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Viele Fragen, viele Sorgen, ich brauche Hilfe! (Gelesen: 8.413 mal)
Themen Beschreibung: freiwillige Ausreise, Heirat, Visum, lettischer Pass
Sina1308
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Lebenspartner/in von Ausländer/in
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21.10.2022 um 10:31:40
 
Liebe i4a- Gemeinde,

ich weiß gar nicht, wo ich anfangen soll. Erst einmal: sollte dieser Beitrag im falschen Forum sein, so bitte ich um Entschuldigung. Aber die Problematik umfasst viele verschiedene Themengebiete und irgendwo muss es dann ja hin  Smiley

Worum geht es?

Mein Freund (gebürtig aus Lettland) lebt nun schon seit 2 Jahren in Deutschland und ist in einem namenhaften Unternehmen beschäftigt, welches sich auf regenerative und erneuerbare Energien spezialisiert hat. Dementsprechend zahlt er auch seit 2 Jahren alle Sozialabgaben an den Staat.
Nach unserem Umzug in einen anderen Landkreis hat er Post bekommen vom Amt für Zuwanderung mit einer Vorladung. Da wir beide damit nichts anfangen konnten, haben wir die Dame angerufen und nachgefragt. Er soll sich illegal in Deutschland aufhalten und muss deswegen zurück nach Lettland.
Ich habe danach mit seinem Arbeitgeber telefoniert und im vorherigen Landkreis ist alles (Dokumente liegen vor) richtig gelaufen mit Anmeldung, Arbeitserlaubnis usw. Deshalb genoss er 2 Jahre die Freizügigkeit.
Der große Fehler dabei (wie wir mittlerweile wissen): der vorherige Landkreis hat einen Fehler gemacht und nicht erkannt und somit auch nicht eingetragen, dass er staatenlos ist, also die lettische Staatsbürgerschaft nicht hat. Er wurde dort als Lette geführt. Aber selbstverständlich schien alles erledigt, als er grünes Licht vom alten Landkreis bekam. Uns war in keinster Linie bewusst, was dieser Pass bedeutet.
Gestern war der Termin im neuen Landkreis beim Amt für Zuwanderung. Er muss definitiv zurück nach Lettland, aber es gibt wohl ein paar Möglichkeiten:
1. er soll in Lettland ein Visum beantragen, welches in der BRD dann in eine Aufenthaltsgenehmigung umgewandelt wird. So wie ich es verstanden habe bekommt er dieses Visum aber nur, wenn er Facharbeiter ist (was er nicht ist) oder eine Ausbildung in Deutschland beginnt. Er würde tatsächlich gern eine Ausbildung machen. Allerdings gibt es diese Art von Ausbildungsberufen in Deutschland noch nicht wie beispielsweise Wärmepumpentechniker oder Techniker für Voltaik.
Daher zu Punkt 1 folgende Fragen:
- bekommt er wirklich nur ein Visum, wenn er eine beginnende Ausbildung nachweisen kann oder bekommt er ein verkürztes Visum und muss nach kurzer Zeit wieder ausreisen?
- gibt es noch eine andere Art von Visum?
2. er soll nachträglich die lettische Staatsbürgerschaft bekommen bzw. beantragen. Nach unseren Recherchen erweist sich das aber als schwierig, da seine Vorfahren keine gebürtigen Letten sind. Er selbst ist in Lettland geboren, hat die Schule abgeschlossen und viele Jahre dort gearbeitet. Er spricht fließend lettisch. Unter anderem muss für diese lettische Staatsbürgerschaft auch nachgewiesen werden, dass er die letzten Jahre in Lettland gelebt und gearbeitet hat. Das trifft allerdings nicht zu, da er seit 2 Jahren in Deutschland ist.
Zu Punkt 2 folgende Fragen:
- gibt es eine andere Regelung, von der wir noch nichts wissen?
- ist es deutlich einfacher den lettischen Pass zu bekommen?
- welche Schritte sind dafür notwendig?
Denn wenn er den lettischen Pass hat, braucht er ja auch kein Visum oder eine Aufenthaltsgenehmigung, um in Deutschland zu sein.
3. Wir sollen heiraten. Im ersten Moment schien mir diese Option sehr seltsam. Aber unterm Strich kann man sagen: wir sind schon eine ganze Weile zusammen und uns sicher, dass wir heiraten wollen. Warum dann nicht jetzt schon. Allerdings scheint das auch mit einigen Hindernissen verbunden zu sein und so wie ich es verstanden habe, würde es auch nichts an der momentanen Situation ändern?! Das einzige, was sich vielleicht ändern würde, wäre der festgesetzte Termin seiner freiwilligen Ausreise. Denn wenn die Eheschließung unmittelbar bevor steht, so kann die Abschiebung (vorerst?) ausgesetzt werden.
Fragen zu 3:
- ist das eine Option?
- was würde eine Heirat an den derzeitigen Problemen ändern?
- was würde es bringen, wenn wir tatsächlich jetzt schon heiraten würden?
- was ist dafür nötig?

