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Viele Fragen, viele Sorgen, ich brauche Hilfe! (Gelesen: 9.843 mal)
Themen Beschreibung: freiwillige Ausreise, Heirat, Visum, lettischer Pass
Aras
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Antwort #15 - 24.10.2022 um 11:57:40
 
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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mgb
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Antwort #16 - 24.10.2022 um 15:19:03
 
Petersburger schrieb am 24.10.2022 um 09:26:13:
War das gestern Abend ein Beitrag "um wieder etwas zu schreiben" oder nur einfach "nicht nachgedacht"?

Wie man unschwer aus Antwort #7 entnehmen kann hat der Melderegistereintrag eine Reaktion der ABH ausgelöst.
Eine falsche Bewertung der ABH hat der Betroffene nicht zu vertreten.
Genauso hat der neue Melderegistereintrag eine Reaktion der neuen ABH ausgelöst.

Vorverurteilung ist einfach daneben.
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« Zuletzt geändert: 24.10.2022 um 15:29:38 von mgb »  
 
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reinhard
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Antwort #17 - 24.10.2022 um 18:05:57
 
Aber alle Lösungen führen über Lettland:
- Einbürgerung
- Visum zum Arbeiten
- Heiraten

Informiert Euch über alle drei Möglichkeiten, und er sollte dann schnell ausreisen.
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Antwort #18 - 24.10.2022 um 18:50:09
 
Dann für diejenigen, die hier lesen wollen um zu lernen statt nur eigenen Schwachsinn zu verbreiten - hoffentlich trifft das auf die TS zu:

mgb schrieb am 24.10.2022 um 15:19:03:
Eine falsche Bewertung der ABH hat der Betroffene nicht zu vertreten.

Ein falscher begünstigender Verwaltungsakt der Behörde ist durch den Begünstigten tatsächlich nicht zu vertreten, wenn er diesen falschen begünstigenden Verwaltungsakt nicht selbst bewusst durch "zielführende Aussagen" verursacht hat.
Das bezieht sich auf Aufenthaltstitel, die einzigen hier in Frage kommenden begünstigenden Verwaltungsakte.
Solche Verwaltungsakte werden durch einen dafür Zuständigen erlassen, der das nötige Fachwissen und alle für die Entscheidung erforderlichen Informationen hat/haben sollte.

Die Behörde muss dann entsprechend den einschlägigen Rechtsvorschriften diesen Fehler korrigieren, sofern das rechtlich noch möglich ist.


Hier jedoch mangelt es an einem erforderlichen begünstigenden Verwaltungsakt. Niemand weiß, wer da wann welche Informationen erhalten hat und was er daraufhin unternommen hat.
Selbst wenn der Ausländer in der Ausländerbehörde war und dort z.B. am Informationsstand eine falsche Auskunft erhalten hat, ist eine solche Auskunft kein begünstigender Verwaltungsakt.
Solche werden nicht am Informationsstand erlassen.

Es gibt keinen Aufenthaltstitel, obwohl ein solcher nötig wäre, damit der Aufenthalt nicht unerlaubt ist.
Das ist das Einzige, was zählt!



Die Würdigung des persönlichen Anteils des Nichtletten überlassen wir den hierfür Zuständigen.

Meine private Ansicht über den Anteil des Nichtletten am hier diskutierten Sachverhalt behalte ich für mich, habe oben aber schon die theoretische Möglichkeit eines "völlig Ahnungslosen" eingeräumt.
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„All that is necessary for the triumph of evil is that good men do nothing.“ (Edmund Burke)
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Auf PN antworte ich nur dann per PN, wenn die Frage wirklich nicht ins Forum paßt.
 
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Antwort #19 - 25.10.2022 um 16:50:08
 
Petersburger schrieb am 24.10.2022 um 18:50:09:
Das bezieht sich auf Aufenthaltstitel, die einzigen hier in Frage kommenden begünstigenden Verwaltungsakte.

