i4a - Das Board
https://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi
Ausländerrecht >> EU- und Schengenrecht (inclusive Besuchsaufenthalte) >> Freizügigkeitsgesetz - Familienangehörige von Deutschen - BMI-Anwendungshinweise
https://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi?num=1667041474

Beitrag begonnen von frisbeescheibe am 29.10.2022 um 13:04:34

Titel: Freizügigkeitsgesetz - Familienangehörige von Deutschen - BMI-Anwendungshinweise
Beitrag von frisbeescheibe am 29.10.2022 um 13:04:34
Hallo zusammen!

Nach Lektüre der Anwendungshinweise des Bundesinnenministeriums zum Freizügigkeitsgesetz/EU stellt sich mir die Frage, unter welchen Voraussetzungen Familienangehörige von Deutschen sich auf das Freizügigkeitsgesetz/EU berufen können.
https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/downloads/DE/veroeffentlichungen/themen/verfassung/anwendungshinweise-umsetzung-freizuegigkeitsgesetz.pdf;jsessionid=E78CFF959B3D9D43D6B88D1FC6A0874D.2_cid295?__blob=publicationFile&v=5

Der Wortlaut von § 1 Abs. 1 Nr. 6 des Freizügigkeitsgesetzes/EU sagt, dieses Gesetz gelte grundsätzlich für die


Zitat:
Familienangehörigen und nahestehenden Personen von Deutschen, die von ihrem Recht auf Freizügigkeit nach Artikel 21 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union nachhaltig Gebrauch gemacht haben.


Die Anwendungshinweise des BMI konkretisieren diese Konstellation in Kapitel 3.1.6.1.1.2 folgendermaßen:


Zitat:
Zeitlich wird zwar mindestens ein Aufenthalt von drei Monaten erforderlich sein. Die Niederlassung der Familie muss allerdings dergestalt sein, als dass sie der Entwicklung oder Festigung des Familienlebens förderlich ist. Ebenso muss die Eigenschaft des Familienangehörigen oder der nahestehenden Person bereits zum Zeitpunkt des gemeinsamen Aufenthaltes im anderen Mitgliedstaat bestanden haben und darf nicht erst nachträglich begründet worden sein.


Das Erfordernis des gemeinsamen Wahrnehmens des Freizügigkeitsrechts in einem anderen EU-Staat ergibt sich aus dem Gesetzestext jedoch überhaupt nicht. Das Freizügigkeitsgesetz/EU verlangt dem Wortlaut nach nur, dass ein Deutscher, der seine Drittstaatler-Familienangehörigen nach Deutschland nachziehen will, bereits sein eigenes Recht auf Freizügigkeit nachhaltig wahrgenommen hat.

Praktisch gibt es viele Fälle, in denen Familienangehörige von Deutschen sich auf den Wortlaut des Freizügigkeitsgesetzes/EU berufen könnten. Wer beispielsweise als Deutscher vor zehn Jahren einmal einen sechsmonatigen ERASMUS-Studienaufenthalt im EU-Ausland oder ein Praktikum von mehr als drei Monaten dort absolviert oder dort gearbeitet hat, müsste laut Wortlaut seine Familienangehörigen nach dem Freizügigkeitsgesetz zu sich nach Deutschland holen können. Dem Wortlaut nach müsste das auch gelten, wenn der Deutsche seine Drittstaatler-Familienangehörigen (z.B. Ehepartner) erst nach dem Aufenthalt im EU-Ausland kennengelernt hat. Für viele Familienangehörige von Deutschen wäre das in der Praxis sehr vorteilhaft, da die Anforderungen des Aufenthaltsgesetzes oft weit restriktiver sind. 

Gibt es hierzu schon praktische Erfahrungswerte von deutschen Auslandsvertretungen, Ausländerbehörden und Gerichten?
Das Gesetz ist in dieser Form schließlich noch recht neu.

Ich bin gespannt auf Eure Antworten.

Viele Grüße
Eure frisbeescheibe

Titel: Re: Freizügigkeitsgesetz - Familienangehörige von Deutschen - BMI-Anwendungshinweise
Beitrag von Bayraqiano am 29.10.2022 um 13:29:09
EuGH - Urt. v. 12.03.2014 - C-456/12 Rn. 63:

Ein Drittstaatsangehöriger, der nicht zumindest während eines Teils seines Aufenthalts im Aufnahmemitgliedstaat Familienangehöriger im Sinne von Art. 2 Nr. 2 der Richtlinie 2004/38 gewesen ist, hat in diesem Mitgliedstaat aber kein abgeleitetes Aufenthaltsrecht gemäß Art. 7 Abs. 2 oder Art. 16 Abs. 2 der Richtlinie 2004/38 haben können. Unter diesen Umständen kann sich der Drittstaatsangehörige auch nicht auf Art. 21 Abs. 1 AEUV berufen, um bei der Rückkehr des Unionsbürgers in den Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit dieser besitzt, ein abgeleitetes Aufenthaltsrecht zu erhalten.

Das entspricht auch voll und ganz dem Sinn der abgeleiteten Freizügigkeit als "Bestandsschutz" für ein entwickeltes Familienleben, das nicht aufgrund nationaler Einschränkungen wieder beschnitten werden darf. Wo aber nie etwas war, kann auch nichts geschützt werden. Der Wortlaut des § 12a FreizügG widerspricht dem nicht, weil Familiengehöriger in diesem Fall auf die unionsrechtliche Definition zurückgeht und diese eine abgeleitete Freizügigkeit in einem anderen Mitgliedsstaat voraussetzt.

Titel: Re: Freizügigkeitsgesetz - Familienangehörige von Deutschen - BMI-Anwendungshinweise
Beitrag von frisbeescheibe am 29.10.2022 um 13:50:26

schrieb am 29.10.2022 um 13:29:09:
EuGH - Urt. v. 12.03.2014 - C-456/12 Rn. 63:

Ein Drittstaatsangehöriger, der nicht zumindest während eines Teils seines Aufenthalts im Aufnahmemitgliedstaat Familienangehöriger im Sinne von Art. 2 Nr. 2 der Richtlinie 2004/38 gewesen ist, hat in diesem Mitgliedstaat aber kein abgeleitetes Aufenthaltsrecht gemäß Art. 7 Abs. 2 oder Art. 16 Abs. 2 der Richtlinie 2004/38 haben können. Unter diesen Umständen kann sich der Drittstaatsangehörige auch nicht auf Art. 21 Abs. 1 AEUV berufen, um bei der Rückkehr des Unionsbürgers in den Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit dieser besitzt, ein abgeleitetes Aufenthaltsrecht zu erhalten.

Das entspricht auch voll und ganz dem Sinn der abgeleiteten Freizügigkeit als "Bestandsschutz" für ein entwickeltes Familienleben, das nicht aufgrund nationaler Einschränkungen wieder beschnitten werden darf. Wo aber nie etwas war, kann auch nichts geschützt werden. Der Wortlaut des § 12a FreizügG widerspricht dem nicht, weil Familiengehöriger in diesem Fall auf die unionsrechtliche Definition zurückgeht und diese eine abgeleitete Freizügigkeit in einem anderen Mitgliedsstaat voraussetzt.


Das bekannte von Dir zitierte Urteil stammt aus der Zeit vor der Novelle des Freizügigkeitsgesetzes.

Gerade der Verzicht auf die Voraussetzung des gemeinsamen Wahrnehmens der Freizügigkeit im EU-Ausland im Freizügigkeitsgesetz/EU ist doch ein klares Indiz dafür, dass der deutsche Gesetzgeber die Rechtsstellung von Deutschen und ihren Familienangehörigen aus Drittstaaten über die Erfordernisse der EU-Richtlinie 2004/38 und der zugehörigen EuGH-Rechtsprechung hinaus stärken wollte. Das wäre auch nicht ungewöhnlich. Schließlich werden bei Übertragung in nationale deutsche Gesetzgebung EU-Richtlinien mitunter bewusst "übererfüllt".

Titel: Re: Freizügigkeitsgesetz - Familienangehörige von Deutschen - BMI-Anwendungshinweise
Beitrag von Bayraqiano am 29.10.2022 um 13:57:59
Das ein Misverständis deinerseits bezüglich dessen, was die "Rückkehrerfreizügigkeit" eigentlich darstellen soll. Der Gesetzgeber wollte hier nichts überfüllen, sondern das kodifizieren, was bereits lange anerkannt war. In der Begründung (BR-Drucksache 263/20, S. 51) heißt es:
Durch den neuen § 12a des Freizügigkeitsgesetzes/EU werden diejenigen Fallkonstellationen erfasst, in denen nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs die Regelungen des Freizügigkeitsrechts, also der Richtlinie 2004/38/EG, entsprechend anzuwenden sind.


Eine Rückkehrerfreizügigkeit setzt voraus, das überhaupt eine abgeleitete Freizügigkeit in einem anderen Mitgliedstaat bestanden hat. Das ist bekannte EuGH-Rechtsprechung, bekräftigt durch das eingangs erwähnte Urteil des EuGH.

Titel: Re: Freizügigkeitsgesetz - Familienangehörige von Deutschen - BMI-Anwendungshinweise
Beitrag von frisbeescheibe am 29.10.2022 um 14:14:33

schrieb am 29.10.2022 um 13:57:59:
Das ein Misverständis deinerseits bezüglich dessen, was die "Rückkehrerfreizügigkeit" eigentlich darstellen soll. Der Gesetzgeber wollte hier nichts überfüllen, sondern das kodifizieren, was bereits lange anerkannt war. In der Begründung (BR-Drucksache 263/20, S. 51) heißt es:
Durch den neuen § 12a des Freizügigkeitsgesetzes/EU werden diejenigen Fallkonstellationen erfasst, in denen nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs die Regelungen des Freizügigkeitsrechts, also der Richtlinie 2004/38/EG, entsprechend anzuwenden sind.


Eine Rückkehrerfreizügigkeit setzt voraus, das überhaupt eine abgeleitete Freizügigkeit in einem anderen Mitgliedstaat bestanden hat. Das ist bekannte EuGH-Rechtsprechung, bekräftigt durch das eingangs erwähnte Urteil des EuGH.


Die Bedeutung von Gesetzen bemisst sich in der Praxis daran, wie die Gerichte sie auslegen.

Gerade aus diesem Grunde habe ich nach Erfahrungen aus der Praxis gefragt.

Wenn in der Begründung der Drucksache steht, dass § 12a die Rechtsprechung des EuGH (insbesondere Rückkehrer-Fallkonstellationen) erfassen soll, bleibt festzuhalten, dass der Wortlaut diese zwar erfasst - aber darüber hinaus einen wesentlich größeren Anwendungsbereich eröffnet. Inwieweit das gewollt war, kann man diskutieren. Hätte der Gesetzgeber die in meinem Eingangspost genannten Anwendungsfälle sicher ausschließen wollen, hätte er das entsprechend formulieren können.

Titel: Re: Freizügigkeitsgesetz - Familienangehörige von Deutschen - BMI-Anwendungshinweise
Beitrag von Bayraqiano am 29.10.2022 um 14:16:56

frisbeescheibe schrieb am 29.10.2022 um 14:14:33:
wie die Gerichte sie auslegen.

..die an die Intepretation des EuGH gebunden sind.


frisbeescheibe schrieb am 29.10.2022 um 14:14:33:
Gerade aus diesem Grunde habe ich nach Erfahrungen aus der Praxis gefragt.

