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Ermittlungsverfahren - Vorwurf der illegalen Beschäftigung (Gelesen: 2.025 mal)
Mamaschlumpfine
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: ehemalige/r Ausländer/in
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15.04.2022 um 17:37:18
 
Hallo liebes Forum,

ich habe eine Frage und würde mich freuen, wenn ihr mir weiterhelfen könnt.

Ein Bekannter von mir ist Kosovarischer Staatsangehöriger und besitzt eine Blaue Karte EU, die bis Mai 2022 gültig ist. Er ist Architekt.

Er bekam eine Arbeitserlaubnis für eine Vollzeitbeschäftigung als Architekt ab 1.1.2021. Er arbeitete dort in Vollzeit bis Mai 2021.

Ab Mai 21 unterschrieb er einen neuen Arbeitsvertrag für eine Vollzeitbeschäftigung bei einer anderen Firma. Seiner alten Beschäftigung durfte er ab dann nur noch geringfügig nachgehen.

Für die Erteilung der neuen Arbeitserlaubnis musste er die alte Arbeitserlaubnis wieder zurückgeben.

Es wurde ein Vertrag mit dem neuen Arbeitgeber unterschrieben jedoch taggleich wieder einvernehmlich aufgehoben. Der Aufhebungsvertrag liegt ihm schriftlich vor. Tatsache ist, dass es nie zu einer Beschäftigung kam.

Der Bekannte arbeitete daraufhin mit der Fehlannahme, dass die alte Arbeitserlaubnis weiterhin gültig wäre, wieder Vollzeit bei seinem ersten Arbeitgeber weiter.

Als er im November 2021 die Niederlassungserlaubnis beantragte, schrieb die ABH ihn an und warf ihm eine illegale Beschäftigung vor mit der Begründung, dass er hätte gemäß der neuen AE nur 26 Std./Woche dort arbeiten können. Er bekam ein Anhörungsbogen und die Mitteilung, dass ein Ermittlungsverfahren gegen ihn eingeleitet wurde, mit dem Wortlaut: "..und sind seit 1.1.21 in der Firma X sozialversicherungspflichtig Beschäftigter beschäftigt. Obwohl Sie zwar im Besitz eines AT waren, jedoch ein Verbot oder eine Beschränkung gem. § 4a Abs. 1 S. 1 oder 2 AufenthG entgegenstand. Sie haben seit dem 4.5.21 von der ABH Stadt X die Erlaubnis für eine geringfügige Beschäftigung in der Firma X. Da Sie mit Ihrer mit Ihrer Tat gegen die vorgenannten Regelungen verstoßen haben, kann der Tatbestand einer Owi nach §404 Abs. 2 Nr. 4 SGB III i.V.m. §4a Abs. 4 AufenthG erfüllt sein.

Was ist in diesem Fall zu tun? Wie sieht es rechtlich aus?

Vielen Dank im Voraus.
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« Zuletzt geändert: 15.04.2022 um 17:52:28 von Mamaschlumpfine »  
 
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Bayraqiano
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #1 - 15.04.2022 um 18:35:34
 
§ 4a Abs. 3 Satz 4 AufenthG:

Wurde ein Aufenthaltstitel zum Zweck der Ausübung einer bestimmten Beschäftigung erteilt, ist die Ausübung einer anderen Erwerbstätigkeit verboten, solange und soweit die zuständige Behörde die Ausübung der anderen Erwerbstätigkeit nicht erlaubt hat.

Die Blaue Karte wird zum Zweck der Ausübung einer bestimmten Beschäftigung erteilt. Bei einem Inhaber einer Blauen Karte gilt das oben zitierte für die ersten zwei Jahre (§ 18b Abs. 2 Satz 4 Hs. 1 AufenthG). Vorliegend ist diese Frist noch nicht abgelaufen.

Ein Verstoß dagegen stellt nach § 404 Abs. 2 Nr. 4 SGB III eine Ordnungswidrigkeit dar.

