lottchen schrieb am 21.10.2022 um 15:35:58:Lange Rede - kurzer Sinn: Auf was möchte Dein Mann denn klagen? Denn klagen muss ER, ER hat ja den Antrag gestellt. Auf sofortige Erteilung des Visums ohne UP? Auf Bearbeitung des Antrages bis zum Tag X? Untätigkeitsklage? Oder will er eine Feststellungsklage einreichen in der bestätigt wird, dass die 3-Monats-Frist vorbei ist?
Oder willst Du als Ehefrau klagen weil Du Dich in Deinen Rechten verletzt siehst weil Du nicht innerhalb von 3 Monaten mit Deinem Mann zusammen leben kannst?
Selbst wenn das alles nicht so hätte sein dürfen (was ich mich nicht zu beurteilen getraue) wäre doch die Frage, was genau Du mit dieser Tatsache anfangen kannst und willst!?
Naja in erster Linie geht es ja darum herauszufinden, ob und wenn ja inwieweit die Behörde rechtswidrig gehandelt hat. Jetzt hat sich ja eine andere Konstellation ergeben, nämlich dass erst nach 4 Monaten mit der Bearbeitung begonnen wurde… dies war vorher nicht klar, ich bin tatsächlich davon ausgegangen, dass die
AV bereits den Austausch mit AB usw hatte und dann eben erst sehr viel später die UP veranlasst hatte. Dem ist ja jetzt nicht so, da scheinbar gar nicht daran gearbeitet wurde, aus welchen Gründen auch immer. Nicht vorliegendes
A1 zu diesem Zeitpunkt kann nicht der Grund sein, da auch dieses erst später nachgereicht wurde nachdem die Unterlagen nach D und Gambia geschickt wurden…
Da die
AV nun „scheinbar“ gar nicht tätig war, wäre das ja eine Begründung und demnach sollte entweder eine schnellstmögliche Entscheidung getroffen werden binnen einer Frist. Ggfs. auch vorerst ohne UP Bericht, es sei denn dieser liegt dann in der Zwischenzeit natürlich vor. Klage bin ich mir noch unklar es sei denn mithilfe der EA könnte dadurch in kürzester Zeit etwas erreicht werden. Ansonsten wird es mich wohl nicht weiterbringen wenn dadurch nichts beschleunigt oder gar beschieden wird. Zwecks der DAB oder der FAB macht wohl auch keinen Sinn bzw. weiß ich nicht ob diese für meinen Fall überhaupt zutreffend sind…
Ist es dann ein Unterschied wenn ich jetzt nicht direkt eine DAB oder FAB einlege, sondern nur eine „normale“ Beschwerde beim auswärtigen Amt und den Sachverhalt schildere? Eine Beschwerde direkt an die Botschaft könnte ich auch in Erwägung ziehen aber da möchte ich eben gern erst eure Ratschläge, was die schlauere bzw. sinnvollere oder schnellere Option wäre…
Ich darf demnach eine Klage bezüglich § 75 VwGO als Ehefrau nicht einreichen, ist das richtig? Oder würde das anhand einer Vollmacht meines Mannes möglich sein?