Ich habe wegen all dieser Fragen schon viel recherchiert, telefoniert und sonstiges. Aber ich kriege nur schwammige oder gegensprüchliche Informationen. Im Zuge der ganzen Recherchen bin ich auf dieses Forum gestoßen und hoffe inständig, dass ihr mir Tips, Impulse oder was auch immer geben könnt. Denn ich bin wirklich am verzweifeln!  weinend

Vielen vielen Dank im Voraus!
Bleibt alle gesund!

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Antwort #1 - 21.10.2022 um 10:55:17
 
Sry, aber du kannst doch nicht ernsthaft behaupten, dass dein Freund nicht wusste, dass er ein sogenannter "Nichtbürger" ist. Auf seinem Reisepass ist doch "nepilsoņi" geschrieben. Wenn er gut lettisch kann, konnte er s wissen können.

https://de.wikipedia.org/wiki/Nichtb%C3%BCrger_(Lettland)

Soweit ich aber weiß, ist eine Einbürgerung relativ einfach möglich weil der größte Blocker für die Nichtbürger in den baltischen Staaten die jeweilige Sprache ist.

Er sollte sich entscheiden ob er lettischer Bürger werden will oder eben mit einem Visa kommen.

Das einzig gute ist wohl, dass er höchstwahrscheinlich relativ schnell ein Visa bekommen würde, da ich nicht davon ausgehe dass die deutsche Botschaft in Riga stark überlaufen ist.

Er kann also wahrscheinlich beides anstoßen: Antrag für die Einbürgerung stellen und gleichzeitig das Visum beantragen.
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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Antwort #2 - 21.10.2022 um 11:44:40
 
Da habe ich mich misverständlich ausgedrückt. Sagen wir daher er wusste nicht, was das bedeutet bzw für ihn war alles geregelt als das grüne Licht vom Landkreis vom Amt für Zuwanderung kam.

Und das nationale Visum bekommt er ja nur, wenn er eine Ausbildung in Deutschland anfängt. Das ist aber eben in seinem Bereich nicht möglich, da es diese Ausbildungsberufe in Deutschland noch nicht gibt.
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Antwort #3 - 21.10.2022 um 11:56:17
 
Hat er irgendeine Ausbildung?
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Antwort #4 - 21.10.2022 um 12:01:52
 
Aras schrieb am 21.10.2022 um 11:56:17:
Hat er irgendeine Ausbildung?


Leider nein
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Antwort #5 - 21.10.2022 um 13:22:49
 
Sina1308 schrieb am 21.10.2022 um 10:31:40:
der vorherige Landkreis hat einen Fehler gemacht und nicht erkannt und somit auch nicht eingetragen, dass er staatenlos ist, also die lettische Staatsbürgerschaft nicht hat. Er wurde dort als Lette geführt.

Die ursprüngliche ABH hat offensichtlich einen Fehler gemacht. Was sind aber die verwaltungsrechtlichen Folgen?