Vorliegend durfte nach dem erlaubten Wechsel des Arbeitgebers nur im Rahmen der Erlaubnis eine Beschäftigung beim ersten/ehemaligen Arbeitgeber nachgegangen werden, das ist ja laut Schilderung gerade nicht passiert, sodass eine Owi vorliegen dürfte.

Es wäre ratsam sich kompetent rechtlich beraten zu lassen. Es könnten hier zum weitere Konsequezen bis hin zum Verlust des Aufenthaltstitels drohen.
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Mamaschlumpfine
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Antwort #2 - 15.04.2022 um 19:52:40
 
Danke Bayraqiano, das leite ich dann so weiter.

Nur aus Neugier:

Dieser Mann gab seine bisherige Arbeitserlaubnis für die erste Firma auf, aufgrund der beabsichtigten Vollzeitbeschäftigung beim neuen Arbeitgeber.

Warum? Weil er keine zwei Vollzeitbeschäftigungen gleichzeitig ausüben darf. Neben einer Vollzeitbeschäftigung darf nur geringfügig gearbeitet werden.

Nun kam es aber nie zum neuen Vertrag, aufgrund dessen er seine bisherige Arbeitserlaubnis aufgab. Müsste demnach nicht die alte Erlaubnis automatisch wieder aufleben bzw. er so behandelt werden, als ob er dem Grunde nach weiterhin Anspruch hätte?

Weil der Grund, weshalb er bei seinem alten Arbeitgeber nur geringfügig arbeiten durfte, ist ja durch den Aufhebungsvertrag wieder weggefallen, bevor die Beschäftigung begann. Müsste dann nicht von sich aus die bisherige Arbeitserlaubnis wieder greifen und ihm könnte man nachträglich die bisherige Arbeitserlaubnis wieder zusprechen, als ob es die Sache mit dem neuen Vertrag nie gegeben hätte?

Danke
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Bayraqiano
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #3 - 15.04.2022 um 19:59:59
 
Das ist zwar ein charmanter Gedankengang, aber leider nicht zutreffend. Die Erlaubnis zur Beschäftigung ist in diesem Fall konstitutiv, sie muss stets neu beantragt werden. Hier ist die erste Erlaubnis durch die zweite ersetzt worden und hätte für den Fall einer weiteren Beschäftigung erneut beantragt werden müssen.
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Antwort #4 - 15.04.2022 um 20:14:44
 
Verstehe, aber aufgrund dessen, dass er diese Erlaubnis erneut bekommen hätte, wenn er sie damals beantragt hätte und er diese Erlaubnis heute noch bekommen könnte, wenn er sie heute beantragt und der Fehler nur darin lag, dass er es "nur" versäumt hat, diese Erlaubnis zum rechtzeitigen Zeitpunkt erneut einzuholen; rechtfertigt das dieses hohe Strafmaß, welches von einer hohen Geldstrafe bis hin zum Verlust des AT führen könnte?

Ich meine er ist ja nicht illegal eingereist und hat sich noch dazu beim illegal Arbeiten erwischen lassen  Laut lachend

Ich habe das Gefühl, ich komme nicht auf den Knackpunkt meiner Frage und kann nicht das erklären, was ich denke  Smiley

Danke aber trotzdem nochmal  Smiley
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Antwort #5 - 15.04.2022 um 20:20:20
 
Hätte hätte, Fahrradkette... Ich weiß  Laut lachend

Trotzdem muss es meinem gesunden Menschenverstand nach eine Möglichkeit geben, die Sache nachträglich wieder gut zu machen.

Er wird sich kompetenten Rat einholen.
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #6 - 15.04.2022 um 20:21:41
 
Ich verstehe durchaus, was dein Gedankengang hier ist. Aber das wäre so, als würdest du beim Fahren ohne Fahrerlaubnis erwischt werden und dann behaupten, "die Führerscheinprüfung hätte ich aber auch defintiv bestanden". Das bringt nichts.

