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Änderung des Staatangehörigkeitsgesetzes (Gelesen: 13.131 mal)
chap
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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24.11.2021 um 18:40:24
 
Ich habe schon ein ähnliches Thema hier vor langer Zeit gesehen, aber kann es nicht wieder finden. Ich habe zwei Fragen:

1. Warum brauchte das Gesetz zur Reform des Staatsangehörigkeitsrechts im Jahre 1999 die Zustimmung des Bundesrates?

2. Sind die Regeln bzgl. der Zustimmung des Bundesrates zu  Gesetzen, die die Fragen der Staatsangehörigkeit betreffen, die gleiche wie vor 23 Jahren?
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #1 - 24.11.2021 um 19:54:02
 
Das lag am damaligen Art. 84 Abs. 1 GG, mit folgendem Wortlaut:

Führen die Länder die Bundesgesetze als eigene Angelegenheit aus, so regeln sie die Einrichtung der Behörden und das Verwaltungsverfahren, soweit nicht Bundesgesetze mit Zustimmung des Bundesrates etwas anderes bestimmen.

Diese Norm wurde weit verstanden und löste in der Regel immer öfter Zustimmungspflicht aus. Aufgrund der "Einheitsthese" des BVerfG reichte eine Bestimmung aus, um insgesamt Zustimmungspflicht herbeizuführen. An welcher Norm es aber 1999 konkret lag, kann ich nicht mehr nachvollziehen.

Durch die Föderalismusreform I (2006) wurde Art. 84 GG gerade mit Blick auf diese Problematik entschärft, es gilt jedoch folgendes (Abs. 1 Sätze 6 und 7):

In Ausnahmefällen kann der Bund wegen eines besonderen Bedürfnisses nach bundeseinheitlicher Regelung das Verwaltungsverfahren ohne Abweichungsmöglichkeit für die Länder regeln. Diese Gesetze bedürfen der Zustimmung des Bundesrates.

Das ist der Hintergrund für § 41 StAG.

Die Ampelkoalition könnte, wenn es keine Bundesratsmehrheit für ihre geplante Staatsangehörigkeitsgesetzgebung gäbe, durch juristische Feinheiten dieses Zustimmungeserfordernis umgehen, indem das sie das bestehende StAG ändert, ohne § 41 StAG zu verändern. Es bleibt spannend.
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« Zuletzt geändert: 24.11.2021 um 20:05:44 von N/V »  
 
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Antwort #2 - 24.11.2021 um 21:13:31
 
... und das hieße (für die, die den Koalitionsvertrag noch nicht gelesen haben): Einbürgerung in fünf Jahren, Hinnahme der doppelten Staatsangehörigkeit. So der Plan.
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Antwort #3 - 24.11.2021 um 21:24:34
 
Zitat:
Das lag am damaligen Art. 84 Abs. 1 GG, mit folgendem Wortlaut:

Führen die Länder die Bundesgesetze als eigene Angelegenheit aus, so regeln sie die Einrichtung der Behörden und das Verwaltungsverfahren, soweit nicht Bundesgesetze mit Zustimmung des Bundesrates etwas anderes bestimmen.

Diese Norm wurde weit verstanden und löste in der Regel immer öfter Zustimmungspflicht aus. Aufgrund der "Einheitsthese" des BVerfG reichte eine Bestimmung aus, um insgesamt Zustimmungspflicht herbeizuführen. An welcher Norm es aber 1999 konkret lag, kann ich nicht mehr nachvollziehen.

Durch die Föderalismusreform I (2006) wurde Art. 84 GG gerade mit Blick auf diese Problematik entschärft, es gilt jedoch folgendes (Abs. 1 Sätze 6 und 7):

In Ausnahmefällen kann der Bund wegen eines besonderen Bedürfnisses nach bundeseinheitlicher Regelung das Verwaltungsverfahren ohne Abweichungsmöglichkeit für die Länder regeln. Diese Gesetze bedürfen der Zustimmung des Bundesrates.

Das ist der Hintergrund für § 41 StAG.

Die Ampelkoalition könnte, wenn es keine Bundesratsmehrheit für ihre geplante Staatsangehörigkeitsgesetzgebung gäbe, durch juristische Feinheiten dieses Zustimmungeserfordernis umgehen, indem das sie das bestehende StAG ändert, ohne § 41 StAG zu verändern. Es bleibt spannend.



