mgb schrieb am 26.10.2022 um 18:48:35:Willst du jetzt behaupten das ein Verwaltungsakt nicht das Papier Wert ist auf dem es steht.
Wenn sich die erste
ABH geirrt hat, dann muss dieser Verwaltungsakt berichtigt werden.
Wir lesen zunächst mal in der Wikipedia, was ein Verwaltungsakt ist:
Zitat:... Bei einem Verwaltungsakt, oft als Bescheid bezeichnet, handelt es sich um eine hoheitliche Maßnahme einer Behörde auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts zur Regelung eines Einzelfalls mit Außenwirkung. ...
Daneben wissen wir alle, dass Behörden auch einfach Bescheinigungen ausstellen.
Im Ausländerrecht haben wir dauernd die Fiktions
bescheingung als Thema, die nicht aufgrund eines Verwaltungsaktes ausgegeben wird, sondern schlicht die kraft Gesetzes eingetretene Wirkung des Antragstellerhandelns, nämlich der Antragstellung bescheinigt.
Sie wird automatisch ungültig, wenn der Verwaltungsakt wirksam bekanntgegeben ist.
Und es ist hoffentlich unstrittig, dass eine offenkundig unrichtige Bescheinigung selbst keinerlei Rechte vermittelt.
"Herr X, im Besitz eines bis 30.10. gültigen Schengen-Visums, kann sich bis zum 30.10. im Bundesgebiet aufhalten." vermittelt keinerlei Rechte, wenn das Visum tatsächlich nur bis 20.10 gültig war. Warum auch immer eine solche Bescheinigung erbeten und erstellt wurde ...
Im Thema erkenne ich an keiner einzigen Stelle, dass zugunsten des Nichtletten überhaupt ein Verwaltungsakt erlassen wurde. Aufmerksames Lesen des Startbeitrages lässt erkennen, dass da zwar von Arbeitserlaubnis geschrieben steht, aber auch davon, dass er überall als Lette geführt wurde.
"Herr X, lettischer StAng, kann selbstverständlich jede beliebige Erwerbstätigkeit in Deutschland ausüben" kann man als Laie als "Arbeitserlaubnis" verstehen und bezeichnen, ist aber kein Verwaltungsakt, der die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit erlaubt, sondern eine einfache Bescheinigung, damit z.B. Arbeitgeber ohne Kenntnis des EU-Rechts beruhigt sein können.
Gleiches gälte für eine Freizügigkeitsbescheinigung, wenn es sie noch gäbe: Nur für den Laien im Ausländerrecht gedacht, damit der die Rechtsstellung des konkreten, vor ihm stehenden EU-Bürgers erkennen kann.
Nur dass in einem solchen Papier stünde "lettischer StAng" und niemals "Staatenloser".
Wenn es solche Bescheinigungen noch gäbe, wäre also eine Freizügigkeitsbescheinigung, die noch nie ein die Freizügigkeit
begründender Verwaltungsakt war, zu einem
offensichtlich unrichtigen Dokument, weil es eine Person "Herr X, lettischer StAng" gar nicht gibt und die Bescheinigung für den Staatenlosen, der sie vorlegt, offenkundig nur irrtümlich ausgestellt werden konnte.
Offensichtlich unrichtig für alle, die wissen, wo sie welche Information im lettischen Staatenlosenpass des Nichtletten erkennen können und alle Dokumente einfach vergleichen.
Falls es jemanden interessiert:
Als ich im Startbeitrag las
Sina1308 schrieb am 21.10.2022 um 10:31:40:Mein Freund (gebürtig aus Lettland)
war meine erste innere Reaktion ungelogen: "Kommt da jetzt wieder eine Story von einem Nichtletten, der irrtümlich als Lette behandelt wurde?"
Und nicht nur einfach so, sondern weil es solche Fälle dauernd gibt.