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Erklärung nach Art. 12 § 4 Adoptionsgesetz (Gelesen: 4.427 mal)
dr-er
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich vielleicht später
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Antwort #30 - 19.12.2022 um 19:06:55
 
Um sachlich zu bleiben, gebe ich hier meine Auslegung dieser Vorschrift (die auch durch die Begrüngung des Gestzesentwurfs bestätigt wird).

Der Satz

"§ 4 Absatz 1 Satz 2 ... [gilt] entsprechend"

bedeutet, dass die Voraussetzung:

Zitat:
Ist bei der Geburt des Kindes nur der Vater deutscher Staatsangehöriger und ist zur Begründung der Abstammung nach den deutschen Gesetzen die Anerkennung oder Feststellung der Vaterschaft erforderlich, so bedarf es zur Geltendmachung des Erwerbs einer nach den deutschen Gesetzen wirksamen Anerkennung oder Feststellung der Vaterschaft; die Anerkennungserklärung muß abgegeben oder das Feststellungsverfahren muß eingeleitet sein, bevor das Kind das 23. Lebensjahr vollendet hat.

auch für den Erklärungserwerb der Kinder gilt, die im Zeitraum 24.05.1949-30.06.1993 geboren sind.

Es bleibt allerdings fraglich, ob diese Voraussetzung auch für die Eigenschaft als "Abkömmling" (§5 Absatz 1 Satz 1 Nr. 4) verwendet werden soll.
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