Eine ABH bekommt eine Kontrollmitteilung über jede Wohnungsanmeldung eines Ausländers.
Das war der Auslöser für jegliches Tun beider ABH`s.
Der Betroffene muss sich auf eine schriftliche Aussage der ersten ABH verlassen können. Ob das jetzt ein Aufenthaltstitel war oder nicht spielt dabei keine Rolle.
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mgb
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Antwort #20 - 25.10.2022 um 17:09:52
 
PS:

Nach der reinen Lehre müsste jetzt erstmal die Freizügigkeit aufgehoben werden.
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Aras
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Antwort #21 - 25.10.2022 um 19:28:38
 
Ein Recht das man niemals hatte braucht nicht aufgehoben zu werden.
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Antwort #22 - 25.10.2022 um 22:23:43
 
Der Antwort #7 nach zu urteilen hat es der Betroffene schriftlich in Händen das er dieses Recht besitzt.
Ein rückwirkender Entzug der Freizügigkeit ist nicht vorgesehen. Aus dem einfach Grund weil es für dieses Recht keinen Aufenthaltstitel gibt.
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Antwort #23 - 25.10.2022 um 22:30:04
 
Freizügigkeitsbescheinigungen gibt es doch seit 2013 nicht mehr. Also welchen Nachweis hatte der Freund der TE bisher in den Händen dass er freizügigkeitsberechtigt ist? Die Antwort darauf wäre mal interessant.
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mgb
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Antwort #24 - 25.10.2022 um 23:01:00
 
Das ist doch egal ob die Freizügigkeitsbescheinigungen noch ausgegeben werden.
Der Freund aus diesem thread hat auf jeden Fall eine.
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Daddy
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Antwort #25 - 26.10.2022 um 08:50:39
 
@mgb... ich verstehe nicht, warum du glaubst mit dem Kopf durch die Wand zu müssen und damit andere verunsicherst?!?

Eine Bescheinigung ein Recht inne zu haben, das man aber tatsächlich nicht hat, ist das Papier nicht wert, auf dem es steht.
Das ist, wie wenn mir die Führerscheinstelle irrtümlich bescheinigt, ich dürfe ein Fahrzeug führen ohne im Besitz einer Fahrerlaubnis zu sein. Es bleibt ein Fahren ohne Fahrerlaubnis.

Und hier ist es eben so, dass irrtümlich eine Freizügigkeit bescheinigt wurde, die nicht vorliegt. Es bleibt ein Aufenthalt ohne Aufenthaltstitel.
Allenfalls könnte man hinsichtlich der anstehenden Sanktionierung mildernde Umstände geltend machen.

Also beende diese sinnlose Diskussion über die nicht vorhandene Freizügigkeit und hilf der TS lieber durch konstruktive Lösungsansätze!

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Antwort #26 - 26.10.2022 um 18:48:35
 
Daddy schrieb am 26.10.2022 um 08:50:39:
Eine Bescheinigung ein Recht inne zu haben, das man aber tatsächlich nicht hat, ist das Papier nicht wert, auf dem es steht.

Willst du jetzt behaupten das ein Verwaltungsakt nicht das Papier Wert ist auf dem es steht.
Wenn sich die erste ABH geirrt hat, dann muss dieser Verwaltungsakt berichtigt werden. Das geht im Freizügigkeitsrecht nur mit Entzug der Freizügigkeit. Erst dann kann Aufenthaltsgesetz ziehen.

Die von dir aufgestellte Behauptung das ein Bürger für fehlerhaftes handeln der Verwaltung haften muss, darüber kann ich nur den Kopf schütteln.

Dem Betroffenen könnte man nur Täuschung vorwerfen,wenn es denn eine gegeben hat. Erst in dem Fall funktioniert dein Gedankengang.
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Antwort #27 - 26.10.2022 um 21:35:12
 
mgb schrieb am 26.10.2022 um 18:48:35:
Das geht im Freizügigkeitsrecht nur mit Entzug der Freizügigkeit. 

typisch mgb .... erinnert an Don Quichotte

Entzug welcher Freizügigkeit?
Die Freizügigkeit hat man als EU Bürger bzw abgeleitet als Ehegatte oder Kind eine EU Bürgers und nicht durch eine ggf. falsche (meinetwegen auch irrtümliche) Bescheinigung.
Hier trifft nichts davon zu, es gab nie eine  Freizügigkteit, die man jemals entziehen könnte.
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Antwort #28 - 26.10.2022 um 22:46:48
 
mgb schrieb am 26.10.2022 um 18:48:35:
Willst du jetzt behaupten das ein Verwaltungsakt nicht das Papier Wert ist auf dem es steht.
Wenn sich die erste ABH geirrt hat, dann muss dieser Verwaltungsakt berichtigt werden.

