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Ausländerrecht >> Ehe und Familie >> Visum Familienzusammenführung / Urkundenüberprüfung Gambia
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Beitrag begonnen von marley81 am 17.10.2022 um 14:23:27

Titel: Visum Familienzusammenführung / Urkundenüberprüfung Gambia
Beitrag von marley81 am 17.10.2022 um 14:23:27
Hallo zusammen,

ich bin neu hier und habe schon einige interessante, ähnliche Beiträge zu meinem Fall hier gelesen, daher dachte ich mir, ich klinke mich hier ein in der Hoffnung auf ein paar guten Ratschlägen oder auch Erfahrungen.

Vorab möchte ich noch erwähnen, dass ich bereits sämtliche Gesetze, Gerichtsurteile, anwaltliche Tipps, das Visum Handbuch usw. selbst gelesen habe aber irgendwie komme ich trotzdem nicht wirklich weiter.

Nun kurz zur Geschichte… ich bin mit einem Mann aus Gambia verheiratet, wir haben in Gambia offiziell geheiratet und auch alles ordnungsgemäß registrieren lassen beim dafür zuständigen Amt in Gambia.

Einige Monate nach der Heirat haben wir das Visum für FZF für meinen Mann beantragt mit allen erforderlichen und noch vielen weiteren Unterlagen. Mein Mann hatte vor dem Termin der Antragstellung eine Deutschprüfung absolviert die er leider nicht bestanden hatte. Dennoch hatte er diesen Nachweis bei Antragstellung dabei. Die Auslandsvertretung (in diesem Fall die Botschaft in Dakar) hat den Antrag angenommen und meinem Mann mitgeteilt, dass bei gambischen Antragstellern eine Urkundenüberprüfung generell stattfinden wird. Es wurde ihm auch mitgeteilt, dass er in der Zwischenzeit die Gelegenheit hat seine Deutschprüfung nachzuholen. 

Nach ca. 2,5 Monaten hat sich mein Mann bei der Botschaft bezüglich des Bearbeitungsstands erkundigt, da ja die eigentliche 3 Monatsfrist fast abgelaufen war. Daraufhin bekam er zur Antwort, dass er sein Deutsch Zertifikat nachreichen soll. Auf die Frage, ob die Urkundenprüfung bereits eingeleitet wurde, wurde nicht eingegangen.

Er hat der Botschaft daraufhin mitgeteilt, dass es äußerst schwierig ist zeitnah einen Termin zu bekommen, um die Deutschprüfung zu absolvieren. Diese kann im Übrigen nur im benachbarten Senegal/Dakar absolviert werden. Der nächstmögliche Termin für die Prüfung war dann erst knapp 2 Monate später möglich. Mein Mann hat die Prüfung dann auch bestanden.

In der Zwischenzeit (seit der ersten Anfrage bei der Botschaft bezüglich des Bearbeitungsstands nach ca. 2,5 Monaten ab Antragstellung) haben mein Mann und ich nochmals mehrmals Kontakt mit der Botschaft aufgenommen um zu erfahren, ob die Urkundenüberprüfung eingeleitet wurde. Dies war offensichtlich nicht der Fall, denn bei gambischen Antragstellern werden die Unterlagen zur Prüfung in das Verbindungsbüro nach Gambia geschickt und von dort aus dann der Vertrauensanwalt zur Prüfung eingeschalten.

Mein Mann hatte auf seine Anfragen keine Antwort erhalten, jedoch erhielt ich Rückantwort und es wurde mir mitgeteilt, dass bei gambischen Antragstellern die Bearbeitung 3-6 Monate dauern kann aufgrund der Urkundenprüfung.

Erst daraufhin wurden die Unterlagen für das Prüfverfahren nach Gambia geschickt, wobei ich hier anmerken möchte, dass die 3 Monatsfrist dabei bereits weit überschritten wurde. Erst ca. 4 Monate nach Antragstellung wurden die Unterlagen zur Überprüfung an das Verbindungsbüro in Gambia weitergeleitet.

Die Urkundenprüfung kann jedoch mehrere Monate in Anspruch nehmen aufgrund der lokalen Gegebenheiten.

Jetzt stellt sich uns die Frage inwieweit es rechtfertigt, dass die Botschaft bzw. die Ausländerbehörde erst weit nach Ablauf der eigentlichen 3 Monatsfrist die Urkundenprüfung eingeleitet hat und damit kostbare Zeit verschwendet hat??

Laut meinen eigenen Recherchen hätte die AV oder die AB diese Prüfung bereits während der laufenden 3 Monatsfrist veranlassen müssen, da sämtliche dafür erforderliche Unterlagen dafür vorlagen. Lediglich das Deutsch Zertifikat hat zum Zeitpunkt der Antragstellung noch gefehlt welches aber auf eigenen Aussagen der Botschaft in der Zwischenzeit der Urkundenprüfung nachgeholt werden kann.

Was können wir jetzt noch machen um den Vorgang zu beschleunigen, bzw. ist es „rechtens“ dass die Prüfung erst nach 3 Monaten eingeleitet wurde?

Diese UP wird erneut einige Zeit in Anspruch nehmen und hätte längst in der 3 Monatsfrist durchgeführt werden können, somit wäre diese nämlich in der Zwischenzeit womöglich auch bereits abgeschlossen.

Ich konnte nirgends so wirklich etwas darüber finden, inwieweit hier die Botschaft bzw. der Vertrauensanwalt noch zusätzlich Zeit haben, um diesen Prozess abzuschließen. Irgendwo muss es doch auch dafür Fristen geben und nicht, dass diese UP beliebig lange dauert. Ich konnte von einem Anwalt erfahren, dass diese Vertrauensanwälte als Dritte involviert sind und natürlich im Rahmen der Botschaft bzw der AB für diese Arbeiten. Somit hat die Botschaft/AB auch das Recht gewisse Anweisungen und Zeitrahmen festzulegen, in dem die Prüfung abgeschlossen sein muss.

Laut Aussage der Botschaft dauert die Bearbeitung des Visums für gambische Antragsteller bis zu 6 Monate. Es sind inzwischen 5 Monate vergangen und es ist bisher nichts in Sachen Urkundenprüfung passiert. Somit kann auch ganz klar diese 6 Monatsfrist nicht eingehalten werden.

Es gibt ja auch noch den Rücklauf nachdem der Vertrauensanwalt seinen Bericht abgegeben hat, geht das ganze wieder von vorne los, soweit ich das recherchieren konnte. Sprich von dem Verbindungsbüro in Gambia alles zurück zur Botschaft nach Dakar, von dort aus die Unterlagen wieder nach Deutschland zur AB und von dort aus dann wieder zurück nach Dakar bis es dann irgendwann mal wieder in Gambia mit der endgültigen Entscheidung vorliegt.

Was können wir jetzt machen abgesehen von der Möglichkeit des § 75 VwGO der Untätigkeitsklage bezüglich der 3 Monatsfrist. Jedoch habe ich natürlich auch gelesen, dass diese Frist bei bedeutenden Gründen auch verlängert werden kann bei z.B. Urkundenüberprüfungen etc… was ja demnach hiermit der Fall wäre…

Aber inwieweit ist da der Spielraum als angemessen zu betrachten bezüglich der Wartezeit? Hat die Botschaft oder AB nicht auch die Möglichkeit einer Vorabentscheidung, auch wenn die UP noch nicht abgeschlossen bzw. womöglich noch nicht einmal begonnen hat? Laut Aussage hat mein Mann überdurchschnittlich viele Unterlagen zur Feststellung seiner Identität eingereicht, was sogar die Mitarbeiterin befürwortete und meinte, dass dies die Arbeit/Prüfung bedeutend erleichtern und einfacher machen wird.

Nun ja ich hoffe es war einigermaßen verständlich erklärt und jemand hat ein paar Ratschläge welche nächsten Schritte und vor allem wann diese eingeleitet werden können von uns.

Vielen Dank im Voraus, ich freue mich auf viele Antworten ;)

Titel: Re: Visum Familienzusammenführung / Urkundenüberprüfung Gambia
Beitrag von erne am 17.10.2022 um 17:05:45

Unwissend22 schrieb am 17.10.2022 um 14:23:27:
abgesehen von der Möglichkeit des § 75 VwGO der Untätigkeitsklage bezüglich der 3 Monatsfrist.

träum weiter

Das A1 Zertifikat ist unabdingbare Vorasussetzung und dieses hat er doch erst vor kurzem bestanden ?!
Üblicherweise beginnt die UP nach einer Vorauszahlung der Gebühren für den Vertrauensanwalt. Wann habt Ihr die bezahlt?

Bzg. Dauer der Visumverfahrens aus Afrika: kann weit mehr als 6 Monate dauern, da habt Ihr mit der Wartezeit von 2 Monaten (? nach A1) noch nicht mal angefangen zu warten.
Alleine die UP kann 12 Monate und länger dauern
https://dakar.diplo.de/blob/2466606/e415f793cdbca082d87ab897b90cdc8d/urkundenueberpruefung-gambia-data.pdf

Und deine Hinweise zu der 3 Monatsfrist: vergiss das

Titel: Re: Visum Familienzusammenführung / Urkundenüberprüfung Gambia
Beitrag von Mewiase79 am 17.10.2022 um 20:56:13
Ich verstehe deinen Frust, jedoch sind diese Zeiten trotzdem nur ungefähre Angaben, die trotzdem von mehreren Umständen abhängen. Vielleicht wird auch schon dran gearbeitet ohne das dein Mann es weiß oder bemerkt hat. Auch wenn der VA für die Deutsche Botschaft arbeitet, hat er seinen eigenen "Ablaufplan", wo die Botschaft keine Handhabe drin hat.
Eigentlich wird erst mit dem Antrag begonnen, wenn ALLE Dokumente vollständig sind und eingereicht wurden, das A1 Zertifikat gehört  auf jeden Fall dazu.
Die Bezahlung findet auch definitiv vorher statt, die Botschaft berechnet den zu zahlenden Betrag vorab und gibt eine Frist zu zahlen, vorher wird eh kein Finger gerührt....
Dann wisst ihr nicht, wieviele Antragsteller gerade auf dem Plan des VA stehen um überprüft zu werden.Meist wird Region nach Region abgearbeitet, egal von wem zuerst beauftragt wurde oder wer als zehntes, vielleicht war die Region in der dein Mann lebt kurz vorher schon dran. Dann werden emails nicht nonstop gecheckt, sondern sie werden gesammelt und 1-2× wöchentlich gelesen und und und.

Da kommst Du mit einer Untätigkeitsklage null weiter, weil diese erst nach 6 Monaten getätigt werden könnte, wenn überhaupt kein Finger seitens der Botschaft gerührt wurde und dem ist ja nicht so.
Die UP wird definitiv gemacht, sind denn die Dokumente deines Mannes" korrekt"? Seine Daten, Geburtsdatum, Geb.Ort muss übetall gleich sein. Mejr einzureichen bedeutet auch mejr zu überprüfen, jede angegebene Petson  Schule, AG etc.wird gecheckt, also viel heisdt nicht schneller, eher länger.

Beu uns hat alles 2 Jahre gedauert, obwohl alle Dokumente korrekt und stimmig waren vor Antragstellung, alles zusammen eingereicht wurde und ich nicht von der AB zum Interview eingeladen wurde. War zwar in Gjana, das Procedere ist aber praktisch gleich

Lg



Titel: Re: Visum Familienzusammenführung / Urkundenüberprüfung Gambia
Beitrag von Unwissend22 am 17.10.2022 um 21:32:36
Erstmal danke für deine Antwort und die Infos.

Es ist richtig, dass die A1 Prüfung absolute Voraussetzung ist, dem widerspreche ich auch nicht. In diesem Fall wurde aber mündlich bei Antragstellung sowohl auch schriftlich auf Nachfrage mitgeteilt, dass die UP bereits eingeleitet wird, auch wenn das A1 Zertifikat zu diesem Zeitpunkt noch NICHT vorlag. Es wurde sogar ausdrücklich erwähnt, dass die A1 Prüfung in der Zwischenzeit der Urkundenprüfung absolviert werden kann. Es ist also generell üblich, dass bei der Botschaft in Dakar so vorgegangen wird. Das weiß ich unter anderem von einigen anderen Antragstellern. Zudem hatte mein Mann den Nachweis der damaligen nicht bestandenen A1 Prüfung bei Antragstellung vorgelegt. Demnach kann in diesem Fall das fehlende A1 zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht ausschlaggebend dafür sein, dass die UP nicht eingeleitet wurde.

Wie bereits in meinem Anfangstext erwähnt, lagen der Botschaft sämtliche Unterlagen die zur UP relevant sind vor, bis auf A1, was aber kein Grund oder Hindernis für die Botschaft war, den Antrag nicht zu bearbeiten bzw. die UP nicht einzuleiten. Nach mehrmaligem Nachfragen ob bzw. wann die UP eingeleitet wird, wurde nicht eingegangen und beantwortet. Jedoch (Zufall oder nicht) wurden dann kurz darauf die Unterlagen nach Gambia geschickt.

Und ja das hatte ich vergessen zu erwähnen. Mein Mann wurde daraufhin natürlich von den Beamten des Verbindungsbüros in Gambia angerufen, dass die Unterlagen zur Verifizierung eingegangen sind. Mein Mann ist dann zu diesem Büro gegangen wo ihm das Formular ausgehändigt wurde, wo Angaben zu Referenzpersonen etc. gemacht werden müssen. 2 Tage später hat mein Mann dann das Formular wieder abgegeben und dabei natürlich auch die Gebühr für die Beauftragung des Vertrauensanwalts bezahlt. Seitdem ist bisher nichts passiert…

Nun zu meinen Fragen. Soweit mir bekannt ist, muss die AV/AB die UP während der 3 Monatsfrist einleiten. Es sprechen auch m.E. keine Gründe dagegen, es nicht zu tun. Womit ist jetzt gerechtfertigt, dass die UP nicht eingeleitet wurde innerhalb dieser Frist? Obwohl die Botschaft dies so meinem Mann als auch mir schriftlich kommuniziert hat? Das widerspricht sich dann in diesem Fall offensichtlich. Demnach kann auch nicht das erst kürzlich erworbene A1 Zertifikat Grund dafür sein, da dies ausdrücklich von der Botschaft so akzeptiert wird, dass es während des laufenden Visumverfahrens nachgereicht werden kann.

Den link den du beigefügt hast ist uns natürlich auch bekannt, auch der Hinweis mit der Bearbeitungszeit von 12 Monaten. Jedoch möchte ich nochmals darauf eingehen, was uns mündlich sowohl schriftlich von der Botschaft mitgeteilt wurde, nämlich eine Bearbeitungszeit von 3-6 Monaten.

Und so weit auch verständlich, jedoch stellt sich hier immer noch die Frage ob die Botschaft „rechtens“ gehandelt hat und die UP erst nach 4 Monaten veranlasst hat bzw. zumindest erstmal die Unterlagen zur Verifizierung nach Gambia geschickt hat. Nach mehrmaliger Kontaktaufnahme wurde auf diese Frage nie eingegangen, ob und wann die UP veranlasst wird.

Somit sind Monate ohne Grund verstrichen, die AV/AB ist erst tätig geworden mit der UP nach 4 Monaten und auch erst auf Nachfrage. Übrigens hat auch zu diesem Zeitpunkt noch nicht das A1 Zertifikat der Botschaft vorgelegen! Somit widerspricht sich die ganze Sache erst recht m.E. nach.

Hätte die Botschaft die UP bereits nach Antragstellung eingeleitet, wäre diese vielleicht auch zum jetzigen Zeitpunkt nach 5 Monaten abgeschlossen. Somit hat die AV/AB unnötig und aus meiner Sicht unbegründet Zeit verstreichen lassen.

Titel: Re: Visum Familienzusammenführung / Urkundenüberprüfung Gambia
Beitrag von Aras am 18.10.2022 um 00:47:07
Mit § 75 VwGO zu argumentieren greift nicht so richtig. Untätigkeit läge vor wenn in drei Monaten eine Behörde über einen Antrag ohne zureichenden Grund nicht entschieden hat. Das A1 Zertifikat lag nicht vor. Somit war der Antrag ja nicht vollständig. Sie hätten also eigentlich ablehnen müssen.

