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Freizügigkeitsgesetz - Familienangehörige von Deutschen - BMI-Anwendungshinweise (Gelesen: 12.683 mal)
frisbeescheibe
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: deutsch
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29.10.2022 um 13:04:34
 
Hallo zusammen!

Nach Lektüre der Anwendungshinweise des Bundesinnenministeriums zum Freizügigkeitsgesetz/EU stellt sich mir die Frage, unter welchen Voraussetzungen Familienangehörige von Deutschen sich auf das Freizügigkeitsgesetz/EU berufen können.
https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/downloads/DE/veroeffentlichungen/themen/verfa...

Der Wortlaut von § 1 Abs. 1 Nr. 6 des Freizügigkeitsgesetzes/EU sagt, dieses Gesetz gelte grundsätzlich für die

Zitat:
Familienangehörigen und nahestehenden Personen von Deutschen, die von ihrem Recht auf Freizügigkeit nach Artikel 21 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union nachhaltig Gebrauch gemacht haben.


Die Anwendungshinweise des BMI konkretisieren diese Konstellation in Kapitel 3.1.6.1.1.2 folgendermaßen:

Zitat:
Zeitlich wird zwar mindestens ein Aufenthalt von drei Monaten erforderlich sein. Die Niederlassung der Familie muss allerdings dergestalt sein, als dass sie der Entwicklung oder Festigung des Familienlebens förderlich ist. Ebenso muss die Eigenschaft des Familienangehörigen oder der nahestehenden Person bereits zum Zeitpunkt des gemeinsamen Aufenthaltes im anderen Mitgliedstaat bestanden haben und darf nicht erst nachträglich begründet worden sein.


Das Erfordernis des gemeinsamen Wahrnehmens des Freizügigkeitsrechts in einem anderen EU-Staat ergibt sich aus dem Gesetzestext jedoch überhaupt nicht. Das Freizügigkeitsgesetz/EU verlangt dem Wortlaut nach nur, dass ein Deutscher, der seine Drittstaatler-Familienangehörigen nach Deutschland nachziehen will, bereits sein eigenes Recht auf Freizügigkeit nachhaltig wahrgenommen hat.

Praktisch gibt es viele Fälle, in denen Familienangehörige von Deutschen sich auf den Wortlaut des Freizügigkeitsgesetzes/EU berufen könnten. Wer beispielsweise als Deutscher vor zehn Jahren einmal einen sechsmonatigen ERASMUS-Studienaufenthalt im EU-Ausland oder ein Praktikum von mehr als drei Monaten dort absolviert oder dort gearbeitet hat, müsste laut Wortlaut seine Familienangehörigen nach dem Freizügigkeitsgesetz zu sich nach Deutschland holen können. Dem Wortlaut nach müsste das auch gelten, wenn der Deutsche seine Drittstaatler-Familienangehörigen (z.B. Ehepartner) erst nach dem Aufenthalt im EU-Ausland kennengelernt hat. Für viele Familienangehörige von Deutschen wäre das in der Praxis sehr vorteilhaft, da die Anforderungen des Aufenthaltsgesetzes oft weit restriktiver sind. 

Gibt es hierzu schon praktische Erfahrungswerte von deutschen Auslandsvertretungen, Ausländerbehörden und Gerichten?
Das Gesetz ist in dieser Form schließlich noch recht neu.

Ich bin gespannt auf Eure Antworten.

Viele Grüße
Eure frisbeescheibe
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« Zuletzt geändert: 29.10.2022 um 13:16:42 von frisbeescheibe »  
 
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Antwort #1 - 29.10.2022 um 13:29:09
 
EuGH - Urt. v. 12.03.2014 - C-456/12 Rn. 63:

Ein Drittstaatsangehöriger, der nicht zumindest während eines Teils seines Aufenthalts im Aufnahmemitgliedstaat Familienangehöriger im Sinne von Art. 2 Nr. 2 der Richtlinie 2004/38 gewesen ist, hat in diesem Mitgliedstaat aber kein abgeleitetes Aufenthaltsrecht gemäß Art. 7 Abs. 2 oder Art. 16 Abs. 2 der Richtlinie 2004/38 haben können. Unter diesen Umständen kann sich der Drittstaatsangehörige auch nicht auf Art. 21 Abs. 1 AEUV berufen, um bei der Rückkehr des Unionsbürgers in den Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit dieser besitzt, ein abgeleitetes Aufenthaltsrecht zu erhalten.

