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Aufenthaltsgenehmigung aufgrund einer Vaterschaft (Gelesen: 11.062 mal)
Themen Beschreibung: Vaterschaftsanerkennung
reinhard
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Antwort #30 - 22.07.2022 um 10:05:34
 
Er sollte sich beraten lassen. Er kann keine Vaterschaft bei der Ausländerbehörde anerkennen. Er sollte sich von einer Migrationsberatung die richtigen Wege zeigen lassen. So funktioniert das alles nicht.
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lottchen
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Antwort #31 - 22.07.2022 um 11:53:58
 
Ich glaube die TE meinte, dass er der Ausländerbehörde mitteilen will, dass er jetzt ein eigenes Kind hat welches in D lebt.

Da würde mich dann nur mal interessieren wie ihm dieses  ausländische Kind zu einer Aufenthaltserlaubnis verhelfen soll, nach welchem § vom AufentG er eine AE beantragen will. Aber wenn er schon anwaltlich vertreten ist dann wird doch sein Anwalt auch was zu dem Thema sagen können (wenn er wirklich Ahnung vom Ausländerrecht hat). Und falls der Anwalt nicht so toll ist wäre der Gang zu einer Migrationsberatung sicher nicht die schlechteste Idee.
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Sonnenschein68
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Antwort #32 - 22.07.2022 um 12:04:12
 
Ja,das wollte ich damit sagen. Er möchte diese Vaterschaftanerkennung dann schon abgeben,damit sie wissen das er bald Vater wird. Seine Anwältin hat es so gesagt, aber seine Kumpels haben ihm davon abgeraten. Die Anwältin ist extra für Asylrecht,ich muß allerdings sagen, das mich einige Aussagen von ihr ziemlich irritieren.

Sie sagte,wenn das Kind geboren ist,möchte sie eine Kopie der Vaterschaftsurkunde die er im Krankenhaus unterschreibt  dann beantragt sie seinen Aufenthalt und zieht die Klage zurück, weil man ja schon zweimal seinen Asylantrag abgelehnt hat.

Sie machte auch die Aussage, daß er die Frau schwängern sollte ,oder heiraten. Sie meinte der Frau könnte sowieso nichts passieren, auch mit befristeten Aufenthalt. Aber was ich hier alles gelesen habe, ist das ja auch eventuell nicht so sicher,das sie für immer bleiben kann. Und was das mit der Heirat sollte,verstehe ich auch nicht, weil es ihm ja nichts bringt.

Sie hat ihm auch vor langer Zeit geraten, er soll jemanden heiraten mit deutschem Pass. Ihr wisst was ich meine. Dieses habe ich aber sofort abgelehnt, weil das nicht legal ist. Ich weiß nicht so richtig, was ich davon alles halten soll. Egal in welchem Forum ich Fragen gestellt habe, es kam nie etwas positives zu seiner Situation.


Zitat:
Moderation: Bitte den Beitrag erst zu Ende schreiben und erst danach posten. Nicht alle drei Minuten einen Satz hinterher.
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« Zuletzt geändert: 22.07.2022 um 13:37:34 von reinhard »  
 
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SimonB
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Antwort #33 - 22.07.2022 um 13:56:52
 
Sonnenschein68 schrieb am 22.07.2022 um 12:04:12:
Sie sagte,

Die Fachanwältin wird ihre Strategie haben. Die musst du nicht verstehen, wahrscheinlich weiß sie, dass er keine Chance auf  Asylgewährung hat.
Wenn du ihm sowieso nichts sagst, verstehe ich nicht, warum du das hier alles wissen willst. Wenn er mehr auf seine Kameruner Besserwisser hören will, ist das seine Sache.
Wenn er selbst nichts von Migrationsberatung hält, ist das auch seine Entscheidung.
Dass er seine Duldung verlängern muss, weiß er selbst.
Wenn er die V-Anerkennung vorab nachweist, liegt die dann dort bei der ABH.

Sonnenschein68 schrieb am 22.07.2022 um 12:04:12:
Sie machte auch die Aussage,
Sorry, aber das hat sie dir sicher nicht gesagt. Was der Kameruner daraus versteht und
macht, musst du nicht unbedingt glauben.

Sonnenschein68 schrieb am 22.07.2022 um 12:04:12:
Dieses habe ich aber sofort abgelehnt, weil das nicht legal ist
Nochmal sorry, was hast du da abzulehnen? Wollte er DICH heiraten?
Es ist nicht illegal, als Ausländer eine Deutsche zu heiraten. Was soll das denn für eine Aussage sein?