Und jetzt hat ja die Behörde einen zureichenden Grund, weil die Urkundenüberprüfung durchgeführt wird. Und die Frist von 6 monaten ist keine rechtsverbindliche Frist.

Ist halt Behördenbürokratie. In der freien Wirtschaft würdest du alles auf Durchsatz trimmen. Aber bei Behörden...

Also da hast du leider schlechte Karten und ich kann dir nur zu Geduld raten.

Titel: Re: Visum Familienzusammenführung / Urkundenüberprüfung Gambia
Beitrag von Unwissend22 am 18.10.2022 um 15:49:14

Aras schrieb am 18.10.2022 um 00:47:07:
Mit § 75 VwGO zu argumentieren greift nicht so richtig. Untätigkeit läge vor wenn in drei Monaten eine Behörde über einen Antrag ohne zureichenden Grund nicht entschieden hat. Das A1 Zertifikat lag nicht vor. Somit war der Antrag ja nicht vollständig. Sie hätten also eigentlich ablehnen müssen.

Und jetzt hat ja die Behörde einen zureichenden Grund, weil die Urkundenüberprüfung durchgeführt wird. Und die Frist von 6 monaten ist keine rechtsverbindliche Frist.

Ist halt Behördenbürokratie. In der freien Wirtschaft würdest du alles auf Durchsatz trimmen. Aber bei Behörden...

Also da hast du leider schlechte Karten und ich kann dir nur zu Geduld raten.



Danke für deine Auskunft.

Ich verstehe dein Argument bezüglich § 75 VwGO doch worauf ich hier hinaus wollte ist die Tatsache, dass es hier weniger um die endgültige Entscheidung geht innerhalb der 3 Monate, sondern viel mehr darum, dass diese Frist nicht eingehalten wurde oder eingehalten werden konnte, da die UP erst weitaus nach den 3 Monaten überhaupt „eingeleitet“ wurde (damit meine ich die Unterlagen ans Verbindungsbüro nach Gambia geschickt wurden, wo dann die abschließende UP stattfindet).

Die generelle Bearbeitung des Antrags hat während der 3 Monate ja stattgefunden (gehe ich davon aus) also sprich Austausch mit AB usw… somit war der Antrag an sich in Bearbeitung auch OHNE A1, da es wie gesagt bei dieser Botschaft durchaus üblich ist und den Antragstellern die Möglichkeit gegeben wird es während des Visumverfahrens nachzuholen. ABER es wurde nicht in diesem Zeitraum die UP veranlasst und wir haben den Grund dafür nie erfahren. Es wurde uns aber wie erwähnt mitgeteilt, dass die UP auch ohne A1 durchgeführt wird. Wurde sie aber nicht… das ist hier der Punkt den ich nicht nachvollziehen kann.

Und soweit ich es recherchieren konnte MUSS die AV/AB die UP eben bereits in diesem Zeitraum der 3 Monate veranlassen und nicht erst nach Ablauf, damit eben auch ggfls. entsprechende Gesetze greifen können… d.h. wenn die AV die UP innerhalb der 3 Monate zumindest veranlasst hätte (abgesehen davon wann dann letztendlich der Vertrauensanwalt mit der Prüfung beginnt) dann würde § 75 VwGO quasi nicht greifen, da dann eben ein zureichender Grund für die Verlängerung dieser Frist zugrunde läge… so habe ich es zumindest verstanden… in meinem Fall wurde diese UP aber eben nicht innerhalb der 3 Monate veranlasst, wo sich jetzt die Frage ergibt, ob das so „rechtens“ war? Greift dann hier nicht evtl doch § 75 VwGO, da kein zureichender Grund vorlag, die UP nicht in dieser Zeit durchzuführen und somit natürlich auch noch nicht über den Antrag entschieden werden konnte?

Wie gesagt hat die UP ja auch letztendlich gar nichts mit dem A1 zu tun, da die UP generell durchgeführt wird zur Feststellung der Identität, auch wenn das A1 bei einigen Antragstellern erst Monate später erworben werden kann (es wird womöglich so gehandhabt in dieser Botschaft, weil sie im Austausch mit dem Goethe Institut stehen und somit wissen, wann es erst wieder Termine für die nächste Prüfung gibt etc…somit sollen wahrscheinlich noch längere Wartezeiten vermieden werden… die Botschaft wusste nämlich auch bereits, dass mein Mann die A1 Prüfung bestanden hat, bevor er überhaupt das Zertifikat eingereicht hat!) Laut der Botschaft wird dann bei diesen Fällen (wenn das A1 auch nach Monaten noch nicht erworben werden konnte) erst abschließend entschieden - also Visum ausgehändigt - sobald dann das A1 vorliegt (es ruht dann quasi solange) es sei denn natürlich der Antrag wird so oder so abgelehnt aufgrund Unstimmigkeiten oder den Informationen des VA, dann wird der Antragsteller sicher auch vor Einreichung des A1 darüber informiert, dass der Antrag aus welchen anderen Gründen auch immer, abgelehnt wird.

Ich konnte aber nichts richtig handfestes darüber finden außer einiger Aussagen von Anwälten, die ich hier gern zitiert einfüge:

„Eine Untätigkeitsklage ist immer dann möglich, wenn über einen Antrag oder einen Widerspruch „ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden" ist, § 75 Verwaltungsgerichtsordnung.
Ohne zureichenden Grund bedeutet dabei, dass die Behörde über den Antrag entscheiden könnte.
Ein zureichender Grund für eine Nichtentscheidung kann beispielsweise dann vorliegen, wenn erforderliche Unterlagen fehlen, die Sachlage besonders komplex ist oder Dritte beteiligt werden müssen. Die Behörde kann sich aber nicht auf Verzögerungen berufen, die in ihrer Verantwortlichkeit liegen.“
—> hier wäre der letzte Satz interessant! da ja entweder AB oder AV diese Verzögerung herbeigeführt hat, indem sie nicht zeitnah die UP veranlasst hat

Bezüglich dem VA („Dritter“) und der Dauer seiner UP wurde noch folgendes angemerkt:

„Wenn sich die Behörde eines externen Dienstleisters bedient, ist dieser sogenannter Erfüllungsgehilfe, d.h. die Behörde hat eine gewisse Weisungsbefugnis. Es steht also im Ermessen der Behörde, dem Anwalt Fristen zur Erledigung zu setzen, was auch nicht im Widerspruch zum eigentlich ja "freien" Beruf des Kollegen stehen würde. Immerhin haftet die Behörde ja auch für ein etwaiges Verschulden des Erfüllungsgehilfen. Die Behörde ist hier also nur bedingt von dem Anwalt abhängig, nämlich insofern, dass sie seine Dienste in Anspruch nehmen muss aufgrund dessen Sachkenntnis. Sie ist jedoch nicht abhängig dahingehend, dass auf das "Wann" der Bearbeitung keinerlei Einfluss genommen werden kann.“
—> dies ist natürlich nur interessant was die eigentliche Bearbeitungszeit des VA betrifft, nicht die der Behörde… aber dennoch könnte man auch darauf Bezug nehmen

Und hier noch ein Auszug von einem Anwalt von einem sehr ähnlichen Fall bei dem aber die UP bereits während der 3 Monate veranlasst wurde:

„Eine Untätigkeitsklage (§ 75 VwGO ) kann helfen. Liegt nach Ablauf von 3 Monaten nach Antragstellung keine Entscheidung der zuständigen Behörde vor, gibt es die Möglichkeit eine Untätigkeitsklage beim Verwaltungsgericht einzureichen. Wenn das Verwaltungsgericht dann keinen zureichenden Grund für die Verzögerung feststellt, wird dem Antrag stattgegeben und das Gericht verpflichtet die Behörde zur Entscheidung. Die 3 Monate Frist gilt nach Gesetz und unabhängig davon, was die Behörde verspricht (9 Wochen oder 6 Monate).
Die 3 Monate Frist begann mit Antragstellung. Allerdings hat die AB während der Frist (zu Recht, da Land mit unsicheren Urkundenwesen) das Überprüfungsverfahren eingeleitet, was den Grund für die Verlängerung der 3 Monate Frist darstellt. Nun sind aber weitere Monate vorbei, wobei nicht klar ist, ob auf das Verschulden der AB oder auf Schwierigkeiten im Heimatsland zurückführt.
Ich empfehle Ihnen folgende Vorgehensweise:
Sie schreiben an die Botschaft und die AB, dass
1. ein Grund für die Nichterteilung des Visums wegen der langen Überprüfung nicht ersichtlich ist, weil das Visum unter der Auflage erteilt werden kann, dass das Prüfungsergebnis positiv wird. Denn das Visum wird nur für 3 Monate erteilt und die eigentliche Aufenthaltserlaubnis erst später, wenn der Antragsteller in D ist.
2. Sie bitten um die Mitteilung wann und was in Sachen der Überprüfung schon gelaufen ist.
3. Sie erwarten die positive Antwort (=Visum) in 1 Woche, anderenfalls erheben Sie die Untätigkeitsklage.“
—> 2. haben wir bereits gemacht aber wie schon fast vermutet bisher keine Antwort bekommen… hier wird dann eben auch wieder auf die Untätigkeitsklage eingegangen, trotz der laufenden UP… in meinem Fall hat die UP durch den VA möglicherweise noch nicht einmal begonnen…

Ja mir geht es eben darum ob die AV/AB hier nicht „rechtswidrig“ unnötig Zeit verschwendet hat und erst recht dahingehend dass die UP viel zu spät veranlasst wurde (offensichtlich ohne zureichenden Grund). Und diese auch nicht in den 3 Monaten nach Antragstellung erfolgte…

Titel: Re: Visum Familienzusammenführung / Urkundenüberprüfung Gambia
Beitrag von Unwissend22 am 18.10.2022 um 16:11:31

Mewiase79 schrieb am 17.10.2022 um 20:56:13:
Ich verstehe deinen Frust, jedoch sind diese Zeiten trotzdem nur ungefähre Angaben, die trotzdem von mehreren Umständen abhängen. Vielleicht wird auch schon dran gearbeitet ohne das dein Mann es weiß oder bemerkt hat. Auch wenn der VA für die Deutsche Botschaft arbeitet, hat er seinen eigenen "Ablaufplan", wo die Botschaft keine Handhabe drin hat.
Eigentlich wird erst mit dem Antrag begonnen, wenn ALLE Dokumente vollständig sind und eingereicht wurden, das A1 Zertifikat gehört  auf jeden Fall dazu.
Die Bezahlung findet auch definitiv vorher statt, die Botschaft berechnet den zu zahlenden Betrag vorab und gibt eine Frist zu zahlen, vorher wird eh kein Finger gerührt....
Dann wisst ihr nicht, wieviele Antragsteller gerade auf dem Plan des VA stehen um überprüft zu werden.Meist wird Region nach Region abgearbeitet, egal von wem zuerst beauftragt wurde oder wer als zehntes, vielleicht war die Region in der dein Mann lebt kurz vorher schon dran. Dann werden emails nicht nonstop gecheckt, sondern sie werden gesammelt und 1-2× wöchentlich gelesen und und und.

Da kommst Du mit einer Untätigkeitsklage null weiter, weil diese erst nach 6 Monaten getätigt werden könnte, wenn überhaupt kein Finger seitens der Botschaft gerührt wurde und dem ist ja nicht so.
Die UP wird definitiv gemacht, sind denn die Dokumente deines Mannes" korrekt"? Seine Daten, Geburtsdatum, Geb.Ort muss übetall gleich sein. Mejr einzureichen bedeutet auch mejr zu überprüfen, jede angegebene Petson  Schule, AG etc.wird gecheckt, also viel heisdt nicht schneller, eher länger.

Beu uns hat alles 2 Jahre gedauert, obwohl alle Dokumente korrekt und stimmig waren vor Antragstellung, alles zusammen eingereicht wurde und ich nicht von der AB zum Interview eingeladen wurde. War zwar in Gjana, das Procedere ist aber praktisch gleich

Lg




Danke auch dir für deine Antwort und den Infos. Vielleicht hast du meine Antwort an erne gelesen da habe ich glaub ich fast alles beschrieben, worauf du auch in dem ersten Teil/Abschnitt deiner Antwort eingegangen bist.

Zum zweiten Teil zur Untätigkeitsklage, da geht es doch aber gerade um diese 3 Monatsfrist bei einem Verwaltungsakt oder? Sonst wäre das Gesetz ja auch sinnlos. Aber wieso 6 Monate? Nur weil das die Aussage der AV ist? Auch für diese gilt offiziell und per Gesetz die 3 Monatsfrist. Jetzt liegt hier natürlich ein sogenannter zureichender Grund vor, welcher eine Rechtfertigung zur Verlängerung dieser Frist vorsieht, nämlich  die UP. Hier habe ich gelesen dass die AV dazu angehalten und verpflichtet ist, dies schnellstmöglich durchzuführen. Und auch, dass die UP während des laufenden Visumverfahrens innerhalb der 3 Monate veranlasst werden muss. Sobald die UP während der 3 Monate veranlasst wird (was natürlich dann auch quasi am letzten Tag bevor Ablauf der Frist sein könnte) spielt es ab dann keine Rolle mehr, inwieweit es sich über die 3 Monate hinauszögert bis letztendlich die UP abgeschlossen ist. So habe ich es gelesen, also dass man dann quasi auch keine rechtlichen Mittel einsetzen könnte bzw. diese keinen Sinn machen würden, da eben dann die UP fristgemäß innerhalb 3 Monaten veranlasst wurde und eben nur auf deren abschließenden Bericht gewartet wird. In unserem Fall wurde aber die UP aus welchen Gründen auch immer nicht innerhalb von 3 Monaten veranlasst. Ob hier ein Verschulden seitens der AV oder der AB vorliegt kann ich nicht beurteilen. Hätten wir der AV nicht geschrieben, ob diese Prüfung nun schon eingeleitet wurde bzw. wann diese eingeleitet wird (worauf wir nie Antwort erhalten haben) wäre die UP wahrscheinlich bis heute noch nicht gestartet. Stillschweigend wurden dann plötzlich die Unterlagen zur Verifizierung nach Gambia geschickt, ohne dass uns auf unsere Anfragen geantwortet wurde.

Was die Unterlagen meines Mannes betrifft, diese sind alle absolut korrekt und identisch und seine Identität ist auch eindeutig feststellbar. Mit vielen Unterlagen meinte ich, dass er mehr eingereicht hat als notwendig oder gefordert war. Er hat sämtliche Unterlagen von sich selbst (Geb. Urkunde, Reisepass, Heiratsurkunde, Zeugnisse, Zertifikate, Arbeitsverträge, ID card, Voting Card, medical Card etc etc etc…) sowie sämtliche Unterlagen seiner Familie, seiner Eltern was natürlich in einem afrikanischen Land äußerst hilfreich ist, wenn sonst kaum anderweitig irgendwelche Unterlagen dort vorhanden sind. Manche haben nicht einmal eine Geburtsurkunde oder wissen das eigentliche Geburtsdatum nicht etc… dann wird es sehr schwierig genügend Nachweise zu erbringen, zwecks der Identität. Somit hat mein Mann genügend und überdurchschnittlich viele Unterlagen eingereicht die definitiv bei der Identitätsprüfung hilfreich sind. In erster Linie geht es bei der UP auch hauptsächlich um die Identitätsfeststellung, da an diese natürlich sämtliche Daten im Reisepass, Heiratsurkunde etc. darauf basieren. Wenn die Identität festgestellt wurde geht es nur noch darum ob die Dokumente echt sind und die Heirat ordnungsgemäß stattgefunden und registriert wurde. (Dazu muss gesagt werden, dass bei Gesprächen mit vielen anderen aus Gambia, die diese oder ähnliche Erfahrung gemacht haben, auch festgestellt wurde, dass die VA nicht bei jedem alles genau nachprüfen. Bei einigen wurden z.B. gar keine der angegebenen Referenzpersonen angerufen, befragt oder besucht, wenn es nicht für notwendig gehalten wurde.)