Der Verlust des AT ist als ultima ratio gemeint, die ABH hat hier einen Spielraum.
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Antwort #7 - 15.04.2022 um 20:27:10
 
Zitat:
Vorliegend durfte nach dem erlaubten Wechsel des Arbeitgebers nur im Rahmen der Erlaubnis eine Beschäftigung beim ersten/ehemaligen Arbeitgeber nachgegangen werden, das ist ja laut Schilderung gerade nicht passiert, sodass eine Owi vorliegen dürfte.


Moment, Moment.. Verstehe ich das falsch? Also nachdem das zweite Arbeitsverhältnis gar nicht erst zustande kam, hat er die Beschäftigung beim ersten/ehemaligen Arbeitgeber wieder aufgenommen. Also dort, wofür er früher bereits eine Arbeitserlaubnis hatte. Nicht bei einer dritten Firma.

Ändert das jetzt deine Aussage von weiter oben? Oder stehe ich vollkommen auf dem Schlauch?
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Antwort #8 - 15.04.2022 um 20:28:30
 
Zitat:
Der Verlust des AT ist als ultima ratio gemeint,

Ja, dann wollen wir mal hoffen, dass die ABH es nicht soweit bringen lassen wird.
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Antwort #9 - 15.04.2022 um 20:34:10
 
Zitat:
Vorliegend durfte nach dem erlaubten Wechsel des Arbeitgebers nur im Rahmen der Erlaubnis eine Beschäftigung beim ersten/ehemaligen Arbeitgeber nachgegangen werden, das ist ja laut Schilderung gerade nicht passiert, sodass eine Owi vorliegen dürfte.


Ich denke, ich habe es jetzt verstanden. Er durfte also nach dem Wechsel des Arbeitgebers nur gemäß den Auflagen der "neuen" Arbeitserlaubnis für den Ex-Arbeitgeber tätig werden. Also wie es in der Arbeitserlaubnis drin steht, also nur geringfügig.

Okay, dann hoffe ich, dass die ABH seinen Spielraum positiv für meinen Bekannten anwendet.

Einen schönen Abend noch Bayraqiano und einen riesen großen Dank  Smiley
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Antwort #10 - 15.04.2022 um 20:34:51
 
Mamaschlumpfine schrieb am 15.04.2022 um 20:27:10:
Verstehe ich das falsch?


Meine Antwort geht anhand der Schilderung von folgender Konstellation aus:

1. Vollzeit-Beschäftigung bei Arbeitgeber A [1. Arbeitgeber] mit Zustimmung.

2. Vertrag mit neuem Arbeitgeber X [2. Arbeitgeber], Zustimmung für Vollzeit-Beschäfigung bei X erteilt und gleichzeitig Erlaubnis, bei A geringfügig beschäftigt zu sein. Damit war die unter 1.) erteilte Zustimmung hinfällig.

3. Vertrag mit X wird aufgelöst, Vollzeit-Beschäftigung bei A aber keine Änderung der unter 2.) erfolgten Erlaubnisse.

Und eben hier liegt das Problem. Der Ausländer hätte hier eine neue Erlaubnis beantragen müssen, um in Vollzeit bei A arbeiten zu dürfen.
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Mamaschlumpfine
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Antwort #11 - 15.04.2022 um 20:38:44
 
Zitat:
Meine Antwort geht anhand der Schilderung von folgender Konstellation aus:

1. Vollzeit-Beschäftigung bei Arbeitgeber A [1. Arbeitgeber] mit Zustimmung.

2. Vertrag mit neuem Arbeitgeber X [2. Arbeitgeber], Zustimmung für Vollzeit-Beschäfigung bei X erteilt und gleichzeitig Erlaubnis, bei A geringfügig beschäftig zu sein.

3. Vertrag mit X wird aufgelöst, Vollzeit-Beschäftigung bei A aber keine Änderung der unter 2.) erfolgten Erlaubnisse.

Und eben hier liegt das Problem. Der Ausländer hätte hier eine neue Erlaubnis beantragen müssen, um in Vollzeit bei A arbeiten zu dürfen.


Jepp, es hat klick gemacht. Danke dir Smiley
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