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Sonnenschein68
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Antwort #34 - 22.07.2022 um 16:05:47
 
Er ist mir als Mensch ja nicht egal und ich habe mich viel um ihn gekümmert.....WG Zimmer besorgt und bei einigen Behördensachen geholfen.Daraus ist ja auch eine gewisse Freundschaft entstanden.Doch seit dem seine Kumpels ihm diese Sache mit der Schwangerschaft ins Ohr gesetzt haben,glaubt er nur noch das alles so laufen wird wie er sich das jetzt vorstellt.Was ist falsch daran,das ich mich informiere? Möchte mich einfach nur informieren,was passieren könnte wenn es nicht so laufen wird,wie er denkt. Die Anwältin hat es so gesagt zu mir am Telefon....das ist wirklich so. Entweder Kind machen,oder heiraten. Wenn es etwas zu besprechen gibt mit der Anwältin ,dann telefoniere ich mit ihr. Das ein Ausländer eine Deutsche heiraten darf ist natürlich logisch.Als wir bei ihr einen Termin hatten,da hat sie ihm vorgeschlagen sich eine Frau mit deutschen Pass zu suchen,nach drei Jahren kann er sich wieder scheiden lassen und er kann in Deutschland bleiben.Auf meine Frage,das so etwas doch überprüft wird,weil man ja auch nicht zusammen wohnt,meinte sie zu mir....Nein,wer sollte es kontrollieren.Er müsste sich nur dort anmelden,damit er dort gemeldet ist.Und ja,ich wurde gefragt ob ich das machen würde,aber dieses habe ich abgelehnt,weil ich einfach Angst davor hatte und es nicht machen wollte und ich würde es auch in Zukunft nicht tun.
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Sonnenschein68
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Antwort #35 - 22.07.2022 um 16:12:56
 
Meint ihr,es wäre wirklich möglich,das die Anwältin so eine Stategie fährt?Durch ihre  Aussagen sollte man doch meinen,das sie voll auf der Seite der Asylanden/Flüchtlinge steht.
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Antwort #36 - 22.07.2022 um 16:21:50
 
Sonnenschein68 schrieb am 22.07.2022 um 16:05:47:
Als wir bei ihr einen Termin hatten,da hat sie ihm vorgeschlagen sich eine Frau mit deutschen Pass zu suchen,nach drei Jahren kann er sich wieder scheiden lassen und er kann in Deutschland bleiben.

Korrekt. Wenn er seinen Lebensunterhalt selber sichern kann darf er dann bleiben.

Sonnenschein68 schrieb am 22.07.2022 um 16:05:47:
Und ja,ich wurde gefragt ob ich das machen würde,aber dieses habe ich abgelehnt,weil ich einfach Angst davor hatte und es nicht machen wollte und ich würde es auch in Zukunft nicht tun.

Richtige Entscheidung. Bleib dabei.

Sonnenschein68 schrieb am 22.07.2022 um 16:05:47:
Entweder Kind machen,oder heiraten. 

Ebenfalls korrekt. Nur mit der Einschränkung: deutsches Kind oder deutsche Frau heiraten. Oder eine EU-Bürgerin.

Wir würden uns sehr freuen wenn Du uns hier berichtest ob er über dieses Kind tatsächlich eine Aufenthaltserlaubnis in D erhält.
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Alana
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Antwort #37 - 22.07.2022 um 19:47:00
 
Sonnenschein68 schrieb am 22.07.2022 um 16:12:56:
Meint ihr,es wäre wirklich möglich,das die Anwältin so eine Stategie fährt?Durch ihre  Aussagen sollte man doch meinen,das sie voll auf der Seite der Asylanden/Flüchtlinge steht.

Dass eine Anwältin voll auf der Seite ihrer Mandanten steht, soll auch so sein. Ansonsten: Sie hat dir gegenüber ihre halbseidene "Strategie" relativ genau ausgeführt, also scheint sie es ernst zu meinen mit ihren "Tipps". Ob sie damit ihrem Mandanten wirklich etwas gutes tut, ist fraglich.

Sonnenschein68 schrieb am 22.07.2022 um 16:05:47:
Als wir bei ihr einen Termin hatten,da hat sie ihm vorgeschlagen sich eine Frau mit deutschen Pass zu suchen,nach drei Jahren kann er sich wieder scheiden lassen und er kann in Deutschland bleiben.Auf meine Frage,das so etwas doch überprüft wird,weil man ja auch nicht zusammen wohnt,meinte sie zu mir....Nein,wer sollte es kontrollieren.Er müsste sich nur dort anmelden,damit er dort gemeldet ist.

