Petersburger schrieb am 12.12.2022 um 13:34:13:Wir dürfen vermuten: Dem
TS zu klein für fünf Personen.
Das ist richtig und - so darf man vermuten - dem
TS durchaus bewusst.
Wenn ich ihn richtig verstanden habe, ging es um die Frage: Muss die endgültige Wohnung mit allen konkreten Angaben bereits beim Visumantrag feststehen und entsprechend bekannt sein?
Das muss es nicht.
Man darf erwarten, dass die beteiligte
ABH die Wohnungsfrage vor der Zustimmung zum Visumantrag geklärt haben will. Aber dann ist alles im zeitlich überschaubaren Rahmen. Ein Mietvertrag z.B. "ab übernächsten Monatsersten" wird wohl eine Zustimmung ermöglichen und die Einreise kann dann in den meisten Fällen vermutlich auch zeitnah zum neuen Mietvertrag erfolgen, so dass keine hohen Kosten für eine größere Wohnung für einen vorher unbestimmbaren Zeitraum entstehen.
Das heisst man kann diesbezüglich aber kaum planen. Erst wenn man also weiss wann die Unterlagen der
ABH vorliegen, könnten man einen Mietvertrag konkretisieren.
Und die Frage bleibt was man befüllt in Bezug auf die zu erwartende Unterkunft der Familien im Visa. Ich kann ja hier schlecht 2 Zimmer reinschreiben, was ja für die Zukunft kaum reichen würde. Also muss man hier schon von der zukünftig angedachten Wohnung ausgehen, also z.B. 4 Zimmer und wenn das dokument dann der
ABH vorliegt, dann kommt halt der Mietvertrag über die 4 Zimmer hinzu. Korrekt?
Einladungsschreiben? Dies kenne ich bislang im dem Zusammenhang, dass ich bei jedem Besuch machen musste, dass ich mich dazu verpflichte sämtliche Kosten für den Aufenthalt etc. zu übernehmen. Hier müsste dann vermerkt, dass zum Zeitpunkt des Antrags die derzeitige Wohnung besteht, aber zum späteren Zeitpunkt unter der Adresse des neuen beigefügten Mietvertrag gewohnt wird?