Handelt es sich um einen rechtswidrigen Verwaltungsakt im Sinne von §48 VwVfG? Gab es überhaupt einen Verwaltungsakt, da Deutschland keine Freizügigkeitsbescheinigungen mehr ausstellt?

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Antwort #6 - 21.10.2022 um 13:30:44
 
Soweit ich das beurteilen kann hat er ja keine Rechte erworben sondern sich auf die Aussage der ABH verlassen und auf deren Richtigkeit vertraut. Insofern würde ich sagen, dass man ihm zumindestet keinen unerlaubten Aufenthalt und Arbeiten ohne Arbeitserlaubnis vorwerfen kann.
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Antwort #7 - 21.10.2022 um 15:02:35
 
engelchen+ schrieb am 21.10.2022 um 13:22:49:
Die ursprüngliche ABH hat offensichtlich einen Fehler gemacht. Was sind aber die verwaltungsrechtlichen Folgen?

Handelt es sich um einen rechtswidrigen Verwaltungsakt im Sinne von §48 VwVfG? Gab es überhaupt einen Verwaltungsakt, da Deutschland keine Freizügigkeitsbescheinigungen mehr ausstellt?


Das ist eine sehr gute Frage und eine gute Anregung in die Richtung noch einmal zu recherchieren....
Zumindest gab es vor 2 Jahren diesen Schriftverkehr mit der ABH, Betreff: Feststellung der Freizügigkeit nach dem Freizügigkeitsgesetz, nach welchem ihm diese Freizügigkeit zugesprochen wurde.
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Antwort #8 - 21.10.2022 um 15:03:43
 
Aras schrieb am 21.10.2022 um 13:30:44:
Soweit ich das beurteilen kann hat er ja keine Rechte erworben sondern sich auf die Aussage der ABH verlassen und auf deren Richtigkeit vertraut. Insofern würde ich sagen, dass man ihm zumindestet keinen unerlaubten Aufenthalt und Arbeiten ohne Arbeitserlaubnis vorwerfen kann.


Das beurteilst du genau richtig. Und genau das wird ihm ja jetzt vorgeworfen. Gibt es da irgendeinen Weg?
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Antwort #9 - 21.10.2022 um 18:00:55
 
Sina1308 schrieb am 21.10.2022 um 15:03:43:
Das beurteilst du genau richtig. Und genau das wird ihm ja jetzt vorgeworfen. Gibt es da irgendeinen Weg? 

Das kann man nur sagen, wenn man jeglichen Schriftverkehr kennt. Also da hilft nur ein Anwalt! Ausreisen wird er trotzdem müssen
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Antwort #10 - 22.10.2022 um 11:35:04
 
Aras schrieb am 21.10.2022 um 13:30:44:
Insofern würde ich sagen, dass man ihm zumindestet keinen unerlaubten Aufenthalt und Arbeiten ohne Arbeitserlaubnis vorwerfen kann.

Selbstverständlich ist das Eine wie das Andere gegeben.

Selbstverständlich kann man ihm das vorwerfen. Seit wann gelten irgendwelche behaupteten mündliche Aussagen als begünstigende Verwaltungsakte?

Nach dem Startbeitrag vermute ich, dass er sich einfach angemeldet hat - Meldebehörde, nicht Ausländerbehörde! - und danach alle Behörden ihn für einen lettischen Staatsangehörigen hielten.
Entsprechend ist
Sina1308 schrieb am 21.10.2022 um 10:31:40:
im vorherigen Landkreis ist alles (Dokumente liegen vor) richtig gelaufen mit Anmeldung, Arbeitserlaubnis usw. Deshalb genoss er 2 Jahre die Freizügigkeit.

eine Vertauschung von Ursache und Wirkung: Weil alle glaubten, er genieße die EU-Freizügigkeit, schien alles richtig gelaufen!

