Alles klar, dann hat sich der Gedankengang mit dem
ARB erledigt.
Möglich wäre aber eine Verlängerung der derzeitigen
AE über § 34 Abs. 3
AufenthG, dazu auch eine Niederlassungerslaubnis nach § 35 Abs. 1 Satz 2
AufenthG. Voraussetzung wäre das Entstehen eines eigenständigen Aufenthaltsrechts nach § 34 Abs. 2 Satz 1
AufenthG, dort heißt es:
Mit Eintritt der Volljährigkeit wird die einem Kind erteilte Aufenthaltserlaubnis zu einem eigenständigen, vom Familiennachzug unabhängigen Aufenthaltsrecht.Auf den ersten Blick dürfte das erfüllt sein, sofern du bei Eintritt der Volljährigkeit im Besitz einer entsprechenden
AE (§ 32) warst. Das Einzige, was hier problematisch sein
könnte ist der Umstand, dass euer Aufenthalt von Anfang an auf einen bestimmten Zeitraum begrenzt war. Aber es fehlt hier an einer expliziten Regelung wie im Fall es eigenständigen Aufenthaltsrecht von Ehegatten (§ 31 Abs. 1 Satz 2). Daher scheint die gesetzliche Regelung für das Bestehen eines solchen Rechts zu sprechen.
Da andere Alternativen wie § 25a (mangels Duldung) oder auch § 16f Abs. 2
AufenthG (Schulbesuch -> aber laut Wortlaut bei international ausgerichteten Privatschulen) ausscheiden dürften, sollte das - ggf. mithilfe eines Anwalts - geprüft werden.