Klappt in solchen Fällen nicht.


frisbeescheibe schrieb am 29.10.2022 um 14:14:33:
Hätte der Gesetzgeber die in meinem Eingangspost genannten Anwendungsfälle sicher ausschließen wollen, hätte er das entsprechend formulieren können.

Da solche Fälle so schon von sich aus nicht in den Anwendungsbereich des Freizügigkeitsrechts fallen, gab es diesbezüglich keine Verpflichtung. Im Gesetz wird ja auch nicht erwähnt, dass die Familiengehörigen von Deutschen, die noch nie von ihrem Freizügigkeitsrecht Gebrauch gemacht haben, auch nicht davon umfasst sind, das ergibt sich nur aus dem Umkehrschluss des Wortlautes. So etwas ist unter Juristen als bekannt zu unterzustellen.


frisbeescheibe schrieb am 29.10.2022 um 14:14:33:
Wortlaut diese zwar erfasst - aber darüber hinaus einen wesentlich größeren Anwendungsbereich eröffnet

Selbst wenn man sich dem anschließen würde, müsste der Wortlaut anhand der einschlägigen Rechtsprechung des EuGH, dem Sinn und Zweck und der Gesetzesbegründung teleologisch dahingehend reduziert werden, dass die eingangs genannten Konstellationen nicht umfasst sind. Das solche Folgen beabsichtigt, ist nicht ersichtlich und kann nicht unterstellt werden.

Titel: Re: Freizügigkeitsgesetz - Familienangehörige von Deutschen - BMI-Anwendungshinweise
Beitrag von mgb am 30.10.2022 um 23:46:16

schrieb am 29.10.2022 um 14:16:56:
..die an die Intepretation des EuGH gebunden sind.

Nicht unbedingt. Der Gesetzgeber darf im Sinne von Art. 37 der Richtlinie begünstigen.

Titel: Re: Freizügigkeitsgesetz - Familienangehörige von Deutschen - BMI-Anwendungshinweise
Beitrag von Bayraqiano am 31.10.2022 um 05:53:54
....

schrieb am 29.10.2022 um 13:57:59:
In der Begründung (BR-Drucksache 263/20, S. 51) heißt es:
Durch den neuen § 12a des Freizügigkeitsgesetzes/EU werden diejenigen Fallkonstellationen erfasst, in denen nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs die Regelungen des Freizügigkeitsrechts, also der Richtlinie 2004/38/EG, entsprechend anzuwenden sind.


Art. 37 bezieht sich im Übrigen auf günstigere nationale Regelungen, heißt: Unionsbürgern und ihren Familiangehörigen kann auch dann ein Aufenthaltsrecht nach nationalem Recht gewährt werden, wenn sie die Voraussetzungen der Freizügigkeit nicht erfüllen. Das hat mit der Frage der Rückkehrerfreizügigkeit nichts zu tun.

Titel: Re: Freizügigkeitsgesetz - Familienangehörige von Deutschen - BMI-Anwendungshinweise
Beitrag von mgb am 31.10.2022 um 08:09:52
Freizügigkeitsgesetz ist doch ein nationales deutsches Gesetz.
Mit anderen Worten wenn der Gesetzgeber im Freizügigkeitsgesetz vergünstigt, dann darf es das. Die EuGH Urteile spielen dann keine Rolle mehr.
Sollte der Gesetzgeber über das Ziel hinaus geschossen sein, dann muss halt das Gesetz wieder geändert werden. Solange die gegenwärtige Fassung gültig ist, muss das Gesetz auch nach gegenwärtiger Fassung angewendet werden.
 

Titel: Re: Freizügigkeitsgesetz - Familienangehörige von Deutschen - BMI-Anwendungshinweise
Beitrag von Bayraqiano am 31.10.2022 um 08:19:36
Keine Mitnahme der Freizügigkeit ohne vorherige abgeleitete Freizgügkeit in einem anderen MS. Da in anderen Fällen der Anwendungsbereich des FreizügG nicht eröffnet ist, spielt auch der vermeintliche überschießende Wortlaut keine Rolle.

Wer eine andere Ansicht vertritt, möge dies anhand entsprechender Gesetzesmaterialien, Begründungen, oder Urteilen des EuGH oder anderer Gerichte belegen.

Titel: Re: Freizügigkeitsgesetz - Familienangehörige von Deutschen - BMI-Anwendungshinweise
Beitrag von mgb am 31.10.2022 um 08:32:50
Nochmal der Gesetzgeber darf vergünstigen und zu Gunsten der Betroffenen von EuGH Urteilen abweichen.

Titel: Re: Freizügigkeitsgesetz - Familienangehörige von Deutschen - BMI-Anwendungshinweise
Beitrag von Bayraqiano am 31.10.2022 um 08:34:34
Hat er aber hier nicht.

Keine Rückehrerfreizügigkeit ohne vorherige abgeleitete Freizügigkeit in einem anderen MS.

We eine andere Auffassung vertritt, möge dies anhand von Belegen untermauern.

Titel: Re: Freizügigkeitsgesetz - Familienangehörige von Deutschen - BMI-Anwendungshinweise
Beitrag von mgb am 31.10.2022 um 09:06:31
Es reicht wenn man §1 Abs. 1 Nr. 6 und §12a Freizügigkeitsgesetz liest.
Klarer und deutlicher kann man nicht definieren.

Titel: Re: Freizügigkeitsgesetz - Familienangehörige von Deutschen - BMI-Anwendungshinweise
Beitrag von Bayraqiano am 31.10.2022 um 09:08:54
Richtig. Danke, dass du dich meiner Auffassung anschliesst.

Titel: Re: Freizügigkeitsgesetz - Familienangehörige von Deutschen - BMI-Anwendungshinweise
Beitrag von mgb am 31.10.2022 um 09:34:45
Und was steht da drin wer seine Freizügigkeit ausüben muss.

Titel: Re: Freizügigkeitsgesetz - Familienangehörige von Deutschen - BMI-Anwendungshinweise
Beitrag von Bayraqiano am 31.10.2022 um 09:43:18
Auf Art. 21 AEUV kann sich ein Familienangehöriger nur dann berufen, wenn er mindestens ein Aufenthaltsrecht nach Art. 7 RL genossen hat. Das kann er nur, wenn er mit dem Unionsbürger in einem anderen MS gelebt hat. Da § 1 Abs. Nr. 6 FreizügG nur - logisch - für die Familienangehörigen gilt, ist ser Anwendungsbereich des FreizüG nicht eröffnet.

§ 12a lässt die Vorschriften entsprechend gelten, dies setzt eine abgeleitete Freizügigkeit voraus,  diese gibt es für Familienangehörige von Deutschen nur in Rückehrerfälle.

§12a sollte nur die bisherige Rspr kodifizieren. Art. 37 gilt nicht.

Keine Rückehrerfreizügigkeit ohne vorherige abgeleitete Freizügigkeit in einem anderen MS.

We eine andere Auffassung vertritt, möge dies anhand von Belegen untermauern.

Danke, dass du dich meiner Rechtsauffassung angeschlossen hast.

Titel: Re: Freizügigkeitsgesetz - Familienangehörige von Deutschen - BMI-Anwendungshinweise
Beitrag von mgb am 31.10.2022 um 10:21:17
Zuerstmal definiert §1 Abs.1 Nr. 6 den berechtigten Personenkreis und §12a die Rechtsfolge.
Voraussetzung ist ein nachhaltiger Gebrauch des Rechtes auf Freizügigkeit nach Artikel 21 AEUV. Das Recht auf Freizügigkeit nach Artikel 21 kann nur ein EU-Bürger ausüben.

Titel: Re: Freizügigkeitsgesetz - Familienangehörige von Deutschen - BMI-Anwendungshinweise
Beitrag von Bayraqiano am 31.10.2022 um 10:25:22
Das FreizüG gilt nur für den Familienangehörigen, der Deutsche braucht das nicht. Der Familienangehörige kann sich nur abgeleitet auf Art. 21 AEUV berufen. Hierfür muss er ein abgeleitetes Recht nach Art. 7 RL besessen haben. Das kann er nur als Familienangehöriger in einem anderen MS.

Das FreizügG findet sonst keine Anwendung.

Keine Rückehrerfreizügigkeit ohne vorherige abgeleitete Freizügigkeit in einem anderen MS.

We eine andere Auffassung vertritt, möge dies anhand von Belegen untermauern.

Danke, dass du dich meiner Rechtsauffassung angeschlossen hast.

Titel: Re: Freizügigkeitsgesetz - Familienangehörige von Deutschen - BMI-Anwendungshinweise
Beitrag von Aras am 31.10.2022 um 10:50:52
An den TE
Die Ausführungen von Bayraqiano sind korrekt. Wortlautauslegung ist nebenbei bemerkt die schwächste Auslegungsform die es gibt. Dass mgb immer wieder darauf pocht, obwohl Bayraqiano das korrekt auslegt, macht die Ausführung von mgb nicht korrekt.

Vergessen wir nicht, dass die Judikative die Rechtsauslegende(!) Gewalt ist.

https://jura-online.de/lernen/auslegung-von-gesetzen/3125/excursus/

Titel: Re: Freizügigkeitsgesetz - Familienangehörige von Deutschen - BMI-Anwendungshinweise
Beitrag von mgb am 31.10.2022 um 11:15:41
Wenn es was zum auslegen gibt.
Der Gesetzgeber hat seine Wortwahl nicht aus versehen gewählt.

Titel: Re: Freizügigkeitsgesetz - Familienangehörige von Deutschen - BMI-Anwendungshinweise
Beitrag von Bayraqiano am 31.10.2022 um 11:19:16
Hat er wirklich nicht.

Keine Rückehrerfreizügigkeit ohne vorherige abgeleitete Freizügigkeit in einem anderen MS. Das FreizüG findet keine Anwendung.

We eine andere Auffassung vertritt, möge dies anhand von Belegen untermauern.

Titel: Re: Freizügigkeitsgesetz - Familienangehörige von Deutschen - BMI-Anwendungshinweise
Beitrag von mgb am 31.10.2022 um 11:55:20
Wenn der Gesetzgeber Artikel 21 AEUV anführt, dann kann auch nur Artikel 21 gemeint sein. Da gibt es nichts zum auslegen.
Das die Rechte aus Artikel 21 nur von Eu-Bürgern in Anspruch genommen werden können, das kann man im Artikel 21 nachlesen. Da gibt es genauso wenig zum auslegen.

Titel: Re: Freizügigkeitsgesetz - Familienangehörige von Deutschen - BMI-Anwendungshinweise
Beitrag von Bayraqiano am 31.10.2022 um 11:57:19
Danke, dass du dich meiner Rechtsauffassung angeschlossen hast.

Keine Rückehrerfreizügigkeit ohne vorherige abgeleitete Freizügigkeit in einem anderen MS. Das FreizüG findet keine Anwendung.

Auf Art. 21 AEUV kann sich ein Familienangehöriger nur dann berufen, wenn er mindestens ein Aufenthaltsrecht nach Art. 7 RL genossen hat. Das kann er nur, wenn er mit dem Unionsbürger in einem anderen MS gelebt hat. Da § 1 Abs. Nr. 6 FreizügG nur - logisch - für die Familienangehörigen gilt, ist ser Anwendungsbereich des FreizüG nicht eröffnet.

Titel: Re: Freizügigkeitsgesetz - Familienangehörige von Deutschen - BMI-Anwendungshinweise
Beitrag von mgb am 31.10.2022 um 13:54:19
Und welche Voraussetzungen der Gesetzgeber im Freizügigkeitsgesetz für einen Rückkehrerfall definiert hat, dann übersiehst du immer grosszügig.
Ein drittstaatlicher Familienangehöriger kann sich grundsätzlich nicht auf Artikel 21 berufen. Der kann sich nur auf abgeleitete Rechte berufen.