Und ein
Sina1308 schrieb am 21.10.2022 um 10:31:40:
grünes Licht vom alten Landkreis

gab es nie, weil man einem Freizügigen keinerlei "grünes Licht" geben muss. Jede Auskunft bezog sich darauf, dass ein lettischer StAng freizügig ist.


Objektiv ist bereits der unerlaubte Aufenthalt gegeben. Die "Nichtletten" (in ihrer Gesamtheit) sind sich ihres Status sehr wohl bewusst, beklagen den auch oft genug. Wissen dann also auch, dass sie im Unterschied zu ihren Nachbarn mit lettischer StAng noch nicht mal mehr als 90 Tage nach EST oder LTU dürfen ohne entsprechendes Visum.
Natürlich kann eine Einzelperson in dieser Frage völlig ahnungslos sein, wird sich dann aber die Frage gefallen lassen müssen, wieso man ihm eine solche Ahnungslosigkeit glauben soll.

Über seinen eigenen bewussten oder unbewussten Beitrag zum Zustandekommen des falschen Eintrags im Melderegister will ich hier gar nicht nachdenken.
Objektiv hat er sich strafbar gemacht.
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Antwort #11 - 22.10.2022 um 20:57:32
 
Petersburger schrieb am 22.10.2022 um 11:35:04:
Objektiv hat er sich strafbar gemacht.

Der Eintrag im Melderegister kann nicht falsch gewesen sein. Ansonsten wäre die Sache nicht aufgeflogen.
Was im in Antwort #7 angeführten Schriftverkehr genau drin stand ist hier im Forum nicht bekannt.
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Antwort #12 - 24.10.2022 um 09:26:13
 
mgb schrieb am 22.10.2022 um 20:57:32:
Der Eintrag im Melderegister kann nicht falsch gewesen sein.

Natürlich nicht.

Wie sollte es auch sein, dass ein Behördenmitarbeiter ohne Fachwissen im Ausländerrecht anstelle der Staatsangehörigkeit des Dokumenteninhabers dessen Ausstellerstaat ins Feld "StAng" einträgt?

Und dass dann eine neue Behörde bei Ummeldung nochmal auf so eine Sache schaut, ist ebenso undenkbar.

Noch undenkbarer ist, dass ein Fehler später bemerkt wird.


War das gestern Abend ein Beitrag "um wieder etwas zu schreiben" oder nur einfach "nicht nachgedacht"?


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Antwort #13 - 24.10.2022 um 09:44:29
 
Melderegister, im Gegensatz zu bspw. Standesamtsregister oder dem Grundbuch, erheben nicht den Anspruch korrekt zu sein.  Da stimme ich Petersburger 100% zu

Meine Aussage bezüglich des unerlaubten Aufenthalts etc. möchte ich nochmals konkretisieren:
Wenn er sich damals, bei seiner Einreise, korrekt an die Ausländerbehörde gewendet hatte und diese eine ausländerrechtliche Prüfung durchgeführt hatte und darum fälschlicherweise eine lettische Staatsbürgerschaft oder irgendwie dachten, dass man als Nichtbürger Lettlands Freizügigkeit genieße, dann konnte er darauf vertrauen dass er hier sein darf etc..

Wenn es aber wie von Petersburger vermutet nur eine Anmeldung beim Einwohnermeldeamt gab, dann gab es ja keine ausländerrechtliche Überprüfung seines Status.

In beiden Fällen besteht ein Irrtum von Seiten des deutschen Staates. Ob der Irrtum durch Täuschung entstand, sei mal dahingestellt. Fakt ist dass der Irrtum festgestellt wurde, und korrigiert wurde.

D.h. der Nichtbürger hat kein Aufenthaltsrecht. Er muss ausreisen. Ob ein Strafverfahren wegen unerlaubten Aufenthalt eingeleitet wird, das weiß nur die ABH. Wenn es eine ausländerrechtliche Prüfung gab und es zu der fälschlichen Annahme kam, dass der Aufenthalt erlaubt war, dann sollte man die dazugehörigen Unterlagen behalten und ggf. dann der Staatsanwaltschaft weiterleiten.

