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Visum Familienzusammenführung / Urkundenüberprüfung Gambia (Gelesen: 6.926 mal)
Unwissend22
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Antwort #60 - 21.10.2022 um 16:26:01
 
lottchen schrieb am 21.10.2022 um 15:35:58:
Lange Rede - kurzer Sinn: Auf was möchte Dein Mann denn klagen? Denn klagen muss ER, ER hat ja den Antrag gestellt. Auf sofortige Erteilung des Visums ohne UP? Auf Bearbeitung des Antrages bis zum Tag X? Untätigkeitsklage? Oder will er eine Feststellungsklage einreichen in der bestätigt wird, dass die 3-Monats-Frist vorbei ist?
Oder willst Du als Ehefrau klagen weil Du Dich in Deinen Rechten verletzt siehst weil Du nicht innerhalb von 3 Monaten mit Deinem Mann zusammen leben kannst?
Selbst wenn das alles nicht so hätte sein dürfen (was ich mich nicht zu beurteilen getraue) wäre doch die Frage, was genau Du mit dieser Tatsache anfangen kannst und willst!?   



Naja in erster Linie geht es ja darum herauszufinden, ob und wenn ja inwieweit die Behörde rechtswidrig gehandelt hat. Jetzt hat sich ja eine andere Konstellation ergeben, nämlich dass erst nach 4 Monaten mit der Bearbeitung begonnen wurde… dies war vorher nicht klar, ich bin tatsächlich davon ausgegangen, dass die AV bereits den Austausch mit AB usw hatte und dann eben erst sehr viel später die UP veranlasst hatte. Dem ist ja jetzt nicht so, da scheinbar gar nicht daran gearbeitet wurde, aus welchen Gründen auch immer. Nicht vorliegendes A1 zu diesem Zeitpunkt kann nicht der Grund sein, da auch dieses erst später nachgereicht wurde nachdem die Unterlagen nach D und Gambia geschickt wurden…

Da die AV nun „scheinbar“ gar nicht tätig war, wäre das ja eine Begründung und demnach sollte entweder eine schnellstmögliche Entscheidung getroffen werden binnen einer Frist. Ggfs. auch vorerst ohne UP Bericht, es sei denn dieser liegt dann in der Zwischenzeit natürlich vor. Klage bin ich mir noch unklar es sei denn mithilfe der EA könnte dadurch in kürzester Zeit etwas erreicht werden. Ansonsten wird es mich wohl nicht weiterbringen wenn dadurch nichts beschleunigt oder gar beschieden wird. Zwecks der DAB oder der FAB macht wohl auch keinen Sinn bzw. weiß ich nicht ob diese für meinen Fall überhaupt zutreffend sind…

Ist es dann ein Unterschied wenn ich jetzt nicht direkt eine DAB oder FAB einlege, sondern nur eine „normale“ Beschwerde beim auswärtigen Amt und den Sachverhalt schildere? Eine Beschwerde direkt an die Botschaft könnte ich auch in Erwägung ziehen aber da möchte ich eben gern erst eure Ratschläge, was die schlauere bzw. sinnvollere oder schnellere Option wäre…

Ich darf demnach eine Klage bezüglich § 75 VwGO als Ehefrau nicht einreichen, ist das richtig? Oder würde das anhand einer Vollmacht meines Mannes möglich sein?
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lottchen
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Antwort #61 - 21.10.2022 um 16:33:08
 
Unwissend22 schrieb am 21.10.2022 um 16:26:01:
Ich darf demnach eine Klage bezüglich § 75 VwGO als Ehefrau nicht einreichen, ist das richtig? Oder würde das anhand einer Vollmacht meines Mannes möglich sein? 


Dein Mann ist der Kläger. Aber natürlich kannst Du ihn mit Vollmacht vertreten. Das wird Dir alles Dein Anwalt erklären.
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SimonB
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Antwort #62 - 21.10.2022 um 16:56:45
 
Zuerst:
Bitte zitiere nicht immer den gesamten Beitrag, auf den du antwortest. Wir alle können lesen, was die Person schrieb. Danke vorab.