Titel: Re: Freizügigkeitsgesetz - Familienangehörige von Deutschen - BMI-Anwendungshinweise
Beitrag von Bayraqiano am 31.10.2022 um 13:58:18

mgb schrieb am 31.10.2022 um 13:54:19:
Ein drittstaatlicher Familienangehöriger kann sich grundsätzlich nicht auf Artikel 21 berufen. Der kann sich nur auf abgeleitete Rechte berufen.


Danke, dass du dich meiner Rechtsauffassung angeschlossen hast.

EuGH - Urt. v. 12.03.2014 - C-456/12 Rn. 63:

Ein Drittstaatsangehöriger, der nicht zumindest während eines Teils seines Aufenthalts im Aufnahmemitgliedstaat Familienangehöriger im Sinne von Art. 2 Nr. 2 der Richtlinie 2004/38 gewesen ist, hat in diesem Mitgliedstaat aber kein abgeleitetes Aufenthaltsrecht gemäß Art. 7 Abs. 2 oder Art. 16 Abs. 2 der Richtlinie 2004/38 haben können. Unter diesen Umständen kann sich der Drittstaatsangehörige auch nicht auf Art. 21 Abs. 1 AEUV berufen, um bei der Rückkehr des Unionsbürgers in den Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit dieser besitzt, ein abgeleitetes Aufenthaltsrecht zu erhalten.

Auf Art. 21 AEUV kann sich ein Familienangehöriger nur dann berufen, wenn er mindestens ein Aufenthaltsrecht nach Art. 7 RL genossen hat. Das kann er nur, wenn er mit dem Unionsbürger in einem anderen MS gelebt hat. Da § 1 Abs. Nr. 6 FreizügG nur - logisch - für die Familienangehörigen gilt, ist der Anwendungsbereich des FreizüG nicht eröffnet.

Das FreizügG findet sonst keine Anwendung.

Keine Rückehrerfreizügigkeit ohne vorherige abgeleitete Freizügigkeit in einem anderen MS.

We eine andere Auffassung vertritt, möge dies anhand von Belegen untermauern.

Titel: Re: Freizügigkeitsgesetz - Familienangehörige von Deutschen - BMI-Anwendungshinweise
Beitrag von mgb am 31.10.2022 um 14:05:23
Mit EuGH-Urteilen kannst du nicht das Vergünstigungsrecht des Gesetzgebers über Artikel 37 der Richtline 2004/38 angreifen.

Titel: Re: Freizügigkeitsgesetz - Familienangehörige von Deutschen - BMI-Anwendungshinweise
Beitrag von Bayraqiano am 31.10.2022 um 14:07:05
BR-Drucksache 263/20, S. 51:
Durch den neuen § 12a des Freizügigkeitsgesetzes/EU werden diejenigen Fallkonstellationen erfasst, in denen nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs die Regelungen des Freizügigkeitsrechts, also der Richtlinie 2004/38/EG, entsprechend anzuwenden sind.

§12a sollte nur die bisherige Rspr kodifizieren. Art. 37 gilt nicht.

Keine Rückehrerfreizügigkeit ohne vorherige abgeleitete Freizügigkeit in einem anderen MS.

We eine andere Auffassung vertritt, möge dies anhand von Belegen untermauern.

Danke, dass du dich meiner Rechtsauffassung angeschlossen hast.

Titel: Re: Freizügigkeitsgesetz - Familienangehörige von Deutschen - BMI-Anwendungshinweise
Beitrag von mgb am 31.10.2022 um 14:22:04
Dann mal ganz langsam.

§1 Abs. 1 Nr.6

6.
Familienangehörigen und nahestehenden Personen von Deutschen, die von ihrem Recht auf Freizügigkeit nach Artikel 21 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union nachhaltig Gebrauch gemacht haben.

Welchen Punkt willst du mit was angreifen?

Das das Recht auf Freizügigkeit nach Artikel 21 AEUV nur von einem EU-Bürger, in dem Fall vom deutschen Staatsbürger, ausgeübt werden kann, sollte hoffentlich klar sein.
Ein drittstaatlicher Familienangehöriger kann kein Recht aus Artikel 21 ausüben. Auch nicht wenn er sich auf den Kopf stellt.

Das irgend jemand,ausser dem europäischen Parlament und dem Rat, die Richtlinie ausser Kraft setzen könnte wäre mir neu.

Titel: Re: Freizügigkeitsgesetz - Familienangehörige von Deutschen - BMI-Anwendungshinweise
Beitrag von Bayraqiano am 31.10.2022 um 14:24:56

mgb schrieb am 31.10.2022 um 14:22:04:
Ein drittstaatlicher Familienangehöriger kann kein Recht aus Artikel 21 ausüben. Auch nicht wenn er sich auf den Kopf stellt.

Danke, dass du dich meiner Rechtsauffassung angeschlossen hast.

Auf Art. 21 AEUV kann sich ein Familienangehöriger nur dann berufen, wenn er mindestens ein Aufenthaltsrecht nach Art. 7 RL genossen hat. Das kann er nur, wenn er mit dem Unionsbürger in einem anderen MS gelebt hat. Da § 1 Abs. Nr. 6 FreizügG nur - logisch - für die Familienangehörigen gilt, ist der Anwendungsbereich des FreizüG nicht eröffnet, da sich die Ableitung des Freizügigkeitsrechts nur in aus einem Aufenthalt in einem anderen MS gemeinsam mit dem Unionsbürger herleiten lässt.

EuGH - Urt. v. 12.03.2014 - C-456/12 Rn. 63:

Ein Drittstaatsangehöriger, der nicht zumindest während eines Teils seines Aufenthalts im Aufnahmemitgliedstaat Familienangehöriger im Sinne von Art. 2 Nr. 2 der Richtlinie 2004/38 gewesen ist, hat in diesem Mitgliedstaat aber kein abgeleitetes Aufenthaltsrecht gemäß Art. 7 Abs. 2 oder Art. 16 Abs. 2 der Richtlinie 2004/38 haben können. Unter diesen Umständen kann sich der Drittstaatsangehörige auch nicht auf Art. 21 Abs. 1 AEUV berufen, um bei der Rückkehr des Unionsbürgers in den Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit dieser besitzt, ein abgeleitetes Aufenthaltsrecht zu erhalten.

Im Fall des § 12a FreizügG beruft sich der Drittstaatsangehörige auf Art. 21 AEUV als Grundlage für das abgeleitete Freizügigkeitsrecht.



Titel: Re: Freizügigkeitsgesetz - Familienangehörige von Deutschen - BMI-Anwendungshinweise
Beitrag von Bayraqiano am 31.10.2022 um 14:47:17
PS:

Zudem wird in Nummer 6 die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zu Freizügigkeitsrechten
aus Artikel 21 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union
kodifiziert
. Grundsätzlich wird der Aufenthalt Deutscher, die nach Artikel 11 des Grundgesetzes
ein umfassendes Freizügigkeitsgrundrecht besitzen, weder im Aufenthaltsgesetz
noch im Freizügigkeitsrecht geregelt. Der Familiennachzug Drittstaatsangehöriger zu Deutschen
ist grundsätzlich abschließend im Aufenthaltsgesetz geregelt.
Dass das Freizügigkeitsgesetz/EU auf Deutsche, ihre Familienangehörigen und die ihnen
nahestehenden Personen unabhängig von weiteren Staatsangehörigkeiten des Deutschen
jedenfalls grundsätzlich keine Anwendung findet, entspricht vor dem Hintergrund, dass das
Freizügigkeitsgesetz/EU bisher im Wesentlichen der Umsetzung der Richtlinie 2004/38/EG
dient, der bisherigen Systematik des Gesetzes. Auch der Europäische Gerichtshof hat in
seinem Urteil vom 14. November 2017 - C-165/16 – „Lounes“ klargestellt, dass die Richtlinie
2004/38/EG keine unmittelbare Anwendung auf den Familiennachzug zu Unionsbürgern
findet, die in dem Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit sie haben, leben oder dorthin
umziehen.

Für nachfolgende Fallgruppen hat der Europäische Gerichtshof allerdings eine nicht unmittelbare,
aber entsprechende Anwendung der Freizügigkeitsrichtlinie vorgesehen
. Hintergrund
ist jeweils die Überlegung des Europäischen Gerichtshofes, dass die Ausübung des
Freizügigkeitsrechts durch einen Unionsbürger in Fällen, in denen er es gemeinsam mit
seinen drittstaatsangehörigen Familienangehörigen und nahestehenden Personen ausübt,
nicht dazu führen soll, dass er befürchten muss, bei einer Rückübersiedlung oder einer
Aufenthaltsverlagerung in seinen Herkunftsmitgliedstaat dort nicht mehr weiter mit ihnen
zusammenleben zu können, weil die Familienangehörigen und nahestehenden Personen
dort nur unter engeren Voraussetzungen als zuvor im anderen Mitgliedstaat ein Aufenthaltsrecht
erhalten würden.


Eine Fallgruppe umfasst Familienangehörige und nahestehende Personen von Deutschen,
die ein Freizügigkeitsrecht aus einem gemeinsamen Aufenthalt mit dem Deutschen in einem
anderen Mitgliedstaat erworben haben, weil ein Deutscher, von dem sie ihr Recht auf
Freizügigkeit ableiten, nach Artikel 21 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen
Union von seinem eigenen Freizügigkeitsrecht in dem anderen Mitgliedstaat nachhaltig
Gebrauch gemacht hat oder von seinem Freizügigkeitsrecht durch einen Umzug nach
Deutschland Gebrauch macht. Zu diesen Fällen hatte der Europäische Gerichtshof im Urteil
vom 12. März 2014 - C-456/12 entschieden, dass die Aufenthaltsbedingungen für die Familienangehörigen
im Heimatstaat des Unionsbürgers nicht schlechter ausgestaltet sein
dürfen als nach der Richtlinie 2004/38/EG beim Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat.

Das „nachhaltige Gebrauchmachen“ erfordert dabei eine Niederlassung in einem anderen
Mitgliedstaat, die über die Dauer einer Kurzreise oder einer nur formalen Wohnsitznahme
hinausgeht. Zeitlich wird zwar mindestens ein Aufenthalt von drei Monaten erforderlich sein.
Die Niederlassung der Familie muss allerdings dergestalt sein, als dass sie der Festigung
des Familienlebens förderlich ist. Ebenso muss die Eigenschaft des Familienangehörigen
oder der nahestehenden Person bereits zum Zeitpunkt des gemeinsamen Aufenthaltes im
anderen Mitgliedstaates bestanden haben und darf nicht erst nachträglich begründet worden
sein.


Eine weitere Fallgruppe betrifft Fälle, in denen ein Angehöriger eines anderen EU-Mitgliedstaates
von seinem Freizügigkeitsrecht aus Artikel 21 des Vertrages über die Arbeitsweise
der Europäischen Union in Deutschland Gebrauch gemacht hat und sodann die deutsche
Staatsangehörigkeit erworben hat und nunmehr weiterhin gemeinsam mit drittstaatsangehörigen
Familienangehörigen und nahestehenden Verwandten in familiärer Lebensgemeinschaft
in Deutschland leben will.
Hierzu hat der Europäische Gerichtshof in seiner Entscheidung
vom 14. November 2017 – C-165/16 – „Lounes“ entschieden, dass in einem Fall, in
dem ein Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates sein Recht auf Freizügigkeit gemäß Artikel
7 Absatz 1 oder Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 2004/38/EG ausgeübt hat, indem er
sich in einen anderen als den Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, begeben
und sich dort aufgehalten hat, und sodann unter Beibehaltung seiner ursprünglichen Staatsangehörigkeit
die Staatsangehörigkeit dieses Mitgliedstaats erworben hat, für seine drittstaatsangehörigen
Familienangehörigen auf Grund von Artikel 21 des Vertrages über die
Arbeitsweise der Europäischen Union ein Recht auf ein abgeleitetes Freizügigkeitsrecht
besteht, das hinsichtlich der Voraussetzungen nicht strenger sein darf als ein Aufenthaltsrecht
nach der Richtlinie 2004/38/EG (dort Randnummer 61 f.).
.