Aber in keinsterweise habe ich damit andeuten wollen, dass durch den Irrtum und einem etwaigen Vertrauensschutz es bedeuten würde dass er darauf seinen weiteren Aufenthalt stützen könne.

Also ihr wisst was die Optionen sind.
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Antwort #14 - 24.10.2022 um 10:46:37
 
Aras schrieb am 24.10.2022 um 09:44:29:
dann konnte er darauf vertrauen dass er hier sein darf etc..

Man wird im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens prüfen, ob er vorsätzlich rechtswidrig gehandelt hat oder einem Verbotsirrtum unterlag. Und ob das Handeln der Behörden Einfluss auf diesen Verbotsirrtum gehabt haben könnte.
Das Ergebnis dieser Prüfung wird dann Einfluss auf die Sanktionen haben.

Unerlaubt bleibt der Aufenthalt aber dennoch, die Erwerbstätigkeit ebenso, diese Verstöße gegen Bundesrecht sind unwidersprochen. Beides kann man ihm vorwerfen.


Weder wir hier im Forum noch die Ausländerbehörde ist für die abschließende Wertung von Strafstatbeständen zuständig.
Vor diesem Hintergrund habe ich Bauchschmerzen, hier im Forum den Eindruck zu erwecken, da sei die Schuld auch oder sogar eher bei "der Behörde" zu suchen.
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Antwort #15 - 24.10.2022 um 11:57:40
 
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Antwort #16 - 24.10.2022 um 15:19:03
 
Petersburger schrieb am 24.10.2022 um 09:26:13:
War das gestern Abend ein Beitrag "um wieder etwas zu schreiben" oder nur einfach "nicht nachgedacht"?

Wie man unschwer aus Antwort #7 entnehmen kann hat der Melderegistereintrag eine Reaktion der ABH ausgelöst.
Eine falsche Bewertung der ABH hat der Betroffene nicht zu vertreten.
Genauso hat der neue Melderegistereintrag eine Reaktion der neuen ABH ausgelöst.

Vorverurteilung ist einfach daneben.
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« Zuletzt geändert: 24.10.2022 um 15:29:38 von mgb »  
 
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Antwort #17 - 24.10.2022 um 18:05:57
 
Aber alle Lösungen führen über Lettland:
- Einbürgerung
- Visum zum Arbeiten
- Heiraten

Informiert Euch über alle drei Möglichkeiten, und er sollte dann schnell ausreisen.
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Antwort #18 - 24.10.2022 um 18:50:09
 
Dann für diejenigen, die hier lesen wollen um zu lernen statt nur eigenen Schwachsinn zu verbreiten - hoffentlich trifft das auf die TS zu:

mgb schrieb am 24.10.2022 um 15:19:03:
Eine falsche Bewertung der ABH hat der Betroffene nicht zu vertreten.

Ein falscher begünstigender Verwaltungsakt der Behörde ist durch den Begünstigten tatsächlich nicht zu vertreten, wenn er diesen falschen begünstigenden Verwaltungsakt nicht selbst bewusst durch "zielführende Aussagen" verursacht hat.
Das bezieht sich auf Aufenthaltstitel, die einzigen hier in Frage kommenden begünstigenden Verwaltungsakte.
Solche Verwaltungsakte werden durch einen dafür Zuständigen erlassen, der das nötige Fachwissen und alle für die Entscheidung erforderlichen Informationen hat/haben sollte.

Die Behörde muss dann entsprechend den einschlägigen Rechtsvorschriften diesen Fehler korrigieren, sofern das rechtlich noch möglich ist.


Hier jedoch mangelt es an einem erforderlichen begünstigenden Verwaltungsakt. Niemand weiß, wer da wann welche Informationen erhalten hat und was er daraufhin unternommen hat.
Selbst wenn der Ausländer in der Ausländerbehörde war und dort z.B. am Informationsstand eine falsche Auskunft erhalten hat, ist eine solche Auskunft kein begünstigender Verwaltungsakt.
Solche werden nicht am Informationsstand erlassen.

