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Freizügigkeitsgesetz - Familienangehörige von Deutschen - BMI-Anwendungshinweise (Gelesen: 9.722 mal)
mgb
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #30 - 31.10.2022 um 16:35:57
 
Komisch ist das es sich bei BR-Drucksache 263/20 nur um einen Entwurf handelt.
Das entgültige Gesetz beschreibt die Drucksache nicht.
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Bayraqiano
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Antwort #31 - 31.10.2022 um 16:44:52
 
Sind da jemandem die Argumente ausgegangen?

Die Gesetzesmaterialien sind eindeutig, § 1 Abs. 1 Nr. 6 FreizügG/EU ist vom Entwurf bis zum Gesetz gleich geblieben: https://dip.bundestag.de/vorgang/.../262543

Und wenn du glaubst, im BGBl. werden Gesetzesbegründungen veröffentlicht, hast wirklich ganz andere Verständnisschwierigkeiten. Vielleicht mal etwas StaatsOraga pauken, das hilft ungemein.

Daher:

Die Rückehrerfreizügigkeit ohne vorherige abgeleitete Freizügigkeit in einem anderen MS ist nicht möglich.

Wer eine andere Auffassung vertritt, möge dies anhand von Belegen untermauern.
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mgb
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #32 - 01.11.2022 um 10:15:05
 
Das vorgeschlagene Gesetz ist vielleicht nicht geändert worden, aber die Begründung.
Bei einem Entwurf muss es mindestens noch eine Beratung gegen haben.
Davon abgesehen zählt das was im veröffentlichten Gesetz steht.

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Antwort #33 - 01.11.2022 um 10:19:46
 
mgb schrieb am 01.11.2022 um 10:15:05:
Davon abgesehen zählt das was im veröffentlichten Gesetz steht.


Danke, dass du dich meiner Rechtsauffassung angeschlossen hast.

§ 1 Abs. 1 Nr. 6 FreizügG/EU:
Dieses Gesetz regelt die Einreise und den Aufenthalt von (...) Familienangehörigen und nahestehenden Personen von Deutschen, die von ihrem Recht auf Freizügigkeit nach Artikel 21 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union nachhaltig Gebrauch gemacht haben.

BR-Drucksache 263/20, S. 35:
Zudem wird in Nummer 6 die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zu Freizügigkeitsrechten
aus Artikel 21 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union
kodifiziert.


EuGH - Urt. v. 12.03.2014 - C-456/12 Rn. 51:
Ein Hindernis wie das in Rn. 47 des vorliegenden Urteils dargestellte wird nur bestehen, wenn der Aufenthalt des Unionsbürgers im Aufnahmemitgliedstaat von einer solchen Dauer ist, dass der Unionsbürger dort ein Familienleben entwickeln oder festigen kann. Folglich gebietet Art. 21 Abs. 1 AEUV nicht, dass jeder Aufenthalt eines Unionsbürgers im Aufnahmemitgliedstaat zusammen mit einem Drittstaatsangehörigen, der Familienangehöriger ist, unbedingt dazu führt, dass diesem Familienangehörigen ein abgeleitetes Aufenthaltsrecht in dem Mitgliedstaat gewährt wird, dessen Staatsbürgerschaft der Unionsbürger zum Zeitpunkt seiner Rückkehr dorthin hat.



EuGH - Urt. v. 12.03.2014 - C-456/12 Rn. 63:

Ein Drittstaatsangehöriger, der nicht zumindest während eines Teils seines Aufenthalts im Aufnahmemitgliedstaat Familienangehöriger im Sinne von Art. 2 Nr. 2 der Richtlinie 2004/38 gewesen ist, hat in diesem Mitgliedstaat aber kein abgeleitetes Aufenthaltsrecht gemäß Art. 7 Abs. 2 oder Art. 16 Abs. 2 der Richtlinie 2004/38 haben können. Unter diesen Umständen kann sich der Drittstaatsangehörige auch nicht auf Art. 21 Abs. 1 AEUV berufen, um bei der Rückkehr des Unionsbürgers in den Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit dieser besitzt, ein abgeleitetes Aufenthaltsrecht zu erhalten.

