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Ausländerrecht >> Gesetzesänderungen >> Änderung des Staatangehörigkeitsgesetzes https://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi?num=1637775624 Beitrag begonnen von chap am 24.11.2021 um 18:40:24 |
Titel: Änderung des Staatangehörigkeitsgesetzes Beitrag von chap am 24.11.2021 um 18:40:24
Ich habe schon ein ähnliches Thema hier vor langer Zeit gesehen, aber kann es nicht wieder finden. Ich habe zwei Fragen:
1. Warum brauchte das Gesetz zur Reform des Staatsangehörigkeitsrechts im Jahre 1999 die Zustimmung des Bundesrates? 2. Sind die Regeln bzgl. der Zustimmung des Bundesrates zu Gesetzen, die die Fragen der Staatsangehörigkeit betreffen, die gleiche wie vor 23 Jahren? |
Titel: Re: Änderung des Staatangehörigkeitsgesetzes Beitrag von Bayraqiano am 24.11.2021 um 19:54:02
Das lag am damaligen Art. 84 Abs. 1 GG, mit folgendem Wortlaut:
Führen die Länder die Bundesgesetze als eigene Angelegenheit aus, so regeln sie die Einrichtung der Behörden und das Verwaltungsverfahren, soweit nicht Bundesgesetze mit Zustimmung des Bundesrates etwas anderes bestimmen. Diese Norm wurde weit verstanden und löste in der Regel immer öfter Zustimmungspflicht aus. Aufgrund der "Einheitsthese" des BVerfG reichte eine Bestimmung aus, um insgesamt Zustimmungspflicht herbeizuführen. An welcher Norm es aber 1999 konkret lag, kann ich nicht mehr nachvollziehen. Durch die Föderalismusreform I (2006) wurde Art. 84 GG gerade mit Blick auf diese Problematik entschärft, es gilt jedoch folgendes (Abs. 1 Sätze 6 und 7): In Ausnahmefällen kann der Bund wegen eines besonderen Bedürfnisses nach bundeseinheitlicher Regelung das Verwaltungsverfahren ohne Abweichungsmöglichkeit für die Länder regeln. Diese Gesetze bedürfen der Zustimmung des Bundesrates. Das ist der Hintergrund für § 41 StAG. Die Ampelkoalition könnte, wenn es keine Bundesratsmehrheit für ihre geplante Staatsangehörigkeitsgesetzgebung gäbe, durch juristische Feinheiten dieses Zustimmungeserfordernis umgehen, indem das sie das bestehende StAG ändert, ohne § 41 StAG zu verändern. Es bleibt spannend. |
Titel: Re: Änderung des Staatangehörigkeitsgesetzes Beitrag von reinhard am 24.11.2021 um 21:13:31
... und das hieße (für die, die den Koalitionsvertrag noch nicht gelesen haben): Einbürgerung in fünf Jahren, Hinnahme der doppelten Staatsangehörigkeit. So der Plan.
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Titel: Re: Änderung des Staatangehörigkeitsgesetzes Beitrag von chap am 24.11.2021 um 21:24:34 schrieb am 24.11.2021 um 19:54:02:
Vielen Dank für die Antwort! Habe ich es richtig verstanden: wenn die §§ 32, 33 und 37 Absatz 2 bestehen bleiben, wird ein Änderungsgesetz nicht zustimmungsbedürftig? |
Titel: Re: Änderung des Staatangehörigkeitsgesetzes Beitrag von Bayraqiano am 24.11.2021 um 21:29:45
Es ist vordergründig § 41 StAG. Sobald der Bundesgesetzgeber eine Verwaltungsregelung trifft und dazu eine noch Regelung, wonach von "§§ XY [also besagter Verwaltungsregelung] nicht durch Landesrecht abgewichen werden kann", wird das Gesetz zustimmungspflichtig, weil er dadurch den Ländern ein bestimmtes Verwaltungsverfahren aufzwingt.
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Titel: Re: Änderung des Staatangehörigkeitsgesetzes Beitrag von chap am 24.11.2021 um 22:40:58 schrieb am 24.11.2021 um 21:29:45:
Ich habe nochmal die Fassungen von StAG seit 1998 angeschaut. Bis 28.08.2007 gab es keinen Anologon von dem besagten § 41 StAG. Was war denn der Grund dafür, dass die Zustimmung des Bundesrates im 1999 erforderlich war? :o |
Titel: Re: Änderung des Staatangehörigkeitsgesetzes Beitrag von Bayraqiano am 24.11.2021 um 22:52:55
Das ist auch erst seit Förderalismusreform I notwendig. Seitdem muss der Gesetzgeber klar regeln, dass von den aufgestellten Verfahrensregelungen im Bundesgesetz nicht durch Landesgesetz abgewichen werden kann. Deshalb sind nach 2006 auch Regelungen wie § 41 StAG, § 105a AufenthG oder § 20 AbfVerbrG (aka Abfallverbringungsgesetz, ja in Deutschland gibt es so etwas) entstanden.