Dass sie vorschlägt, ihrem Mandanten durch strafbares Handeln einen Aufenthaltstitel zu verschaffen, ist problematisch. Noch dazu, wenn sie nicht nur ihrem Mandanten krumme Wege vorschlägt, sondern auch eine Unbeteiligte (unter Ausnutzung von deren Hilfsbereitschaft) reinziehen will. § 95 Abs. 2 AufenthG:

Zitat:
Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer (...)
2. unrichtige oder unvollständige Angaben macht oder benutzt, um für sich oder einen anderen einen Aufenthaltstitel oder eine Duldung zu beschaffen (...)

Um einen AT nach einer Hochzeit zu bekommen, müssen beide Partner bei der ABH erklären, dass sie als Ehepaar zusammenleben wollen. Bei falschen Angaben machen sich beide strafbar. Insofern ist es sehr klug, dass du die Anfrage abgelehnt hast. Bei jeder Verlängerung des AT (auch nach den 3 Jahren) müssen beide bestätigen, dass sie als Ehepaar zusammenleben.

Natürlich ist möglich, dass das auffliegt. Nach der Vorgeschichte mit Papieren, die nicht vorgelegt wurden, und den kurzfristig verlängerten Duldungen könnte die ABH schon skeptisch auf einen Antrag auf einen AT als Ehemann schauen. Und wenn es einen begründeten Verdacht gibt, dann kann auch nachgeforscht werden.

Und noch off topic: Den Vorschlag, ein Kind als reinen Aufenthaltsbeschaffer zu zeugen, will ich lieber nicht kommentieren.  unentschlossen Lippen versiegelt
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Antwort #38 - 22.07.2022 um 23:10:06
 
Alana schrieb am 22.07.2022 um 19:47:00:
Dass eine Anwältin voll auf der Seite ihrer Mandanten steht, soll auch so sein. Ansonsten: Sie hat dir gegenüber ihre halbseidene "Strategie" relativ genau ausgeführt,


Es geht hier offensichtlich um jemanden ,der bewusst einen AT erhalten will,egal mit welchen Mitteln.Den moralischen Teil lass ich mal unkommentiert.

Das,dass hier in diesem Board so hingenommen wird,irritiert mich ein bisschen.
Gruß

Uwe




Sorry für OT.
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Antwort #39 - 23.07.2022 um 09:19:27
 
uwe1122 schrieb am 22.07.2022 um 23:10:06:
Das,dass hier in diesem Board so hingenommen wird,irritiert mich ein bisschen.

Die Antworten hier beziehen sich auf einen Umstand, der weder vom Forum angeraten noch in irgendeiner Weise vorangetrieben wurde. Es geht hier lediglich darum, diesen Umstand rechtlich einzuordnen.
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SimonB
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Antwort #40 - 23.07.2022 um 10:16:40
 
Sonnenschein68 schrieb am 22.07.2022 um 16:12:56:
Meint ihr,es wäre wirklich möglich,das die Anwältin so eine Stategie fährt?

Sie wird kurz und deutlich erklärt haben, welche grundsätzlichen Möglichkeiten es gibt. Wenn du das nicht glaubst und der Mann sowieso auf seine Freunde hört und die Frau doch schon schwanger ist: Was soll das alles hier?
Du willst für dich irgendetwas verstehen, obwohl es dich nicht betrifft und der Betroffene sein eigenes Ding fährt?

Vielleicht ist es besser, dass er macht, was er später auch selbst verantworten muss. Damit er nicht anderen (wie dir) die Schuld geben kann, wenn es nicht funktioniert.
Er hat ja bereits mehrere Fehlstarts hingelegt.
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Antwort #41 - 24.07.2022 um 21:39:01
 
Hallo.....nochmals vielen Dank für eure vielen Antworten und Tipps.
Und natürlich werde ich euch auf dem laufenden halten,was dabei rauskommt.
Nach diesem ganzen Informationen,die ich hier sammeln durfte,bin ich nun sehr skeptisch und ziemlich negativ,zu seinem Vorhaben,eingestellt.
Ja,er wird,ziemlich wahrscheinlich ,seine Quittung für sein handeln und seine naivität bekommen.Wir werden sehen was passieren wird. Egal,wo und wen ich danach gefragt habe,es gab wirklich nur negative Antworten und ich gehe stark davon aus,das es alles Personen sind,die davon Ahnung haben und sich damit auskennen.Alle können sich nicht irren!Toll,das es so ein Forum gibt und man Fragen stellen darf.....
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Antwort #42 - 30.07.2022 um 15:31:44
 
