Cherti schrieb am 24.09.2022 um 15:00:38:Aber würde die deutsche Botschaft für meine Ehefrau ein "Passantrag (Ersatzpass) bei der deutschen Botschaft" genehmigen?
Sie muss den Antrag auf Ausstellung eines Reiseausweis (Passersatz, nicht Ersatzpass) jedenfalls gründlich prüfen.
Als erstes gilt nach § 7 Abs. 1
AufenthV, dass die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels vorliegen müssen. Deine Frau erfüllt jedenfalls Voraussetzungen des §§ 28 Satz 1 Abs. 1 Nr. 1, Satz 5, 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2
AufenthG (Ehe und Sprachkenntnisse A1). Ihre Identiät ist geklärt, auf die Sicherung des Lebensunterhalts kommt es nicht an. Es fehlt nur am hier überbrückbaren fehlenden Pass.
Nach § 5 Abs. 1
AufenthV, auf den § 7 Abs. 1 im Übrigen verweist, kann(!) einem Ausländer, der nachweislich keinen Pass oder Passersatz besitzt und ihn nicht auf zumutbare Weise erlangen kann, ein Reiseausweis für Ausländer ausgestellt werden.
Deine Frau hat soweit ersichtlich einen ordnungsgemäßen Antrag bzw. Terminanfrage bezüglich der Ausstellung eines Passes gestellt. Das Problem liegt an der langen Bearbeitungsdauer der venezolanischen Behörden (die dortigen Probleme wurden auch schon medial thematisiert, und können auch vom AA geprüft werden), worauf sie allerdings keine Einfluss hat. Hier stellt sich dann die Frage, was noch als zumutbar gelten kann. Es insoweit zu berücksichtigen, dass eure Ehe Schutz nach dem Grundgesetz genießt und dass du als Deutscher nicht darauf verwiesen kannst, die Ehe in Spanien oder sonst wo im Ausland zu leben. Insbesondere hier sogar aufgrund der Bindung zu deinen Kindern in Deutschland.
Es ist also darauf abzustellen, welche Verzögerung des Nachzugs aufgrund des fehlenden Passes noch als zumutbar gilt. Für den Sprachnachweis hat das BVerwG seinerzeit ausgeführt:
Die Grenze zwischen Regel- und Ausnahmefall ist nach der Überzeugung des Senats bei einer Nachzugsverzögerung von einem Jahr zu ziehen.Ist also jetzt schon absehbar, dass die Ausstellung eines Passes durch die venzolanischen Behörden länger als ein Jahr dauern wird, ob deine Frau das ihr zumutbare getan hat (Nachweise!), dann kann das zum Sprachnachweis gesagte auch analog auf den fehlenden Pass angewandt werden mit der Folge, dass ein Reiseausweis für Ausländer zu erteilen wäre.