Es gibt keinen Aufenthaltstitel, obwohl ein solcher nötig wäre, damit der Aufenthalt nicht unerlaubt ist.
Das ist das Einzige, was zählt!



Die Würdigung des persönlichen Anteils des Nichtletten überlassen wir den hierfür Zuständigen.

Meine private Ansicht über den Anteil des Nichtletten am hier diskutierten Sachverhalt behalte ich für mich, habe oben aber schon die theoretische Möglichkeit eines "völlig Ahnungslosen" eingeräumt.
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Antwort #19 - 25.10.2022 um 16:50:08
 
Petersburger schrieb am 24.10.2022 um 18:50:09:
Das bezieht sich auf Aufenthaltstitel, die einzigen hier in Frage kommenden begünstigenden Verwaltungsakte.

Eine ABH bekommt eine Kontrollmitteilung über jede Wohnungsanmeldung eines Ausländers.
Das war der Auslöser für jegliches Tun beider ABH`s.
Der Betroffene muss sich auf eine schriftliche Aussage der ersten ABH verlassen können. Ob das jetzt ein Aufenthaltstitel war oder nicht spielt dabei keine Rolle.
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Antwort #20 - 25.10.2022 um 17:09:52
 
PS:

Nach der reinen Lehre müsste jetzt erstmal die Freizügigkeit aufgehoben werden.
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Antwort #21 - 25.10.2022 um 19:28:38
 
Ein Recht das man niemals hatte braucht nicht aufgehoben zu werden.
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Antwort #22 - 25.10.2022 um 22:23:43
 
Der Antwort #7 nach zu urteilen hat es der Betroffene schriftlich in Händen das er dieses Recht besitzt.
Ein rückwirkender Entzug der Freizügigkeit ist nicht vorgesehen. Aus dem einfach Grund weil es für dieses Recht keinen Aufenthaltstitel gibt.
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Antwort #23 - 25.10.2022 um 22:30:04
 
Freizügigkeitsbescheinigungen gibt es doch seit 2013 nicht mehr. Also welchen Nachweis hatte der Freund der TE bisher in den Händen dass er freizügigkeitsberechtigt ist? Die Antwort darauf wäre mal interessant.
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Antwort #24 - 25.10.2022 um 23:01:00
 
Das ist doch egal ob die Freizügigkeitsbescheinigungen noch ausgegeben werden.
Der Freund aus diesem thread hat auf jeden Fall eine.
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Daddy
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Antwort #25 - 26.10.2022 um 08:50:39
 
@mgb... ich verstehe nicht, warum du glaubst mit dem Kopf durch die Wand zu müssen und damit andere verunsicherst?!?

Eine Bescheinigung ein Recht inne zu haben, das man aber tatsächlich nicht hat, ist das Papier nicht wert, auf dem es steht.
Das ist, wie wenn mir die Führerscheinstelle irrtümlich bescheinigt, ich dürfe ein Fahrzeug führen ohne im Besitz einer Fahrerlaubnis zu sein. Es bleibt ein Fahren ohne Fahrerlaubnis.

Und hier ist es eben so, dass irrtümlich eine Freizügigkeit bescheinigt wurde, die nicht vorliegt. Es bleibt ein Aufenthalt ohne Aufenthaltstitel.
Allenfalls könnte man hinsichtlich der anstehenden Sanktionierung mildernde Umstände geltend machen.

Also beende diese sinnlose Diskussion über die nicht vorhandene Freizügigkeit und hilf der TS lieber durch konstruktive Lösungsansätze!

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Antwort #26 - 26.10.2022 um 18:48:35
 
Daddy schrieb am 26.10.2022 um 08:50:39:
Eine Bescheinigung ein Recht inne zu haben, das man aber tatsächlich nicht hat, ist das Papier nicht wert, auf dem es steht.