Vielen Dank für die Antwort!

Habe ich es richtig verstanden: wenn die §§ 32, 33 und 37 Absatz 2 bestehen bleiben, wird ein Änderungsgesetz nicht zustimmungsbedürftig?
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Antwort #4 - 24.11.2021 um 21:29:45
 
Es ist vordergründig § 41 StAG. Sobald der Bundesgesetzgeber eine Verwaltungsregelung trifft und dazu eine noch Regelung, wonach von "§§ XY [also besagter Verwaltungsregelung] nicht durch Landesrecht abgewichen werden kann", wird das Gesetz zustimmungspflichtig, weil er dadurch den Ländern ein bestimmtes Verwaltungsverfahren aufzwingt.
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Antwort #5 - 24.11.2021 um 22:40:58
 
Zitat:
Es ist vordergründig § 41 StAG. Sobald der Bundesgesetzgeber eine Verwaltungsregelung trifft und dazu eine noch Regelung, wonach von "§§ XY [also besagter Verwaltungsregelung] nicht durch Landesrecht abgewichen werden kann", wird das Gesetz zustimmungspflichtig, weil er dadurch den Ländern ein bestimmtes Verwaltungsverfahren aufzwingt.


Ich habe nochmal die Fassungen von StAG seit 1998 angeschaut. Bis 28.08.2007 gab es keinen Anologon von dem besagten § 41 StAG. Was war denn der Grund dafür, dass die Zustimmung des Bundesrates im 1999 erforderlich war?  Schockiert/Erstaunt
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Antwort #6 - 24.11.2021 um 22:52:55
 
Das ist auch erst seit Förderalismusreform I notwendig. Seitdem muss der Gesetzgeber klar regeln, dass von den aufgestellten Verfahrensregelungen im Bundesgesetz nicht durch Landesgesetz abgewichen werden kann. Deshalb sind nach 2006 auch Regelungen wie § 41 StAG, § 105a AufenthG oder § 20 AbfVerbrG (aka Abfallverbringungsgesetz, ja in Deutschland gibt es so etwas) entstanden.

Früher hat der Gesetzgeber wohl einfach Verfahrensvorschriften in das Gesetz geschrieben und dadurch entstand das Zustimmungserfordernis des Bundesrates.

Was in dem ursprünglichen Entwurf von 1999 stand, kann ich nicht sagen. Ich werde ihn auch nicht recherchieren.
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Antwort #7 - 24.11.2021 um 22:58:43
 
Zitat:
Es ist vordergründig § 41 StAG. Sobald der Bundesgesetzgeber eine Verwaltungsregelung trifft und dazu eine noch Regelung, wonach von "§§ XY [also besagter Verwaltungsregelung] nicht durch Landesrecht abgewichen werden kann", wird das Gesetz zustimmungspflichtig, weil er dadurch den Ländern ein bestimmtes Verwaltungsverfahren aufzwingt.


Ich habe nochmal die Fassungen von StAG seit 1998 angeschaut. Bis 28.08.2007 gab es keinen Anologon von dem besagten § 41 StAG. Was war denn der Grund dafür, dass die Zustimmung des Bundesrates im 1999 erforderlich war?  Schockiert/Erstaunt

Kann der Grund in der gleichzeitigen Änderung anderer Gesetzen (z.B. AuslG) liegen?
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Antwort #8 - 26.11.2021 um 13:54:30
 
Zitat:
Früher hat der Gesetzgeber wohl einfach Verfahrensvorschriften in das Gesetz geschrieben und dadurch entstand das Zustimmungserfordernis des Bundesrates.

Was in dem ursprünglichen Entwurf von 1999 stand, kann ich nicht sagen. Ich werde ihn auch nicht recherchieren.


Kannst Du sagen, was genau in dem angenommenen Gesetz vom 15.07.1999 seine Zustimmungsbedürftigkeit ausgelöst hat?
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Antwort #9 - 26.11.2021 um 19:03:27
 
Aus den Materialien geht lediglich die Zustimmung über 84 I GG hervor.

