Hallo zusammen!
Nach Lektüre der Anwendungshinweise des Bundesinnenministeriums zum Freizügigkeitsgesetz/EU stellt sich mir die Frage, unter welchen Voraussetzungen Familienangehörige von Deutschen sich auf das Freizügigkeitsgesetz/EU berufen können.
https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/downloads/DE/veroeffentlichungen/themen/verfa...Der Wortlaut von § 1 Abs. 1 Nr. 6 des Freizügigkeitsgesetzes/EU sagt, dieses Gesetz gelte grundsätzlich für die
Zitat:Familienangehörigen und nahestehenden Personen von Deutschen, die von ihrem Recht auf Freizügigkeit nach Artikel 21 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union nachhaltig Gebrauch gemacht haben.
Die Anwendungshinweise des BMI konkretisieren diese Konstellation in Kapitel 3.1.6.1.1.2 folgendermaßen:
Zitat:Zeitlich wird zwar mindestens ein Aufenthalt von drei Monaten erforderlich sein. Die Niederlassung der Familie muss allerdings dergestalt sein, als dass sie der Entwicklung oder Festigung des Familienlebens förderlich ist. Ebenso muss die Eigenschaft des Familienangehörigen oder der nahestehenden Person bereits zum Zeitpunkt des gemeinsamen Aufenthaltes im anderen Mitgliedstaat bestanden haben und darf nicht erst nachträglich begründet worden sein.
Das Erfordernis des
gemeinsamen Wahrnehmens des Freizügigkeitsrechts in einem anderen EU-Staat ergibt sich aus dem Gesetzestext jedoch überhaupt nicht. Das Freizügigkeitsgesetz/EU verlangt dem Wortlaut nach nur, dass ein Deutscher, der seine Drittstaatler-Familienangehörigen nach Deutschland nachziehen will, bereits sein eigenes Recht auf Freizügigkeit nachhaltig wahrgenommen hat.
Praktisch gibt es viele Fälle, in denen Familienangehörige von Deutschen sich auf den Wortlaut des Freizügigkeitsgesetzes/EU berufen könnten. Wer beispielsweise als Deutscher vor zehn Jahren einmal einen sechsmonatigen ERASMUS-Studienaufenthalt im EU-Ausland oder ein Praktikum von mehr als drei Monaten dort absolviert oder dort gearbeitet hat, müsste laut Wortlaut seine Familienangehörigen nach dem Freizügigkeitsgesetz zu sich nach Deutschland holen können. Dem Wortlaut nach müsste das auch gelten, wenn der Deutsche seine Drittstaatler-Familienangehörigen (z.B. Ehepartner) erst nach dem Aufenthalt im EU-Ausland kennengelernt hat. Für viele Familienangehörige von Deutschen wäre das in der Praxis sehr vorteilhaft, da die Anforderungen des Aufenthaltsgesetzes oft weit restriktiver sind.
Gibt es hierzu schon praktische Erfahrungswerte von deutschen Auslandsvertretungen, Ausländerbehörden und Gerichten?
Das Gesetz ist in dieser Form schließlich noch recht neu.
Ich bin gespannt auf Eure Antworten.
Viele Grüße
Eure frisbeescheibe