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Wir bekommen keinen Termin für Neu-Ausstellung des eAT's (Gelesen: 7.842 mal)
xxhidayet67xx
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich vielleicht später
Zeige den Link zu diesem Beitrag Wir bekommen keinen Termin für Neu-Ausstellung des eAT's
24.03.2022 um 16:06:22
 
Hallo,guten Tag

mein Mann bekommt keinen Termin für die Neu-Ausstellung seines eAT's.
Die Sachbearbeiterin im Auslaenderbüro meinte dass würde nicht gehen.Die Begründund ist unser momentaner Aufenthalt ausserhalb Deutschlands.
Wir würden erst wieder einen Termin bekommen wenn wir wieder in D leben.
Mein Mann hat eine NE,ich bin Deutsche,wir sind seit Jahrzehnten verheiratet.
Ist es richtig was die Dame sagt?
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Bayraqiano
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #1 - 24.03.2022 um 16:17:27
 
Nein, das ist nicht richtig. Die ABH am letzten Wohnort ist grundsätzlich zuständig und kann euch den Termin nicht mit dieser Begründung verwehren.

Eventuell könnt ihr euch an den Leiter der Behörde wenden.
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xxhidayet67xx
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich vielleicht später
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Antwort #2 - 25.03.2022 um 11:12:42
 
Ich bedanke mich.
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xxhidayet67xx
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich vielleicht später
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Antwort #3 - 29.03.2022 um 08:42:21
 
Guten Morgen,

ich habe mich per mail mit dem Leiter der AB in Verbindung gesetzt.

Auch er sagte dass wir die Neuausstellung erst dann bekommen würden wenn wir wieder dort gemeldet sind.

Er gab dann Instruktionen für das weitere Vorgehen.

Also erst neu dort anmelden und dann Termin holen für
Beantragung,u.s.w

Was sollte ich jetzt tun?
Was ist die gesetzliche Grundlage die für uns zutrifft?



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Bayraqiano
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #4 - 29.03.2022 um 09:06:21
 
xxhidayet67xx schrieb am 29.03.2022 um 08:42:21:
Was ist die gesetzliche Grundlage die für uns zutrifft?


Es muss die sachlich und örtlich zuständige Behörde handeln.


I.
Die sachliche Zuständigkeit ergibt sich aus § 71 Abs. 1 Satz 1 AufenthG:

Für aufenthalts- und passrechtliche Maßnahmen und Entscheidungen nach diesem Gesetz und nach ausländerrechtlichen Bestimmungen in anderen Gesetzen sind die Ausländerbehörden zuständig

Damit wird festgelegt, dass in dieser Angelegenheit z.B. nicht die Auslandsvertretung zuständig ist. Es muss eine Ausländerbehörde handeln.

II.
Die örtliche Zuständigkeit, also welche Behörde zuständig ist, ergibt sich aus § 3 VwVfG (wortgleich in allen Bundesländern), maßgeblich ist Absatz 1 Nr. 3 Buchst. a) Alternative 2:

Örtlich zuständig ist (....) in anderen Angelegenheiten, die eine natürliche Person betreffen, die Behörde, in deren Bezirk die natürliche Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat oder zuletzt hatte, (...).


Das ergibt die Zuständigkeit der Behörde am letzten Wohnort in Deutschland. Insoweit sind auch die Ausführungen des Leiters unzutreffend.

Als nächstes könntet ihr euch an die Rechtsaufsicht der Ausländerbehörde wenden. Falls das nichts bringt wäre im letzten Schitt noch eine Leistungsklage vor dem örtlichen Verwaltungsgericht möglich.
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lottchen
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Antwort #5 - 29.03.2022 um 10:00:08
 
Eine Anmeldung in D zieht automatisch einen Rattenschwanz nach sich (Finanzamt, Rundfunkgebühren, Krankenkasse....). Das sollte er tunlichst vermeiden, wenn er nicht in D lebt.

Dieses "oder zuletzt hatte" was Bayaraqiano in seinem Zitat fett hervorgehoben hat sollte man diesem Leiter der ABH nochmal schriftlich mitteilen (incl. Verweis auf den genannten Paragrafen). Vielleicht hat er ja dann ein "Einsehen" und Dein Mann spart sich damit die nächsten Schritte, die auch nur alle Zeit und Nerven kosten.
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xxhidayet67xx
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich vielleicht später
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Antwort #6 - 29.03.2022 um 12:23:16
 
Danke für Eure Antworten.

