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Reform des Staatsangehörigkeitsrechts (Gelesen: 7.754 mal)
Petersburger
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Antwort #15 - 28.11.2022 um 16:15:48
 
Zitat:
Deine zweite Variante ist aber mit der hießigen Rechtsordnung nicht vereinbar, weil sie gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verstoßen würden.

Was ich selbst dargestellt habe.
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„All that is necessary for the triumph of evil is that good men do nothing.“ (Edmund Burke)
„Für den Triumph des Bösen reicht es, wenn die Guten nichts tun.“

Auf PN antworte ich nur dann per PN, wenn die Frage wirklich nicht ins Forum paßt.
 
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #16 - 28.11.2022 um 16:17:14
 
Wo denn?  hä?

Aus "Alternativ: Keinerlei Einbürgerung unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit. Weder für EU-Bürger, noch bei "schwerwiegenden Nachteilen" für die Aufgabe der bisherigen und auch nicht für diejenigen, deren Staaten niemals entlassen.
Entweder man macht es richtig oder man lässt es sein." folgt das nicht.

Die Alternative heißt also Abschaffung der Einbürgerung als solche.
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« Zuletzt geändert: 28.11.2022 um 16:27:46 von N/V »  
 
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Petersburger
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Antwort #17 - 28.11.2022 um 17:56:09
 
Vier Sätze weiter.
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„All that is necessary for the triumph of evil is that good men do nothing.“ (Edmund Burke)
„Für den Triumph des Bösen reicht es, wenn die Guten nichts tun.“

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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #18 - 28.11.2022 um 18:12:35
 
Ist auch keine Argumenation bezüglich des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes, sondern eine persönliche Abwägung des jeweiligen Antragsstellers. Das kann jemand in objektiven Fällen jedoch gar nicht leisten, in subjektiven Fällen braucht er das nicht weil die Gesetzgebung eine andere Entscheidung getroffen hat.

Deine zweite Variante ist weiterhin unverhältnismäßig.

Wenn schon, dann keine Einbürgerung für Niemanden. Das GG unterstellt die Existenz der deutschen Staatsangehörigkeit und schützt vor deren Entzung, setzt aber mit Ausnahme von Art. 116 Abs. 2 GG keine Voraussetzungen an deren Erwerb.
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