Grad der Behinderung vom dt. Versorgungsamt nachweisen kann), hat grds. Anspruch auf Mehrbedarf,  wenn der GdB das Merkzeichen G hat oder andere Eintragungen gelten könnten.

Ich habe nichts von Quasi-Deutsch geschrieben.
Ich habe niemandem vorgeworfen, etwas Falsches beantragt zu haben.
Ich weiß, wofür Wohngeld gezahlt wird---als Mietzuschuss.


Ich rate weiterhin dazu, über die Hilfe eines Fachanwaltes nachzudenken.
Dagegen spricht KEIN Gesetz und keine Berechnung.
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Antwort #10 - 28.01.2023 um 15:58:18
 
Ich hab heute kein Bock auf diese unnötigen Diskussionen mit dir


Wenn der TE Fragen hat, dann kann er diese stellen. Wir müssen nicht im Vorfeld sinnlone Diskussionen führen.
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Antwort #11 - 28.01.2023 um 19:49:14
 
Aras schrieb am 28.01.2023 um 15:58:18:
Ich hab heute kein Bock auf diese unnötigen Diskussionen mit dir 

Ich habe dich nicht zur Diskussion aufgefordert.

Mein Hinweis zur anwaltlichen Unterstützung und alles andere galt selbstverständlich dem Fragesteller. Wie es in Foren üblich ist, fragen die Fragensteller nach oder gehen verstört von dannen.

Wenn ein Sozialamt bzw. eine Wohngeldbehörde rechnet, erklärt und nichts zur fehlenden grds. Leistungsberechtigung nach §19 SGB XII schreibt, ist das zumindest fragwürdig.

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Antwort #12 - 28.01.2023 um 22:00:22
 
SimonB schrieb am 28.01.2023 um 19:49:14:
grds. Leistungsberechtigung nach §19 SGB XII

Die leitet sich woraus her?

Sofern ich nichts übersehen habe, geht es hier um einen EU-Bürger, der aktuell keinen Freizügigkeitstatbestand für den Daueraufenthalt erfüllt und aus früherem Aufenthalt keine Aufenthaltsrechte ableiten kann.

Dann unterscheidet sich der Grieche dieses Themas in nichts von seinen Landsleuten, die eine für den Lebensunterhalt in Deutschland nicht ausreichende Rente aus der EU beziehen?

Was habe ich übersehen?
Wenn nichts - wo leitet sich für alle in den beiden vorigen Absätzen genannten Personen eine grundsätzliche Leistungsberechtigung nach § 19 SGB XII her?


Um nichts misszuverstehen:
Das ist nicht mein Fachgebiet, ich frage nur nach, was ich ggf. missverstehe.
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„Für den Triumph des Bösen reicht es, wenn die Guten nichts tun.“

Auf PN antworte ich nur dann per PN, wenn die Frage wirklich nicht ins Forum paßt.
 
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Antwort #13 - 29.01.2023 um 16:04:25
 
Ich sehe es wie Petersburger.

Wer mal alles grundsätzlich nachlesen will: Hier geht es ganz gut.
https://www.einwanderer.net/fileadmin/downloads/tabellen_und_uebersichten/brosch...
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Antwort #14 - 29.01.2023 um 17:20:35
 
Petersburger schrieb am 28.01.2023 um 22:00:22:
Die leitet sich woraus her? 
Ich meine nicht, dass er einen grds. Anspruch hätte. Ich finde es fragwürdig, wenn das Amt nichts zu seinem Anspruch schreibt.
Warum rechnet das Amt für Wohngeld herum, wenn der Grieche gar keine Leistungsberechtigung/keinen Anspruch hat?
Das Sozialamt bietet ein Darlehen nach §64 SGB X an und was schließt den Anspruch auf Sozialhilfe aus?
Steht das irgendwo im Amtsschreiben?
Wurde die ABH schon befragt? Ist dem Griechen bewusst, dass er allein mit seiner Rückkehr und Wohnsitznahme noch nichts erreicht hat? Nicht einmal ein Aufenthaltsrecht, abgesehen von Sozialleistungen?

Ist es nicht vielmehr so, dass zuerst geschaut wird, ob überhaupt ein (grundsätzl.) Anspruch bestünde?
Vom Grundsatz gibt es immer Ausnahmen, die ich aber nicht kenne.
Deshalb mein Rat zu anwaltlicher Hilfe.

Der Satz, der Grieche habe hier keinerlei Aufenthaltsrecht, weil er durch sein Asienzeit alle Rechte verloren habe, war mir einfach zu dünn.
Dass kein Anspruch bestünde, weil er eingereist sei, um Sozialhilfe zu beziehen, ist mE auch nur die halbe Wahrheit.

Wir lesen hier nur Teile der behördlichen Schreiben.



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