Angesichts der Fülle der Änderungen kann ich das pauschal nicht nachvollziehen. Mir fehlt auch die Zeit das auch zu recherchieren.

Es ist aber viel dazu publiziert worden, du kannst bei Interesse selbst dazu was suchen.
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Antwort #10 - 26.11.2021 um 22:58:07
 
Zitat:
Aus den Materialien geht lediglich die Zustimmung über 84 I GG hervor.

Angesichts der Fülle der Änderungen kann ich das pauschal nicht nachvollziehen. Mir fehlt auch die Zeit das auch zu recherchieren.

Es ist aber viel dazu publiziert worden, du kannst bei Interesse selbst dazu was suchen.


Ich habe schon lange gesucht aber leider nichts gefunden. Ich habe allerdings eine Vermutung, dass der Satz

Der Erwerb der deutschen und der ausländischen Staatsangehörigkeit wird durch den für die Beurkundung der Geburt des Kindes zuständigen Standesbeamten eingetragen.

der entscheidende Grund für die Zustimmungsbedürftigkeit war.

Ich hoffe sehr, dass Du und die anderen Experten einmal die Zeit finden, diese Frage zu beantworten.
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Antwort #11 - 08.12.2021 um 10:28:45
 
chap schrieb am 26.11.2021 um 22:58:07:
Ich habe schon lange gesucht aber leider nichts gefunden. Ich habe allerdings eine Vermutung, dass der Satz

Der Erwerb der deutschen und der ausländischen Staatsangehörigkeit wird durch den für die Beurkundung der Geburt des Kindes zuständigen Standesbeamten eingetragen.

der entscheidende Grund für die Zustimmungsbedürftigkeit war.

Ich hoffe sehr, dass Du und die anderen Experten einmal die Zeit finden, diese Frage zu beantworten.


Ich habe inzwischen den ursprünglichen (und nach der Meinung des BMI zustimmungsbedürftigen) Entwurf des BMI vom 13.01.1999 gefunden. Die Sätze:

Der Erwerb der deutschen und der ausländischen Staatsangehörigkeit wird durch den für die Beurkundung der Geburt des Kindes zuständigen Standesbeamten eingetragen.

sowie:

Paragraph 70 Nr. 5 des Personenstandsgesetzes vom 3. November 1937 in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 211-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch ... wird wie folgt gefaßt: "

5. die Feststellung des Erwerbs der deutschen Staatsangehörigkeit nach §4 Abs. 3 des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes,"


waren auch in diesem Entwurf vorhanden.

Also konnten diese zwei Sätze die Zustimmungsbedürftigkeit auslösen?
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Antwort #12 - 13.12.2021 um 23:38:09
 
Das sind für mich keine Regelungen eines Verwaltungsverfahrens, sondern personenstandrechtliche Angelegenheiten.

§ 91 AuslG i.d.F des Gesetzes vom 15.07.1999 enthielt z.B. eine Verfahrensregelung. Das dürfte so ähnlich auch im ersten Entwurf (wo kann man den finden?) stehen
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Antwort #13 - 14.12.2021 um 10:49:20
 
Zitat:
Das sind für mich keine Regelungen eines Verwaltungsverfahrens, sondern personenstandrechtliche Angelegenheiten.

§ 91 AuslG i.d.F des Gesetzes vom 15.07.1999 enthielt z.B. eine Verfahrensregelung. Das dürfte so ähnlich auch im ersten Entwurf (wo kann man den finden?) stehen


Nein, im ersten Entwurf gab es keinen Verweis auf § 91 AuslG.

Zitat:
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgendes Gesetz beschlossen:

Artikel 1 Änderung des Ausländergesetzes

Das Ausländergesetz vom 9. Juli 1990 (BGBl. I S. 1354, 1356), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2584), wird wie folgt geändert:

1. Die Paragraphen 85 bis 87 werden durch die folgenden Paragraphen 85 bis 87a ersetzt:

Paragraph 85 Einbürgerungsanspruch für junge Ausländer
(1) Ein Ausländer, der rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat, ist auf einen vor Vollendung des 18. Lebensjahres gestellten Antrag einzubürgern, wenn er
1. rechtmäßig seit fünf Jahren im Inland in familiärer Lebensgemeinschaft mit einem Elternteil lebt, der eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis oder eine Aufenthaltsberechtigung besitzt,
2. eine Aufenthaltserlaubnis oder eine Aufenthaltsberechtigung besitzt oder nach §2 der Verordnung zur Durchführung des Ausländergesetzes vom 18. Dezember 1990, zuletzt geändert durch Verordnung vom 2. April 1997 (BGBl. I S. 751), als Ausländer unter 16 Jahren vom Erfordernis einer Aufenthaltsgenehmigung befreit ist und
3. nicht wegen einer Straftat verurteilt worden ist. Die Voraussetzungen von Satz 1 Nr. 1 müssen spätestens bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres des Ausländers erfüllt sein.
(2) Ein Ausländer, der rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat, ist auf einen vor Vollendung des sechsten Lebensjahres gestellten Antrag einzubürgern, wenn er im Inland in familiärer Lebensgemeinschaft mit einem Elternteil lebt und gemeinsam mit diesem nach den Vorschriften dieses Abschnitts eingebürgert werden soll.

Paragraph 86 Einbürgerungsanspruch für Ausländer mit längerem Aufenthalt
Ein Ausländer, der seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat, ist auf Antrag einzubürgern, wenn er
1. schriftlich erklärt, daß er sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland bekennt,
2. eine Aufenthaltserlaubnis oder eine Aufenthaltsberechtigung besitzt oder nach §2 der Verordnung zur Durchführung des Ausländergesetzes vom 18. Dezember 1990, zuletzt geändert durch Verordnung vom 2. April 1997 (BGBl. I S. 751), als Ausländer unter 16 Jahren vom Erfordernis einer Aufenthaltsgenehmigung befreit ist,
3. nicht wegen einer Straftat verurteilt worden ist und
4. den Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Inanspruchnahme von Sozial- oder Arbeitslosenhilfe bestreiten kann.

Paragraph 87 Einbürgerungsanspruch für Ehegatten
(1) Ein Ausländer, der mit einem deutschen Staatsangehörigen verheiratet ist, ist auf Antrag einzubürgern, wenn er
1. schriftlich erklärt, daß er sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland bekennt,
2. seit drei Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat,
3. mit dem deutschen Staatsangehörigen seit zwei Jahren in ehelicher Lebensgemeinschaft lebt,
4. eine Aufenthaltserlaubnis oder eine Aufenthaltsberechtigung besitzt,
5. nicht wegen einer Straftat verurteilt worden ist und
6. den Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Inanspruchnahme von Sozial- oder Arbeitslosenhilfe bestreiten kann.
(2) Für den ausländischen Ehegatten eines nach §86 einzubürgernden Ausländers gilt Absatz 1 entsprechend, wenn beide die Einbürgerung beantragen.
(3) Wird die Ehe bei einer beantragten Einbürgerung nach Absatz 1 durch den Tod des deutschen, bei einer beantragten Einbürgerung nach Absatz 2 durch den Tod des nach §86 einzubürgernden Ehegatten aufgelöst, dann wird das Einbürgerungsverfahren auf der bisherigen Rechtsgrundlage fortgeführt, wenn der Ausländer in familiärer Lebensgemeinschaft mit einem minderjährigen Kind aus der Ehe lebt, das die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Der nach Satz 1 erforderliche Einbürgerungsantrag kann noch innerhalb eines Jahres nach der Auflösung der Ehe nachgeholt werden, in den Fällen des Absatzes 2 auch dann, wenn der verstorbene Ehegatte die Einbürgerung nicht beantragt hatte.

Paragraph 87a Ausschlußgründe
Ein Anspruch auf Einbürgerung nach den Paragraphen 85 Abs. 1, 86 und 87 besteht nicht, wenn
1. eine Verständigung mit dem Einbürgerungsbewerber in deutscher Sprache nicht möglich ist,
2. ein Ausweisungsgrund nach §46 Nr. 1 vorliegt oder
3. tatsächliche Anhaltspunkte bestehen, daß der Einbürgerungsbewerber Bestrebungen verfolgt oder unterstützt hat, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder die durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden."