Seitens der AB habe ich selber bisher übrigens auch noch gar nichts gehört. Ist das so üblich und werde ich von der AB eigentlich auch benachrichtigt, sobald diese eine Entscheidung getroffen haben?

Danke Lg

Titel: Re: Visum Familienzusammenführung / Urkundenüberprüfung Gambia
Beitrag von SimonB am 18.10.2022 um 16:46:18

Unwissend22 schrieb am 17.10.2022 um 14:23:27:
Was können wir jetzt machen abgesehen von der Möglichkeit des § 75 VwGO der Untätigkeitsklage

Wie du von mehreren Erfahrenen lesen kannst, nichts. Wer allerdings noch immer überzeugt ist, dass die AV rechtswidrig irgendwas verzögert hat, sollte einen Fachanwalt befragen.


Unwissend22 schrieb am 17.10.2022 um 21:32:36:
In diesem Fall wurde aber mündlich bei Antragstellung sowohl auch schriftlich auf Nachfrage mitgeteilt, dass die UP bereits eingeleitet wird, auch wenn das A1 Zertifikat zu diesem Zeitpunkt noch NICHT vorlag.

Darauf irgendeine Beschleunigung konstruieren zu wollen, wird schief gehen. Wahrscheinlich provoziert man sogar eine längere Bearbeitungszeit.


Unwissend22 schrieb am 18.10.2022 um 16:11:31:
Seitens der AB habe ich selber bisher übrigens auch noch gar nichts gehört
Ja, das ist üblich.

Titel: Re: Visum Familienzusammenführung / Urkundenüberprüfung Gambia
Beitrag von Aras am 18.10.2022 um 16:47:24
Was ist dein Ziel?


Titel: Re: Visum Familienzusammenführung / Urkundenüberprüfung Gambia
Beitrag von tizedboy am 18.10.2022 um 17:24:09
Ich würde mich da mal ein bisschen beruhigen und abwarten (ich weiß, es ist schwer).
Ich selber komme aus der Gegend (TZ) und weiß, dass die Zeit dort langsamer läuft.

Es kommt auch auf die Vertrauensleute an, die ihre „Ermittlungen“ durchführen müssen. Das kann eine AV nicht beeinflussen. Alles kostet Zeit.
Mit meinem eingedeutschten Pass habe ich dort drüben geheiratet.
Alles hat bei mir zum Glück „nur“ 6 Monate gedauert. Bei einigen dauert es bis zu 2 Jahre.

Viel Glück.

Titel: Re: Visum Familienzusammenführung / Urkundenüberprüfung Gambia
Beitrag von Unwissend22 am 18.10.2022 um 18:08:45

Aras schrieb am 18.10.2022 um 16:47:24:
Was ist dein Ziel?



Ziel ist es, meinen Mann so schnell wie möglich bei mir zu haben, um die unerträgliche „Trennungszeit“ zu überstehen  ;)

Und Ziel ist es hier evtl. etwas Druck ausüben zu können (mit sachlichen und rechtskräftigen Argumenten) um das Verfahren zu beschleunigen oder gar auf eine Vorabentscheidung der AV/AB und somit „vorzeitige“ Erteilung des Visums, da wohl doch etwas nicht so ganz richtig abgelaufen zu sein scheint…

Titel: Re: Visum Familienzusammenführung / Urkundenüberprüfung Gambia
Beitrag von Unwissend22 am 18.10.2022 um 18:23:15

tizedboy schrieb am 18.10.2022 um 17:24:09:
Ich würde mich da mal ein bisschen beruhigen und abwarten (ich weiß, es ist schwer).
Ich selber komme aus der Gegend (TZ) und weiß, dass die Zeit dort langsamer läuft.

Es kommt auch auf die Vertrauensleute an, die ihre „Ermittlungen“ durchführen müssen. Das kann eine AV nicht beeinflussen. Alles kostet Zeit.
Mit meinem eingedeutschten Pass habe ich dort drüben geheiratet.
Alles hat bei mir zum Glück „nur“ 6 Monate gedauert. Bei einigen dauert es bis zu 2 Jahre.

Viel Glück.



Alles was du hier geschrieben hast ist mir vollkommen bewusst aber darum geht es hier eigentlich auch gar nicht so wirklich… es geht hier vielmehr darum, dass wohl die AB oder die AV „geschlampt“ hat und die UP erst viel zu spät veranlasst hat… ich weiß, dass letztendlich auf den VA und die Dauer der Prüfung nicht viel Einfluss genommen werden kann (wobei das auch wieder dem widerspricht was ich in einem vorigen Post zitiert hatte), jedoch geht es hier tatsächlich darum, dass diese UP hätte zum jetzigen Zeitpunkt (5 Monate nach Antragstellung) schon abgeschlossen sein können und somit stünde auch der Erteilung des Visums längst nichts mehr im Wege, da ja auch das A1 jetzt vorliegt.

Und es geht für mich darum, ob es etwas handfestes gibt womit man dies bei der Botschaft begründen und argumentieren kann, wie z.B. eben die verspätete Veranlassung der UP, die eigentlich, nach den genannten Aussagen der Anwälte, hätte innerhalb der 3 Monate durchgeführt werden müssen… andere Informationen konnte ich leider bisher nicht ausfindig machen, inwieweit das eine rechtskräftige Aussage ist, dass diese UP eben innerhalb von 3 Monaten durchgeführt werden muss oder ob diese auch irgendwann „beliebig“ eingeleitet werden kann, also auch nach der 3 Monatsfrist oder ob es in diesem Fall dann eben rechtswidrig ist/war, da ohne zureichenden Grund eine Verspätung herbeigeführt wurde!



Titel: Re: Visum Familienzusammenführung / Urkundenüberprüfung Gambia
Beitrag von SimonB am 18.10.2022 um 18:36:49

Unwissend22 schrieb am 18.10.2022 um 18:23:15:
dass wohl die AB oder die AV „geschlampt“ hat

Nein, das ist nicht der Fall. Wann akzeptierst du das endlich?


Unwissend22 schrieb am 18.10.2022 um 18:08:45:
Und Ziel ist es hier evtl. etwas Druck ausüben zu können (mit sachlichen und rechtskräftigen Argumenten) um das Verfahren zu beschleunigen oder gar auf eine Vorabentscheidung der AV/AB und somit „vorzeitige“ Erteilung des Visums, da wohl doch etwas nicht so ganz richtig abgelaufen zu sein scheint…

Vergiss es.

Titel: Re: Visum Familienzusammenführung / Urkundenüberprüfung Gambia
Beitrag von Aras am 18.10.2022 um 20:17:33
Die Wahrscheinlichkeit dass dein Man. Ein "vorläufiges" Visum bekommt geht gegen 0. Selbst für ein Visum muss die Identität gesichert sein, siehe § 5 AufenthG.

Dein Mann soll nen Deutsch A2 Kurs in der Zwischenzeit machen oder ihr fängt mit der Berufsanerkennung an. Gibt bestimmt noch genug Sachen, die er in Gambia erledigen kann, um seinen Start in Deutschland zu verbessern

Titel: Re: Visum Familienzusammenführung / Urkundenüberprüfung Gambia
Beitrag von Unwissend22 am 18.10.2022 um 20:57:40

SimonB schrieb am 18.10.2022 um 18:36:49:
Nein, das ist nicht der Fall. Wann akzeptierst du das endlich?

Vergiss es.


Und warum ist das hier nicht der Fall? Kannst du mir das bitte näher begründen, damit ich es verstehe? Aus diesem Grund bin ich hier… gibt es irgendeine gesetzliche Grundlage, die besagt wann bzw. in welchem Zeitraum die UP während des laufenden Visumverfahrens durchgeführt werden muss (vor allem wenn von vornherein klar ist, dass diese für dieses Land immer durchgeführt wird, somit also auch keine Entscheidung diesbezüglich seitens der AB oder der AV getroffen werden muss). Oder liegt dies im Ermessen der Botschaft? Und wenn ja, wo kann ich diese Information finden?

Titel: Re: Visum Familienzusammenführung / Urkundenüberprüfung Gambia
Beitrag von Unwissend22 am 18.10.2022 um 21:03:56

Aras schrieb am 18.10.2022 um 20:17:33:
Die Wahrscheinlichkeit dass dein Man. Ein "vorläufiges" Visum bekommt geht gegen 0. Selbst für ein Visum muss die Identität gesichert sein, siehe § 5 AufenthG.

Dein Mann soll nen Deutsch A2 Kurs in der Zwischenzeit machen oder ihr fängt mit der Berufsanerkennung an. Gibt bestimmt noch genug Sachen, die er in Gambia erledigen kann, um seinen Start in Deutschland zu verbessern



Dann ist demzufolge die folgende Aussage des Anwalts nicht korrekt und widersprüchlich oder?

„ein Grund für die Nichterteilung des Visums wegen der langen Überprüfung nicht ersichtlich ist, weil das Visum unter der Auflage erteilt werden kann, dass das Prüfungsergebnis positiv wird.“

Was den Rest betrifft, das ist hier nicht das Thema und die Frage, was mein Mann in der Zwischenzeit machen kann…

Titel: Re: Visum Familienzusammenführung / Urkundenüberprüfung Gambia
Beitrag von Aras am 18.10.2022 um 21:25:00
Was dein Mann machen kann war auch nur ein Vorschlag um die Zeit bis zur Urkundenüberprüfung zu überbrücken. Mich interessiert es aber persönlich auch nicht wirklich.

Ihr könnt natürlich auf Untätigkeit beim VG Berlin klagen und in paar Monaten kriegt ihr dann auch eine Gerichtsverhandlung und ein Urteil. Dafür braucht es keinen Anwalt aber wenn du einen beauftragen willst dann sollte es einer sein, der auch Erfahrung in Visaklagen hat. Davon gibt es relativ wenige. Das kostet auch etwas.

Besser ist du lässt dich erstmal beraten. Das kostet meist nur 100€. Hab letztens einen Anwalt im userforum empfohlen. Bist naturlich nicht an meine Empfehlung gebunden.

Titel: Re: Visum Familienzusammenführung / Urkundenüberprüfung Gambia
Beitrag von lottchen am 18.10.2022 um 21:29:00
Eine Erstberatung beim Anwalt kostet maximal 190€. 

Titel: Re: Visum Familienzusammenführung / Urkundenüberprüfung Gambia
Beitrag von Unwissend22 am 18.10.2022 um 22:13:58

Aras schrieb am 18.10.2022 um 21:25:00:
Was dein Mann machen kann war auch nur ein Vorschlag um die Zeit bis zur Urkundenüberprüfung zu überbrücken. Mich interessiert es aber persönlich auch nicht wirklich.

Ihr könnt natürlich auf Untätigkeit beim VG Berlin klagen und in paar Monaten kriegt ihr dann auch eine Gerichtsverhandlung und ein Urteil. Dafür braucht es keinen Anwalt aber wenn du einen beauftragen willst dann sollte es einer sein, der auch Erfahrung in Visaklagen hat. Davon gibt es relativ wenige. Das kostet auch etwas.

Besser ist du lässt dich erstmal beraten. Das kostet meist nur 100€. Hab letztens einen Anwalt im userforum empfohlen. Bist naturlich nicht an meine Empfehlung gebunden.


Nun ja ich bin ja hauptsächlich hier um Ratschläge zu erhalten und um diese Angelegenheit wenn möglich ohne Rechtsmittel zu klären. Wenn dies dann letztendlich erforderlich werden sollte, sind mir halt jegliche Informationen diesbezüglich wichtig.

Deswegen jetzt auch noch die Frage ob es Sinn macht neben der Untätigkeitsklage auch gleichzeitig einen Antrag auf einstweilige Anordnung zu stellen (d.h. es muss schnell entschieden werden)? Da ja die Untätigkeitsklage auch mehrere Monate dauern kann hilft mir das deswegen allein nicht weiter, dann kann ich auch quasi gleich warten bis die UP abgeschlossen ist. Dafür ist dann aber wiederum das Eilbedürfnis gem. § 123 VwGO erforderlich…

Sollte es erforderlich sein komme ich gern auf dich zwecks der Empfehlung des Anwalts zurück. Bisher konnte ich zwei scheinbar sehr kompetente Anwälte mit langjähriger Erfahrung in genau diesen Angelegenheiten ausfindig machen. Naja schauen wir mal ob es soweit kommen muss ;)

Titel: Re: Visum Familienzusammenführung / Urkundenüberprüfung Gambia
Beitrag von Aras am 19.10.2022 um 01:56:45
Salopp gesagt: Bei einer Einstweilige Anordnung geht es darum, dass bei abwarten des Gerichts ein Recht unwiederbringlich verletzt werden würde. Bspw. Frau ist schwanger und möchte das Kind in Deutschland gebären, was auch das Recht des Kindes ist. Oder jemand ist todkrank und bei weiterer Verzögerung der Behandlung würde die Person versterben.

Siehe hierzu das Kurzschema für die einstweilige Anordnung gem § 123 VwGO
https://www.juraindividuell.de/pruefungsschemata/kurzschema-123-vwgo/

Also bei euch würde man prüfen, ob der Anspruch auf die Erteilung des Visums besteht (Anordnungsanspruch) und dann wird geprüft ob bei nicht Gewährung des Visums euer Recht auf eheliches Zusammenleben irreversibel unmöglich gemacht würde und im Rahmen der Gewährleistung des effektiven Rechtsschutzes trotzdem die Hauptsache vorweggenommen werden muss, also das Visa doch sofort erteilt werden muss (Anordnungsgrund).

Sagen wir mal das Gericht würde sagen, dass die geklärte Identität gegeben sei und ein Anordnungsanspruch gäbe, so wird es doch sagen dass das Zusammenleben nur um paar Monate verzögert wird aber doch schlussendlich in paar Monaten möglich sein wird. Und im Falle der einstweiligen Anordnung würde das zu durchführende Visaverfahren  praktisch gegenstandslos und die Hauptsache vorweggenommen.

Paar Monate getrennt zu sein ist zwar ein Eingriff aber dass dass muss aufgrund der Gewährung des effektiven Rechtsschutzes nicht behoben werden. Also kann man bis zur Hauptsachenscheidung warten.

Insofern würde das Gericht den Antrag auf einstweilige Anordnung ablehnen.

Ich bin kein Anwalt. Aber das kannst du ja von deinen Anwälten nochmal begutachten lassen.

Titel: Re: Visum Familienzusammenführung / Urkundenüberprüfung Gambia
Beitrag von erne am 19.10.2022 um 11:40:44

Unwissend22 schrieb am 18.10.2022 um 18:08:45:
Und Ziel ist es hier evtl. etwas Druck ausüben zu können (mit sachlichen und rechtskräftigen Argumenten) um das Verfahren zu beschleunigen oder gar auf eine Vorabentscheidung der AV/AB und somit „vorzeitige“ Erteilung des Visums, da wohl doch etwas nicht so ganz richtig abgelaufen zu sein scheint… 

das wäre m.E. kontraproduktiv.
denk dran: wie man in den Wald reinruft, so schallt es heraus.
Stell dich der Realität


Titel: Re: Visum Familienzusammenführung / Urkundenüberprüfung Gambia
Beitrag von Aras am 19.10.2022 um 12:01:27
@erne

Naja was soll das mit dem Wald hineinrufen. Wenn man gute Argumente hat, hat man gute Argumente.

Nur braucht man erstmal gute Argumente. Ein Anwalt kann natürlich viel erzählen. Man sollte sich aber eben selber nen Kopf machen und entscheiden ob das was man bei Gericht beantragen will sinnvoll ist oder nicht. Und man sollte eh nie was androhen, was man nicht durchführen kann.