Die Rückehrerfreizügigkeit ohne vorherige abgeleitete Freizügigkeit in einem anderen MS ist nicht möglich.

Wer eine andere Auffassung vertritt, möge dies anhand von Belegen untermauern.


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« Zuletzt geändert: 01.11.2022 um 10:35:16 von N/V »  
 
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Antwort #34 - 01.11.2022 um 10:52:34
 
mgb schrieb am 01.11.2022 um 10:15:05:
Das vorgeschlagene Gesetz ist vielleicht nicht geändert worden, aber die Begründung.
Bei einem Entwurf muss es mindestens noch eine Beratung gegen haben.

Die Begründung ist nicht geändert worden, ersichtich aus den Gestzesmaterialien, die du anscheinend nicht lesen möchtest.

Der zuständige Ausschuss des Bundestages hat keine Änderung an dieser Stelle vorgenommen.

Das Gesetz ist in der Ausschussfassung angenommen worden.

Deine Argumentation ist an den Haaren herbeigezogen.

Daher:

Die Rückehrerfreizügigkeit ohne vorherige abgeleitete Freizügigkeit in einem anderen MS ist nicht möglich.

Wer eine andere Auffassung vertritt, möge dies anhand von Belegen untermauern.
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Antwort #35 - 01.11.2022 um 11:34:23
 
mgb schrieb am 31.10.2022 um 14:22:04:
§1 Abs. 1 Nr.6

6.
Familienangehörigen und nahestehenden Personen von Deutschen, die von ihrem Recht auf Freizügigkeit nach Artikel 21 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union nachhaltig Gebrauch gemacht haben.

Welchen Punkt willst du mit was angreifen?


Die Tragik an der Sache ist, dass du mit dem Wortlaut eines Norm argumentierst, die du nicht verstanden hast.

Ein Drittstaatsangehöriger kann sich abgeleitet auf Art. 21 AEUV berufen. Wann er kann er das? Wenn er als Familienangehöriger eines Unionsbürgers in einem anderen Mitgliedsstaat ein Recht auf Freizügigkeit hatte.

EuGH - C-456/12, Rn. 36:

Die etwaigen Rechte, die die unionsrechtlichen Bestimmungen über die Unionsbürgerschaft Drittstaatsangehörigen verleihen, sind nämlich Rechte, die daraus abgeleitet werden, dass ein Unionsbürger sein Recht auf Freizügigkeit ausgeübt hat (vgl. Urteile Iida, Rn. 67, Ymeraga und Ymeraga-Tafarshiku, Rn. 35, und vom 10. Oktober 2013, Alokpa u. a., C‑86/12, Rn. 22).


Wann hatte er ein Recht auf abgeleitete Freizügigkeit? Wenn er nach den Bestimmungen der RL 2004/38/EG als Familienangehöriger eines Unionsbürgers in einem Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Unionsbürger, nachzieht oder ihn begleitet.

Was passiert wenn, wenn der Unionsbürger in den Staat zurückkehrt, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, zurückkehrt und er dennoch ein entwickeltes Familienleben fortsetzen möchte?
- Die RL 2004/38/EG findet keine Anwendung.
- Der EuGH dazu: Dadurch, dass einem Drittstaatsangehörigen, der Familienangehöriger eines Unionsbürgers ist und mit dem sich dieser allein in seiner Eigenschaft als Unionsbürger auf der Grundlage und in Beachtung des Unionsrechts im Aufnahmemitgliedstaat aufgehalten hat, bei der Rückkehr des Unionsbürgers in den Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit dieser besitzt, ein abgeleitetes Aufenthaltsrecht gewährt wird, soll nämlich dieselbe Art von Hindernis für die Ausreise aus dem Herkunftsmitgliedstaat (...) beseitigt werden, indem dem Unionsbürger garantiert wird, dass er in diesem Mitgliedstaat das im Aufnahmemitgliedstaat entwickelte oder gefestigte Familienleben fortsetzen kann.