2. Paragraph 88 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden die Wörter "§85 Nr. 4 und §86 Abs. 1 Nr. 2" durch die Wörter "§85 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, §86 Nr. 3 und §87 Abs. 1 Nr. 5" ersetzt.
b) Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
"Bei mehreren Verurteilungen zu Geld- oder Freiheitsstrafen im Sinne von Satz 1 Nr. 2 und Nr. 3 sind diese mit der Folge zu addieren, daß ein Einbürgerungsanspruch nach den Paragraphen 85 bis 87a nicht besteht, wenn sich eine Geldstrafe von mehr als 270 Tagessätzen oder eine Freiheitsstrafe von mehr als neun Monaten ergäbe; treffen Geld- und Freiheitsstrafen zusammen, erfolgt eine Addition mit der Maßgabe, daß ein Tagessatz einem Tag Freiheitsstrafe entspricht."

3. Paragraph 89 wird wie folgt gefaßt:

§89 Berechnung der Aufenthaltsdauer im Inland/Aufenthaltsunterbrechungen
(1) Bei der Berechnung der für eine Einbürgerung nach den §85 Abs. 1, Paragraphen 86 und 87 notwendigen Dauer des gewöhnlichen Aufenthalts werden die Zeiten nicht berücksichtigt, in denen der Aufenthalt im Inland lediglich zur Durchführung des Asylverfahrens gestattet war, wenn weder eine unanfechtbare Anerkennung als Asylberechtigter erfolgt noch eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis nach §35 Abs. 1 erteilt worden ist. Zeiten eines nicht rechtmäßigen Aufenthalts im Inland werden berücksichtigt, wenn die fehlende Rechtmäßigkeit darauf beruht, daß der Ausländer nicht rechtzeitig die erstmals erforderliche Erteilung oder die Verlängerung der Aufenthaltsgenehmigung beantragt hat.
(2) Im Zeitpunkt der Einbürgerung nach den §85 Abs. 1, Paragraphen 86 und 87 muß die geforderte Dauer des gewöhnlichen Aufenthalts unmittelbar vor der Einbürgerung ohne Unterbrechung im Inland verbracht worden sein. Eine Unterbrechung im Sinne von Satz 1 liegt vor, wenn die Dauer eines Aufenthalts im Ausland sechs Monate übersteigt. Der Aufenthalt im Inland gilt als unterbrochen, wenn im zu berücksichtigenden Zeitraum die Summe der Auslandsaufenthalte die Summe der Aufenthalte im Inland zeitlich überwiegt."

4. In §90 wird die Zahl "100" durch die Zahl "300" ersetzt.

Artikel 2 Änderung des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes

Das Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913 (RGBl. I S.583 - BGBl. III 102-1), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Dezember 1997 (BGBl. I S. 2942) wird wie folgt geändert:

1. §3 Nr. 4 wird wie folgt gefaßt:

"4. durch Anerkennung als Spätaussiedler, dessen Ehegatte oder Abkömmling (§7),"

2. Dem §4 wird folgender Absatz 3 angefügt:

"(3) Durch die Geburt im Inland erwirbt das Kind ausländischer Eltern die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn
1. ein Elternteil im Geltungsbereich des Gesetzes geboren wurde oder vor Vollendung des 14. Lebensjahres seinen Aufenthalt genommen hat und
2. im Zeitpunkt der Geburt des Kindes im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis oder einer Aufenthaltsberechtigung ist.
Der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit wird durch den für die Beurkundung der Geburt des Kindes zuständigen Standesbeamten festgestellt."

3. §7 wird wie folgt gefaßt:

Paragraph 7
Der Spätaussiedler, sein ausländischer Ehegatte, wenn die Ehe in den Aussiedlungsgebieten mindestens drei Jahre bestanden hat, und seine Abkömmlinge erwerben mit der Erteilung der Bescheinigung gemäß §15 Abs. 1 oder 2 des Bundesvertriebenengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 1993 (BGBl. I S. 829), geändert durch Art. 30 des Arbeitsförderungreformgesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594), die deutsche Staatsangehörigkeit."