Titel: Re: Visum Familienzusammenführung / Urkundenüberprüfung Gambia
Beitrag von j6 am 19.10.2022 um 12:02:23
Hallo Unwissend22, ich habe meinen westafrikanischen Ehepartner mit Hilfe der Unionsbürgerrichtlinie 2004/38 zu mir nach D. geholt. Dauer zwischen Antragstellung und Visumerteilung : 17 Tage. Keine dummen Fragen, keine Schikanen, kein Kasperltheater. Oberflächliche Prüfung des Sachverhaltes, kurzes Gespräch der beiden Ehepartner mit dem Konsularbeamten, Schengen Visum für 3 Monate. Siehe auch: mein Beitrag zu ronny2106 vom 16.08.2022 "Ehegattennachzug" . Weitere Informationen bei Bedarf gerne auch per PM

Titel: Re: Visum Familienzusammenführung / Urkundenüberprüfung Gambia
Beitrag von lottchen am 19.10.2022 um 12:34:26

j6 schrieb am 19.10.2022 um 12:02:23:
ich habe meinen westafrikanischen Ehepartner mit Hilfe der Unionsbürgerrichtlinie 2004/38 zu mir nach D. geholt.

Man muss allerdings Deine anderen Beiträg lesen um zu erfahren, dass Du vorher Deinen Hauptwohnsitz in ein anderes EU-Land verlegt hast und Dich die ganze Aktion eine fünfstellige Simme gekostet hat. Das kommt nicht für jeden in Frage. 

Titel: Re: Visum Familienzusammenführung / Urkundenüberprüfung Gambia
Beitrag von calhoon am 19.10.2022 um 13:18:43

Aras schrieb am 19.10.2022 um 12:01:27:
@erne

Naja was soll das mit dem Wald hineinrufen. Wenn man gute Argumente hat, hat man gute Argumente.


Ja genau - und wenn man keine hat, hat man keine. Und die OP  hat halt keine.

@unwissend22:

Du bist hartnäckig der Ansicht, die Botschaft habe irgendwie "geschlampt" (O-Ton). Das hat sie nicht, sie tanzt nur nicht nach deiner Pfeife – aber nichts, was hier geschrieben wird, scheint dich von deiner Meinung abzubringen. Das lässt sich nicht ändern.

Dann geh doch deinen Weg. Bezahle einen Anwalt, klage, mach deine Erfahrung.

Wäre nett, wenn du irgendwann berichten würdest, wie es weiterging. Das könnte anderen helfen.





Titel: Re: Visum Familienzusammenführung / Urkundenüberprüfung Gambia
Beitrag von SimonB am 19.10.2022 um 16:45:23

Unwissend22 schrieb am 18.10.2022 um 20:57:40:
gibt es irgendeine gesetzliche Grundlage, die besagt wann bzw. in welchem Zeitraum die UP während des laufenden Visumverfahrens durchgeführt werden muss 

Du hast uns doch ganz oben erklärt, dass du bereits sämtliche Gesetze, Gerichtsurteile, anwaltliche Tipps, das Visum Handbuch usw. selbst gelesen hast.
Du hast dich nun wegen Trennungszeit und Ungeduld darauf eingeschossen, dass die AV etwas FALSCHES gesagt, geschrieben oder gemacht hätte.
Die ABH kann man hier ganz sicher rausstreichen.

Niemand hier bestätigt, dass etwas falsch gelaufen wäre.

Anderes Thema: Noch heute stehen in vielen Webseiten diverser Behörden, dass man mit Wartezeiten von 4-6 Wochen rechnen müsse...dann werden es ohne Schlamperei 4-6 Monate.
Selten beschleunigt eine U-Klage ein Verfahren wie eures.

Wegen deiner evtl. weiteren Rechtsmittel wie EA schließe ich mich den Ausführungen von @Aras an.
Und ja, bitte berücksichtige auch das Echo im Walde.



Titel: Re: Visum Familienzusammenführung / Urkundenüberprüfung Gambia
Beitrag von Unwissend22 am 20.10.2022 um 10:52:26

Aras schrieb am 19.10.2022 um 01:56:45:
Salopp gesagt: Bei einer Einstweilige Anordnung geht es darum, dass bei abwarten des Gerichts ein Recht unwiederbringlich verletzt werden würde. Bspw. Frau ist schwanger und möchte das Kind in Deutschland gebären, was auch das Recht des Kindes ist. Oder jemand ist todkrank und bei weiterer Verzögerung der Behandlung würde die Person versterben.

Siehe hierzu das Kurzschema für die einstweilige Anordnung gem § 123 VwGO
https://www.juraindividuell.de/pruefungsschemata/kurzschema-123-vwgo/

Also bei euch würde man prüfen, ob der Anspruch auf die Erteilung des Visums besteht (Anordnungsanspruch) und dann wird geprüft ob bei nicht Gewährung des Visums euer Recht auf eheliches Zusammenleben irreversibel unmöglich gemacht würde und im Rahmen der Gewährleistung des effektiven Rechtsschutzes trotzdem die Hauptsache vorweggenommen werden muss, also das Visa doch sofort erteilt werden muss (Anordnungsgrund).

Sagen wir mal das Gericht würde sagen, dass die geklärte Identität gegeben sei und ein Anordnungsanspruch gäbe, so wird es doch sagen dass das Zusammenleben nur um paar Monate verzögert wird aber doch schlussendlich in paar Monaten möglich sein wird. Und im Falle der einstweiligen Anordnung würde das zu durchführende Visaverfahren  praktisch gegenstandslos und die Hauptsache vorweggenommen.

Paar Monate getrennt zu sein ist zwar ein Eingriff aber dass dass muss aufgrund der Gewährung des effektiven Rechtsschutzes nicht behoben werden. Also kann man bis zur Hauptsachenscheidung warten.

Insofern würde das Gericht den Antrag auf einstweilige Anordnung ablehnen.

Ich bin kein Anwalt. Aber das kannst du ja von deinen Anwälten nochmal begutachten lassen.



Vielen Dank für deine ausführliche Auskunft. Ich hab mir das schon gedacht, dass dieses ganze Prozedere mit UK und EA wahrscheinlich noch zeit- und nervenraubender ist, als letztendlich auf den Abschluss der UP zu warten…

Dennoch würde mich halt auch interessehalber interessieren, ob in meinem Fall das Gericht es evtl doch als Verstoß seitens der AV sehen würde, da ja unbegründet Verzögerungen eingetreten sind, die aufgrund der zu späten Veranlassung der UP zurückzuführen sind.

Da ich aber bisher immer noch nicht sicher weiß, ob die AV dazu verpflichtet ist, diese innerhalb der 3 Monate und während des laufenden Visumverfahrens einzuleiten, macht es natürlich wenig Sinn diesen Schritt der UK und EA zu gehen, wenn dann letztendlich das Gericht andere stichfeste Argumente für die Verzögerung hat. Es sei denn es würde auch zu dem Entschluss kommen, dass die AV hier definitiv unbegründet Verzögerungen verursacht hat, es also das Verschulden der AV ist, dass diese zu spät tätig geworden ist… somit kann ich momentan nur erstmal hoffen, dass ich diesbezüglich ein aussagekräftiges Argument oder Urteil oder Ähnliches finde um dies anbringen zu können. Ich habe viele Gerichtsurteile bei ähnlichen Fällen gelesen aber bei allen wurde die UP bereits während der 3 Monatsfrist eingeleitet, daher wurde dann auch vom Gericht dagegen entschieden. Zu meiner Konstellation konnte ich leider noch nichts derartiges finden, wobei ich auch bei Merkblättern anderer afrikanischer Botschaften gelesen habe, dass diese alle die UP nach Antragstellung einleiten. Aber dazu fehlt mir halt hier die rechtliche Grundlage, ob das genau so gemacht werden muss oder nicht…

Ich werde mich auf jeden Fall weiterhin informieren und sobald ich mehr weiß, werde ich berichten, ich denke ist auch für die vielen anderen Antragsteller interessant…

Titel: Re: Visum Familienzusammenführung / Urkundenüberprüfung Gambia
Beitrag von lottchen am 20.10.2022 um 10:58:54
Du willst offensichtlich nicht akzeptieren, dass die 3-Monats-Frist erst mit dem Vorliegen der vollständigen Antragsunterlagen zu laufen beginnt. Und dazu gehört nun mal der A1-Nachweis. Egal, was Dir mündlich da vielleicht jemand gesagt hat (was Du auch nicht nachweisen kannst).

Titel: Re: Visum Familienzusammenführung / Urkundenüberprüfung Gambia
Beitrag von Unwissend22 am 20.10.2022 um 11:02:55

Aras schrieb am 19.10.2022 um 12:01:27:
@erne

Naja was soll das mit dem Wald hineinrufen. Wenn man gute Argumente hat, hat man gute Argumente.

Nur braucht man erstmal gute Argumente. Ein Anwalt kann natürlich viel erzählen. Man sollte sich aber eben selber nen Kopf machen und entscheiden ob das was man bei Gericht beantragen will sinnvoll ist oder nicht. Und man sollte eh nie was androhen, was man nicht durchführen kann.



Und genau darum geht es ja hier letztendlich auch die ganze Zeit… ich möchte gern wissen, ob dies ein „gutes“ Argument ist bzw. ob es vielleicht sogar gesetzlich oder per Urteil irgendwo geregelt ist, WANN die AV dazu „verpflichtet“ ist, die UP zu veranlassen… das einzigste Argument was hier zutreffen könnte, wäre dann eben die Frage der Verzögerung (4 Monate nach Antragstellung) und die weitere Frage, ob dies innerhalb der 3 Monatsfrist geschehen muss… das ist leider hier noch total offen und wäre schön, wenn es geklärt werden könnte durch jemand der Erfahrung damit hat oder wie auch immer… da ja die Anwälte scheinbar auch vieles erzählen was nicht rechtskräftig ist…

Titel: Re: Visum Familienzusammenführung / Urkundenüberprüfung Gambia
Beitrag von Unwissend22 am 20.10.2022 um 11:23:29

lottchen schrieb am 20.10.2022 um 10:58:54:
Du willst offensichtlich nicht akzeptieren, dass die 3-Monats-Frist erst mit dem Vorliegen der vollständigen Antragsunterlagen zu laufen beginnt. Und dazu gehört nun mal der A1-Nachweis. Egal, was Dir mündlich da vielleicht jemand gesagt hat (was Du auch nicht nachweisen kannst).


Du hast glaub ich den Zusammenhang nicht richtig verstanden, denn die 3 Monatsfrist begann mit Antragstellung. Und der Antrag wurde ab da auch bearbeitet OHNE A1 (A1 ist ja nur Voraussetzung für die Antragstellung!), der Antrag wird aber eben wie schon mehrmals erwähnt trotzdem bearbeitet, weil es die Botschaft so handhabt, wenn nicht würden schon die Anträge beim Tag der Antragstellung abgelehnt werden, mit der Begründung dass eben A1 eine Voraussetzung dafür ist. In dieser Botschaft ist diese aber NICHT der Fall. Anträge werden trotzdem bearbeitet und den Antragstellern ausdrücklich mitgeteilt, dass diese in der Zwischenzeit der Bearbeitung das A1 nachholen können/müssen. Und es dauert Monate bis man überhaupt einen Termin zur Antragstellung bei der Botschaft bekommt, da diese mehrere Länder gleichzeitig bearbeitet. Daher ist es eben dort üblich, dass die Anträge angenommen und bearbeitet werden auch bei Nichtvorlage des A1 zu diesem Zeitpunkt! Mein Mann hatte zudem den Nachweis dass er an der Prüfung teilgenommen hat aber diese erst in xxxx Monaten wiederholen kann. Das ist der Botschaft alles bewusst dennoch wird der Antrag vorab bearbeitet und dann eben nur noch auf das A1 gewartet bis über den Antrag anschließend entschieden und das Visum ausgehändigt wird…

Und ich hatte auch sehr deutlich erwähnt, dass uns genau diese Aussagen schriftlich vorliegen, also können diese auch Selbstverteidigung nachgewiesen werden… noch zur Info, selbst vor Antragstellung hatte ich mich bei der Botschaft informiert, da mein Mann seinen Termin schon online gebucht hatte und davon ausgegangen ist dass er die Deutsch Prüfung besteht. Nun war die deutsch Prüfung 1 Monat vor dem Termin bei der Botschaft und er hat sie nicht bestanden. Daraufhin hatte ich mich mit der Botschaft in Verbindung gesetzt und gefragt ob er trotzdem den Termin wahrnehmen kann da er A1 nicht bestanden hat. Und ich habe es schriftlich, dass dem zugestimmt wurde und mitgeteilt wurde, dass es kein Problem ist, der Antrag könne trotzdem gestellt werden und das A1 muss er dann eben während des laufenden Verfahrens nachholen. Das ist doch Nachweis genug? Und als er beim Termin dann war, wurde ihm das gleiche wieder erzählt, dass die UP gemacht werden muss und dass er im Laufe der Zeit sein A1 nachholen muss.

Warum sollte ich mich nicht auf diese Aussagen berufen können?

Und nochmal, der Antrag wurde bearbeitet also hat die UP überhaupt nichts damit zu tun. Das sind im Prinzip zwei grundverschiedene Prozesse bei der AV. Der eine ist der Antrag generell der mit AB abgestimmt werden muss usw. und dann ist da die UP, die unabhängig von dem Antrag so oder so gemacht werden muss. Also kann das nichts mit dem Antrag an sich zu tun haben, dann hätte er von Anfang an nicht bearbeitet werden dürfen, da das A1 zu dem Zeitpunkt noch fehlte… aber hier ist es eben etwas anders und es wird ausdrücklich so akzeptiert von der AV, warum sollte man sich darauf nicht beziehen können?

Es geht mir hier um die UP innerhalb der 3 Monatsfrist und nichts anderes! Wenn der Antrag bearbeitet wurde auch ohne A1, warum wurde dann nicht auch die UP eingeleitet? Und hätte diese dann in diesem Fall eben innerhalb der 3 Monatsfrist eingeleitet werden müssen? Das ist hier meine Frage…

Titel: Re: Visum Familienzusammenführung / Urkundenüberprüfung Gambia
Beitrag von Unwissend22 am 20.10.2022 um 11:32:58

lottchen schrieb am 19.10.2022 um 12:34:26:
Man muss allerdings Deine anderen Beiträg lesen um zu erfahren, dass Du vorher Deinen Hauptwohnsitz in ein anderes EU-Land verlegt hast und Dich die ganze Aktion eine fünfstellige Simme gekostet hat. Das kommt nicht für jeden in Frage. 


Vielen Dank für den Hinweis, dies würde dann tatsächlich definitiv nicht auf mich zutreffen… und die Frage wäre auch noch ob dies überhaupt möglich wäre bei laufendem FZF Verfahren?

Titel: Re: Visum Familienzusammenführung / Urkundenüberprüfung Gambia
Beitrag von Unwissend22 am 20.10.2022 um 11:46:16

schrieb am 19.10.2022 um 13:18:43:
Ja genau - und wenn man keine hat, hat man keine. Und die OP  hat halt keine.

@unwissend22:

Du bist hartnäckig der Ansicht, die Botschaft habe irgendwie "geschlampt" (O-Ton). Das hat sie nicht, sie tanzt nur nicht nach deiner Pfeife – aber nichts, was hier geschrieben wird, scheint dich von deiner Meinung abzubringen. Das lässt sich nicht ändern.

Dann geh doch deinen Weg. Bezahle einen Anwalt, klage, mach deine Erfahrung.

Wäre nett, wenn du irgendwann berichten würdest, wie es weiterging. Das könnte anderen helfen.


