mgb schrieb am 31.10.2022 um 14:22:04:§1 Abs. 1 Nr.6
6.
Familienangehörigen und nahestehenden Personen von Deutschen, die von ihrem Recht auf Freizügigkeit nach Artikel 21 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union nachhaltig Gebrauch gemacht haben.
Welchen Punkt willst du mit was angreifen?
Die Tragik an der Sache ist, dass du mit dem Wortlaut eines Norm argumentierst, die du nicht verstanden hast.
Ein Drittstaatsangehöriger kann sich abgeleitet auf Art. 21 AEUV berufen. Wann er kann er das? Wenn er als Familienangehöriger eines Unionsbürgers in einem anderen Mitgliedsstaat ein Recht auf Freizügigkeit hatte.
EuGH - C-456/12, Rn. 36:
Die etwaigen Rechte, die die unionsrechtlichen Bestimmungen über die Unionsbürgerschaft Drittstaatsangehörigen verleihen, sind nämlich Rechte, die daraus abgeleitet werden, dass ein Unionsbürger sein Recht auf Freizügigkeit ausgeübt hat (vgl. Urteile Iida, Rn. 67, Ymeraga und Ymeraga-Tafarshiku, Rn. 35, und vom 10. Oktober 2013, Alokpa u. a., C‑86/12, Rn. 22).
Wann hatte er ein Recht auf abgeleitete Freizügigkeit? Wenn er nach den Bestimmungen der RL 2004/38/EG als Familienangehöriger eines Unionsbürgers in einem Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Unionsbürger, nachzieht oder ihn begleitet.
Was passiert wenn, wenn der Unionsbürger in den Staat zurückkehrt, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, zurückkehrt und er dennoch ein entwickeltes Familienleben fortsetzen möchte?
- Die RL 2004/38/EG findet keine Anwendung.
- Der EuGH dazu:
Dadurch, dass einem Drittstaatsangehörigen, der Familienangehöriger eines Unionsbürgers ist und mit dem sich dieser allein in seiner Eigenschaft als Unionsbürger auf der Grundlage und in Beachtung des Unionsrechts im Aufnahmemitgliedstaat aufgehalten hat, bei der Rückkehr des Unionsbürgers in den Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit dieser besitzt, ein abgeleitetes Aufenthaltsrecht gewährt wird, soll nämlich dieselbe Art von Hindernis für die Ausreise aus dem Herkunftsmitgliedstaat (...) beseitigt werden, indem dem
Unionsbürger garantiert wird, dass er in diesem Mitgliedstaat das im Aufnahmemitgliedstaat entwickelte oder gefestigte Familienleben fortsetzen kann.Wann kann er sich demnach nicht auf Art. 21 AEUV berufen?
Ein Drittstaatsangehöriger, der nicht zumindest während eines Teils seines Aufenthalts im Aufnahmemitgliedstaat Familienangehöriger im Sinne von Art. 2 Nr. 2 der Richtlinie 2004/38 gewesen ist, hat in diesem Mitgliedstaat aber kein abgeleitetes Aufenthaltsrecht gemäß Art. 7 Abs. 2 oder Art. 16 Abs. 2 der Richtlinie 2004/38 haben können. Unter diesen Umständen kann sich der Drittstaatsangehörige auch nicht auf Art. 21 Abs. 1 AEUV berufen, um bei der Rückkehr des Unionsbürgers in den Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit dieser besitzt, ein abgeleitetes Aufenthaltsrecht zu erhalten.Was besagt § 1 Abs. 1 Nr. 6 FreizügG?
Ein Familienangehöriger kann abgeleitet auf Art. 21 AEUV stützen, wenn er als Familienangehöriger eines Deutschen gemeinsam mit diesem in einem anderen Mitgliedstaat ein abgeleitetes Freizügigkeitsrecht zustand.
Es ist der Drittstaatsangehörige, der etwas aus dem FreizügG geltend machen kann. Was macht er geltend? Ein abgeleitetes Aufenthaltsrecht aus Art. 21 AEUV. Das kann er aber nur, wenn ihm dieses Recht aus der Freizügigkeit zustand. Dieses aber nur, wenn in einem anderen MS sich als Familienangehöriger aufgehalten hat.