4. Die Paragraphen 8 und 9 werden durch die folgenden Paragraphen 8 und 9 ersetzt:

Paragraph 8
(1) Ein Ausländer kann auf seinen Antrag eingebürgert werden, wenn er
1. schriftlich erklärt, daß er sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland bekennt,
2. seit fünf Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat,
3. eine Aufenthaltserlaubnis oder Aufenthaltsberechtigung besitzt,
4. den Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Inanspruchnahme von Sozial- oder Arbeitslosenhilfe bestreiten kann und
5. keinen Ausweisungsgrund nach §46 Nr. 1 bis 4, §47 Abs. 1 oder Abs. 2 des Ausländergesetzes erfüllt;
von der in Nummer 4 bezeichneten Voraussetzung kann abgesehen werden, wenn der Ausländer aus einem von ihm nicht zu vertretenden Grunde den Lebensunterhalt nicht ohne Inanspruchnahme von Sozial- oder Arbeitslosenhilfe bestreiten kann. Für ehemals deutsche Staatsangehörige und deren Kinder, für Ehegatten und Kinder deutscher Staatsangehöriger sowie für Personen, die aus deutschsprachigen Gebieten der an die Bundesrepublik Deutschland grenzenden Staaten stammen, genügt abweichend von Satz 1 Nr. 2 ein gewöhnlicher Aufenthalt im Inland von drei Jahren. Zur Vermeidung einer besonderen Härte können ehemals deutsche Staatsangehörige, deren Kinder sowie Ehegatten und Kinder deutscher Staatsangehöriger, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben, auch eingebürgert werden, wenn die sonstigen Voraussetzungen von Satz 1 Nr. 2 bis 4 nicht vorliegen.
(2) Bei der Entscheidung über einen Antrag nach Absatz 1 ist zu berücksichtigen, ob der Ausländer in die rechtlichen, sozialen und kulturellen Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland eingeordnet ist, insbesondere über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt. Bei der Einbürgerung von Asylberechtigten, in die deutsche Obhut übernommenen ausländischen Flüchtlingen sowie Staatenlosen ist deren besonderes Schicksal angemessen zu berücksichtigen.

Paragraph 9
Ein Ausländer, der rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat, kann auf seinen Antrag mit Zustimmung des Bundesministeriums des Innern eingebürgert werden, wenn ein besonderes öffentliches Interesse an der Einbürgerung besteht. Die Dauer des gewöhnlichen Aufenthalts im Inland soll drei Jahre nicht unterschreiten. §8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ist anzuwenden."

5. §13 wird wie folgt gefaßt:

Paragraph 13
Ein Ausländer kann auf seinen Antrag eingebürgert werden, wenn ein gewöhnlicher Aufenthalt im Inland nicht gegeben ist, aber Bindungen an Deutschland bestehen, die eine Einbürgerung rechtfertigen; sie kann hiernach insbesondere in Betracht kommen für ehemals deutsche Staatsangehörige und deren Kinder sowie für Ehegatten und Kinder deutscher Staatsangehöriger, auch wenn sie nicht staatenlos sind. §8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ist anzuwenden."

6. §17 Nr. 2 und §25 werden aufgehoben.

7. An §17 wird folgende Nummer 5 angefügt: "5. durch Eintritt in die Streitkräfte oder einen vergleichbaren bewaffneten Verband eines ausländischen Staates (§28).".

8. Nach §27 wird folgender §28 eingefügt:

Paragraph 28
Wer freiwillig in die Streitkräfte oder einen vergleichbaren bewaffneten Verband eines ausländischen Staates eintritt, verliert die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn der Betroffene dadurch nicht staatenlos wird."

9. Paragraph 37 wird wie folgt gefaßt:

Paragraph 37
Fähig zur Vornahme von Verfahrenshandlungen nach diesem Gesetz ist auch ein Minderjähriger, der das 16. Lebensjahr vollendet hat, sofern er nicht nach Maßgabe des Bürgerlichen Gesetzbuches geschäftsunfähig ist; die Verfahrenshandlung bedarf der Zustimmung der gesetzlichen Vertreter. Für die Vornahme einer Verfahrenshandlung durch einen geschäftsfähigen Betreuten ist die Zustimmung des Betreuers erforderlich."

10. In §38 Abs. 3 Satz 2 werden die Wörter "100 Deutsche Mark, für die Beibehaltungsgenehmigung 500 Deutsche Mark" gestrichen.