Wann kann er sich demnach nicht auf Art. 21 AEUV berufen?

Ein Drittstaatsangehöriger, der nicht zumindest während eines Teils seines Aufenthalts im Aufnahmemitgliedstaat Familienangehöriger im Sinne von Art. 2 Nr. 2 der Richtlinie 2004/38 gewesen ist, hat in diesem Mitgliedstaat aber kein abgeleitetes Aufenthaltsrecht gemäß Art. 7 Abs. 2 oder Art. 16 Abs. 2 der Richtlinie 2004/38 haben können. Unter diesen Umständen kann sich der Drittstaatsangehörige auch nicht auf Art. 21 Abs. 1 AEUV berufen, um bei der Rückkehr des Unionsbürgers in den Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit dieser besitzt, ein abgeleitetes Aufenthaltsrecht zu erhalten.

Was besagt § 1 Abs. 1 Nr. 6 FreizügG?
Ein Familienangehöriger kann abgeleitet auf Art. 21 AEUV stützen, wenn er als Familienangehöriger eines Deutschen gemeinsam mit diesem in einem anderen Mitgliedstaat ein abgeleitetes Freizügigkeitsrecht zustand.

Es ist der Drittstaatsangehörige, der etwas aus dem FreizügG geltend machen kann. Was macht er geltend? Ein abgeleitetes Aufenthaltsrecht aus Art. 21 AEUV. Das kann er aber nur, wenn ihm dieses Recht aus der Freizügigkeit zustand. Dieses aber nur, wenn in einem anderen MS sich als Familienangehöriger aufgehalten hat.
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Antwort #36 - 01.11.2022 um 11:57:57
 
Wenn ich als Laie das mal zusammenfassen darf wie ich es verstanden habe:

Fall 1:
Ich als Deutsche gehe ins EU-Ausland und lebe und arbeite dort. Ich heirate einen Nicht-EU-Ausländer. Dieser darf zu mir ziehen solange ich für ihn und mich den LU verdienen kann. Nach ein paar Monaten (mindestens 3 Monate) gehen wir zusammen nach D. Ich weil ich Deutsche bin. Er weil er die abgeleitete Freizügigkeit genießt.   

Fall 2:
Ich als Deutsche gehe ins EU-Ausland und lebe und arbeite dort. Ich heirate einen Nicht-EU-Ausländer. Ich gehe nach ein paar Monaten (mindestens 3) nach D zurück. Ich habe zwar meine EU-Freizügigkeit genutzt und bin jetzt ein Rückkehrer. Mein Mann kann sich aber nicht auf seine abgeleitete Freizügigkeit berufen weil er mit mir nie in dem anderen EU-Land gelebt hat. Somit muss er ganz normal nach AufenthG ein Visum zur FZF beantragen.

Ist das korrekt so?
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Antwort #37 - 01.11.2022 um 15:23:44
 
lottchen schrieb am 01.11.2022 um 11:57:57:
Dieser darf zu mir ziehen solange ich für ihn und mich den LU verdienen kann. Nach ein paar Monaten (mindestens 3 Monate) gehen wir zusammen nach D. 


ich habe die Ausführungen oben anders verstanden:
der Deutsche muss von der Freizügigkeit nachhaltig Gebrauch gemacht habem (also > 3Monate im Ausland gelebt haben).
Der DrittstaatsEhegatte erwirbt sofort ein abgeleitetes Freizügigkeitsrecht im Ausland, kann mit dem Deutschen auch sofort nach D umziehen. Für den Ausländer gilt die 3 Monatsfrist nicht, er nimmt seine abgeleitete Freizügigkeit dann mit.
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Antwort #38 - 01.11.2022 um 20:09:52
 
erne schrieb am 01.11.2022 um 15:23:44:
Für den Ausländer gilt die 3 Monatsfrist nicht, er nimmt seine abgeleitete Freizügigkeit dann mit. 