BR-Drucksache 263/20, S. 35ff.

Aber klar, der Gesetzgeber wollte zwei Seiten Begründung für eine Regelung schreiben, die er selbst anders regeln wollte. Kling doch logisch.

Titel: Re: Freizügigkeitsgesetz - Familienangehörige von Deutschen - BMI-Anwendungshinweise
Beitrag von mgb am 31.10.2022 um 16:35:57
Komisch ist das es sich bei BR-Drucksache 263/20 nur um einen Entwurf handelt.
Das entgültige Gesetz beschreibt die Drucksache nicht.

Titel: Re: Freizügigkeitsgesetz - Familienangehörige von Deutschen - BMI-Anwendungshinweise
Beitrag von Bayraqiano am 31.10.2022 um 16:44:52
Sind da jemandem die Argumente ausgegangen?

Die Gesetzesmaterialien sind eindeutig, § 1 Abs. 1 Nr. 6 FreizügG/EU ist vom Entwurf bis zum Gesetz gleich geblieben: https://dip.bundestag.de/vorgang/.../262543

Und wenn du glaubst, im BGBl. werden Gesetzesbegründungen veröffentlicht, hast wirklich ganz andere Verständnisschwierigkeiten. Vielleicht mal etwas StaatsOraga pauken, das hilft ungemein.

Daher:

Die Rückehrerfreizügigkeit ohne vorherige abgeleitete Freizügigkeit in einem anderen MS ist nicht möglich.

Wer eine andere Auffassung vertritt, möge dies anhand von Belegen untermauern.

Titel: Re: Freizügigkeitsgesetz - Familienangehörige von Deutschen - BMI-Anwendungshinweise
Beitrag von mgb am 01.11.2022 um 10:15:05
Das vorgeschlagene Gesetz ist vielleicht nicht geändert worden, aber die Begründung.
Bei einem Entwurf muss es mindestens noch eine Beratung gegen haben.
Davon abgesehen zählt das was im veröffentlichten Gesetz steht.


Titel: Re: Freizügigkeitsgesetz - Familienangehörige von Deutschen - BMI-Anwendungshinweise
Beitrag von Bayraqiano am 01.11.2022 um 10:19:46

mgb schrieb am 01.11.2022 um 10:15:05:
Davon abgesehen zählt das was im veröffentlichten Gesetz steht.


Danke, dass du dich meiner Rechtsauffassung angeschlossen hast.

§ 1 Abs. 1 Nr. 6 FreizügG/EU:
Dieses Gesetz regelt die Einreise und den Aufenthalt von (...) Familienangehörigen und nahestehenden Personen von Deutschen, die von ihrem Recht auf Freizügigkeit nach Artikel 21 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union nachhaltig Gebrauch gemacht haben.

BR-Drucksache 263/20, S. 35:
Zudem wird in Nummer 6 die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zu Freizügigkeitsrechten
aus Artikel 21 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union
kodifiziert.


EuGH - Urt. v. 12.03.2014 - C-456/12 Rn. 51:
Ein Hindernis wie das in Rn. 47 des vorliegenden Urteils dargestellte wird nur bestehen, wenn der Aufenthalt des Unionsbürgers im Aufnahmemitgliedstaat von einer solchen Dauer ist, dass der Unionsbürger dort ein Familienleben entwickeln oder festigen kann. Folglich gebietet Art. 21 Abs. 1 AEUV nicht, dass jeder Aufenthalt eines Unionsbürgers im Aufnahmemitgliedstaat zusammen mit einem Drittstaatsangehörigen, der Familienangehöriger ist, unbedingt dazu führt, dass diesem Familienangehörigen ein abgeleitetes Aufenthaltsrecht in dem Mitgliedstaat gewährt wird, dessen Staatsbürgerschaft der Unionsbürger zum Zeitpunkt seiner Rückkehr dorthin hat.



EuGH - Urt. v. 12.03.2014 - C-456/12 Rn. 63:

Ein Drittstaatsangehöriger, der nicht zumindest während eines Teils seines Aufenthalts im Aufnahmemitgliedstaat Familienangehöriger im Sinne von Art. 2 Nr. 2 der Richtlinie 2004/38 gewesen ist, hat in diesem Mitgliedstaat aber kein abgeleitetes Aufenthaltsrecht gemäß Art. 7 Abs. 2 oder Art. 16 Abs. 2 der Richtlinie 2004/38 haben können. Unter diesen Umständen kann sich der Drittstaatsangehörige auch nicht auf Art. 21 Abs. 1 AEUV berufen, um bei der Rückkehr des Unionsbürgers in den Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit dieser besitzt, ein abgeleitetes Aufenthaltsrecht zu erhalten.

Die Rückehrerfreizügigkeit ohne vorherige abgeleitete Freizügigkeit in einem anderen MS ist nicht möglich.

Wer eine andere Auffassung vertritt, möge dies anhand von Belegen untermauern.



Titel: Re: Freizügigkeitsgesetz - Familienangehörige von Deutschen - BMI-Anwendungshinweise
Beitrag von Bayraqiano am 01.11.2022 um 10:52:34

mgb schrieb am 01.11.2022 um 10:15:05:
Das vorgeschlagene Gesetz ist vielleicht nicht geändert worden, aber die Begründung.
Bei einem Entwurf muss es mindestens noch eine Beratung gegen haben.

Die Begründung ist nicht geändert worden, ersichtich aus den Gestzesmaterialien, die du anscheinend nicht lesen möchtest.

Der zuständige Ausschuss des Bundestages hat keine Änderung an dieser Stelle vorgenommen.

Das Gesetz ist in der Ausschussfassung angenommen worden.

Deine Argumentation ist an den Haaren herbeigezogen.

Daher:

Die Rückehrerfreizügigkeit ohne vorherige abgeleitete Freizügigkeit in einem anderen MS ist nicht möglich.

Wer eine andere Auffassung vertritt, möge dies anhand von Belegen untermauern.

Titel: Re: Freizügigkeitsgesetz - Familienangehörige von Deutschen - BMI-Anwendungshinweise
Beitrag von Bayraqiano am 01.11.2022 um 11:34:23

mgb schrieb am 31.10.2022 um 14:22:04:
§1 Abs. 1 Nr.6

6.
Familienangehörigen und nahestehenden Personen von Deutschen, die von ihrem Recht auf Freizügigkeit nach Artikel 21 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union nachhaltig Gebrauch gemacht haben.

Welchen Punkt willst du mit was angreifen?


Die Tragik an der Sache ist, dass du mit dem Wortlaut eines Norm argumentierst, die du nicht verstanden hast.

Ein Drittstaatsangehöriger kann sich abgeleitet auf Art. 21 AEUV berufen. Wann er kann er das? Wenn er als Familienangehöriger eines Unionsbürgers in einem anderen Mitgliedsstaat ein Recht auf Freizügigkeit hatte.

EuGH - C-456/12, Rn. 36:

Die etwaigen Rechte, die die unionsrechtlichen Bestimmungen über die Unionsbürgerschaft Drittstaatsangehörigen verleihen, sind nämlich Rechte, die daraus abgeleitet werden, dass ein Unionsbürger sein Recht auf Freizügigkeit ausgeübt hat (vgl. Urteile Iida, Rn. 67, Ymeraga und Ymeraga-Tafarshiku, Rn. 35, und vom 10. Oktober 2013, Alokpa u. a., C‑86/12, Rn. 22).


Wann hatte er ein Recht auf abgeleitete Freizügigkeit? Wenn er nach den Bestimmungen der RL 2004/38/EG als Familienangehöriger eines Unionsbürgers in einem Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Unionsbürger, nachzieht oder ihn begleitet.

Was passiert wenn, wenn der Unionsbürger in den Staat zurückkehrt, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, zurückkehrt und er dennoch ein entwickeltes Familienleben fortsetzen möchte?
- Die RL 2004/38/EG findet keine Anwendung.
- Der EuGH dazu: Dadurch, dass einem Drittstaatsangehörigen, der Familienangehöriger eines Unionsbürgers ist und mit dem sich dieser allein in seiner Eigenschaft als Unionsbürger auf der Grundlage und in Beachtung des Unionsrechts im Aufnahmemitgliedstaat aufgehalten hat, bei der Rückkehr des Unionsbürgers in den Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit dieser besitzt, ein abgeleitetes Aufenthaltsrecht gewährt wird, soll nämlich dieselbe Art von Hindernis für die Ausreise aus dem Herkunftsmitgliedstaat (...) beseitigt werden, indem dem Unionsbürger garantiert wird, dass er in diesem Mitgliedstaat das im Aufnahmemitgliedstaat entwickelte oder gefestigte Familienleben fortsetzen kann.

Wann kann er sich demnach nicht auf Art. 21 AEUV berufen?

Ein Drittstaatsangehöriger, der nicht zumindest während eines Teils seines Aufenthalts im Aufnahmemitgliedstaat Familienangehöriger im Sinne von Art. 2 Nr. 2 der Richtlinie 2004/38 gewesen ist, hat in diesem Mitgliedstaat aber kein abgeleitetes Aufenthaltsrecht gemäß Art. 7 Abs. 2 oder Art. 16 Abs. 2 der Richtlinie 2004/38 haben können. Unter diesen Umständen kann sich der Drittstaatsangehörige auch nicht auf Art. 21 Abs. 1 AEUV berufen, um bei der Rückkehr des Unionsbürgers in den Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit dieser besitzt, ein abgeleitetes Aufenthaltsrecht zu erhalten.

Was besagt § 1 Abs. 1 Nr. 6 FreizügG?
Ein Familienangehöriger kann abgeleitet auf Art. 21 AEUV stützen, wenn er als Familienangehöriger eines Deutschen gemeinsam mit diesem in einem anderen Mitgliedstaat ein abgeleitetes Freizügigkeitsrecht zustand.

Es ist der Drittstaatsangehörige, der etwas aus dem FreizügG geltend machen kann. Was macht er geltend? Ein abgeleitetes Aufenthaltsrecht aus Art. 21 AEUV. Das kann er aber nur, wenn ihm dieses Recht aus der Freizügigkeit zustand. Dieses aber nur, wenn in einem anderen MS sich als Familienangehöriger aufgehalten hat.

Titel: Re: Freizügigkeitsgesetz - Familienangehörige von Deutschen - BMI-Anwendungshinweise
Beitrag von lottchen am 01.11.2022 um 11:57:57
Wenn ich als Laie das mal zusammenfassen darf wie ich es verstanden habe:

Fall 1:
Ich als Deutsche gehe ins EU-Ausland und lebe und arbeite dort. Ich heirate einen Nicht-EU-Ausländer. Dieser darf zu mir ziehen solange ich für ihn und mich den LU verdienen kann. Nach ein paar Monaten (mindestens 3 Monate) gehen wir zusammen nach D. Ich weil ich Deutsche bin. Er weil er die abgeleitete Freizügigkeit genießt.   