11. In §39 werden nach den Wörtern "allgemeine Verwaltungsvorschriften" die Wörter "über die Ausführung dieses Gesetzes und" eingefügt.

Artikel 3 Änderung des Gesetzes zur Regelung von Fragen der Staatsangehörigkeit

Das Gesetz zur Regelung von Fragen der Staatsangehörigkeit vom 22. Februar 1955 (BGBl. I S. 65), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Dezember 1997 (BGBl. I S. 2942), wird wie folgt geändert:

1. Der Zweite Abschnitt wird aufgehoben.

2. §17 Abs. 2 und Abs. 3 werden wie folgt gefaßt:

"(2) Hat der Erklärende oder der Antragsteller seinen dauernden Aufenthalt außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes, so ist das Bundesverwaltungsamt zuständig.
(3) Ändert sich im Lauf des Verfahrens der die Zuständigkeit begründende dauernde Aufenthalt des Betroffenen, so kann die bisher zuständige Behörde das Verfahren fortführen, wenn der Betroffene einverstanden ist und die nunmehr zuständige Behörde zustimmt."

Artikel 4 Änderung des Personenstandsgesetzes

Paragraph 70 Nr. 5 des Personenstandsgesetzes vom 3. November 1937 in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 211-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Dezember 1997 (BGBl. I S. 2942) wird wie folgt gefaßt: "

5. die Feststellung des Erwerbs der deutschen Staatsangehörigkeit nach §4 Abs. 3 des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes,"

Artikel 5 Überleitung der Deutschen ohne deutsche Staatsangehörigkeit im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes in die deutsche Staatsangehörigkeit

Wer bei Inkrafttreten dieses Gesetzes die Rechtsstellung als Deutscher ohne deutsche Staatsangehörigkeit im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes besitzt, erwirbt mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes die deutsche Staatsangehörigkeit, Spätaussiedler sowie ihre nichtdeutschen Ehegatten und Abkömmlinge im Sinne von §4 des Bundesvertriebenengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 1993 (BGBl. I S. 829), geändert durch Art. 30 des Arbeitsförderungsreformgesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594), nur dann, wenn ihnen eine Bescheinigung gemäß §15 Abs. 1 oder 2 des Bundesvertriebenengesetzes in dieser Fassung erteilt ist.

Artikel 6 Außerkrafttreten bisherigen Rechts

Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes treten außer Kraft:

1. §4 Abs. 3 Satz 3 des Bundesvertriebenengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 1993 (BGBl. I S. 829), geändert durch Art. 30 des Arbeitsförderungsreformgesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S.594).

2. Die Verordnung über die deutsche Staatsangehörigkeit vom 5. Februar 1934 in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 102-2, veröffentlichten bereinigten Fassung.

3. Die Verordnung zur Regelung von Fragen der Staatsangehörigkeit vom 20. Januar 1942 in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 102-4, veröffentlichten bereinigten Fassung.

Artikel 7 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am ... in Kraft.

Stand: 13. Januar 1999

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Antwort #14 - 14.12.2021 um 10:58:11
 
Das sind Verfahrensvorschriften:

chap schrieb am 14.12.2021 um 10:49:20:
Paragraph 37
Fähig zur Vornahme von Verfahrenshandlungen nach diesem Gesetz ist auch ein Minderjähriger, der das 16. Lebensjahr vollendet hat, sofern er nicht nach Maßgabe des Bürgerlichen Gesetzbuches geschäftsunfähig ist; die Verfahrenshandlung bedarf der Zustimmung der gesetzlichen Vertreter. Für die Vornahme einer Verfahrenshandlung durch einen geschäftsfähigen Betreuten ist die Zustimmung des Betreuers erforderlich."

(....)

§17 Abs. 2 und Abs. 3 werden wie folgt gefaßt:

"(2) Hat der Erklärende oder der Antragsteller seinen dauernden Aufenthalt außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes, so ist das Bundesverwaltungsamt zuständig.
(3) Ändert sich im Lauf des Verfahrens der die Zuständigkeit begründende dauernde Aufenthalt des Betroffenen, so kann die bisher zuständige Behörde das Verfahren fortführen, wenn der Betroffene einverstanden ist und die nunmehr zuständige Behörde zustimmt."

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