@Bayraqiano
wo finde ich denn die Rechtsaufsicht der AB?

@lottchen
ich wüsste gar nicht bei wem ich da als wohnend gelten könnte...und es waere ja aeh eine gefakte Anmeldung,die ja nicht erlaubt ist.
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Bayraqiano
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #7 - 29.03.2022 um 12:29:18
 
xxhidayet67xx schrieb am 29.03.2022 um 12:23:16:
wo finde ich denn die Rechtsaufsicht der AB?

Das ist normalerweise die "nächsthöhere" Behörde, z.B. eine Bezirksregierung oder (Regierungs-)bezirk, manchmal das übergeordenete Ministerium. Falls du nicht fündig werden solltest und die Behörde hier nicht öffentlich nennen möchtest, kannst du dich per PN melden.
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« Zuletzt geändert: 29.03.2022 um 12:42:31 von N/V »  
 
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xxhidayet67xx
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Antwort #8 - 29.03.2022 um 12:33:36
 
Danke
ich wollte noch fragen ob ich die von Dir zitierten Paragraphen per Brief dem Leiter mitteilen muss?
Oder reicht mail?
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Antwort #9 - 29.03.2022 um 12:34:42
 
Du darfst es kopieren und per E-Mail an den Leiter der ABH schicken, damit habe ich kein Problem. Wenn du lieber einen Brief schreiben möchtest, bleibt es dir überlassen.
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lottchen
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Antwort #10 - 29.03.2022 um 12:53:07
 
xxhidayet67xx schrieb am 29.03.2022 um 12:23:16:
ich wüsste gar nicht bei wem ich da als wohnend gelten könnte...und es waere ja aeh eine gefakte Anmeldung,die ja nicht erlaubt ist.

Richtig. Und daher könnte man den Herrn auch fragen ob er einem allen Ernstes etwas vorschlägt, was eine Ordnungswidrigkeit oder gar eine Straftat ist. Das Bundesmeldegesetz sieht hohe Strafen gegen Verstöße desselben vor.
Vielleicht hat der Herr auch nur mißverstanden, dass eine Einreise und Wohnsitznahme überhaupt nicht geplant ist.   
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xxhidayet67xx
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Antwort #11 - 01.04.2022 um 12:36:34
 
@Bayraqiano

vor ein paar Tagen habe ich den Leiter noch mal per mail angeschrieben und hingewiesen auf die rechtliche Seite.

Bis jetzt keine Antwort.

Sollte ich ihn anrufen?

Wie sind die rechtlichen Folgen wenn der eAT nicht erneuert wird?
Kann man dafür bestraft werden?

Es soll möglich sein mit dem abgelaufenen eAT,dem alten und dem neuen Pass in Deutschland einzureisen.
Kann man so auch innerhalb der EU reisen?
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Antwort #12 - 01.04.2022 um 13:36:13
 
xxhidayet67xx schrieb am 01.04.2022 um 12:36:34:
Wie sind die rechtlichen Folgen wenn der eAT nicht erneuert wird?
Kann man dafür bestraft werden?


Nein, kann man nicht. Die Niederlassungserlaubnis bleibt unabhängig von dem eAT bestehen. Richtig ist auch, dass man mit eAT und dem alten + neuen Pass einreisen kann, das gilt auch für Reisen innerhalb der EU.

xxhidayet67xx schrieb am 01.04.2022 um 12:36:34:
Sollte ich ihn anrufen?

Das bringt traditionell eher wenig. Warte noch auf eine Antwort, vielleicht will der Leiter selbst erstmal die Rechtslage prüfen. Falls nichts kommt kannst du es dann mit einem Anruf probieren.
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xxhidayet67xx
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Antwort #13 - 01.04.2022 um 13:41:09
 
Vielen Dank Smiley
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Antwort #14 - 04.04.2022 um 11:15:17
 
@Bayraqiano

Ich habe Post bekommt von dem Leiter der AB

Er teilt mit dass kein Zweifel besteht mit der Zugehörigkeit der
betreffenden Stadt.

Aber er waere technisch problematisch.Denn da keine Anschrift von uns eben dort verfügbar sei müsste als Anschrift die Adresse der AB eingetragen werden und der Brief von der Bundesdruckerei würde auch dann dorthin zugestellt werden
nicht an uns.

Falls wir das so wollen würden,würde er uns einen Termin geben.

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