Wir lesen zunächst mal in der Wikipedia, was ein Verwaltungsakt ist:
Zitat:
... Bei einem Verwaltungsakt, oft als Bescheid bezeichnet, handelt es sich um eine hoheitliche Maßnahme einer Behörde auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts zur Regelung eines Einzelfalls mit Außenwirkung. ...

Daneben wissen wir alle, dass Behörden auch einfach Bescheinigungen ausstellen.
Im Ausländerrecht haben wir dauernd die Fiktionsbescheingung als Thema, die nicht aufgrund eines Verwaltungsaktes ausgegeben wird, sondern schlicht die kraft Gesetzes eingetretene Wirkung des Antragstellerhandelns, nämlich der Antragstellung bescheinigt.
Sie wird automatisch ungültig, wenn der Verwaltungsakt wirksam bekanntgegeben ist.

Und es ist hoffentlich unstrittig, dass eine offenkundig unrichtige Bescheinigung selbst keinerlei Rechte vermittelt.
"Herr X, im Besitz eines bis 30.10. gültigen Schengen-Visums, kann sich bis zum 30.10. im Bundesgebiet aufhalten." vermittelt keinerlei Rechte, wenn das Visum tatsächlich nur bis 20.10 gültig war. Warum auch immer eine solche Bescheinigung erbeten und erstellt wurde ...

Im Thema erkenne ich an keiner einzigen Stelle, dass zugunsten des Nichtletten überhaupt ein Verwaltungsakt erlassen wurde. Aufmerksames Lesen des Startbeitrages lässt erkennen, dass da zwar von Arbeitserlaubnis geschrieben steht, aber auch davon, dass er überall als Lette geführt wurde.

"Herr X, lettischer StAng, kann selbstverständlich jede beliebige Erwerbstätigkeit in Deutschland ausüben" kann man als Laie als "Arbeitserlaubnis" verstehen und bezeichnen, ist aber kein Verwaltungsakt, der die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit erlaubt, sondern eine einfache Bescheinigung, damit z.B. Arbeitgeber ohne Kenntnis des EU-Rechts beruhigt sein können.

Gleiches gälte für eine Freizügigkeitsbescheinigung, wenn es sie noch gäbe: Nur für den Laien im Ausländerrecht gedacht, damit der die Rechtsstellung des konkreten, vor ihm stehenden EU-Bürgers erkennen kann.
Nur dass in einem solchen Papier stünde "lettischer StAng" und niemals "Staatenloser".

Wenn es solche Bescheinigungen noch gäbe, wäre also eine Freizügigkeitsbescheinigung, die noch nie ein die Freizügigkeit begründender Verwaltungsakt war, zu einem offensichtlich unrichtigen Dokument, weil es eine Person "Herr X, lettischer StAng" gar nicht gibt und die Bescheinigung für den Staatenlosen, der sie vorlegt, offenkundig nur irrtümlich ausgestellt werden konnte.

Offensichtlich unrichtig für alle, die wissen, wo sie welche Information im lettischen Staatenlosenpass des Nichtletten erkennen können und alle Dokumente einfach vergleichen.


Falls es jemanden interessiert:
Als ich im Startbeitrag las
Sina1308 schrieb am 21.10.2022 um 10:31:40:
Mein Freund (gebürtig aus Lettland)

war meine erste innere Reaktion ungelogen: "Kommt da jetzt wieder eine Story von einem Nichtletten, der irrtümlich als Lette behandelt wurde?"
Und nicht nur einfach so, sondern weil es solche Fälle dauernd gibt.
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Antwort #29 - 28.10.2022 um 03:11:40
 
@Petersburger

Du kannst ja, im Gegensatz zu Forist Daddy und erne, richtig argumentieren. Respekt.
Wenn deine Annahme mit dem Inhalt der Bescheinigung zutrifft, dann sitzt der Arbeitgeber des Nichtletten jetzt ganz tief in der Bredouille.
Wenn doch was anderes drin steht, dann stehen wir wieder am Anfang.
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