Das entspricht auch voll und ganz dem Sinn der abgeleiteten Freizügigkeit als "Bestandsschutz" für ein entwickeltes Familienleben, das nicht aufgrund nationaler Einschränkungen wieder beschnitten werden darf. Wo aber nie etwas war, kann auch nichts geschützt werden. Der Wortlaut des § 12a FreizügG widerspricht dem nicht, weil Familiengehöriger in diesem Fall auf die unionsrechtliche Definition zurückgeht und diese eine abgeleitete Freizügigkeit in einem anderen Mitgliedsstaat voraussetzt.
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frisbeescheibe
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Antwort #2 - 29.10.2022 um 13:50:26
 
Zitat:
EuGH - Urt. v. 12.03.2014 - C-456/12 Rn. 63:

Ein Drittstaatsangehöriger, der nicht zumindest während eines Teils seines Aufenthalts im Aufnahmemitgliedstaat Familienangehöriger im Sinne von Art. 2 Nr. 2 der Richtlinie 2004/38 gewesen ist, hat in diesem Mitgliedstaat aber kein abgeleitetes Aufenthaltsrecht gemäß Art. 7 Abs. 2 oder Art. 16 Abs. 2 der Richtlinie 2004/38 haben können. Unter diesen Umständen kann sich der Drittstaatsangehörige auch nicht auf Art. 21 Abs. 1 AEUV berufen, um bei der Rückkehr des Unionsbürgers in den Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit dieser besitzt, ein abgeleitetes Aufenthaltsrecht zu erhalten.

Das entspricht auch voll und ganz dem Sinn der abgeleiteten Freizügigkeit als "Bestandsschutz" für ein entwickeltes Familienleben, das nicht aufgrund nationaler Einschränkungen wieder beschnitten werden darf. Wo aber nie etwas war, kann auch nichts geschützt werden. Der Wortlaut des § 12a FreizügG widerspricht dem nicht, weil Familiengehöriger in diesem Fall auf die unionsrechtliche Definition zurückgeht und diese eine abgeleitete Freizügigkeit in einem anderen Mitgliedsstaat voraussetzt.


Das bekannte von Dir zitierte Urteil stammt aus der Zeit vor der Novelle des Freizügigkeitsgesetzes.

Gerade der Verzicht auf die Voraussetzung des gemeinsamen Wahrnehmens der Freizügigkeit im EU-Ausland im Freizügigkeitsgesetz/EU ist doch ein klares Indiz dafür, dass der deutsche Gesetzgeber die Rechtsstellung von Deutschen und ihren Familienangehörigen aus Drittstaaten über die Erfordernisse der EU-Richtlinie 2004/38 und der zugehörigen EuGH-Rechtsprechung hinaus stärken wollte. Das wäre auch nicht ungewöhnlich. Schließlich werden bei Übertragung in nationale deutsche Gesetzgebung EU-Richtlinien mitunter bewusst "übererfüllt".
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Antwort #3 - 29.10.2022 um 13:57:59
 
Das ein Misverständis deinerseits bezüglich dessen, was die "Rückkehrerfreizügigkeit" eigentlich darstellen soll. Der Gesetzgeber wollte hier nichts überfüllen, sondern das kodifizieren, was bereits lange anerkannt war. In der Begründung (BR-Drucksache 263/20, S. 51) heißt es:
Durch den neuen § 12a des Freizügigkeitsgesetzes/EU werden diejenigen Fallkonstellationen erfasst, in denen nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs die Regelungen des Freizügigkeitsrechts, also der Richtlinie 2004/38/EG, entsprechend anzuwenden sind.


Eine Rückkehrerfreizügigkeit setzt voraus, das überhaupt eine abgeleitete Freizügigkeit in einem anderen Mitgliedstaat bestanden hat. Das ist bekannte EuGH-Rechtsprechung, bekräftigt durch das eingangs erwähnte Urteil des EuGH.
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Antwort #4 - 29.10.2022 um 14:14:33
 
Zitat:
Das ein Misverständis deinerseits bezüglich dessen, was die "Rückkehrerfreizügigkeit" eigentlich darstellen soll. Der Gesetzgeber wollte hier nichts überfüllen, sondern das kodifizieren, was bereits lange anerkannt war. In der Begründung (BR-Drucksache 263/20, S. 51) heißt es:
Durch den neuen § 12a des Freizügigkeitsgesetzes/EU werden diejenigen Fallkonstellationen erfasst, in denen nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs die Regelungen des Freizügigkeitsrechts, also der Richtlinie 2004/38/EG, entsprechend anzuwenden sind.


Eine Rückkehrerfreizügigkeit setzt voraus, das überhaupt eine abgeleitete Freizügigkeit in einem anderen Mitgliedstaat bestanden hat. Das ist bekannte EuGH-Rechtsprechung, bekräftigt durch das eingangs erwähnte Urteil des EuGH.


Die Bedeutung von Gesetzen bemisst sich in der Praxis daran, wie die Gerichte sie auslegen.

Gerade aus diesem Grunde habe ich nach Erfahrungen aus der Praxis gefragt.

Wenn in der Begründung der Drucksache steht, dass § 12a die Rechtsprechung des EuGH (insbesondere Rückkehrer-Fallkonstellationen) erfassen soll, bleibt festzuhalten, dass der Wortlaut diese zwar erfasst - aber darüber hinaus einen wesentlich größeren Anwendungsbereich eröffnet. Inwieweit das gewollt war, kann man diskutieren. Hätte der Gesetzgeber die in meinem Eingangspost genannten Anwendungsfälle sicher ausschließen wollen, hätte er das entsprechend formulieren können.
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Antwort #5 - 29.10.2022 um 14:16:56
 
frisbeescheibe schrieb am 29.10.2022 um 14:14:33:
wie die Gerichte sie auslegen.