Hallo zusammen! Kann jemand, der im Besitz einer Duldung ist,beim Jugendamt eine Vaterschaftsanerkennung unterschreiben? Und sich das Sorgerecht mit der Mutter teilen? Ich habe in einem Artikel gelesen, das daß Jugendamt das nicht akzeptiert.
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Antwort #43 - 30.07.2022 um 16:53:44
 
Sonnenschein68 schrieb am 30.07.2022 um 15:31:44:
Hallo zusammen! Kann jemand, der im Besitz einer Duldung ist,beim Jugendamt eine Vaterschaftsanerkennung unterschreiben? Und sich das Sorgerecht mit der Mutter teilen? Ich habe in einem Artikel gelesen, das daß Jugendamt das nicht akzeptiert.

Das gilt nicht generell bei einer Duldung. Je nach Umständen kann es aber Probleme geben.

§ 1597a BGB - Verbot der missbräuchlichen Anerkennung der Vaterschaft:

Zitat:
(1) Die Vaterschaft darf nicht gezielt gerade zu dem Zweck anerkannt werden, die rechtlichen Voraussetzungen für die erlaubte Einreise oder den erlaubten Aufenthalt des Kindes, des Anerkennenden oder der Mutter zu schaffen, (...)

(2) Bestehen konkrete Anhaltspunkte für eine missbräuchliche Anerkennung der Vaterschaft, hat die beurkundende Behörde oder die Urkundsperson dies der nach § 85a des Aufenthaltsgesetzes zuständigen Behörde nach Anhörung des Anerkennenden und der Mutter mitzuteilen und die Beurkundung auszusetzen. Ein Anzeichen für das Vorliegen konkreter Anhaltspunkte ist insbesondere:

1.      das Bestehen einer vollziehbaren Ausreisepflicht des Anerkennenden oder der Mutter oder des Kindes,
2.      wenn der Anerkennende oder die Mutter oder das Kind einen Asylantrag gestellt hat und die Staatsangehörigkeit eines sicheren Herkunftsstaates nach § 29a des Asylgesetzes besitzt,
3.      das Fehlen von persönlichen Beziehungen zwischen dem Anerkennenden und der Mutter oder dem Kind,
4.      der Verdacht, dass der Anerkennende bereits mehrfach die Vaterschaft von Kindern verschiedener ausländischer Mütter anerkannt hat und jeweils die rechtlichen Voraussetzungen für die erlaubte Einreise oder den erlaubten Aufenthalt des Kindes oder der Mutter durch die Anerkennung geschaffen hat, auch wenn das Kind durch die Anerkennung die deutsche Staatsangehörigkeit erworben hat, oder
5.      der Verdacht, dass dem Anerkennenden oder der Mutter ein Vermögensvorteil für die Anerkennung der Vaterschaft oder die Zustimmung hierzu gewährt oder versprochen worden ist.


Die Anerkennung kann ausgesetzt werden, wenn die Behörde ein oder mehrere Anhaltspunkte nach Nr. 1-5 sieht. Dann kann man das aber in der Anhörung klären.
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Sonnenschein68
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Bekannt mit Ausländer/n/in
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Antwort #44 - 30.07.2022 um 20:15:41
 
Wichtig: Wenn die Eltern des Kindes zum Zeitpunkt der Geburt nicht miteinander verheiratet sind, stellt sich regelmäßig die Frage, ob die Vaterschaft schon vor der Geburt anerkannt werden soll (§ 1594 Absatz 4 BGB). Ausländerrechtlich hat die Anerkennung der Vaterschaft für die Anwendung des § 33 Satz 1 oder Satz 2 AufenthG in diesen Fällen keine Auswirkung. Wichtig ist aber, dass die Eltern vor der Geburt nur dann auch das gemeinsame Sorgerecht beurkunden lassen sollten, wenn neben der Mutter auch der Vater im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG ist. Ist dies nicht der Fall, würde die vorgeburtliche Beurkundung des gemeinsamen Sorgerechts zur Anwendung des § 33 Satz 1 AufenthG anstelle des § 33 Satz 2 AufenthG führen und unter Umständen die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis für das Kind gefährden. Kann mir jemand erklären, was das genau bedeutet? Das verstehe ich nicht so richtig . Habe ich auf einer Seite von einem Anwalt gelesen. Wäre es also besser keine Vaterschaftsanerkennung vor der Geburt zu machen?
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