Dem muss ich leider widersprechen, ich bin nicht hartnäckig in der Ansicht, dass die Botschaft hier beim Ablauf etwas verzögert hat/haben könnte, sondern ich bin hier um genau das herauszufinden! Du sagst halt hier auch nur „hat sie nicht“ ok schön möchte ich auch alles so akzeptieren, wenn mir jemand dafür das entsprechende Argument oder Urteil oder was auch immer zeigen kann… oder eine Regelung inwieweit dieses Visumverfahren ablaufen muss mit allem was eben dazu gehört inklusive UP. Das konnte bisher keiner, es wird nur gesagt, dass der AV kein Verschulden zugrunde liegt oder diese nicht geschlampt hat aber begründen kann dies keiner bisher… denn Fakt ist immer noch egal ob ich das jetzt falsch sehen mag, die UP wurde erst nach 3 Monaten veranlasst und das möchte ich gern geklärt haben, ob das so „rechtens“ war… das ist im Prinzip alles… es wurden demnach unbegründet Verzögerungen verursacht seitens der AV! Und evtl wurde auch gegen das Gesetz verstoßen, da eben nicht innerhalb der 3 Monate damit begonnen wurde… das gilt es für mich herauszufinden…

Im Anschluss daran werde ich sicher wissen, ob es dann Sinn macht oder nicht den Rechtsweg zu gehen…

Titel: Re: Visum Familienzusammenführung / Urkundenüberprüfung Gambia
Beitrag von Unwissend22 am 20.10.2022 um 12:08:29

SimonB schrieb am 19.10.2022 um 16:45:23:
Du hast uns doch ganz oben erklärt, dass du bereits sämtliche Gesetze, Gerichtsurteile, anwaltliche Tipps, das Visum Handbuch usw. selbst gelesen hast.
Du hast dich nun wegen Trennungszeit und Ungeduld darauf eingeschossen, dass die AV etwas FALSCHES gesagt, geschrieben oder gemacht hätte.
Die ABH kann man hier ganz sicher rausstreichen.

Niemand hier bestätigt, dass etwas falsch gelaufen wäre.

Anderes Thema: Noch heute stehen in vielen Webseiten diverser Behörden, dass man mit Wartezeiten von 4-6 Wochen rechnen müsse...dann werden es ohne Schlamperei 4-6 Monate.
Selten beschleunigt eine U-Klage ein Verfahren wie eures.

Wegen deiner evtl. weiteren Rechtsmittel wie EA schließe ich mich den Ausführungen von @Aras an.
Und ja, bitte berücksichtige auch das Echo im Walde.


Das ist so nicht ganz richtig. Natürlich ist die Trennungs- und Wartezeit hart und schwierig aber hier geht es mir wirklich einfach darum, ob rechtswidrig gehandelt wurde (unbegründete Verzögerung)… ich bin mir sicher es wird vielen anderen auch helfen, die in dieser oder einer ähnlichen Situation sind… mir ist von Anfang an bewusst dass sich dieses Visumverfahren einige Zeit hinziehen kann, insbesondere was die Dauer der UP betrifft. Das ist mir alles klar aber dennoch möchte ich gern wissen, inwieweit hier „falsch“ oder „verzögert“ gehandelt wurde oder ob das alles so seine Richtigkeit hat… dann ist doch alles in Ordnung wenn der Ablauf so richtig war… dann gilt es nur Geduld zu haben und abzuwarten… aber mein Fall ist eben fragwürdig, daher wollte ich mich erkundigen.

Und du hast natürlich Recht, dass auf vielen Seiten noch diverse Bearbeitungszeiten angegeben werden, wenn diese dann begründet länger andauern ist dem doch dann nicht zu widersprechen… wenn aber unbegründet, dann eigentlich 3 Monatsfrist und alles andere darüber hinaus müsste begründet werden…

Titel: Re: Visum Familienzusammenführung / Urkundenüberprüfung Gambia
Beitrag von Aras am 20.10.2022 um 12:26:41
Man könnte argumentieren, dass man für die Urkundenprüfung Geld gezahlt hat oder eine Kostenübernahmeerklärung abgeben hat und die Urkundenüberprüfung eine eigenständige Amtshandlung gem. § 13 IV Konsulargesetz ist. Es wurden ja auch bis jetzt keine weiteren Unterlagen gefordert, sodass man von der Vollständigkeit des Antrags ausgehen muss.

Die Legalisation ist unabhängig vom Visaverfahren zu betrachten. Man legalisiert die Urkunden für das Visaverfahren und nicht umgekehrt.

Ist es sinnvoll zu klagen? Keine Ahnung. Vielleicht gibt es ja dann zumindest ne Entscheidung, dass besagt dass Auslandsvertretungen unmittelbar die Urkundenüberprüfung anstoßen müssen. Du würdest quasi selber nicht mehr davon profitieren aber andere könnten davon profitieren.

Titel: Re: Visum Familienzusammenführung / Urkundenüberprüfung Gambia
Beitrag von Unwissend22 am 20.10.2022 um 12:54:28

Aras schrieb am 20.10.2022 um 12:26:41:
Man könnte argumentieren, dass man für die Urkundenprüfung Geld gezahlt hat oder eine Kostenübernahmeerklärung abgeben hat und die Urkundenüberprüfung eine eigenständige Amtshandlung gem. § 13 IV Konsulargesetz ist. Es wurden ja auch bis jetzt keine weiteren Unterlagen gefordert, sodass man von der Vollständigkeit des Antrags ausgehen muss.

Die Legalisation ist unabhängig vom Visaverfahren zu betrachten. Man legalisiert die Urkunden für das Visaverfahren und nicht umgekehrt.

Ist es sinnvoll zu klagen? Keine Ahnung. Vielleicht gibt es ja dann zumindest ne Entscheidung, dass besagt dass Auslandsvertretungen unmittelbar die Urkundenüberprüfung anstoßen müssen. Du würdest quasi selber nicht mehr davon profitieren aber andere könnten davon profitieren.


Und da geht das Problem weiter  ::) denn die Gebühr wird (zumindest bei gambischen Antragstellern) erst bezahlt, sobald die Unterlagen zur Prüfung im Heimatland also bei dem Verbindungsbüro in Gambia eingetroffen sind… sobald diese dort eingegangen sind wird der Antragsteller angerufen und dort hingebeten. Dann bekommt man das Formular und falls notwendig wird einem dann noch mitgeteilt, was noch eingereicht werden muss oder „könnte“ um den Prozess zu vereinfachen… das war bei uns nicht der Fall, mein Mann hat aber selber noch zusätzliche Unterlagen abgegeben die bei der Prüfung hilfreich sein könnten. Zum Beispiel weiß ich von anderen, dass von denen Fotos/Filmmaterial etc angefordert wurden von der Hochzeit. Mein Mann hat dies alles freiwillig abgegeben, ohne dass seitens der AV danach verlangt oder gefragt wurde…

Naja dann hat mein Mann 2 Tage später alle Sachen abgegeben und dann muss erst die Gebühr entrichtet werden in bar. Von da an wurde dann sozusagen offiziell die UP eingeleitet… wie lange das jetzt mit dem VA dauert sei dahingestellt und steht in den Sternen…

Somit kann ich mich auch darauf nicht beziehen, da ja die Gebühr nicht schon “vorab” (bei Antragstellung) entrichtet wurde… sondern eben erst bei eigentlichem Beginn der UP… ich möchte hier auch gar nicht weiter auf die Dauer der UP eingehen, das würde den Rahmen sprengen da ja das wieder eine andere Baustelle ist…

Genau das ist eben die schwierige Frage für mich, macht es Sinn zu klagen wenn ich noch nicht 100% weiß ob diese Handhabung so korrekt und rechtens war… klar könnte ich es versuchen und mit etwas Glück sieht es das Gericht vielleicht genauso, dass hier kein zureichender Grund vorliegt bzw. vorlag, die UP erst weit nach Ablauf der 3 Monate zu veranlassen und somit erhebliche Verzögerungen verursacht hat… die könnte nämlich wie gesagt jetzt definitiv schon abgeschlossen sein somit wäre auch das Visumverfahren beendet… ist echt schwierig da ich eben etwas brauchbares benötige um dies darzulegen…

Titel: Re: Visum Familienzusammenführung / Urkundenüberprüfung Gambia
Beitrag von Unwissend22 am 20.10.2022 um 12:57:37

Aras schrieb am 20.10.2022 um 12:26:41:
Man könnte argumentieren, dass man für die Urkundenprüfung Geld gezahlt hat oder eine Kostenübernahmeerklärung abgeben hat und die Urkundenüberprüfung eine eigenständige Amtshandlung gem. § 13 IV Konsulargesetz ist. Es wurden ja auch bis jetzt keine weiteren Unterlagen gefordert, sodass man von der Vollständigkeit des Antrags ausgehen muss.

Die Legalisation ist unabhängig vom Visaverfahren zu betrachten. Man legalisiert die Urkunden für das Visaverfahren und nicht umgekehrt.

Ist es sinnvoll zu klagen? Keine Ahnung. Vielleicht gibt es ja dann zumindest ne Entscheidung, dass besagt dass Auslandsvertretungen unmittelbar die Urkundenüberprüfung anstoßen müssen. Du würdest quasi selber nicht mehr davon profitieren aber andere könnten davon profitieren.


Hatte ich noch vergessen… genau ich würde dann sicher nicht mehr davon profitieren und bevor ich das mache, möchte ich natürlich auch nicht das ganze noch mehr verzögern indem es erst Monate bei Gericht bearbeitet wird… das nützt mir halt alles nichts, bis auf vielleicht die Tatsache, dass dann damit ein klares Urteil gefällt wird was auch anderen sehr hilfreich sein kann/wird… beschleunigen wird es meinen Fall aber leider wohl eher nicht es sei denn man könnte da mit der EA was erreichen…

Titel: Re: Visum Familienzusammenführung / Urkundenüberprüfung Gambia
Beitrag von Aras am 20.10.2022 um 13:52:58
Naja auf die Gebühr würde jch jetzt nicht so sehr pochen. Die Gebührenpflicht entsteht ja durch den Antrag.

Weiter verzögern würde es die Urkundenüberprüfung wohl nicht.

Eine Grundlage für eine EA sehe ich nicht.

Was du machst ist deine Entscheidung.

Titel: Re: Visum Familienzusammenführung / Urkundenüberprüfung Gambia
Beitrag von Unwissend22 am 20.10.2022 um 14:04:12

Aras schrieb am 20.10.2022 um 13:52:58:
Naja auf die Gebühr würde jch jetzt nicht so sehr pochen. Die Gebührenpflicht entsteht ja durch den Antrag.

Weiter verzögern würde es die Urkundenüberprüfung wohl nicht.

Eine Grundlage für eine EA sehe ich nicht.

Was du machst ist deine Entscheidung.



Ok also denkst du, dass es erstmal sinnvoll wäre da jetzt bezüglich der Dauer der UP durch den VA weiter vorzugehen? Also, dass zumindest dieser Prozess etwas beschleunigt werden könnte? Unabhängig jetzt davon was die Verzögerung der eingeleiteten UP betrifft, weil sind ja zwei verschiedene Dinge im Prinzip.

Dann könnte ich also mit dem Gesetz argumentieren und hoffen, dass die UP im Auftrag der AV beschleunigt wird?

Titel: Re: Visum Familienzusammenführung / Urkundenüberprüfung Gambia
Beitrag von Unwissend22 am 20.10.2022 um 14:24:22

Unwissend22 schrieb am 20.10.2022 um 14:04:12:
Ok also denkst du, dass es erstmal sinnvoll wäre da jetzt bezüglich der Dauer der UP durch den VA weiter vorzugehen? Also, dass zumindest dieser Prozess etwas beschleunigt werden könnte? Unabhängig jetzt davon was die Verzögerung der eingeleiteten UP betrifft, weil sind ja zwei verschiedene Dinge im Prinzip.

Dann könnte ich also mit dem Gesetz argumentieren und hoffen, dass die UP im Auftrag der AV beschleunigt wird?


Jetzt hab ich mir das Gesetz mal durchgelesen, aber da geht es ja eigentlich um die Legalisierung von Dokumenten die von der AV selber durchgeführt. Das ist ja jetzt hier nicht der Fall, da ja durch Amtshilfe ein Dritter, nämlich der VA ins Spiel kommt… davon ist in diesem Gesetz keine Rede, oder verstehe ich da was falsch? Könnte dann ja auch nicht angewendet werden in meinem Fall oder?

Titel: Re: Visum Familienzusammenführung / Urkundenüberprüfung Gambia
Beitrag von Unwissend22 am 20.10.2022 um 14:29:43
§ 3 IV Konsulargesetz Sagt etwas darüber aus aber erstmal auch nichts bezüglich der Dauer des VA

Titel: Re: Visum Familienzusammenführung / Urkundenüberprüfung Gambia
Beitrag von Unwissend22 am 20.10.2022 um 14:40:04

Unwissend22 schrieb am 20.10.2022 um 14:29:43:
§ 3 IV Konsulargesetz Sagt etwas darüber aus aber erstmal auch nichts bezüglich der Dauer des VA


Das ist vielleicht noch interessant für die, die hier mitlesen…

§ 3 KonsularG betreffend die Wahrnehmung konsularischer Aufgaben lautet:
(3) Berufskonsularbeamte können sich - soweit erforderlich - bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben in Rechts- angelegenheiten des Rates und der Hilfe eines im Empfangsstaat zugelassenen Anwaltes ihres Vertrauens be-dienen.

Die Vorschrift regelt die Inanspruchnahme eines Vertrauensanwalts durch deutsche Botschafts- oder Konsularbeamte – eine Praxis, die schon lange vor der Verabschiedung des Konsulargesetzes im Jahre 1974 bestanden hat und vor allem deswegen eingefügt wurde, um Honorarforde- rungen der Vertrauens- bzw. Kooperationsanwälte abrechnungstechnisch eine gesetzliche Grundlage zu verschaffen.

Für die Beauftragung von Vertrauensanwälten im Gastland bestehen verfahrensrechtlich keine besonderen Richtlinien. Es bleibt der Auslandsvertretung überlassen, einen oder mehrere Anwälte als Vertrauens- bzw. Kooperationsanwälte – eine amtliche Bezeichnung dafür existiert nicht – in Anspruch zu nehmen, sofern diese als fachlich versiert, zuverlässig und vertrauenswürdig bekannt sind.

Konsularrechtlich gesehen unterliegt die Inanspruchnahme eines Vertrauensanwalts folgenden Voraussetzungen: Die Beauftragung von Vertrauensanwälten dient der Wahrnehmung konsulari- scher Aufgaben in Rechtsangelegenheiten; der Vertrauensanwalt fungiert damit gewissermaßen als „juristisches Werkzeug“ der deutschen Auslandsvertretung. Die Inanspruchnahme des Vertrauensanwalts muss nicht nur durch die Wahrnehmung konsularischer Aufgaben ursächlich bedingt sein, sondern muss zudem auch erforderlich sein. Dies ist regelmäßig dann der Fall, wenn sich der Konsularbeamte die benötigten Informationen oder Rechtskenntnisse ohne eine anwaltliche Mitarbeit nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Arbeitsaufwand verschaffen könnte.


Nun ja aber erstmal auch nichts über dessen Dauer oder inwieweit dass die AV beeinflussen kann…

Titel: Re: Visum Familienzusammenführung / Urkundenüberprüfung Gambia
Beitrag von SimonB am 20.10.2022 um 14:57:38

Unwissend22 schrieb am 20.10.2022 um 12:57:37:
das nützt mir halt alles nichts, bis auf vielleicht die Tatsache, dass dann damit ein klares Urteil gefällt wird was auch anderen sehr hilfreich sein kann/wird…

Sorry, aus Prinzip zu klagen, wäre für andere nicht hilfreich. Die Einzelentscheidung nach einer EA hat mW keine Auswirkungen auf andere Verfahren oder die grundsätzliche Arbeitsweise anderer AV.


Unwissend22 schrieb am 20.10.2022 um 12:08:29:
Das ist so nicht ganz richtig.

Doch, durchaus. Du solltest fachanwaltlichen Rat einholen, anstatt hier unentwegt weiter nachzubohren, was längst beantwortet ist.



Unwissend22 schrieb am 20.10.2022 um 10:52:26:
ob in meinem Fall das Gericht es evtl doch als Verstoß seitens der AV sehen würde

Das kann nur ein Gericht für deinen Fall sagen. Ein Forum kann das nicht.


Unwissend22 schrieb am 20.10.2022 um 10:52:26:
Da ich aber bisher immer noch nicht sicher weiß, ob die AV dazu verpflichtet ist,

Das wäre schon längst zu lesen gewesen.



