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Daueraufenthalt Familienangehörige EU - Bürger: Voraussetzungen? (Gelesen: 1.494 mal)
Themen Beschreibung: Müssen Familienangehörige von EU-Bürgern Deutschkenntnisse bei Beantragung einer Daueraufenthaltskarte EU nachweisen?
Mike65
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02.08.2022 um 13:08:33
 
Liebe Forenmitglieder,

ich habe eine Frage zum Aufenthaltsrecht für Familienangehörige von EU-Bürgern:
Ein italienischer Staatsbürger lebt mit seiner marokkanischen Ehefrau seit 5 Jahren in Deutschland. Ihre EU-Aufenthaltskarte läuft demnächst aus. Sie wollte nun den dauerhaften Wohnsitz für Familienangehörige von EU-Bürgern beantragen. Laut dieser Quelle ist die einzige Voraussetzung dafür ein mindestens 5-jähriger rechtmäßiger Aufenthalt in D:

https://europa.eu/youreurope/citizens/residence/documents-formalities/non-eu-fam...

Darf die Behörde zusätzliche Voraussetzungen verlangen, insbesondere Sprachkenntnisse und den Besuch eines Integrationskurses? Wenn ja, auf welcher rechtlichen Gundlage?

Vielen Dank!
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #1 - 02.08.2022 um 13:37:51
 
Mike65 schrieb am 02.08.2022 um 13:08:33:
Darf die Behörde zusätzliche Voraussetzungen verlangen, insbesondere Sprachkenntnisse und den Besuch eines Integrationskurses?


Nein, darf sie nicht. Die Voraussetzungen (Familienangehöriger, ständiger rechtmäßiger Aufenthalt mit dem Unionsbürger für fünf Jahre) stehen in § 4a Abs. 1 Satz 2 FreizügG:

Unionsbürger, die sich seit fünf Jahren ständig rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten haben, haben (....) das Recht auf Einreise und Aufenthalt (Daueraufenthaltsrecht). Ihre Familienangehörigen (....), die nicht Unionsbürger sind, haben dieses Recht, wenn sie sich seit fünf Jahren mit dem Unionsbürger ständig rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten haben.

Und zur Klarstellung: Sie müssen dieses Recht nicht beantragen, sie erwerben es automatisch. Beantragen muss die Ehefrau nur eine Bescheinigung darüber, dass sie dieses Recht erworben hat. Diese Bescheinigung wird ihr in Gestalt einer Daueraufenthaltskarte nach § 5 Abs. 5 Satz 2 FreizügG ausgestellt.
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Mike65
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #2 - 02.08.2022 um 14:02:32
 
Vielen Dank für die schnelle Antwort!

Inwieweit kann sich die Behörde auf §9a AufenthG berufen? Meines Wissens ist das AufenthG gar nicht auf Familienangehörige von EU-Bürgern anwendbar. Aber für welche Fälle ist dann dieser § ?
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #3 - 02.08.2022 um 14:06:57
 
Mike65 schrieb am 02.08.2022 um 14:02:32:
Inwieweit kann sich die Behörde auf §9a AufenthG berufen?


Gar nicht.
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Antwort #4 - 02.08.2022 um 16:13:50
 
Mike65 schrieb am 02.08.2022 um 14:02:32:
Aber für welche Fälle ist dann dieser § ? 

Auch wenn es sich aufdrängt:
Für die Ausländer, die sich nach dem AufenthG in Deutschland aufhalten.

Du hast richtig erkannt, dass Familienangehörige von freizügigen EU-Bürgern von dieser Regelung nicht erfasst werden, sofern sie vom FreizügG/EU erfasst sind.
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„All that is necessary for the triumph of evil is that good men do nothing.“ (Edmund Burke)
„Für den Triumph des Bösen reicht es, wenn die Guten nichts tun.“

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