..die an die Intepretation des EuGH gebunden sind.

frisbeescheibe schrieb am 29.10.2022 um 14:14:33:
Gerade aus diesem Grunde habe ich nach Erfahrungen aus der Praxis gefragt.

Klappt in solchen Fällen nicht.

frisbeescheibe schrieb am 29.10.2022 um 14:14:33:
Hätte der Gesetzgeber die in meinem Eingangspost genannten Anwendungsfälle sicher ausschließen wollen, hätte er das entsprechend formulieren können.

Da solche Fälle so schon von sich aus nicht in den Anwendungsbereich des Freizügigkeitsrechts fallen, gab es diesbezüglich keine Verpflichtung. Im Gesetz wird ja auch nicht erwähnt, dass die Familiengehörigen von Deutschen, die noch nie von ihrem Freizügigkeitsrecht Gebrauch gemacht haben, auch nicht davon umfasst sind, das ergibt sich nur aus dem Umkehrschluss des Wortlautes. So etwas ist unter Juristen als bekannt zu unterzustellen.

frisbeescheibe schrieb am 29.10.2022 um 14:14:33:
Wortlaut diese zwar erfasst - aber darüber hinaus einen wesentlich größeren Anwendungsbereich eröffnet

Selbst wenn man sich dem anschließen würde, müsste der Wortlaut anhand der einschlägigen Rechtsprechung des EuGH, dem Sinn und Zweck und der Gesetzesbegründung teleologisch dahingehend reduziert werden, dass die eingangs genannten Konstellationen nicht umfasst sind. Das solche Folgen beabsichtigt, ist nicht ersichtlich und kann nicht unterstellt werden.
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« Zuletzt geändert: 29.10.2022 um 14:29:34 von N/V »  
 
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Antwort #6 - 30.10.2022 um 23:46:16
 
Zitat:
..die an die Intepretation des EuGH gebunden sind.

Nicht unbedingt. Der Gesetzgeber darf im Sinne von Art. 37 der Richtlinie begünstigen.
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Antwort #7 - 31.10.2022 um 05:53:54
 
....
Zitat:
In der Begründung (BR-Drucksache 263/20, S. 51) heißt es:
Durch den neuen § 12a des Freizügigkeitsgesetzes/EU werden diejenigen Fallkonstellationen erfasst, in denen nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs die Regelungen des Freizügigkeitsrechts, also der Richtlinie 2004/38/EG, entsprechend anzuwenden sind.


Art. 37 bezieht sich im Übrigen auf günstigere nationale Regelungen, heißt: Unionsbürgern und ihren Familiangehörigen kann auch dann ein Aufenthaltsrecht nach nationalem Recht gewährt werden, wenn sie die Voraussetzungen der Freizügigkeit nicht erfüllen. Das hat mit der Frage der Rückkehrerfreizügigkeit nichts zu tun.
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Antwort #8 - 31.10.2022 um 08:09:52
 
Freizügigkeitsgesetz ist doch ein nationales deutsches Gesetz.
Mit anderen Worten wenn der Gesetzgeber im Freizügigkeitsgesetz vergünstigt, dann darf es das. Die EuGH Urteile spielen dann keine Rolle mehr.
Sollte der Gesetzgeber über das Ziel hinaus geschossen sein, dann muss halt das Gesetz wieder geändert werden. Solange die gegenwärtige Fassung gültig ist, muss das Gesetz auch nach gegenwärtiger Fassung angewendet werden.
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Antwort #9 - 31.10.2022 um 08:19:36
 
Keine Mitnahme der Freizügigkeit ohne vorherige abgeleitete Freizgügkeit in einem anderen MS. Da in anderen Fällen der Anwendungsbereich des FreizügG nicht eröffnet ist, spielt auch der vermeintliche überschießende Wortlaut keine Rolle.

Wer eine andere Ansicht vertritt, möge dies anhand entsprechender Gesetzesmaterialien, Begründungen, oder Urteilen des EuGH oder anderer Gerichte belegen.
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« Zuletzt geändert: 31.10.2022 um 08:33:14 von N/V »  
 
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Antwort #10 - 31.10.2022 um 08:32:50
 
Nochmal der Gesetzgeber darf vergünstigen und zu Gunsten der Betroffenen von EuGH Urteilen abweichen.
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Antwort #11 - 31.10.2022 um 08:34:34
 
Hat er aber hier nicht.

Keine Rückehrerfreizügigkeit ohne vorherige abgeleitete Freizügigkeit in einem anderen MS.

We eine andere Auffassung vertritt, möge dies anhand von Belegen untermauern.
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Antwort #12 - 31.10.2022 um 09:06:31
 
Es reicht wenn man §1 Abs. 1 Nr. 6 und §12a Freizügigkeitsgesetz liest.
Klarer und deutlicher kann man nicht definieren.
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Antwort #13 - 31.10.2022 um 09:08:54
 
Richtig. Danke, dass du dich meiner Auffassung anschliesst.
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Antwort #14 - 31.10.2022 um 09:34:45
 
Und was steht da drin wer seine Freizügigkeit ausüben muss.
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