Unwissend22 schrieb am 20.10.2022 um 12:08:29:
aber mein Fall ist eben fragwürdig, daher wollte ich mich erkundigen.

Nein, dein Fall ist nicht fragwürdig und deine Frage ist längst beantwortet.


Titel: Re: Visum Familienzusammenführung / Urkundenüberprüfung Gambia
Beitrag von Aras am 20.10.2022 um 15:19:13
Für rechtliche Beratung sind Anwälte zuständig. Ich kann dir nicht sagen ob eine Untätigkeitsklage sinnvoll ist oder nicht. Ich kann dir im Grunde keinen Ratschlag geben ob es sinnvoll ist dies oder jenes zu machen.

Ich hab dir erklärt, dass die Legalisation ein Verwaltungsakt ist.

Ein Verwaltungsakt ist eine hoheitliche Maßnahme (im Sinne von Verfügung, Entscheidung, Anordnung), die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist.

- hoheitliche Maßnahme = nur die Bundesrepublik Deutschland bzw. die dafür bevollmächtigte/ermächtigte Stelle kann den Legalisationsstempel, also das Siegel der Behörde, auf die Urkunde drücken (§ 438 Abs. 2 ZPO, § 13 Abs. 5 KonsG)
- eine Behörde => Auswärtiges Amt als oberste Behörde mit ihrer Außenstelle Dakar (auch bekannt als Deutsche Botschaft in Dakar)
- Regelung eines Einzelfalls => Im speziellen geht es um die Urkunden von deinem Mann
- öffentliches Recht => du wendest dich an die deutsche Botschaft nicht weil du einen zivilrechtlichen Vertrag abschließen willst (z.B. Botschaftsgebäude renovieren) sondern weil du eine Anerkennung der ausländischen Urkunde in den deutschen Rechtskreis verlangst und dafür eine öffentlich-rechtliche Beglaubigung willst.Das können nur die örtlich und sachlich zuständigen siegelführenden Stellen.
- unmittelbare Rechtswirkung nach außen => Mit dem Legalisationsvermerk kann die ausländische Urkunde ohne weitere Schritte als Urkunden in Deutschland verwendet werden, § 438 Abs. 2 ZPO. Ist also insbesondere kein Zwischenbescheid oder ähnliches, das keine  rechtliche Wirkung in den deutschen Rechtskreis entfalten soll.

Also kann man festgestellt werden, dass allgemein die Legalisation ein Verwaltungsverfahren und die einzelne Legalisation ein Verwaltungsakt ist. 

Die 350 € für die Urkundenüberprüfung ist eine Auslage, iSd § 25 Abs. 1 KonsG.

Die Gebührenschuld entsteht bei Abgabe des Antrags für die Urkundenüberprüfung, siehe § 25 Abs. 2 KonsG.

Die Urkundenüberprüfung ist ein innerbehördlicher Akt. Du gehst ja nicht privat zum Verbindungsbüro und bestellst die Leistung "Urkundenüberprüfung". Das Verfahren wird dadurch angestoßen, dass man zur Botschaft geht und die Legalisation beantragt und dann durch die Botschaft die Urkundenüberprüfung angestoßen wird. Das es eine rein innerbehördliche Angelegenheit ist, ergibt sich auch dadurch, dass der Prozess ja nicht dann abgeschlossen ist, wenn das Verbindungsbüro die Urkunden als falsch feststellt. Wenn die Urkunden gefälscht sind, dann muss man trotzdem einen rechtsförmigen Bescheid von der Botschaft erhalten. Der rechtsförmige Bescheid ist der Verwaltungsakt, also muss aus dem Schreiben hervorgehen welche Behörde die Amtshandlung durchführt, was diese entschieden hat, ihre Begründung und die Unterschrift mit Siegel. Gegen den Verwaltungsakt kannst du dann vor Gericht gehen.

Also bedeutet das insbesondere: Wenn der Vertrauensanwalt die Urkunden als Fälschung feststellt, dann gehst du nicht ans Gericht in Gambia sondern gehst gegen den Ablehnungsbescheid der Botschaft beim VG Berlin vor.

Das ist vergleichbar damit, dass du bei einer deutschen Behörde im Inland einen Antrag stellst, und diese dann irgendwelche Gutachten einholen möchte. Also bspw. einen Ingenieur, Arzt, Psychologen oder was weiß ich beauftragt, damit dieser seine fachliche Meinung äußert. Wenn du dann eine Ablehnung bekommst, dann verklagst du ja auch nicht den Gutachter sondern die Behörde, die die Meinung des Gutachters als Grundlage für die Ablehnung genommen hat.

Ich finde es ja irgendwie interessant das ganze juristisch zu sezieren. Aber wofür das ganze? Ist auch nicht nice, wenn man sich die Mühe macht das sinnvoll zu begründen und dann lapidar erklärt wird, dass man das Gesetz gelesen habe und meine Aussage fragwürdig bleibt.

Du bist verärgert darüber, dass die Botschaft angeblich geschlampt habe. Aber selbst wenn du keine Aussicht auf Erfolg in deinem Einzelfall hast, willst du nicht dagegen vorgehen.

Was ist wenn die Urkundenüberprüfung tatsächlich 12 Monate dauern würde?

Du kannst ja zumindest versuchen gerichtlich zu klären, dass die deutsche Botschaft schlicht nicht genug unternimmt um genug Vertrauensanwälte zu rekrutieren. Zumal die 350 € pro Urkundenüberprüfung ja wohl mindestens ein Monatseinkommen in Gambia sind.

Entweder du machst es oder du machst es nicht. Frag deine Anwälte was diese empfehlen, weil diese für die Rechtsberatung zuständig sind (hier schließt sich somit der Kreis).

Titel: Re: Visum Familienzusammenführung / Urkundenüberprüfung Gambia
Beitrag von Aras am 20.10.2022 um 15:45:06

Unwissend22 schrieb am 20.10.2022 um 14:40:04:
Nun ja aber erstmal auch nichts über dessen Dauer oder inwieweit dass die AV beeinflussen kann…


Die AV kann natürlich als Herrin des Verfahrens dem Vertrauensanwalt erklären, welche Fälle Priorität haben. Auf die Dauer hat die AV dadurch Einfluss, in dem es die Menge der Vertrauensanwälte beeinflussen kann. Kann ja nicht sein dass von 404 gambischen Anwälten nur 4 Stück als vertrauenswürdig erachtet werden können.

In Pakistan(?) wurden mal alle Vertrauensanwälte umgebracht. Das kann man dann nicht Botschaft beeinflussen und das erhöhte Risiko ermordet zu werden hilft natürlich nicht beim Anwerben weiterer Anwälte. Aber ist es denn der Fall in Gambia? Ich denke nicht.

Wenn ein Verfahren in Deutschland mehr als 3 Monate dauert, dann kann der Staat ja auch nicht erklären, dass es nicht genug Beamte hat. Das ist deren Aufgabe genug Personal zu haben. Es kann Ausnahmesituationen geben wo alle plötzlich krank werden (Corona) aber. Somit auch das gleiche mit den Vertrauensanwälten. Wenn die es nicht können, dann müssen die versuchen aufzustocken. Welche Schritte unternimmt denn die Botschaft um die Anzahl der Vertrauensanwälte zu erhöhen?

Titel: Re: Visum Familienzusammenführung / Urkundenüberprüfung Gambia
Beitrag von mgb am 20.10.2022 um 17:42:34

Unwissend22 schrieb am 20.10.2022 um 11:32:58:
Vielen Dank für den Hinweis, dies würde dann tatsächlich definitiv nicht auf mich zutreffen… und die Frage wäre auch noch ob dies überhaupt möglich wäre bei laufendem FZF Verfahren?

Natürlich geht das auch bei einem laufenden FZV Verfahren. Nationales Aufenthaltsrecht und EU-Recht sind zwei paar Stiefel.
Ein 4 monatiger Aufenthalt in einem anderen EU-Staat muss auch nicht zwangsläufig eine 4 stellige Summe kosten.
Wenn du nicht grenznah wohnst, dann musst du dir halt noch überlegen, ob du dich für 4 Monate aus deinem Leben in Deutschland ausklinken kannst.
Voraussetzung für einen Rückkehrerfall ist eine Aufenthalt länger 3 Monate.

Titel: Re: Visum Familienzusammenführung / Urkundenüberprüfung Gambia
Beitrag von Unwissend22 am 20.10.2022 um 21:15:24

Aras schrieb am 20.10.2022 um 15:45:06:
Die AV kann natürlich als Herrin des Verfahrens dem Vertrauensanwalt erklären, welche Fälle Priorität haben. Auf die Dauer hat die AV dadurch Einfluss, in dem es die Menge der Vertrauensanwälte beeinflussen kann. Kann ja nicht sein dass von 404 gambischen Anwälten nur 4 Stück als vertrauenswürdig erachtet werden können.

In Pakistan(?) wurden mal alle Vertrauensanwälte umgebracht. Das kann man dann nicht Botschaft beeinflussen und das erhöhte Risiko ermordet zu werden hilft natürlich nicht beim Anwerben weiterer Anwälte. Aber ist es denn der Fall in Gambia? Ich denke nicht.

Wenn ein Verfahren in Deutschland mehr als 3 Monate dauert, dann kann der Staat ja auch nicht erklären, dass es nicht genug Beamte hat. Das ist deren Aufgabe genug Personal zu haben. Es kann Ausnahmesituationen geben wo alle plötzlich krank werden (Corona) aber. Somit auch das gleiche mit den Vertrauensanwälten. Wenn die es nicht können, dann müssen die versuchen aufzustocken. Welche Schritte unternimmt denn die Botschaft um die Anzahl der Vertrauensanwälte zu erhöhen?



Genau das was du schreibst zu der Erkenntnis kam ja auch schon einer der Anwälte die ich zitiert hatte. Laut seiner Aussage hat die AV natürlich eine gewisse Weisungsbefugnis um dem Anwalt evtl Fristen etc zu setzen. Der Meinung bin ich ja aufs. Kann ja nicht sein, dass der sich ewig Zeit lassen kann und keinen scheint es halt zu interessieren… wird dann halt nur gesagt, ist in UP und dauert halt… kann ich nicht nachvollziehen warum es dafür keine gesonderte Regelung gibt. Wie du ja auch sagtest, ist es eigentlich Aufgabe der AV dann entsprechend weitere Vertrauensanwälte mit einzubeziehen. Hier liegt wohl aber das Problem, denn in Gambia einen Anwalt zu finden, der dann tatsächlich auch vertrauenswürdig ist, wird sehr schwierig… ich weiß, wie einfach es dort teilweise ist „krumme Geschäfte“ zu machen… somit wird das wohl das Problem sein da wirklich vertrauensvolle Anwälte zu finden. Und die Anwälte die dort sind, sind ja auch für verschiedene Rechtsgebiete zuständig… dennoch ob einfach oder nicht, ich denke auch, dass hier einfach mehr VA organisiert werden müssten. Wer ist dann dafür wieder zuständig? Das man das vielleicht auch mal nur so an entsprechende Stellen weitergeben könnte…?

Und hier habe ich jetzt endlich mal eine aussagekräftige Antwort auf meine eigentliche Thematik zwecks der UP erhalten. Ich füge Sie hier mal ein, ich denke ist für alle die hier beteiligt sind auch hilfreich…

„Das Visumsverfahren ist ein Verwaltungsverfahren, welches, wie Sie darlegen, bereits eingeleitet ist und betrieben wird. Weder im Aufenthaltsgesetz noch im ergänzend anwendbaren Verwaltungsverfahrensgesetz ist eine spezielle Frist geregelt, innerhalb derer eine Beweiserhebung wie eine Urkundenüberprüfung als Verfahrensschritt einzuleiten ist. Vielmehr gilt der Grundsatz des § 24 Abs. 1 Verwaltungsverf.gesetz, wonach die Behörde den Sachverhalt von Amts wegen ermittelt und Art und Umfang der Ermittlungen bestimmt.
Die von Ihnen zitierte Dreimonatsfrist des § 75 VwGO ist lediglich Mindestvoraussetzung der Klage eines betroffenen Antragstellers vor dem Verwaltungsgericht gegen die Behörde, weil diese für diesen Zeitraum "untätig" geblieben ist und den Antrag nicht beschieden hat, mehr nicht.

In diesem Fall liegen die Zulässigkeitsvoraussetzungen für eine Untätigkeitsklage gem. § 75 VwGO ja vor:
Der Antrag auf FZF wurde seitens der Auslandsvertretung nicht innerhalb von 3 Monaten entschieden . Auf diesen Zeitpunkt kommt es an, nicht auf denjenigen der Veranlassung der Urkundenprüfung.
Sie können Klage gegen die Auslandsvertretung vor dem Verwaltungsgericht Berlin (vgl. § 52 Nr. 2 Satz 5 VwGO, Sitz der Bundesregierung ist maßgeblich, es besteht kein Anwaltszwang) erheben. Im Klageverfahren wird die Botschaft darlegen müssen, warum das Verfahren insgesamt recht lange dauert.
Vielleicht sollten Sie es (zunächst) bei einer Dienstaufsichtsbeschwerde bewenden lassen und auf diesem Weg erfragen, worauf die Zeitverzögerung beruht.„


Titel: Re: Visum Familienzusammenführung / Urkundenüberprüfung Gambia
Beitrag von Aras am 20.10.2022 um 22:47:44
Große Worte aber nix dahinter.

Titel: Re: Visum Familienzusammenführung / Urkundenüberprüfung Gambia
Beitrag von Unwissend22 am 20.10.2022 um 23:08:33

Aras schrieb am 20.10.2022 um 22:47:44:
Große Worte aber nix dahinter.


???

Titel: Re: Visum Familienzusammenführung / Urkundenüberprüfung Gambia
Beitrag von erne am 21.10.2022 um 01:04:06
beachte auch, dass bisher nur Laien hier genantwortet haben.
In diesem Board sind auch Spezialisten und Behördenmitarbeiter, die antworten ... in deinem Thread aber bisher nicht
--> sie können offenbar keine Antwort geben.

Titel: Re: Visum Familienzusammenführung / Urkundenüberprüfung Gambia
Beitrag von Petersburger am 21.10.2022 um 08:29:03
Oder wollen es nicht.

Hier wird mit tiefer innerer Überzeugung vom eigenen Standpunkt aus etwas beurteilt.
Das ist an sich nicht unlogisch, denn von welchem Standpunkt aus soll man sich sonst eine Meinung bilden?

Urkundenprüfungen sind so gar nicht mein Thema, aber stellen wir uns doch nur mal eine Sekunde vor, dass es zu einem Antrag neben dem Üblichen für alle Länder zwei oder drei zusätzliche Prüfungen gibt. Neben der Urkundenprüfung z.B. noch eine Standardprozedur für alle Pässe einer bestimmten Serie, weil bei dieser Serie Unregelmäßigkeiten häufiger waren als bei anderen.
Jetzt stößt die Behörde UP und Passprüfung gleichzeitig an, hat nach vier Wochen das Ergebnis "Pass nicht visierfähig" und kann entsprechend kein Visum erteilen. Der Vertrag mit dem Vertrauensanwalt sieht Vorkasse und keine (Teil-)Rückzahlung nach Beginn von dessen Prüfung vor.

Jetzt kommt der deutsche Partner mit der völlig begründeten Frage "Warum haben Sie nicht erst die zeitlich kurzen Prüfungen veranlasst, bevor die UP in Auftrag gegeben wird? Die ist doch jetzt völlig unnötig, wenn der Pass nicht in Ordnung ist? Das sind doch erhebliche Kosten für mich!"

Es kann also auch noch andere Standpunkte geben, die nicht weniger begründet sind und die mit Untätigkeit rein gar nichts zu tun haben.
Die eigene Auffassung von dem, was in welcher Reihenfolge zu tun und zu lassen sei, muss also nicht zwingend die von allen sein.


Will damit sagen, dass das Zulassen anderer Sichtweisen und Bedürfnisse das Ganze in einem anderen Licht erscheinen lassen kann.