Fall 2:
Ich als Deutsche gehe ins EU-Ausland und lebe und arbeite dort. Ich heirate einen Nicht-EU-Ausländer. Ich gehe nach ein paar Monaten (mindestens 3) nach D zurück. Ich habe zwar meine EU-Freizügigkeit genutzt und bin jetzt ein Rückkehrer. Mein Mann kann sich aber nicht auf seine abgeleitete Freizügigkeit berufen weil er mit mir nie in dem anderen EU-Land gelebt hat. Somit muss er ganz normal nach AufenthG ein Visum zur FZF beantragen.

Ist das korrekt so?

Titel: Re: Freizügigkeitsgesetz - Familienangehörige von Deutschen - BMI-Anwendungshinweise
Beitrag von erne am 01.11.2022 um 15:23:44

lottchen schrieb am 01.11.2022 um 11:57:57:
Dieser darf zu mir ziehen solange ich für ihn und mich den LU verdienen kann. Nach ein paar Monaten (mindestens 3 Monate) gehen wir zusammen nach D. 


ich habe die Ausführungen oben anders verstanden:
der Deutsche muss von der Freizügigkeit nachhaltig Gebrauch gemacht habem (also > 3Monate im Ausland gelebt haben).
Der DrittstaatsEhegatte erwirbt sofort ein abgeleitetes Freizügigkeitsrecht im Ausland, kann mit dem Deutschen auch sofort nach D umziehen. Für den Ausländer gilt die 3 Monatsfrist nicht, er nimmt seine abgeleitete Freizügigkeit dann mit.

Titel: Re: Freizügigkeitsgesetz - Familienangehörige von Deutschen - BMI-Anwendungshinweise
Beitrag von Petersburger am 01.11.2022 um 20:09:52

erne schrieb am 01.11.2022 um 15:23:44:
Für den Ausländer gilt die 3 Monatsfrist nicht, er nimmt seine abgeleitete Freizügigkeit dann mit. 

Eine familiäre Gemeinschaft, die im anderen Mitgliedsstaat nicht als solche "gelebt" wurde, entspricht nicht dem Gedanken, der der Rückkehrerfreizügigkeit zugrundeliegt.
Besuchsaufenthalte - und das sind Aufenthalte von weniger als drei Monaten - sind keine gelebte familiäre Gemeinschaft.

Ich würde dieser Aussage daher nicht bedingungslos zustimmen.

Titel: Re: Freizügigkeitsgesetz - Familienangehörige von Deutschen - BMI-Anwendungshinweise
Beitrag von mgb am 02.11.2022 um 09:24:12

schrieb am 01.11.2022 um 11:34:23:
Ein Drittstaatsangehöriger kann sich abgeleitet auf Art. 21 AEUV berufen.

Das die Rechte aus Artikel 21 und abgeleitete Rechte nicht dasselbe sind sollte wohl klar.
Ein drittstaatlicher Familienangehöriger kann einfach keine Rechte aus Artikel 21 AEUV ausüben. Daran kann auch eine Drucksache nichts ändern.


Titel: Re: Freizügigkeitsgesetz - Familienangehörige von Deutschen - BMI-Anwendungshinweise
Beitrag von Bayraqiano am 02.11.2022 um 09:44:29
Danke, dass du dich meiner Rechtsauffassung angeschlossen hast.

Ein Familienangehöriger kann sich nur auf Art. 21 AEUV berufen, wenn er zuvor abgeleitete Freizügigkeit genossen hat.

Die Rückehrerfreizügigkeit ohne vorherige abgeleitete Freizügigkeit in einem anderen MS ist nicht möglich.

Wer eine andere Auffassung vertritt, möge dies anhand von Belegen untermauern.

Titel: Re: Freizügigkeitsgesetz - Familienangehörige von Deutschen - BMI-Anwendungshinweise
Beitrag von mgb am 02.11.2022 um 09:55:32
Auf Artkel 21 AEUV kann sich nur ein EU-Bürger berufen.
https://dejure.org/gesetze/AEUV/21.html

Titel: Re: Freizügigkeitsgesetz - Familienangehörige von Deutschen - BMI-Anwendungshinweise
Beitrag von Bayraqiano am 02.11.2022 um 10:13:43
Danke, dass du dich meiner Rechtsauffassung angeschlossen hast.

Ein Familienangehöriger kann sich nur auf Art. 21 AEUV berufen, wenn er zuvor abgeleitete Freizügigkeit genossen hat.

Die Rückehrerfreizügigkeit ohne vorherige abgeleitete Freizügigkeit in einem anderen MS ist nicht möglich.

Wer eine andere Auffassung vertritt, möge dies anhand von Belegen untermauern.

Titel: Re: Freizügigkeitsgesetz - Familienangehörige von Deutschen - BMI-Anwendungshinweise
Beitrag von mgb am 02.11.2022 um 13:56:23

schrieb am 02.11.2022 um 10:13:43:
Ein Familienangehöriger kann sich nur auf Art. 21 AEUV berufen, wenn er zuvor abgeleitete Freizügigkeit genossen hat.

Wo steht das in Artikel 21?

Titel: Re: Freizügigkeitsgesetz - Familienangehörige von Deutschen - BMI-Anwendungshinweise
Beitrag von Bayraqiano am 02.11.2022 um 14:02:52
EuGH - C-456/12, Rn. 36:

Die etwaigen Rechte, die die unionsrechtlichen Bestimmungen über die Unionsbürgerschaft Drittstaatsangehörigen verleihen, sind nämlich Rechte, die daraus abgeleitet werden, dass ein Unionsbürger sein Recht auf Freizügigkeit ausgeübt hat (vgl. Urteile Iida, Rn. 67, Ymeraga und Ymeraga-Tafarshiku, Rn. 35, und vom 10. Oktober 2013, Alokpa u. a., C‑86/12, Rn. 22).

Wann kann er sich demnach nicht auf Art. 21 AEUV berufen?

Ein Drittstaatsangehöriger, der nicht zumindest während eines Teils seines Aufenthalts im Aufnahmemitgliedstaat Familienangehöriger im Sinne von Art. 2 Nr. 2 der Richtlinie 2004/38 gewesen ist, hat in diesem Mitgliedstaat aber kein abgeleitetes Aufenthaltsrecht gemäß Art. 7 Abs. 2 oder Art. 16 Abs. 2 der Richtlinie 2004/38 haben können. Unter diesen Umständen kann sich der Drittstaatsangehörige auch nicht auf Art. 21 Abs. 1 AEUV berufen, um bei der Rückkehr des Unionsbürgers in den Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit dieser besitzt, ein abgeleitetes Aufenthaltsrecht zu erhalten.

Die Rückehrerfreizügigkeit ohne vorherige abgeleitete Freizügigkeit in einem anderen MS ist nicht möglich.

Wer eine andere Auffassung vertritt, möge dies anhand von Belegen untermauern.

Titel: Re: Freizügigkeitsgesetz - Familienangehörige von Deutschen - BMI-Anwendungshinweise
Beitrag von mgb am 02.11.2022 um 15:10:46
Ein drittstaatlicher Famiienangehöriger kann sich nur auf abgeleitete Rechte berufen.
Die Rechte aus Artikel 21 stehen nur einem EU-Bürger zu.
Wenn ein Drttstaatler die Rechte aus Artikel 21 erwerben könnte, dann bräuchte es erst gar keinen Eu-Bürger.

Titel: Re: Freizügigkeitsgesetz - Familienangehörige von Deutschen - BMI-Anwendungshinweise
Beitrag von Bayraqiano am 02.11.2022 um 15:32:03
Danke, dass du dich meiner Rechtsauffassung angeschlossen hast.

§ 1 Abs. 1 Nr. 6 FreizügG/EU:
Dieses Gesetz regelt die Einreise und den Aufenthalt von (...) Familienangehörigen und nahestehenden Personen von Deutschen, die von ihrem Recht auf Freizügigkeit nach Artikel 21 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union nachhaltig Gebrauch gemacht

EuGH - C-456/12, Rn. 36:

Die etwaigen Rechte, die die unionsrechtlichen Bestimmungen über die Unionsbürgerschaft Drittstaatsangehörigen verleihen, sind nämlich Rechte, die daraus abgeleitet werden, dass ein Unionsbürger sein Recht auf Freizügigkeit ausgeübt hat (vgl. Urteile Iida, Rn. 67, Ymeraga und Ymeraga-Tafarshiku, Rn. 35, und vom 10. Oktober 2013, Alokpa u. a., C‑86/12, Rn. 22).

Wann kann er sich demnach nicht auf Art. 21 AEUV berufen?

Ein Drittstaatsangehöriger, der nicht zumindest während eines Teils seines Aufenthalts im Aufnahmemitgliedstaat Familienangehöriger im Sinne von Art. 2 Nr. 2 der Richtlinie 2004/38 gewesen ist, hat in diesem Mitgliedstaat aber kein abgeleitetes Aufenthaltsrecht gemäß Art. 7 Abs. 2 oder Art. 16 Abs. 2 der Richtlinie 2004/38 haben können. Unter diesen Umständen kann sich der Drittstaatsangehörige auch nicht auf Art. 21 Abs. 1 AEUV berufen, um bei der Rückkehr des Unionsbürgers in den Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit dieser besitzt, ein abgeleitetes Aufenthaltsrecht zu erhalten.

Die Rückehrerfreizügigkeit ohne vorherige abgeleitete Freizügigkeit in einem anderen MS ist nicht möglich.

Wer eine andere Auffassung vertritt, möge dies anhand von Belegen untermauern.

Titel: Re: Freizügigkeitsgesetz - Familienangehörige von Deutschen - BMI-Anwendungshinweise
Beitrag von mgb am 03.11.2022 um 09:33:02
§1 Abs 1 Nr. 6
6.
Familienangehörigen und nahestehenden Personen von Deutschen, die von ihrem Recht auf Freizügigkeit nach Artikel 21 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union nachhaltig Gebrauch gemacht haben.

Ein drittstaatlicher Familienangehöriger kann einfach keine Rechte nach Artikel 21 besitzen. Und wenn er sich auf den Kopf stellt. Das geht einfach nicht.

Titel: Re: Freizügigkeitsgesetz - Familienangehörige von Deutschen - BMI-Anwendungshinweise
Beitrag von Bayraqiano am 03.11.2022 um 09:38:59

mgb schrieb am 03.11.2022 um 09:33:02:
Ein drittstaatlicher Familienangehöriger kann einfach keine Rechte nach Artikel 21 besitzen. Und wenn er sich auf den Kopf stellt. Das geht einfach nicht.


Das ist falsch, er kann keine eigenen Rechte aus Art. 21 AEUV begründen. Er kann dies sehr wohl aber von einem Unionsbürger ableiten. Das ist ständige Rechtsprechung des EuGH.

Was die Rückkehrerfreizügigkeit angeht:

Der Deutsche braucht sich nicht auf Art. 21 AEUV zu berufen, um ein Aufenthaltsrecht in Deutschland zu erlangen, das steht ihm schon zu.

Wer beruft sich auf das FreizügG? Der Drittstaatsangehörige Familiangehörige, für ihn gilt das FreizügG. Er leitet aufgrund von Art. 21 AEUV ein Aufenthaltsrecht ab.

Ein Drittstaatsangehörige kann sich nur abgeleitet auf Art. 21 AEUV berufen, wennn er zuvor Familienangehöriger i.S.d RL 2004/38/EG war. Wann ist er das? Wenn den Deutschen in einem anderen MS begleitet hat oder ihn nachgezogen ist.

