Aras schrieb am 18.10.2022 um 00:47:07:Mit § 75 VwGO zu argumentieren greift nicht so richtig. Untätigkeit läge vor wenn in drei Monaten eine Behörde über einen Antrag ohne zureichenden Grund nicht entschieden hat. Das
A1 Zertifikat lag nicht vor. Somit war der Antrag ja nicht vollständig. Sie hätten also eigentlich ablehnen müssen.
Und jetzt hat ja die Behörde einen zureichenden Grund, weil die Urkundenüberprüfung durchgeführt wird. Und die Frist von 6 monaten ist keine rechtsverbindliche Frist.
Ist halt Behördenbürokratie. In der freien Wirtschaft würdest du alles auf Durchsatz trimmen. Aber bei Behörden...
Also da hast du leider schlechte Karten und ich kann dir nur zu Geduld raten.
Danke für deine Auskunft.
Ich verstehe dein Argument bezüglich § 75 VwGO doch worauf ich hier hinaus wollte ist die Tatsache, dass es hier weniger um die endgültige Entscheidung geht innerhalb der 3 Monate, sondern viel mehr darum, dass diese Frist nicht eingehalten wurde oder eingehalten werden konnte, da die UP erst weitaus nach den 3 Monaten überhaupt „eingeleitet“ wurde (damit meine ich die Unterlagen ans Verbindungsbüro nach Gambia geschickt wurden, wo dann die abschließende UP stattfindet).
Die generelle Bearbeitung des Antrags hat während der 3 Monate ja stattgefunden (gehe ich davon aus) also sprich Austausch mit AB usw… somit war der Antrag an sich in Bearbeitung auch OHNE
A1, da es wie gesagt bei dieser Botschaft durchaus üblich ist und den Antragstellern die Möglichkeit gegeben wird es während des Visumverfahrens nachzuholen. ABER es wurde nicht in diesem Zeitraum die UP veranlasst und wir haben den Grund dafür nie erfahren. Es wurde uns aber wie erwähnt mitgeteilt, dass die UP auch ohne
A1 durchgeführt wird. Wurde sie aber nicht… das ist hier der Punkt den ich nicht nachvollziehen kann.
Und soweit ich es recherchieren konnte MUSS die AV/AB die UP eben bereits in diesem Zeitraum der 3 Monate veranlassen und nicht erst nach Ablauf, damit eben auch ggfls. entsprechende Gesetze greifen können… d.h. wenn die
AV die UP innerhalb der 3 Monate zumindest veranlasst hätte (abgesehen davon wann dann letztendlich der Vertrauensanwalt mit der Prüfung beginnt) dann würde § 75 VwGO quasi nicht greifen, da dann eben ein zureichender Grund für die Verlängerung dieser Frist zugrunde läge… so habe ich es zumindest verstanden… in meinem Fall wurde diese UP aber eben nicht innerhalb der 3 Monate veranlasst, wo sich jetzt die Frage ergibt, ob das so „rechtens“ war? Greift dann hier nicht evtl doch § 75 VwGO, da kein zureichender Grund vorlag, die UP nicht in dieser Zeit durchzuführen und somit natürlich auch noch nicht über den Antrag entschieden werden konnte?
Wie gesagt hat die UP ja auch letztendlich gar nichts mit dem
A1 zu tun, da die UP generell durchgeführt wird zur Feststellung der Identität, auch wenn das
A1 bei einigen Antragstellern erst Monate später erworben werden kann (es wird womöglich so gehandhabt in dieser Botschaft, weil sie im Austausch mit dem Goethe Institut stehen und somit wissen, wann es erst wieder Termine für die nächste Prüfung gibt etc…somit sollen wahrscheinlich noch längere Wartezeiten vermieden werden… die Botschaft wusste nämlich auch bereits, dass mein Mann die
A1 Prüfung bestanden hat, bevor er überhaupt das Zertifikat eingereicht hat!) Laut der Botschaft wird dann bei diesen Fällen (wenn das
A1 auch nach Monaten noch nicht erworben werden konnte) erst abschließend entschieden - also Visum ausgehändigt - sobald dann das
A1 vorliegt (es ruht dann quasi solange) es sei denn natürlich der Antrag wird so oder so abgelehnt aufgrund Unstimmigkeiten oder den Informationen des VA, dann wird der Antragsteller sicher auch vor Einreichung des
A1 darüber informiert, dass der Antrag aus welchen anderen Gründen auch immer, abgelehnt wird.