Tieftraurig ist dagegen ist, dass Deutschland immer weniger in der Lage ist, seine Behörden mit allem Erforderlichen auszustatten, damit die vernünftige staatliche Dienstleistungen erbringen können. Beginnend bei akzeptablen Zeiten für eine Antragstellung ... weiter will ich gar nicht gehen.
Das Drama bekommen auch Behördenmitarbeiter am eigenen Leib zu spüren, wenn sie selbst Behördendienstleistungen benötigen - neue Pässe, Ummeldungen und was es so alles gibt ...

Titel: Re: Visum Familienzusammenführung / Urkundenüberprüfung Gambia
Beitrag von Aras am 21.10.2022 um 09:47:31

Unwissend22 schrieb am 20.10.2022 um 23:08:33:
???


Ja was soll man noch zu deinen Ausführungen schreiben?

Ich schreibe 45-60 minuten an einem Beitrag um dann die Antwort zu bekommen, dass ein Anwalt ja genau zu diesem Ergebnis gekommen sei, aber offensichtlich vertraust du weder unseren Beiträgen noch denen vom Anwalt.

Und am Ende schreibst du, dass du doch nur eine Dienstaufsichtsbeschwerde, eher ist wohl eine Fachaufsichtsbeschwerde gemeint, versuchen willst. Ja was denkst du ist denn eine E-Mail an eine Behörde wo du deine Unzufriedenheit kundtust? Eine freundliche Bürgeranfrage? Nein, es ist eine Beschwerde.

Ganz ehrlich: Nur weil du am lautesten schreist, sehe ich nicht wie der Fall deines Mannes etwas besonderes sein sollte?

Hättest du den Mut zu einer Klage um zumindest die Bearbeitung zukünftiger Fälle zu verbessern, würde ich zumindest das respektieren. Aber im Grunde ist es bei dir nur leeres Gerede.

Ja schreibe deine zahnlose Fachaufsichtsbeschwerde ans Referat 509 beim AA

Berichte uns bitte, wenn das FZF-Visum erteilt worden ist, was du unternommen hast und was du erreicht hast, damit andere von eurem Fall etwas lernen können.

Ich bin zumindest raus aus diesem Thread.



Titel: Re: Visum Familienzusammenführung / Urkundenüberprüfung Gambia
Beitrag von SimonB am 21.10.2022 um 10:44:53

Unwissend22 schrieb am 20.10.2022 um 21:15:24:
Hier liegt wohl aber das Problem,

Ein neues Problem aufgetan?


Unwissend22 schrieb am 20.10.2022 um 21:15:24:
ich denke auch, dass hier einfach mehr VA organisiert werden müssten. Wer ist dann dafür wieder zuständig? Das man das vielleicht auch mal nur so an entsprechende Stellen weitergeben könnte…?

Man glaubt fast nicht, was man hier liest. >:( Dieser zitierte Anwalt könnte sich evtl. in G als Vertrauensanwalt "installieren" lassen?


Unwissend22 schrieb am 20.10.2022 um 21:15:24:
Der Antrag auf FZF wurde seitens der Auslandsvertretung nicht innerhalb von 3 Monaten entschieden . 

Ich bin auch kein Jurist, aber folge doch bitte diesem Anwalt. :o
Reiche auch eine DAB ein. Man weiß auch im Ref: FFF
Nur zu, und wenn es auch nur dazu dient, dass du mit Schreiben  beschäftigt bist. Das kann ja vielleicht anderweitig helfen!!

Ich wäre schon außerordentlich froh, wenn hierzulande die notwendigsten Stellen in Behörden und Unternehmen entspr. besetzt wären (übrigens auch in deinem Interesse).  Personalmangel betrifft hier mehr als 1 binationales ungeduldiges Ehepaar.

Ich wünsche niemandem, dass er allzulange auf das gemeinsame Leben mit seinem Partner in der Wahlheimat D warten muss, aber das Ende kommt erst zum Schluss. Definitiv.


Titel: Re: Visum Familienzusammenführung / Urkundenüberprüfung Gambia
Beitrag von lottchen am 21.10.2022 um 10:46:15

Aras schrieb am 21.10.2022 um 09:47:31:
Und am Ende schreibst du, dass du doch nur eine Dienstaufsichtsbeschwerde, eher ist wohl eine Fachaufsichtsbeschwerde gemeint, versuchen willst. 


Das ist wohl ein Zitat der TE von ihrem Anwalt. Die TE selber hat sich noch nicht geäußert, ob sie eine solche Beschwerde führen will.
Ein Anwalt, der den Unterschied zwischen einer Dienstaufsichtsbeschwerde und einer Fachaufsichtsbeschwerde nicht kennt wäre mir allerdings auch ein wenig suspekt. 

Das ist doch das Problem bei solchen Klagen. Es führt kaum jemand eine weil dadurch das eigene Verfahren selten beschleunigt wird. Man würde nur ggf. zukünftigen Antragstellern das Leben erleichtern. Und was hätte man selber davon? Außerdem enden solche Klagen oft in einem Vergleich (Du bekommst Dein Visum oder eine beschleunigte UP oder was-auch-immer-Du-eingeklagt-hast, dafür trägst Du Deine Anwaltskosten selber und am Besten auch noch die Gerichtskosten...).      
Andererseits frage ich mich bei sowas auch, was der Bürger denn erwartet: Versuche mal einen Handwerker zu bekommen in derselben Woche, versuche einen zeitnahen Termin für die Autoanmeldung zu bekommen, für die Wohnsitzanmeldung, Paßbeantragung. Es fehlen Lehrer, Busfahrer, Köche, Kellner...Warum soll es da in den AV´s anders aussehen? Warum glaubt man dass im Ausland alles wie geschmiert läuft wenn schon hier wenig funktioniert? Ich weiß, dass das kein Argument ist und keine Entschuldigung. Und natürlich muss man nicht auf seine Rechte verzichten. Wenn jemand der Meinung ist, dass seine Rechte verletzt werden dann soll er eben klagen. Und gut ist. Ob man letztendlich was davon hat ist eine andere Frage weil auch die Gerichte unterbesetzt sind und da nicht gleich drüber entschieden wird.
   

Titel: Re: Visum Familienzusammenführung / Urkundenüberprüfung Gambia
Beitrag von Unwissend22 am 21.10.2022 um 12:41:49

erne schrieb am 21.10.2022 um 01:04:06:
beachte auch, dass bisher nur Laien hier genantwortet haben.
In diesem Board sind auch Spezialisten und Behördenmitarbeiter, die antworten ... in deinem Thread aber bisher nicht
--> sie können offenbar keine Antwort geben.


Danke @erne das ist auch vollkommen in Ordnung, wenn es aufgrund der Konstellation meines Falles hier keiner beantworten kann oder will. Ich finde es dennoch interessant und wichtig sich hier austauschen zu können, denn letztendlich können wir ja alle was voneinander lernen… ich bin jedenfalls für jeden Tipp dankbar um einfach etwas tiefer in diese Materie gehen zu können und sie vor allem zu verstehen… trotzdem danke an alle für die zahlreiche Teilnahme an diesem Thema…

Titel: Re: Visum Familienzusammenführung / Urkundenüberprüfung Gambia
Beitrag von Unwissend22 am 21.10.2022 um 14:05:26

Aras schrieb am 21.10.2022 um 09:47:31:
Ja was soll man noch zu deinen Ausführungen schreiben?

Ich schreibe 45-60 minuten an einem Beitrag um dann die Antwort zu bekommen, dass ein Anwalt ja genau zu diesem Ergebnis gekommen sei, aber offensichtlich vertraust du weder unseren Beiträgen noch denen vom Anwalt.

Und am Ende schreibst du, dass du doch nur eine Dienstaufsichtsbeschwerde, eher ist wohl eine Fachaufsichtsbeschwerde gemeint, versuchen willst. Ja was denkst du ist denn eine E-Mail an eine Behörde wo du deine Unzufriedenheit kundtust? Eine freundliche Bürgeranfrage? Nein, es ist eine Beschwerde.

Ganz ehrlich: Nur weil du am lautesten schreist, sehe ich nicht wie der Fall deines Mannes etwas besonderes sein sollte?

Hättest du den Mut zu einer Klage um zumindest die Bearbeitung zukünftiger Fälle zu verbessern, würde ich zumindest das respektieren. Aber im Grunde ist es bei dir nur leeres Gerede.

Ja schreibe deine zahnlose Fachaufsichtsbeschwerde ans Referat 509 beim AA

Berichte uns bitte, wenn das FZF-Visum erteilt worden ist, was du unternommen hast und was du erreicht hast, damit andere von eurem Fall etwas lernen können.

Ich bin zumindest raus aus diesem Thread.


Ich bin letztendlich ja hier um herausfinden welches der sinnvollste Weg ist speziell in meinem Fall. Es gibt ja tausende andere Fälle aber zu meinem Fall möchte ich halt gern abwägen was jetzt nun das „Beste“ ist was man tun kann, ohne dabei natürlich den eigentlich Prozess noch mehr zu verzögern usw…

Bezüglich der Dienstaufsichtsbeschwerde und der Fachaufsichtsbeschwerde habe ich auch erstmal gelesen inwieweit das anwendbar ist, da ja eine DAB eigentlich an einen jeweiligen Beamten/Angestellten gerichtet ist und eine FAB eigentlich nur dann in Betracht kommt wenn bereits über ein Verfahren/Verwaltungsakt entschieden wurde und man eben durch die FAB eine andere Entscheidung durchsetzen möchte. Eigentlich trifft dann beides nicht so richtig auf mich zu, es denn die die DAB ist allgemein gehalten ohne dass ich den eigentlich Beamten oder dessen Name kenne, der dann eben meinen Fall bearbeitet hat. Zudem wird die DAB in diesem Fall beim auswärtigen Amt eingereicht, was ja auch nochmal einen Unterschied macht als wenn ich „nur“ eine Beschwerde an die AV einreiche in Form einer E-Mail in der ich meine Unzufriedenheit darlege oder wie auch immer…

Korrigiert mich bitte wenn ich es falsch verstanden habe.

Dann habe ich noch von einer Untätigkeitsbeschwerde gelesen, soweit ich das auch hier verstanden habe, trifft auch diese nicht wirklich zu.

Was eine Klage betrifft möchte ich wie schon erwähnt gern abwägen inwieweit die für mich sinnvoll ist und ob diese für mich überhaupt hilfreich ist, wenn das Verfahren dann ähnlich lange dauert wie die UP und abschließende Entscheidung der AV. Eventuell entstehen dann auch noch Kosten, mal abgesehen von der Zeit und den Nerven die es kostet…

Jetzt habe ich viele sehr hilfreiche Tipps und Anregungen hier bekommen was ich machen könnte, natürlich liegt die Entscheidung jetzt bei mir was ich als Nächstes tun werde… das versuche ich nach wie vor herauszufinden

Es hat sich in meinem Fall jetzt aber nochmal eine neue Konstellation ergeben, die ich in einem weiteren Post gern schildere

Titel: Re: Visum Familienzusammenführung / Urkundenüberprüfung Gambia
Beitrag von Unwissend22 am 21.10.2022 um 14:41:53
Update!!

Laut Auskunft des BVA (Bundesverwaltungsamt) gingen die Antragsunterlagen meines Mannes erst 4 Monate nach Antragstellung dort ein! Es wurde bestätigt, dass die Antragsunterlagen noch am selbigen Tag an die entsprechende ABH weitergeleitet wurden…

Ich denke jetzt wird’s interessant und die ganze Sache nimmt nochmal andere Gestalt an…

Wenn dem also so ist, dann bedeutet das, dass die AV also in den 4 Monaten „untätig“ war oder??

Das interessante ist hierbei, dass wenn man das Datum betrachtet, die Unterlagen hier ganz höchstwahrscheinlich gleichzeitig verschickt wurden, zum einen ans BVA und zum anderen zur UP nach Gambia. Es würde auch alles mit den Datumsangaben passen, wann diese in Gambia eingegangen sind und wann diese ein paar Tage später dann auch in Deutschland eingetroffen sind.

Und nochmal zur Erinnerung, in diesen 4 Monaten hatten wir, also sowohl ich als auch mein Mann, Kontakt mit der Botschaft wo wir nach dem Bearbeitungsstand gefragt hatten, sowie ob bzw. wann die UP veranlasst wird… keine Antwort… ca. 2,5 Wochen nach unserer letzten Nachfrage waren dann die Unterlagen dann plötzlich in Gambia.

Wäre die Begründung dafür hier also gewesen, dass das A1 noch nicht vorliegt und deshalb die Bearbeitung vorerst nicht stattfindet bzw. pausiert ist, wäre das ja auch alles nachvollziehbar gewesen. Nun liegen uns ja aber einige schriftliche Aussagen der AV vor, in den eben etwas seitens der AV geschrieben wird. Und wäre das fehlende A1 ausschlaggebend gewesen für die weitere Bearbeitung, dann widerspricht es sich dahingehend, dass die Unterlagen trotz zu dem Zeitpunkt noch fehlendem A1 ans BVA und zur UP zeitgleich weitergeleitet wurden… die A1 Prüfung fand erst statt, nachdem die Unterlagen schon in Gambia zur UP eingetroffen waren und nachdem die Unterlagen ans BVA geschickt wurden.

Nun stehe ich irgendwie auf dem Schlauch, also nochmal von vorn das Ganze in einer neuen Konstellation die bis dato so nicht bekannt war, nämlich dass die Bearbeitung scheinbar überhaupt nicht stattgefunden hat während der „3“ in diesem Fall 4 Monate.


Wie sieht es jetzt in dem Fall aus? Ich „denke“ dass doch spätestens jetzt klar ist, dass irgendwas „schief“ gelaufen ist bzw. schief gelaufen sein könnte… sehe/verstehe ich es richtig, dass die AV jetzt gem. § 75 VwGO “untätig” war?

Titel: Re: Visum Familienzusammenführung / Urkundenüberprüfung Gambia
Beitrag von Unwissend22 am 21.10.2022 um 15:22:50

SimonB schrieb am 21.10.2022 um 10:44:53:
Ein neues Problem aufgetan?

Man glaubt fast nicht, was man hier liest. >:( Dieser zitierte Anwalt könnte sich evtl. in G als Vertrauensanwalt "installieren" lassen?

Ich bin auch kein Jurist, aber folge doch bitte diesem Anwalt. :o
Reiche auch eine DAB ein. Man weiß auch im Ref: FFF
Nur zu, und wenn es auch nur dazu dient, dass du mit Schreiben  beschäftigt bist. Das kann ja vielleicht anderweitig helfen!!

Ich wäre schon außerordentlich froh, wenn hierzulande die notwendigsten Stellen in Behörden und Unternehmen entspr. besetzt wären (übrigens auch in deinem Interesse).  Personalmangel betrifft hier mehr als 1 binationales ungeduldiges Ehepaar.

Ich wünsche niemandem, dass er allzulange auf das gemeinsame Leben mit seinem Partner in der Wahlheimat D warten muss, aber das Ende kommt erst zum Schluss. Definitiv.