Eine familiäre Gemeinschaft, die im anderen Mitgliedsstaat nicht als solche "gelebt" wurde, entspricht nicht dem Gedanken, der der Rückkehrerfreizügigkeit zugrundeliegt.
Besuchsaufenthalte - und das sind Aufenthalte von weniger als drei Monaten - sind keine gelebte familiäre Gemeinschaft.

Ich würde dieser Aussage daher nicht bedingungslos zustimmen.
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Auf PN antworte ich nur dann per PN, wenn die Frage wirklich nicht ins Forum paßt.
 
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Antwort #39 - 02.11.2022 um 09:24:12
 
Zitat:
Ein Drittstaatsangehöriger kann sich abgeleitet auf Art. 21 AEUV berufen.

Das die Rechte aus Artikel 21 und abgeleitete Rechte nicht dasselbe sind sollte wohl klar.
Ein drittstaatlicher Familienangehöriger kann einfach keine Rechte aus Artikel 21 AEUV ausüben. Daran kann auch eine Drucksache nichts ändern.

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Antwort #40 - 02.11.2022 um 09:44:29
 
Danke, dass du dich meiner Rechtsauffassung angeschlossen hast.

Ein Familienangehöriger kann sich nur auf Art. 21 AEUV berufen, wenn er zuvor abgeleitete Freizügigkeit genossen hat.

Die Rückehrerfreizügigkeit ohne vorherige abgeleitete Freizügigkeit in einem anderen MS ist nicht möglich.

Wer eine andere Auffassung vertritt, möge dies anhand von Belegen untermauern.
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Antwort #41 - 02.11.2022 um 09:55:32
 
Auf Artkel 21 AEUV kann sich nur ein EU-Bürger berufen.
https://dejure.org/gesetze/AEUV/21.html
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Antwort #42 - 02.11.2022 um 10:13:43
 
Danke, dass du dich meiner Rechtsauffassung angeschlossen hast.

Ein Familienangehöriger kann sich nur auf Art. 21 AEUV berufen, wenn er zuvor abgeleitete Freizügigkeit genossen hat.

Die Rückehrerfreizügigkeit ohne vorherige abgeleitete Freizügigkeit in einem anderen MS ist nicht möglich.

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Antwort #43 - 02.11.2022 um 13:56:23
 
Zitat:
Ein Familienangehöriger kann sich nur auf Art. 21 AEUV berufen, wenn er zuvor abgeleitete Freizügigkeit genossen hat.

Wo steht das in Artikel 21?
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #44 - 02.11.2022 um 14:02:52
 
EuGH - C-456/12, Rn. 36:

Die etwaigen Rechte, die die unionsrechtlichen Bestimmungen über die Unionsbürgerschaft Drittstaatsangehörigen verleihen, sind nämlich Rechte, die daraus abgeleitet werden, dass ein Unionsbürger sein Recht auf Freizügigkeit ausgeübt hat (vgl. Urteile Iida, Rn. 67, Ymeraga und Ymeraga-Tafarshiku, Rn. 35, und vom 10. Oktober 2013, Alokpa u. a., C‑86/12, Rn. 22).

Wann kann er sich demnach nicht auf Art. 21 AEUV berufen?

Ein Drittstaatsangehöriger, der nicht zumindest während eines Teils seines Aufenthalts im Aufnahmemitgliedstaat Familienangehöriger im Sinne von Art. 2 Nr. 2 der Richtlinie 2004/38 gewesen ist, hat in diesem Mitgliedstaat aber kein abgeleitetes Aufenthaltsrecht gemäß Art. 7 Abs. 2 oder Art. 16 Abs. 2 der Richtlinie 2004/38 haben können. Unter diesen Umständen kann sich der Drittstaatsangehörige auch nicht auf Art. 21 Abs. 1 AEUV berufen, um bei der Rückkehr des Unionsbürgers in den Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit dieser besitzt, ein abgeleitetes Aufenthaltsrecht zu erhalten.

Die Rückehrerfreizügigkeit ohne vorherige abgeleitete Freizügigkeit in einem anderen MS ist nicht möglich.

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