Willst du jetzt behaupten das ein Verwaltungsakt nicht das Papier Wert ist auf dem es steht.
Wenn sich die erste ABH geirrt hat, dann muss dieser Verwaltungsakt berichtigt werden. Das geht im Freizügigkeitsrecht nur mit Entzug der Freizügigkeit. Erst dann kann Aufenthaltsgesetz ziehen.

Die von dir aufgestellte Behauptung das ein Bürger für fehlerhaftes handeln der Verwaltung haften muss, darüber kann ich nur den Kopf schütteln.

Dem Betroffenen könnte man nur Täuschung vorwerfen,wenn es denn eine gegeben hat. Erst in dem Fall funktioniert dein Gedankengang.
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Antwort #27 - 26.10.2022 um 21:35:12
 
mgb schrieb am 26.10.2022 um 18:48:35:
Das geht im Freizügigkeitsrecht nur mit Entzug der Freizügigkeit. 

typisch mgb .... erinnert an Don Quichotte

Entzug welcher Freizügigkeit?
Die Freizügigkeit hat man als EU Bürger bzw abgeleitet als Ehegatte oder Kind eine EU Bürgers und nicht durch eine ggf. falsche (meinetwegen auch irrtümliche) Bescheinigung.
Hier trifft nichts davon zu, es gab nie eine  Freizügigkteit, die man jemals entziehen könnte.
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Antwort #28 - 26.10.2022 um 22:46:48
 
mgb schrieb am 26.10.2022 um 18:48:35:
Willst du jetzt behaupten das ein Verwaltungsakt nicht das Papier Wert ist auf dem es steht.
Wenn sich die erste ABH geirrt hat, dann muss dieser Verwaltungsakt berichtigt werden.

Wir lesen zunächst mal in der Wikipedia, was ein Verwaltungsakt ist:
Zitat:
... Bei einem Verwaltungsakt, oft als Bescheid bezeichnet, handelt es sich um eine hoheitliche Maßnahme einer Behörde auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts zur Regelung eines Einzelfalls mit Außenwirkung. ...

Daneben wissen wir alle, dass Behörden auch einfach Bescheinigungen ausstellen.
Im Ausländerrecht haben wir dauernd die Fiktionsbescheingung als Thema, die nicht aufgrund eines Verwaltungsaktes ausgegeben wird, sondern schlicht die kraft Gesetzes eingetretene Wirkung des Antragstellerhandelns, nämlich der Antragstellung bescheinigt.
Sie wird automatisch ungültig, wenn der Verwaltungsakt wirksam bekanntgegeben ist.

Und es ist hoffentlich unstrittig, dass eine offenkundig unrichtige Bescheinigung selbst keinerlei Rechte vermittelt.
"Herr X, im Besitz eines bis 30.10. gültigen Schengen-Visums, kann sich bis zum 30.10. im Bundesgebiet aufhalten." vermittelt keinerlei Rechte, wenn das Visum tatsächlich nur bis 20.10 gültig war. Warum auch immer eine solche Bescheinigung erbeten und erstellt wurde ...

Im Thema erkenne ich an keiner einzigen Stelle, dass zugunsten des Nichtletten überhaupt ein Verwaltungsakt erlassen wurde. Aufmerksames Lesen des Startbeitrages lässt erkennen, dass da zwar von Arbeitserlaubnis geschrieben steht, aber auch davon, dass er überall als Lette geführt wurde.

"Herr X, lettischer StAng, kann selbstverständlich jede beliebige Erwerbstätigkeit in Deutschland ausüben" kann man als Laie als "Arbeitserlaubnis" verstehen und bezeichnen, ist aber kein Verwaltungsakt, der die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit erlaubt, sondern eine einfache Bescheinigung, damit z.B. Arbeitgeber ohne Kenntnis des EU-Rechts beruhigt sein können.