Die Rückkehrerfreizügigkeit ist Ausfluss des abgeleiteren Freizügigkeitsrechts aus Art. 21 AEUV. Art. 21 AEUV ist der Grund, warum die Voraussetzungen der RL 2004/38/EG bei Rückkehr entsprechende Anwendung finden. Diese Anwendung setzt voraus, das zuvor aufgrund dieser RL begründet wurde. Das wird dir der EuGH gerne bestätigen.

Gerade deine Intepretation würde dazu führen, dass sich der Familienangehörige direkt auf Art. 21 AEUV berufen könnte, ohne zuvor ein abgeleitetes Freizügigkeitsrecht genossen zu haben.

Deine Argumentation dreht sich im Kreis.

Titel: Re: Freizügigkeitsgesetz - Familienangehörige von Deutschen - BMI-Anwendungshinweise
Beitrag von mgb am 03.11.2022 um 10:15:48

schrieb am 03.11.2022 um 09:38:59:
Das ist falsch, er kann keine eigenen Rechte aus Art. 21 AEUV begründen. Er kann dies sehr wohl aber von einem Unionsbürger ableiten.

Wo steht der Begriff "abgeleitete Rechte" in §1 Abs. 1 Nr 6 oder §12a Freizügigkeitsgesetz?

Voraussetzung ist das der deutsche Staatsbürger seine Rechte aus Artikel 21 in einem anderen EU-Land nachhaltig ausgeübt hat. Ein Familienangehöriger kann diese Bedingung nicht erfüllen.

Der Familienangehörige bezieht sein Aufenthaltsrecht aus §12a Freizügigkeitsgesetz wenn der deutsche Staatsbürger die Vorbedingung erfüllt hat.

Titel: Re: Freizügigkeitsgesetz - Familienangehörige von Deutschen - BMI-Anwendungshinweise
Beitrag von Bayraqiano am 03.11.2022 um 10:17:24

mgb schrieb am 03.11.2022 um 10:15:48:
Wo steht der Begriff "abgeleitete Rechte" in §1 Abs. 1 Nr 6 oder §12a Freizügigkeitsgesetz?


mgb schrieb am 03.11.2022 um 09:33:02:
Ein drittstaatlicher Familienangehöriger kann einfach keine Rechte nach Artikel 21 besitzen. Und wenn er sich auf den Kopf stellt. Das geht einfach nicht.



Was jetzt?

Kann der Drittstaatsangehörige eigene Rechte aus Art. 21 AEUV herleiten oder nicht? Für eins von beiden musst du dich schon entscheiden.

Titel: Re: Freizügigkeitsgesetz - Familienangehörige von Deutschen - BMI-Anwendungshinweise
Beitrag von mgb am 04.11.2022 um 07:48:25
Der deutsche Staatsbürger muss die Bedingung aus Freizügigkeitsgesetz bei einem Rückkehrerfall erfüllen.
Bei Erfüllung wird dem Familienangehöriger die Aufenthaltsrechte über §12a Freizügigkeitsgesetz verliehen.

Titel: Re: Freizügigkeitsgesetz - Familienangehörige von Deutschen - BMI-Anwendungshinweise
Beitrag von Bayraqiano am 04.11.2022 um 08:26:47
EuGH - Urt. v. 05.06.2018 - C-673/16, Rn. 23:

Insoweit hat der Gerichtshof in bestimmten Fällen bereits anerkannt, dass drittstaatsangehörige Familienangehörige eines Unionsbürgers, die aus der Richtlinie 2004/38 kein abgeleitetes Recht auf Aufenthalt in dem Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit dieser Unionsbürger besitzt, herleiten können, dennoch auf der Grundlage von Art. 21 Abs. 1 AEUV die Anerkennung eines solchen Rechts erreichen können (Urteil vom 14. November 2017, Lounes, C‑165/16, EU:C:2017:862, Rn. 46).

Rn. 24:
Der Gerichtshof hat insbesondere entschieden, dass es, wenn sich im Zuge eines tatsächlichen Aufenthalts eines Unionsbürgers in einem anderen Mitgliedstaat als dem, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, auf der Grundlage und unter Beachtung der Richtlinie 2004/38 dort ein Familienleben entwickelt oder gefestigt hat, aus Gründen der praktischen Wirksamkeit der Rechte des Unionsbürgers aus Art. 21 Abs. 1 AEUV geboten ist, dass das Familienleben, das der Unionsbürger in diesem Mitgliedstaat geführt hat, bei seiner Rückkehr in den Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, fortgesetzt werden kann, indem dem betreffenden drittstaatsangehörigen Familienangehörigen des Unionsbürgers ein abgeleitetes Aufenthaltsrecht gewährt wird. Anderenfalls könnte der Unionsbürger nämlich davon abgehalten werden, den Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, zu verlassen, um sein Aufenthaltsrecht gemäß Art. 21 Abs. 1 AEUV in einem anderen Mitgliedstaat auszuüben, weil er nicht die Gewissheit hätte, in seinem Herkunftsmitgliedstaat ein im Aufnahmemitgliedstaat entwickeltes oder gefestigtes Familienleben fortsetzen zu können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. März 2014, O. und B., C‑456/12, EU:C:2014:135, Rn. 54 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).


Rn. 53:

Wie oben in den Rn. 23 und 24 ausgeführt, ist es, wenn sich im Zuge eines tatsächlichen Aufenthalts eines Unionsbürgers in einem anderen Mitgliedstaat als dem, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, auf der Grundlage und unter Beachtung der Richtlinie 2004/38 dort ein Familienleben entwickelt oder gefestigt hat, aus Gründen der praktischen Wirksamkeit der Rechte des Unionsbürgers aus Art. 21 Abs. 1 AEUV geboten, dass das Familienleben, das der Unionsbürger in diesem Mitgliedstaat geführt hat, bei seiner Rückkehr in den Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, fortgesetzt werden kann, indem dem betreffenden drittstaatsangehörigen Familienangehörigen des Unionsbürgers ein abgeleitetes Aufenthaltsrecht gewährt wird.


C-456/12 - Rn. 63:

Ein Drittstaatsangehöriger, der nicht zumindest während eines Teils seines Aufenthalts im Aufnahmemitgliedstaat Familienangehöriger im Sinne von Art. 2 Nr. 2 der Richtlinie 2004/38 gewesen ist, hat in diesem Mitgliedstaat aber kein abgeleitetes Aufenthaltsrecht gemäß Art. 7 Abs. 2 oder Art. 16 Abs. 2 der Richtlinie 2004/38 haben können. Unter diesen Umständen kann sich der Drittstaatsangehörige auch nicht auf Art. 21 Abs. 1 AEUV berufen, um bei der Rückkehr des Unionsbürgers in den Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit dieser besitzt, ein abgeleitetes Aufenthaltsrecht zu erhalten.


Komm mir nicht mit EuGH-Urteile sind irrelevant und Art. 37 Geblabber. Art. 21 AEUV ist die Grundlage für §§ 1 Abs. 1 Nr. 6, 12a FreizügG. Da kannst du dich auch tagelang auf dem Kopf stellen, ändern wirst du es nicht. 

Du hast es bislang nicht einmal geschafft, irgendeine Quelle für deine Behauptung aufzustellen. Dir geht es einzig und alleine darum, Verwirrung zu stiften und in der Hauptsache in jedem Thread, der sich mit Unionsrecht beschäftigt, irgendwie mitzureden. Dass du insgesamt von der Materie keine Ahnung hast, zeigt sich in diesem Thread sehr deutlich.

Titel: Re: Freizügigkeitsgesetz - Familienangehörige von Deutschen - BMI-Anwendungshinweise
Beitrag von mgb am 04.11.2022 um 09:38:13
Warum willst du eigentlich immer die Entscheidung des deutschen Gesetzgebers mit EuGH Urteilen angreifen?
Der Gesetzgeber darf einfach vergünstigen.

Titel: Re: Freizügigkeitsgesetz - Familienangehörige von Deutschen - BMI-Anwendungshinweise
Beitrag von Bayraqiano am 04.11.2022 um 09:46:06
An alle, die mitlesen und die davon betroffen sind:

Der Gesetzgeber wollte lediglich die Rechtsprechung des EuGH kodifizieren und nicht darüber hinaus vergünstigen. Das ist anhand der Gesetzesmaterialien erkennbar, wo der Gesetzgeber diese Rechtsprechung wiedergibt.

Ohne eine zuvor bestehende abgeleitete Freizügigkeit in einem anderen Mitgliedsstaat kann der Familienangehörige keine Rückkehrerfreizügigkeit in Deutschland geltend machen. Das ist in der Rechtswissenschaft unumstritten. Das bedeutet, dass zuvor ein gemeinsamer Aufenthalt in einem anderen Mitgliedsstaat bestanden haben muss.

Eine Rückkehrerfall ist dann einschlägig, wenn der Deutsche nachhaltig (= mehr als drei Monate wenn gleichzeitig die Voraussetzungen des Art. 7 Abs. 1 RL 2004/38/EG vorgelegen haben) von seinem Frezügkeitsrecht Gebrauch gemacht hat und während dieses Aufnethalts ein Familienleben begründet und entwickelt hat. Dieses Familienleben kann er nach Rückkehr in Deutschland ohne nationale Einschränkungen fortsetzen.

In anderen Konstellationen ist lediglich das Aufenthaltsgesetz andwendbar.

Lasst euch nicht blenden, eine andere Aufassung wird nicht vertreten! Auf die Beiträge des Foristen "mgb" kann man sich in einem Rechtsstreit nicht berufen, weil sie contra legem sind und keiner anerkannten Auslegungsmethode entspringen.

Titel: Re: Freizügigkeitsgesetz - Familienangehörige von Deutschen - BMI-Anwendungshinweise
Beitrag von mgb am 04.11.2022 um 13:54:19
Es gilt immer noch der Grundsatz Normenwahrheit und Normenklarheit.
Wenn der Gesetzgeber die Norm A im Gesetz angibt, dann kann er nicht die Norm X damit meinen.
Was im  Gesetz steht kann jeder selber nachlesen.

Titel: Re: Freizügigkeitsgesetz - Familienangehörige von Deutschen - BMI-Anwendungshinweise
Beitrag von Bayraqiano am 04.11.2022 um 14:17:32
Anwendungshinweise der Berliner ABH:

Der Anwendungsbereich des FreizügG/EU für Familienangehörige und nahestehende Personen von Deutschen, die ein
Freizügigkeitsrecht aus einem gemeinsamen Aufenthalt mit einem Deutschen in einem anderen Mitgliedstaat
erworben haben
, wird gemäß § 12a FreizügG/EU jedoch dann eröffnet, wenn ein Deutscher nachhaltig von seinem
Freizügigkeitsrecht Gebrauch macht. Dies gilt auch dann, wenn der Deutsche zugleich die Staatsangehörigkeit des
EU-/EWR-Mitgliedsstaates besitzt, von dem aus er nach Deutschland kommt oder zurückkehrt. Ein Kurzaufenthalt reicht
hierfür nicht aus.

Freizügigkeitsrecht Gebrauch macht (zur Anwendbarkeit des § 28 AufenthG in den Fällen, in denen der Familienangehörige
seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet behält vgl. A.28.1.0). Die Eigenschaft als Familienangehöriger oder
nahestehende Person muss bereits zum Zeitpunkt des gemeinsamen Auslandsaufenthalts im anderen Mitgliedstaat
bestanden haben und darf nicht erst nachträglich begründet worden sein
.