Jetzt gehst du ja hier auf das Thema Personalmangel ein, welches laut Gesetz keinen zureichenden Grund für Verzögerungen oder nicht beschiedene Verwaltungsakte darlegt. Da wären wir wieder an dem Punkt, dass dieses Argument oder diese Begründung seitens der Behörden nicht hinzunehmen wäre. Es müssten demnach handfeste Gründe nachgewiesen werden, Personalmangel ist jedenfalls keiner…

Es ist auch immer interessant wenn man selber von Behörden Fristen gesetzt bekommt und wenn man diese dann nicht einhält… brauchen wir nicht weiter drauf eingehen…

„Durch das Rechtsstaatsprinz ergibt sich, dass die Verwaltung dazu verpflichtet ist, zeitnah über Anträge zu entscheiden. Unterlässt sie dies, ermöglicht die Rechtsordnung durch verschiedene Instrumente die Herbeiführung der Entscheidung. U.a. gibt es auch hier die Möglichkeit, Untätigkeitsbeschwerde einzulegen, in diesem Fall beim zuständigen Sozialgericht.“

Wo ist der Unterschied zwischen Untätigkeitsbeschwerde beim Sozialgericht und Untätigkeitsklage beim VG? Ist ja fast identisch…

Titel: Re: Visum Familienzusammenführung / Urkundenüberprüfung Gambia
Beitrag von lottchen am 21.10.2022 um 15:35:58
Lange Rede - kurzer Sinn: Auf was möchte Dein Mann denn klagen? Denn klagen muss ER, ER hat ja den Antrag gestellt. Auf sofortige Erteilung des Visums ohne UP? Auf Bearbeitung des Antrages bis zum Tag X? Untätigkeitsklage? Oder will er eine Feststellungsklage einreichen in der bestätigt wird, dass die 3-Monats-Frist vorbei ist?
Oder willst Du als Ehefrau klagen weil Du Dich in Deinen Rechten verletzt siehst weil Du nicht innerhalb von 3 Monaten mit Deinem Mann zusammen leben kannst?
Selbst wenn das alles nicht so hätte sein dürfen (was ich mich nicht zu beurteilen getraue) wäre doch die Frage, was genau Du mit dieser Tatsache anfangen kannst und willst!?   

Titel: Re: Visum Familienzusammenführung / Urkundenüberprüfung Gambia
Beitrag von Unwissend22 am 21.10.2022 um 16:03:09

lottchen schrieb am 21.10.2022 um 10:46:15:
Das ist wohl ein Zitat der TE von ihrem Anwalt. Die TE selber hat sich noch nicht geäußert, ob sie eine solche Beschwerde führen will.
Ein Anwalt, der den Unterschied zwischen einer Dienstaufsichtsbeschwerde und einer Fachaufsichtsbeschwerde nicht kennt wäre mir allerdings auch ein wenig suspekt. 

Das ist doch das Problem bei solchen Klagen. Es führt kaum jemand eine weil dadurch das eigene Verfahren selten beschleunigt wird. Man würde nur ggf. zukünftigen Antragstellern das Leben erleichtern. Und was hätte man selber davon? Außerdem enden solche Klagen oft in einem Vergleich (Du bekommst Dein Visum oder eine beschleunigte UP oder was-auch-immer-Du-eingeklagt-hast, dafür trägst Du Deine Anwaltskosten selber und am Besten auch noch die Gerichtskosten...).      
Andererseits frage ich mich bei sowas auch, was der Bürger denn erwartet: Versuche mal einen Handwerker zu bekommen in derselben Woche, versuche einen zeitnahen Termin für die Autoanmeldung zu bekommen, für die Wohnsitzanmeldung, Paßbeantragung. Es fehlen Lehrer, Busfahrer, Köche, Kellner...Warum soll es da in den AV´s anders aussehen? Warum glaubt man dass im Ausland alles wie geschmiert läuft wenn schon hier wenig funktioniert? Ich weiß, dass das kein Argument ist und keine Entschuldigung. Und natürlich muss man nicht auf seine Rechte verzichten. Wenn jemand der Meinung ist, dass seine Rechte verletzt werden dann soll er eben klagen. Und gut ist. Ob man letztendlich was davon hat ist eine andere Frage weil auch die Gerichte unterbesetzt sind und da nicht gleich drüber entschieden wird.
   


Den Teil bezüglich der Klage dem habe ich nichts hinzuzufügen. Ich bin ja noch dabei herausfinden welches der beste Schritt ist…

Ich bin auch vollkommen deiner Meinung und mir ist auch definitiv bewusst, dass gewisse Verfahren einfach längere Zeit in Anspruch nehmen oder in Anspruch nehmen können… dagegen habe ich auch nichts einzuwenden, wenn dafür eine entsprechende plausible Erklärung/Begründung dafür vorliegt. Jetzt sprichst du lange Wartezeiten für Termine auch bei unseren inneren Behörden an, jedoch denke ich, dass sich das noch im angemessenen Rahmen befindet. Wenn du aber auf einen Termin bei der AV schon allein 4/5 Monate oder länger warten musst und dann auch nur mit Glück einen bekommst, sieht die Sache schon wieder anders aus… ich glaube nicht, dass in Deutschland für die von dir genannten Behörden jemand auf einen Termin mindestens! 4/5 Monate warten muss…

Das online Terminvergabesystem ist eine Katastrophe. Für Wochen und Monate hinweg werden keine Termine angeboten… man muss also quasi jeden Tag mehrmals auf der Website schauen ob wieder Termine zur Verfügung stehen. Sobald dann mal wieder welche verfügbar sind, muss man schnell sein und sich sofort einen „sichern“ weil die innerhalb kürzester Zeit alle ausgebucht sind. (Es stehen dann leider auch nur ein paar Termine zur Verfügung, meistens Termine für nur 1 Woche, danach dann wieder Wochen- und monatelang nichts) so und jetzt kann man sich vorstellen, wenn die Botschaft gleichzeitig mehrere Länder bearbeitet u.a. Senegal, Gambia, Guinea Bissau… das man dann als Antragsteller kaum eine Chance hat einen solchen Termin überhaupt erst einmal zu bekommen… hat man dann seinen Termin dann geht das Spiel weiter…

Wie es auch schon von einem anderen User angesprochen wurde ist diese Tatsache äußerst traurig und ein Armutszeugnis für Deutschland. Dann muss man noch hinzufügen was sehr wichtig ist, dass die Antragsteller aus Gambia dafür extra in den Senegal nach Dakar reisen müssen, was eine Mindestreisedauer von ca. 10 Stunden bedeutet. Nach Antragstellung fährt der Antragsteller die selbe Strecke wieder zurück ins Heimatland. Das gleiche Prozedere mit der A1 Prüfung, diese kann auch nur nach vergebenem Termin durch das Goethe-Institut (xxx Monate) und wiederum nur im Senegal/Dakar absolviert werden. Das wird den Antragstellern alles zugemutet und abverlangt mal ganz davon abgesehen, was das für erhebliche Kosten sind. Nur die An- und Rückreisen nach Senegal alleine, dann Hotelkosten falls keine Möglichkeit mehr gibt noch am selben Tag zurück zu fahren, da die Busse auch meistens ausgebucht sind und nur zu bestimmten Zeiten fahren… dann die Kosten für deutsch Kurse und die Prüfungsgebühren. Wenn man nicht besteht, dann nochmal den Betrag zahlen plus An-und Abreise zum Senegal und und und… die beträchtliche Gebühr für die UP von 350,00 Euro das alles in einem Land, wo man auf das Einkommen und die Verhältnisse glaub ich nicht näher eingehen muss… ist schon traurig…

Titel: Re: Visum Familienzusammenführung / Urkundenüberprüfung Gambia
Beitrag von lottchen am 21.10.2022 um 16:25:16

Unwissend22 schrieb am 21.10.2022 um 16:03:09:
… ich glaube nicht, dass in Deutschland für die von dir genannten Behörden jemand auf einen Termin mindestens! 4/5 Monate warten muss…

Beantrage mal in Berlin eine AE. Und versuche eine Fiktionsbescheinigung zu bekommen. Einen Termin für eine  Autoanmeldung...Zum Beispiel.


Unwissend22 schrieb am 21.10.2022 um 16:03:09:
Das online Terminvergabesystem ist eine Katastrophe. Für Wochen und Monate hinweg werden keine Termine angeboten… man muss also quasi jeden Tag mehrmals auf der Website schauen ob wieder Termine zur Verfügung stehen.

Ja, ist bei meinem Bürgeramt/Bürgerbüro genauso. Ich musste dieses Jahr mehrmals hin hauptsächlich wegen Beglaubigungen. Ohne Termin seit Corona nicht möglich. Im Laufe der Zeit bekommt man Übung bei der Suche nach eigentlich nicht-vorhandenen Terminen. Irgendwie habe ich es hinbekommen, aber frage nicht wie viele Stunden mich das gekostet hat....

Aber wir drehen uns im Kreis. Sich hier im Forum darüber aufzuregen was überall nicht funktioniert obwohl der Staat verpflichtet wäre dafür zu sorgen dass es funktioniert bringt Dich nicht wirklich weiter. Reiche Klage ein wenn Du denkst dass Du davon Vorteile hast. Und halte uns hier im Forum auf dem Laufenden!   

Titel: Re: Visum Familienzusammenführung / Urkundenüberprüfung Gambia
Beitrag von Unwissend22 am 21.10.2022 um 16:26:01

lottchen schrieb am 21.10.2022 um 15:35:58:
Lange Rede - kurzer Sinn: Auf was möchte Dein Mann denn klagen? Denn klagen muss ER, ER hat ja den Antrag gestellt. Auf sofortige Erteilung des Visums ohne UP? Auf Bearbeitung des Antrages bis zum Tag X? Untätigkeitsklage? Oder will er eine Feststellungsklage einreichen in der bestätigt wird, dass die 3-Monats-Frist vorbei ist?
Oder willst Du als Ehefrau klagen weil Du Dich in Deinen Rechten verletzt siehst weil Du nicht innerhalb von 3 Monaten mit Deinem Mann zusammen leben kannst?
Selbst wenn das alles nicht so hätte sein dürfen (was ich mich nicht zu beurteilen getraue) wäre doch die Frage, was genau Du mit dieser Tatsache anfangen kannst und willst!?   



Naja in erster Linie geht es ja darum herauszufinden, ob und wenn ja inwieweit die Behörde rechtswidrig gehandelt hat. Jetzt hat sich ja eine andere Konstellation ergeben, nämlich dass erst nach 4 Monaten mit der Bearbeitung begonnen wurde… dies war vorher nicht klar, ich bin tatsächlich davon ausgegangen, dass die AV bereits den Austausch mit AB usw hatte und dann eben erst sehr viel später die UP veranlasst hatte. Dem ist ja jetzt nicht so, da scheinbar gar nicht daran gearbeitet wurde, aus welchen Gründen auch immer. Nicht vorliegendes A1 zu diesem Zeitpunkt kann nicht der Grund sein, da auch dieses erst später nachgereicht wurde nachdem die Unterlagen nach D und Gambia geschickt wurden…

Da die AV nun „scheinbar“ gar nicht tätig war, wäre das ja eine Begründung und demnach sollte entweder eine schnellstmögliche Entscheidung getroffen werden binnen einer Frist. Ggfs. auch vorerst ohne UP Bericht, es sei denn dieser liegt dann in der Zwischenzeit natürlich vor. Klage bin ich mir noch unklar es sei denn mithilfe der EA könnte dadurch in kürzester Zeit etwas erreicht werden. Ansonsten wird es mich wohl nicht weiterbringen wenn dadurch nichts beschleunigt oder gar beschieden wird. Zwecks der DAB oder der FAB macht wohl auch keinen Sinn bzw. weiß ich nicht ob diese für meinen Fall überhaupt zutreffend sind…

Ist es dann ein Unterschied wenn ich jetzt nicht direkt eine DAB oder FAB einlege, sondern nur eine „normale“ Beschwerde beim auswärtigen Amt und den Sachverhalt schildere? Eine Beschwerde direkt an die Botschaft könnte ich auch in Erwägung ziehen aber da möchte ich eben gern erst eure Ratschläge, was die schlauere bzw. sinnvollere oder schnellere Option wäre…

Ich darf demnach eine Klage bezüglich § 75 VwGO als Ehefrau nicht einreichen, ist das richtig? Oder würde das anhand einer Vollmacht meines Mannes möglich sein?

Titel: Re: Visum Familienzusammenführung / Urkundenüberprüfung Gambia
Beitrag von lottchen am 21.10.2022 um 16:33:08

Unwissend22 schrieb am 21.10.2022 um 16:26:01:
Ich darf demnach eine Klage bezüglich § 75 VwGO als Ehefrau nicht einreichen, ist das richtig? Oder würde das anhand einer Vollmacht meines Mannes möglich sein? 


Dein Mann ist der Kläger. Aber natürlich kannst Du ihn mit Vollmacht vertreten. Das wird Dir alles Dein Anwalt erklären.

Titel: Re: Visum Familienzusammenführung / Urkundenüberprüfung Gambia
Beitrag von SimonB am 21.10.2022 um 16:56:45
Zuerst: Bitte zitiere nicht immer den gesamten Beitrag, auf den du antwortest. Wir alle können lesen, was die Person schrieb. Danke vorab.


Unwissend22 schrieb am 21.10.2022 um 15:22:50:
Wo ist der Unterschied zwischen Untätigkeitsbeschwerde beim Sozialgericht und Untätigkeitsklage beim VG? Ist ja fast identisch…

Nun wirfst du auch noch die Rechtsgebiete durcheinander. Sozialrecht ist NICHT Ausländerrecht ist NICHT Verwaltungsrecht.
Es  gibt keine Untätigkeitsbeschwerde beim SG. Es gilt § 88 SGG für Widerspruch und Klage am SG.

Bitte vergiss doch die großspurigen Gesetzeswortlaute, die dir hier absolut nicht weiterhelfen. Das mit dem Personalmangel hast du doch aufs Tapet gebracht. Sich daran entlangzuhangeln, um eine individuelle Verfahrensbeschleunigung zu erreichen, ist doch hochgradig absurd.


Unwissend22 schrieb am 21.10.2022 um 12:41:49:
Ich finde es dennoch interessant und wichtig sich hier austauschen zu können, denn letztendlich können wir ja alle was voneinander lernen… 

Wann beginnst du zu lernen und zu akzeptieren, dass du dich verrannt hast?


Unwissend22 schrieb am 21.10.2022 um 14:41:53:
Laut Auskunft des BVA (Bundesverwaltungsamt) gingen die Antragsunterlagen meines Mannes erst 4 Monate nach Antragstellung dort ein! Es wurde bestätigt, dass die Antragsunterlagen noch am selbigen Tag an die entsprechende ABH weitergeleitet wurden…

Dann ist das jetzt so. Aktueller Stand  heute. Na und?
Wer hat geschlampt? Wer ist angreifbar?

Kurze Rückfrage: Einige Monate nach der Heirat haben wir das Visum für FZF für meinen Mann beantragt
Wann genau war das eigentlich?

Es ist immer so: Ob eine Behörde rechtswidrig gehandelt hat, entscheidet nach einer Klage das zuständige Gericht. HIER kannst du das nicht herausfinden.


Titel: Re: Visum Familienzusammenführung / Urkundenüberprüfung Gambia
Beitrag von Petersburger am 22.10.2022 um 13:08:49

Unwissend22 schrieb am 21.10.2022 um 14:41:53:
Wenn dem also so ist, dann bedeutet das, dass die AV also in den 4 Monaten „untätig“ war oder??

So ein Blödsinn!

Der Datensatz mit den Antragsinformationen wird sofort verschickt. Dann ist die ABH informiert und kann, sofern sie das für sinnvoll hält, bereits Prüfungen vornehmen.
Wenn noch nicht alle Papierunterlagen zusammen sind und man weiß, dass sogar noch eine UP nötig ist, kann man das Ganze auch erstmal liegenlassen und dann komplett zur ABH schicken, ohne dass dabei eine zusätzliche Verzögerung entsteht.

Dass der Vorgang vor und nach dem Versand von niemandem bearbeitet wurde, ist durch nichts belegt.

Titel: Re: Visum Familienzusammenführung / Urkundenüberprüfung Gambia
Beitrag von erne am 24.10.2022 um 11:13:32

Unwissend22 schrieb am 21.10.2022 um 16:26:01:
Jetzt hat sich ja eine andere Konstellation ergeben, nämlich dass erst nach 4 Monaten mit der Bearbeitung begonnen wurde…


sie doch froh, eine zeitnahe bzw. sofortige Bearbeitung hätte eine Ablehnung sein müssen, da der A1 Test nicht bestanden war.
Folge wäre, dass Ihr neue Termine hättet buchen müssen.
Den Hinweis der AV, dass sie auch ohne A1 bearbeiten, musst du beurteilen ... m.E. hast du da erwartet, dass da wirklich "bearbeitet" wird, während die Behörde geimeint haben könnte, dass sie erstmal nicht ablehnen wegen fehlendem A1 und die Akte auf dem Arbeitsstapel liegt



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