Gleiches gälte für eine Freizügigkeitsbescheinigung, wenn es sie noch gäbe: Nur für den Laien im Ausländerrecht gedacht, damit der die Rechtsstellung des konkreten, vor ihm stehenden EU-Bürgers erkennen kann.
Nur dass in einem solchen Papier stünde "lettischer StAng" und niemals "Staatenloser".

Wenn es solche Bescheinigungen noch gäbe, wäre also eine Freizügigkeitsbescheinigung, die noch nie ein die Freizügigkeit begründender Verwaltungsakt war, zu einem offensichtlich unrichtigen Dokument, weil es eine Person "Herr X, lettischer StAng" gar nicht gibt und die Bescheinigung für den Staatenlosen, der sie vorlegt, offenkundig nur irrtümlich ausgestellt werden konnte.

Offensichtlich unrichtig für alle, die wissen, wo sie welche Information im lettischen Staatenlosenpass des Nichtletten erkennen können und alle Dokumente einfach vergleichen.


Falls es jemanden interessiert:
Als ich im Startbeitrag las
Sina1308 schrieb am 21.10.2022 um 10:31:40:
Mein Freund (gebürtig aus Lettland)

war meine erste innere Reaktion ungelogen: "Kommt da jetzt wieder eine Story von einem Nichtletten, der irrtümlich als Lette behandelt wurde?"
Und nicht nur einfach so, sondern weil es solche Fälle dauernd gibt.
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Antwort #29 - 28.10.2022 um 03:11:40
 
@Petersburger

Du kannst ja, im Gegensatz zu Forist Daddy und erne, richtig argumentieren. Respekt.
Wenn deine Annahme mit dem Inhalt der Bescheinigung zutrifft, dann sitzt der Arbeitgeber des Nichtletten jetzt ganz tief in der Bredouille.
Wenn doch was anderes drin steht, dann stehen wir wieder am Anfang.
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Antwort #30 - 28.10.2022 um 08:26:29
 
Die TE äußert sich seit einer Woche nicht mehr. So wichtig scheint das Thema nicht mehr zu sein. Oder sie hat anderweitig Hilfe bekommen. Ohne zu wissen was für eine Bescheinigung ihrem Freund denn nun tatsächlich vorliegt macht jede weitere Diskussion darüber keinen Sinn.
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Antwort #31 - 28.10.2022 um 12:26:24
 
Das war keine Argumentation, sondern eine Erklärung von absoluten Grundlagen.
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Antwort #32 - 29.10.2022 um 08:19:14
 
Das ein Mitarbeiter einer ABH, ohne Vorlage eines lettischen Passes, eine lettische Staatsbürgerschaft bescheinigt, kann ich mir nur schwer vorstellen.
Irrtümliche die Freizügigkeit bescheinigen ja, aber nicht eine Staatsbürgerschaft.
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Antwort #33 - 29.10.2022 um 08:31:05
 
mgb schrieb am 29.10.2022 um 08:19:14:
Das ein Mitarbeiter einer ABH, ohne Vorlage eines lettischen Passes, eine lettische Staatsbürgerschaft bescheinigt, kann ich mir nur schwer vorstellen.
Irrtümliche die Freizügigkeit bescheinigen ja, aber nicht eine Staatsbürgerschaft.


Trotzdem erwächst aus einem Fehler keine Rechtsgrundlage! Ich hatte mal in meinem 1. Führerschein alle Klassen irrtümlich genehmigt! LKW fahren durfte ich trotzdem nicht
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Mick
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Antwort #34 - 29.10.2022 um 12:23:40
 
lottchen schrieb am 28.10.2022 um 08:26:29:
Die TE äußert sich seit einer Woche nicht mehr. So wichtig scheint das Thema nicht mehr zu sein. Oder sie hat anderweitig Hilfe bekommen. Ohne zu wissen was für eine Bescheinigung ihrem Freund denn nun tatsächlich vorliegt macht jede weitere Diskussion darüber keinen Sinn.

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...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
(ich sach nicht von wem das ist. Aber es ist hier zu finden, wenn man richtig sucht)
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