Wir haben also:
- die Rechtsprechung des EuGH
- die Gesetzesbegründung
- die Anwendungshinweise des BMI
- die Anwendungshinweise der Berliner ABH (die größte ABH Deutschlands)
- die gesamte Kommentarliteratur

Die allesamt natürlich keine Ahnung davon haben, was Sache ist. Was für Hobbyjuristen.  ;D

Auf der andren Seite haben wir:
- mgb

Jeder darf sich seine Meinung bilden.

Titel: Re: Freizügigkeitsgesetz - Familienangehörige von Deutschen - BMI-Anwendungshinweise
Beitrag von Bayraqiano am 04.11.2022 um 14:31:19
VG Berlin (37. Kammer), Urteil vom 28.10.2021 – 37 K 566/19 V:

Für das unionsrechtliche Freizügigkeitsrecht hat der EuGH allerdings die sog. Rückkehrer-Rechtsprechung entwickelt, die auch der genannten Vorschrift des § 12a FreizügG/EU zugrunde liegt. Kehrt ein Unionsbürger in sein Heimatland zurück, nachdem er sein unionsrechtliches Freizügigkeitsrecht zusammen mit Familienangehörigen in einem anderen Mitgliedsstaat ausgeübt hat, so dürfen auch die Familienangehörigen in dessen Heimatland einreisen und sich dort aufhalten, selbst wenn sie dies nach dem jeweiligen nationalen Aufenthaltsrecht nur sehr eingeschränkt dürften (s. o. 1.). Hintergrund ist, die praktische Wirksamkeit des Freizügigkeitsrechts des Unionsbürgers zu gewährleisten, die beeinträchtigt werden könnte, wenn der Unionsbürger befürchten müsste, nach einer Rückkehr in das Heimatland nicht mehr mit seinen Familienangehörigen zusammenleben zu können (zum Vorstehenden etwa BT-Drs. 19/21750, S. 35 f.; Tewocht, in: BeckOK Ausländerrecht, 30. Ed., § 1 FreizügG/EU Rn 30).

Was für 1 Amateurgericht entscheidet denn so etwas?! Hätte der Amateurrichter lieber mal mgb gefragt.

Und dann auch noch die BT-Drs. zitieren. Schlimm, da hat man nicht im Seminar bei mgb teilgenommen.

Titel: Re: Freizügigkeitsgesetz - Familienangehörige von Deutschen - BMI-Anwendungshinweise
Beitrag von Aras am 04.11.2022 um 15:22:06
Muss mir gerade vorstellen wie ein Jurastudent in einer Hausarbeit nach all den Argumenten mgb's Meinung durchdrücken will. Dann steht dort nur ein "n.v." für "nicht vetretbar" und 1 Punkt für die Hausarbeit weil man seinen eigenen Namen richtig geschrieben hat.

Titel: Re: Freizügigkeitsgesetz - Familienangehörige von Deutschen - BMI-Anwendungshinweise
Beitrag von mgb am 05.11.2022 um 06:20:00

Aras schrieb am 04.11.2022 um 15:22:06:
Muss mir gerade vorstellen wie ein Jurastudent in einer Hausarbeit nach all den Argumenten mgb's Meinung durchdrücken will. Dann steht dort nur ein "n.v." für "nicht vetretbar" und 1 Punkt für die Hausarbeit weil man seinen eigenen Namen richtig geschrieben hat.

Widerlege den Grundsatz Normenwahrheit und Normenklarheit.
Hämische Bemerkungen sind kein Argument.

Titel: Re: Freizügigkeitsgesetz - Familienangehörige von Deutschen - BMI-Anwendungshinweise
Beitrag von mgb am 05.11.2022 um 06:20:57

schrieb am 04.11.2022 um 14:31:19:
VG Berlin (37. Kammer), Urteil vom 28.10.2021 – 37 K 566/19 V:

Randnummer 21 Satz 2:

Die in der Vorschrift genannten Voraussetzungen liegen hier jedoch nicht vor. Insbesondere fehlt es an der zentralen Voraussetzung, dass der Deutsche - hier: der Sohn der Kläger - von seinem Recht auf Freizügigkeit nach Art. 21 AEUV Gebrauch gemacht hat.

Was willst du dann mit dem Fall belegen?

Titel: Re: Freizügigkeitsgesetz - Familienangehörige von Deutschen - BMI-Anwendungshinweise
Beitrag von Bayraqiano am 05.11.2022 um 09:08:39
Naütlich das alle Idioten sind, außer du natürlich. Es muss schwer sein wenn man der einzige ist, der den Durchblick hat. In einem Umfeld voller Ignoranten, die dein Genius nicht verstehen wollen.

Wie war das mit der Normenklarheit nochmal, das BVerfG - noch so ein Amateurgericht:

Gesetzliche Regelungen müssen so gefaßt sein, daß der Betroffene seine Normunterworfenheit und die Rechtslage so konkret erkennen kann, daß er sein Verhalten danach auszurichten vermag (vgl. BVerfGE 45, 400 [420]; 58, 257 [278]; 62, 169 [183]). Die Anforderungen an die Bestimmtheit erhöhen sich mit der Intensität, mit der auf der Grundlage der betreffenden Regelung in grundrechtlich geschützte Bereiche eingegriffen werden kann. Dies hat jedoch nicht zur Folge, daß die Norm dann überhaupt keine Auslegungsprobleme aufwerfen darf. Dem Bestimmtheitserfordernis ist vielmehr genügt, wenn diese mit herkömmlichen juristischen Methoden bewältigt werden können (vgl. BVerfGE 17, 67 [82]).

Aber wir haben von dir gelernt, dass man das nicht braucht. Weil juristische Auslegungsmethoden doof sind.

Oh erleuchte uns du Genius des Unionsrechts! Wir sind deiner nicht würdig!

Titel: Re: Freizügigkeitsgesetz - Familienangehörige von Deutschen - BMI-Anwendungshinweise
Beitrag von Bayraqiano am 05.11.2022 um 09:42:28
Für uns normalsterbliche nicht Überjursisten kann man folgendes sagen:

mgbs Argument Nummer 1: Der Gesetzgeber darf begünstigen.


mgb schrieb am 30.10.2022 um 23:46:16:
Der Gesetzgeber darf im Sinne von Art. 37 der Richtlinie begünstigen.


mgb schrieb am 31.10.2022 um 14:05:23:
Mit EuGH-Urteilen kannst du nicht das Vergünstigungsrecht des Gesetzgebers über Artikel 37 der Richtline 2004/38 angreifen.


mgb schrieb am 04.11.2022 um 09:38:13:
Der Gesetzgeber darf einfach vergünstigen.


Ob der Gesetzgeber vergünstigen wollte, ist anhand seiner Gesetzesmaterialien auszulegegn (Sinn und Zweck der Norm). Was wollte der Gesetzgeber hier wirklich?

Zudem wird in Nummer 6 die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zu Freizügigkeitsrechten aus Artikel 21 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union kodifiziert. Grundsätzlich wird der Aufenthalt
Deutscher, die nach Artikel 11 des Grundgesetzes ein umfassendes Freizügigkeitsgrundrecht besitzen, weder im
Aufenthaltsgesetz noch im Freizügigkeitsrecht geregelt. Der Familiennachzug Drittstaatsangehöriger zu Deutschen ist grundsätzlich abschließend im Aufenthaltsgesetz geregelt.


Nachzulesen: https://dserver.bundestag.de/btd/19/217/1921750.pdf

Was besagt die Rechtsprechung des EuGH?


EuGH - Urt. v. 05.06.2018 - C-673/16, Rn. 23:

Insoweit hat der Gerichtshof in bestimmten Fällen bereits anerkannt, dass drittstaatsangehörige Familienangehörige eines Unionsbürgers, die aus der Richtlinie 2004/38 kein abgeleitetes Recht auf Aufenthalt in dem Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit dieser Unionsbürger besitzt, herleiten können, dennoch auf der Grundlage von Art. 21 Abs. 1 AEUV die Anerkennung eines solchen Rechts erreichen können (Urteil vom 14. November 2017, Lounes, C‑165/16, EU:C:2017:862, Rn. 46).

Rn. 24:
Der Gerichtshof hat insbesondere entschieden, dass es, wenn sich im Zuge eines tatsächlichen Aufenthalts eines Unionsbürgers in einem anderen Mitgliedstaat als dem, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, auf der Grundlage und unter Beachtung der Richtlinie 2004/38 dort ein Familienleben entwickelt oder gefestigt hat, aus Gründen der praktischen Wirksamkeit der Rechte des Unionsbürgers aus Art. 21 Abs. 1 AEUV geboten ist, dass das Familienleben, das der Unionsbürger in diesem Mitgliedstaat geführt hat, bei seiner Rückkehr in den Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, fortgesetzt werden kann, indem dem betreffenden drittstaatsangehörigen Familienangehörigen des Unionsbürgers ein abgeleitetes Aufenthaltsrecht gewährt wird. Anderenfalls könnte der Unionsbürger nämlich davon abgehalten werden, den Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, zu verlassen, um sein Aufenthaltsrecht gemäß Art. 21 Abs. 1 AEUV in einem anderen Mitgliedstaat auszuüben, weil er nicht die Gewissheit hätte, in seinem Herkunftsmitgliedstaat ein im Aufnahmemitgliedstaat entwickeltes oder gefestigtes Familienleben fortsetzen zu können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. März 2014, O. und B., C‑456/12, EU:C:2014:135, Rn. 54 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).


Rn. 53:

Wie oben in den Rn. 23 und 24 ausgeführt, ist es, wenn sich im Zuge eines tatsächlichen Aufenthalts eines Unionsbürgers in einem anderen Mitgliedstaat als dem, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, auf der Grundlage und unter Beachtung der Richtlinie 2004/38 dort ein Familienleben entwickelt oder gefestigt hat, aus Gründen der praktischen Wirksamkeit der Rechte des Unionsbürgers aus Art. 21 Abs. 1 AEUV geboten, dass das Familienleben, das der Unionsbürger in diesem Mitgliedstaat geführt hat, bei seiner Rückkehr in den Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, fortgesetzt werden kann, indem dem betreffenden drittstaatsangehörigen Familienangehörigen des Unionsbürgers ein abgeleitetes Aufenthaltsrecht gewährt wird.


C-456/12 - Rn. 63:

Ein Drittstaatsangehöriger, der nicht zumindest während eines Teils seines Aufenthalts im Aufnahmemitgliedstaat Familienangehöriger im Sinne von Art. 2 Nr. 2 der Richtlinie 2004/38 gewesen ist, hat in diesem Mitgliedstaat aber kein abgeleitetes Aufenthaltsrecht gemäß Art. 7 Abs. 2 oder Art. 16 Abs. 2 der Richtlinie 2004/38 haben können. Unter diesen Umständen kann sich der Drittstaatsangehörige auch nicht auf Art. 21 Abs. 1 AEUV berufen, um bei der Rückkehr des Unionsbürgers in den Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit dieser besitzt, ein abgeleitetes Aufenthaltsrecht zu erhalten.

Was greift der Gesetzgeber auf?

Die Niederlassung der Familie muss allerdingsdergestalt sein, als dass sie der Festigung des Familienlebens förderlich ist. Ebenso muss die  des Familienangehörigen oder der nahestehenden Person bereits zum Zeitpunkt des gemeinsamen Aufenthaltes im anderen Mitgliedstaates bestanden haben und darf nicht erst nachträglich begründet worden sein.