Früher hat der Gesetzgeber wohl einfach Verfahrensvorschriften in das Gesetz geschrieben und dadurch entstand das Zustimmungserfordernis des Bundesrates. Was in dem ursprünglichen Entwurf von 1999 stand, kann ich nicht sagen. Ich werde ihn auch nicht recherchieren. |
Titel: Re: Änderung des Staatangehörigkeitsgesetzes Beitrag von chap am 24.11.2021 um 22:58:43 schrieb am 24.11.2021 um 21:29:45:
Ich habe nochmal die Fassungen von StAG seit 1998 angeschaut. Bis 28.08.2007 gab es keinen Anologon von dem besagten § 41 StAG. Was war denn der Grund dafür, dass die Zustimmung des Bundesrates im 1999 erforderlich war? :o Kann der Grund in der gleichzeitigen Änderung anderer Gesetzen (z.B. AuslG) liegen? |
Titel: Re: Änderung des Staatangehörigkeitsgesetzes Beitrag von chap am 26.11.2021 um 13:54:30 schrieb am 24.11.2021 um 22:52:55:
Kannst Du sagen, was genau in dem angenommenen Gesetz vom 15.07.1999 seine Zustimmungsbedürftigkeit ausgelöst hat? |
Titel: Re: Änderung des Staatangehörigkeitsgesetzes Beitrag von Bayraqiano am 26.11.2021 um 19:03:27
Aus den Materialien geht lediglich die Zustimmung über 84 I GG hervor.
Angesichts der Fülle der Änderungen kann ich das pauschal nicht nachvollziehen. Mir fehlt auch die Zeit das auch zu recherchieren. Es ist aber viel dazu publiziert worden, du kannst bei Interesse selbst dazu was suchen. |
Titel: Re: Änderung des Staatangehörigkeitsgesetzes Beitrag von chap am 26.11.2021 um 22:58:07 schrieb am 26.11.2021 um 19:03:27:
Ich habe schon lange gesucht aber leider nichts gefunden. Ich habe allerdings eine Vermutung, dass der Satz Der Erwerb der deutschen und der ausländischen Staatsangehörigkeit wird durch den für die Beurkundung der Geburt des Kindes zuständigen Standesbeamten eingetragen. der entscheidende Grund für die Zustimmungsbedürftigkeit war. Ich hoffe sehr, dass Du und die anderen Experten einmal die Zeit finden, diese Frage zu beantworten. |
Titel: Re: Änderung des Staatangehörigkeitsgesetzes Beitrag von chap am 08.12.2021 um 10:28:45 chap schrieb am 26.11.2021 um 22:58:07:
Ich habe inzwischen den ursprünglichen (und nach der Meinung des BMI zustimmungsbedürftigen) Entwurf des BMI vom 13.01.1999 gefunden. Die Sätze: Der Erwerb der deutschen und der ausländischen Staatsangehörigkeit wird durch den für die Beurkundung der Geburt des Kindes zuständigen Standesbeamten eingetragen. sowie: Paragraph 70 Nr. 5 des Personenstandsgesetzes vom 3. November 1937 in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 211-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch ... wird wie folgt gefaßt: " 5. die Feststellung des Erwerbs der deutschen Staatsangehörigkeit nach §4 Abs. 3 des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes," waren auch in diesem Entwurf vorhanden. Also konnten diese zwei Sätze die Zustimmungsbedürftigkeit auslösen? |
Titel: Re: Änderung des Staatangehörigkeitsgesetzes Beitrag von Bayraqiano am 13.12.2021 um 23:38:09
Das sind für mich keine Regelungen eines Verwaltungsverfahrens, sondern personenstandrechtliche Angelegenheiten.
§ 91 AuslG i.d.F des Gesetzes vom 15.07.1999 enthielt z.B. eine Verfahrensregelung. Das dürfte so ähnlich auch im ersten Entwurf (wo kann man den finden?) stehen |
Titel: Re: Änderung des Staatangehörigkeitsgesetzes Beitrag von chap am 14.12.2021 um 10:49:20 schrieb am 13.12.2021 um 23:38:09:
Nein, im ersten Entwurf gab es keinen Verweis auf § 91 AuslG. Zitat:
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Titel: Re: Änderung des Staatangehörigkeitsgesetzes Beitrag von Bayraqiano am 14.12.2021 um 10:58:11
Das sind Verfahrensvorschriften:
chap schrieb am 14.12.2021 um 10:49:20:
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Titel: Re: Änderung des Staatangehörigkeitsgesetzes Beitrag von chap am 14.12.2021 um 11:52:18 schrieb am 14.12.2021 um 10:58:11:
Danke! Ich habe schon den Verdacht, dass es sich dabei um die Bestimmungen handelt, auf die man leicht verzichten könnte. |
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