Ich konnte aber nichts richtig handfestes darüber finden außer einiger Aussagen von Anwälten, die ich hier gern zitiert einfüge:
„Eine Untätigkeitsklage ist immer dann möglich, wenn über einen Antrag oder einen Widerspruch „ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden" ist, § 75 Verwaltungsgerichtsordnung.
Ohne zureichenden Grund bedeutet dabei, dass die Behörde über den Antrag entscheiden könnte.
Ein zureichender Grund für eine Nichtentscheidung kann beispielsweise dann vorliegen, wenn erforderliche Unterlagen fehlen, die Sachlage besonders komplex ist oder Dritte beteiligt werden müssen. Die Behörde kann sich aber nicht auf Verzögerungen berufen, die in ihrer Verantwortlichkeit liegen.“
—> hier wäre der letzte Satz interessant! da ja entweder AB oder
AV diese Verzögerung herbeigeführt hat, indem sie nicht zeitnah die UP veranlasst hat
Bezüglich dem VA („Dritter“) und der Dauer seiner UP wurde noch folgendes angemerkt:
„Wenn sich die Behörde eines externen Dienstleisters bedient, ist dieser sogenannter Erfüllungsgehilfe, d.h. die Behörde hat eine gewisse Weisungsbefugnis. Es steht also im Ermessen der Behörde, dem Anwalt Fristen zur Erledigung zu setzen, was auch nicht im Widerspruch zum eigentlich ja "freien" Beruf des Kollegen stehen würde. Immerhin haftet die Behörde ja auch für ein etwaiges Verschulden des Erfüllungsgehilfen. Die Behörde ist hier also nur bedingt von dem Anwalt abhängig, nämlich insofern, dass sie seine Dienste in Anspruch nehmen muss aufgrund dessen Sachkenntnis. Sie ist jedoch nicht abhängig dahingehend, dass auf das "Wann" der Bearbeitung keinerlei Einfluss genommen werden kann.“
—> dies ist natürlich nur interessant was die eigentliche Bearbeitungszeit des VA betrifft, nicht die der Behörde… aber dennoch könnte man auch darauf Bezug nehmen
Und hier noch ein Auszug von einem Anwalt von einem sehr ähnlichen Fall bei dem aber die UP bereits während der 3 Monate veranlasst wurde:
„Eine Untätigkeitsklage (§ 75 VwGO ) kann helfen. Liegt nach Ablauf von 3 Monaten nach Antragstellung keine Entscheidung der zuständigen Behörde vor, gibt es die Möglichkeit eine Untätigkeitsklage beim Verwaltungsgericht einzureichen. Wenn das Verwaltungsgericht dann keinen zureichenden Grund für die Verzögerung feststellt, wird dem Antrag stattgegeben und das Gericht verpflichtet die Behörde zur Entscheidung. Die 3 Monate Frist gilt nach Gesetz und unabhängig davon, was die Behörde verspricht (9 Wochen oder 6 Monate).
Die 3 Monate Frist begann mit Antragstellung. Allerdings hat die AB während der Frist (zu Recht, da Land mit unsicheren Urkundenwesen) das Überprüfungsverfahren eingeleitet, was den Grund für die Verlängerung der 3 Monate Frist darstellt. Nun sind aber weitere Monate vorbei, wobei nicht klar ist, ob auf das Verschulden der AB oder auf Schwierigkeiten im Heimatsland zurückführt.
Ich empfehle Ihnen folgende Vorgehensweise:
Sie schreiben an die Botschaft und die AB, dass
1. ein Grund für die Nichterteilung des Visums wegen der langen Überprüfung nicht ersichtlich ist, weil das Visum unter der Auflage erteilt werden kann, dass das Prüfungsergebnis positiv wird. Denn das Visum wird nur für 3 Monate erteilt und die eigentliche Aufenthaltserlaubnis erst später, wenn der Antragsteller in D ist.
2. Sie bitten um die Mitteilung wann und was in Sachen der Überprüfung schon gelaufen ist.
3. Sie erwarten die positive Antwort (=Visum) in 1 Woche, anderenfalls erheben Sie die Untätigkeitsklage.“
—> 2. haben wir bereits gemacht aber wie schon fast vermutet bisher keine Antwort bekommen… hier wird dann eben auch wieder auf die Untätigkeitsklage eingegangen, trotz der laufenden UP… in meinem Fall hat die UP durch den VA möglicherweise noch nicht einmal begonnen…
Ja mir geht es eben darum ob die AV/AB hier nicht „rechtswidrig“ unnötig Zeit verschwendet hat und erst recht dahingehend dass die UP viel zu spät veranlasst wurde (offensichtlich ohne zureichenden Grund). Und diese auch nicht in den 3 Monaten nach Antragstellung erfolgte…