Unwissend22 schrieb am 21.10.2022 um 15:22:50:
Wo ist der Unterschied zwischen Untätigkeitsbeschwerde beim Sozialgericht und Untätigkeitsklage beim VG? Ist ja fast identisch…

Nun wirfst du auch noch die Rechtsgebiete durcheinander. Sozialrecht ist NICHT Ausländerrecht ist NICHT Verwaltungsrecht.
Es  gibt keine Untätigkeitsbeschwerde beim SG. Es gilt § 88 SGG für Widerspruch und Klage am SG.

Bitte vergiss doch die großspurigen Gesetzeswortlaute, die dir hier absolut nicht weiterhelfen. Das mit dem Personalmangel hast du doch aufs Tapet gebracht. Sich daran entlangzuhangeln, um eine individuelle Verfahrensbeschleunigung zu erreichen, ist doch hochgradig absurd.

Unwissend22 schrieb am 21.10.2022 um 12:41:49:
Ich finde es dennoch interessant und wichtig sich hier austauschen zu können, denn letztendlich können wir ja alle was voneinander lernen… 

Wann beginnst du zu lernen und zu akzeptieren, dass du dich verrannt hast?

Unwissend22 schrieb am 21.10.2022 um 14:41:53:
Laut Auskunft des BVA (Bundesverwaltungsamt) gingen die Antragsunterlagen meines Mannes erst 4 Monate nach Antragstellung dort ein! Es wurde bestätigt, dass die Antragsunterlagen noch am selbigen Tag an die entsprechende ABH weitergeleitet wurden…

Dann ist das jetzt so. Aktueller Stand  heute. Na und?
Wer hat geschlampt? Wer ist angreifbar?

Kurze Rückfrage: Einige Monate nach der Heirat haben wir das Visum für FZF für meinen Mann beantragt
Wann genau war das eigentlich?

Es ist immer so: Ob eine Behörde rechtswidrig gehandelt hat, entscheidet nach einer Klage das zuständige Gericht. HIER kannst du das nicht herausfinden.

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Antwort #63 - 22.10.2022 um 13:08:49
 
Unwissend22 schrieb am 21.10.2022 um 14:41:53:
Wenn dem also so ist, dann bedeutet das, dass die AV also in den 4 Monaten „untätig“ war oder??

So ein Blödsinn!

Der Datensatz mit den Antragsinformationen wird sofort verschickt. Dann ist die ABH informiert und kann, sofern sie das für sinnvoll hält, bereits Prüfungen vornehmen.
Wenn noch nicht alle Papierunterlagen zusammen sind und man weiß, dass sogar noch eine UP nötig ist, kann man das Ganze auch erstmal liegenlassen und dann komplett zur ABH schicken, ohne dass dabei eine zusätzliche Verzögerung entsteht.

Dass der Vorgang vor und nach dem Versand von niemandem bearbeitet wurde, ist durch nichts belegt.
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Auf PN antworte ich nur dann per PN, wenn die Frage wirklich nicht ins Forum paßt.
 
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Antwort #64 - 24.10.2022 um 11:13:32
 
Unwissend22 schrieb am 21.10.2022 um 16:26:01:
Jetzt hat sich ja eine andere Konstellation ergeben, nämlich dass erst nach 4 Monaten mit der Bearbeitung begonnen wurde…


sie doch froh, eine zeitnahe bzw. sofortige Bearbeitung hätte eine Ablehnung sein müssen, da der A1 Test nicht bestanden war.
Folge wäre, dass Ihr neue Termine hättet buchen müssen.
Den Hinweis der AV, dass sie auch ohne A1 bearbeiten, musst du beurteilen ... m.E. hast du da erwartet, dass da wirklich "bearbeitet" wird, während die Behörde geimeint haben könnte, dass sie erstmal nicht ablehnen wegen fehlendem A1 und die Akte auf dem Arbeitsstapel liegt


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