Für Argument eins gibt es keinen belegbaren Gegennachweis. Er ist abzulehnen.



mgbs Argument Nummer 2: Ein drittstaatlicher Familienangehöriger kann einfach keine Rechte aus Artikel 21 AEUV ausüben


mgb schrieb am 02.11.2022 um 09:24:12:
Ein drittstaatlicher Familienangehöriger kann einfach keine Rechte aus Artikel 21 AEUV ausüben. Daran kann auch eine Drucksache nichts ändern.


Die Frage ist: Macht er das wirklich?

Hierfür ist erneut auf die obige Rechtsprechung des EuGH zu verweisen. Der Drittstaatsangehörige kann abgeleitet ein Recht aus Art. 21 -AEUV herleiten, wenn er zuvor mit dem Deutschen in einem anderen Mitgliedsstaat als Familienangehöriger ein Freizügigkeitsrecht abgeleitet vom Deutschen genossen hat. Diese Freizügigkeit nimmt er mit nach Deutschland.

Dementsprechend ist das Freizügigkeitsgesetz zu lesen:

Dieses Gesetz regelt die Einreise und den Aufenthalt von (...) Familienangehörigen und nahestehenden Personen von Deutschen, die von ihrem Recht auf Freizügigkeit nach Artikel 21 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union nachhaltig Gebrauch gemacht haben.

Anwendungsbereich: Drittstaatsangehöriger
Voraussetzung: Familienangehöriger eines Deutschen, der nachhaltig von seiner Freizügigkeit Gebrauch gemacht hat.

Mit anderen Worten regelt das Gesetz die Frage, wann das abgeleitete Freizügigkeitsrecht eines Familienangehörigen eines Deutschen aus Art. 21 AEUV Anwendung findet.

Das Bindeglied zwischen dem Drittstaatsangehörigen und dem abgeleiteten Recht ist die Wahrnehmung des Freizügigkeitsrechts aus dem Unionsrecht. Nur dann kann sich der Drittstaatsangehörige darauf berufen. Das kann er aber nur, wenn er zuvor eine solche Rechtsstellung als Familienangehöriger innehatte, und das ist nur in einem anderen MS als Deutschland möglich.

Der Aufenthalt des Deutschen in Deutschland ist nicht davon berührt, weil das FreizügG nicht seinen Aufenthalt regelt. Es regelt den Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen und die Voraussetzungen hierfür. Da der Gesetzgeber (siehe oben) nicht über die Anforderungen des EuGH gehen wollte. Gilt das oben gesagte.

Eine andere Auslegung würde gerade dazu führen, dass sich der Drittstaatsangehörige unmittelbar auf Art. 21 AEUV berufen könnte, was er nicht kann.

Auch dieses Argument ist abzulehnen.



mgs Argument Nummer 3: Grundsatz Normenwahrheit und Normenklarheit:


BVerfGE 83, 130:

Gesetzliche Regelungen müssen so gefaßt sein, daß der Betroffene seine Normunterworfenheit und die Rechtslage so konkret erkennen kann, daß er sein Verhalten danach auszurichten vermag (vgl. BVerfGE 45, 400 [420]; 58, 257 [278]; 62, 169 [183]). Die Anforderungen an die Bestimmtheit erhöhen sich mit der Intensität, mit der auf der Grundlage der betreffenden Regelung in grundrechtlich geschützte Bereiche eingegriffen werden kann. Dies hat jedoch nicht zur Folge, daß die Norm dann überhaupt keine Auslegungsprobleme aufwerfen darf. Dem Bestimmtheitserfordernis ist vielmehr genügt, wenn diese mit herkömmlichen juristischen Methoden bewältigt werden können (vgl. BVerfGE 17, 67 [82]).

Die Auslegung anhand des Wortlauts, des Sinn und Zwecks und der Historie anhand der Gesetzesmaterialien ist eindeutig: Keine Freizügigkeit in Deutschland ohne zuvor abgeleitete Freizügigkeit in einem anderen Mitgliedsstaat.

mgbs Argumente sind alle unzureichend und tragen nicht zu einem anderen Ergebnis.

Adieu!

Titel: Re: Freizügigkeitsgesetz - Familienangehörige von Deutschen - BMI-Anwendungshinweise
Beitrag von mgb am 06.11.2022 um 09:12:15

schrieb am 05.11.2022 um 09:42:28:
Dies hat jedoch nicht zur Folge, daß die Norm dann überhaupt keine Auslegungsprobleme aufwerfen darf.

Der Gesetzgeber verweist auf Artikel 21 AEUV. Bei Artikel 21 gibt es nichts zum auslegen.

Titel: Re: Freizügigkeitsgesetz - Familienangehörige von Deutschen - BMI-Anwendungshinweise
Beitrag von Aras am 06.11.2022 um 13:55:42
Und alle Gerichtsentscheidungen und Gesetzeskommentare die Bayraqiano zitiert sind wohl nur aus Jux und Dollerei produziert worden. Hätten die mal lieber auf Jura-Professor mgb gehört, der mit kurzen Sätzen jede Rechtsfrage beantworten kann.

Du machst dich schlicht lächerlich. Du machst das Forum lächerlich. Es ist schlicht eine Beleidigung unserer Intelligenz, dass du diesen Mist hier verzapfst.


Titel: Re: Freizügigkeitsgesetz - Familienangehörige von Deutschen - BMI-Anwendungshinweise
Beitrag von mgb am 07.11.2022 um 10:38:10

Aras schrieb am 06.11.2022 um 13:55:42:
Und alle Gerichtsentscheidungen und Gesetzeskommentare die Bayraqiano zitiert sind wohl nur aus Jux und Dollerei produziert worden. Hätten die mal lieber auf Jura-Professor mgb gehört, der mit kurzen Sätzen jede Rechtsfrage beantworten kann.

Man ksnn nicht Äpfel mit Birnen vergleichen.
So wie Forist Bayraqiano, der mit einem Rückkehrerfall aus der Schweiz daher kommt, obwohl die Freizügigkeit mit der Schweiz mit Freizgigkeitsgesetz erst gar nicht geregelt wird.
Und gerade Forist Aras will sich aufregen. Du hast doch noch nicht mal deinen eigenen Fall im Bereich Freizügigkeit durchgebracht, aber grosse Klappe.

Titel: Re: Freizügigkeitsgesetz - Familienangehörige von Deutschen - BMI-Anwendungshinweise
Beitrag von mgb am 07.11.2022 um 11:03:12
Mein abschliessender Kommentar.
Der geneigte Leser kann sich selber seine Meinung bilden. Wenn einer zu einem anderen Schluss kommen sollte, dann ist das seine Entscheidung.

Titel: Re: Freizügigkeitsgesetz - Familienangehörige von Deutschen - BMI-Anwendungshinweise
Beitrag von Aras am 07.11.2022 um 12:11:10
Du hast echt die Frechheit mir sowas zu unterstellen? Du hast meinen allerletzten Respekt verloren.

Weißt du wie das ist wenn du zur österreichischen Botschaft Teheran gehst und einen Antrag für deine Oma stellen willst und der FPÖ-Konsulatsleiter den Antrag einfach zurück schiebt? Oder du alles machst aber die nur mit Unwissen glänzen oder effektiv die Akteneinsicht verweigern?

Oder du gar kein Verwaltungsgericht hast, weil es nur nach Aktenlage entscheiden kann aber nicht nach Sachlage? Keine öffentliche Verhandlung hast obwohl es dein Recht ist.

Ich hab Revision eingelegt, ich habe sogar ne Beschwerde beim EMGR eingereicht. Ich hab sogar mich bei der EU Kommission beschwert. Kein Erfolg.

Eine 80 Jähre Frau ist nicht wichtig in deren Augen.

Am Ende war meine Oma so weit in ihrer Demenz fortgeschritten, dass es selbst bei Visaerteilung eine Flugreise nicht mehr gesundheitlich vertretbar gewesen wäre.

Sie ist letztes Jahr verstorben, ohne ihren Sohn ein letztes Mal zu sehen.

Also halt dein Schandmaul!

Titel: Re: Freizügigkeitsgesetz - Familienangehörige von Deutschen - BMI-Anwendungshinweise
Beitrag von Aras am 07.11.2022 um 12:20:18
Die Aktenzeichen:
BVwG W212 2132697-1
VwGH Ra 2017/22/0079

Wir hatten das gesamte Vermögen meiner Oma meiner Mutter übertragen. Das wurde auch dem Konsulat und dem Gericht nachgewiesen. Es war aber auch unerheblich, da selbst das österreichische Recht den "Betreuungsunterhalt" kennt, also das man sich um seine pflegebedürftigen Eltern kümmert.

Schau mal was im RDB steht:
https://rdb.manz.at/document/ris.bvwg.BVWGR_20170309_W212_2132697_1_01?source=726462233230323230373035237269732e6e2e4e4f5234303134313236342352534c2332333232353434323236

Zitat:
Rechtssatz 1

Ein begründeter Hinweis auf Missbrauch liegt dann vor, wenn ein Unionsbürger allein in der Absicht handelt, die Einwanderungsvorschriften seines Herkunftsmitgliedstaates zu umgehen, die den Nachzug eines Drittstaatsfamilienangehörigen in der gegebenen Konstellation nicht ermöglichen. Es stellt einen Missbrauch dar, wenn solche Unionsbürger nur deshalb in einen anderen Mitgliedsstaat der Union umziehen, um dadurch einem Drittstaatsangehörigen ein Aufenthaltsrecht zu ermöglichen, (und um von dort aus wieder zurückzuziehen). Demgemäß ist es rechtsmissbräuchlich, wenn in einem solchen Fall eine Berufung auf vermeintlich zustehende, unionsrechtlich gesicherte Rechte erfolgt.

Die Beurteilung über die Inanspruchnahme bzw. das Erreichen des Zwecks und Ziels des Unionsrechtes ist darauf zu stützen, ob das Unionsrecht in Österreich tatsächlich und effektiv ausgeübt worden ist beziehungsweise ausgeübt werden würde.


Also laut österreichischer Auslegung ist es Rechtsmissbräuchlich, sich ein Freizügigkeitsrecht "zu bauen". Also das was wir die ganze Zeit hier schreiben, dass man nur für 3 Monate und einen Tag in ein anderes EU-Land zieht und dann nach Deutschland kommt.


Titel: Re: Freizügigkeitsgesetz - Familienangehörige von Deutschen - BMI-Anwendungshinweise
Beitrag von Aras am 07.11.2022 um 12:27:31
Die Beschwerdeschrift finde ich nicht. Aber hier paar Dokumente, damit hier nicht gesagt wird, dass ich nur nen schlechter Verlierer sei und einfach nur Behaupte, dass Österreich zutiefst korrupt ist.

Hier die Erkenntnis im Original:
https://drive.google.com/file/d/0B7vXulzzloh9VXppa0d3MlUyanM/view?usp=sharing&resourcekey=0-e2dzUbud7WZ9oMZ7qJPSxg

Hier hast du die Revisionbegründung:

https://drive.google.com/file/d/0B7vXulzzloh9cXRxc1RSalRNZGFsZ2R6ZV9VbFVlWEplVWVR/view?usp=sharing&resourcekey=0-JKFLbSVWJviQwoMskFDeWQ

Den Revisionsbeschluss findet man hier https://rdb.manz.at/document/ris.vwght.JWT_2017220079_20170921L00

Also wir haben in Deutschland echt nen Luxus-Rechtsstaat. Was ich in Österreich erlebt habe, war praktisch nen Witz.


i4a - Das Board » Powered by YaBB 2.4!
YaBB © 2000-2009. Alle Rechte vorbehalten.