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Niederlassungserlaubnis und dann ins Ausland (Gelesen: 7.139 mal)
Lurkus
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i4a rocks!


Beiträge: 27

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Deutsch
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Antwort #15 - 03.12.2022 um 16:26:19
 
Wir haben das mittlerweile wie oben beschrieben umgesetzt: Meine Frau mit den Kindern wohnt noch in Deutschland, ich arbeite in den USA und "pendle" zur Familie. Es funktioniert, bedeutet aber natürlich auch große Einschränkungen und verursacht hohe Kosten. Dazu kommt nun neu dass wir wegen einiger schulischen Gründe die Kinder besser schon jetzt bzw. so schnell wie möglich ebenfalls in die USA bringen wollen. Deshalb suche ich erneut nach schnelleren Lösungen für unsere Situation.

Dabei ist unser wichtigstes Ziel sicherzustellen dass wir mit meiner Frau jederzeit nach Deutschland einreisen können. Ein Arbeitsvisum im Ausland kann sich auch auflösen, eine Pandemie kann die Konsulate schließen etc. Es hilft deshalb nur begrenzt, dass sie mit mir bzw. mit den Kindern einen Anspruch auf ein Visum zur Familienzusammenführung hat. Der Prozess kann ggf. zu umständlich und langwierig sein.

Gute Optionen sehe ich momentan nicht:
Die nötigen 3 Jahre Aufenthalt ohne Unterbrechung sind erst im November 2023 erreicht. Dass wir schon früher einmal 2 Jahre in Deutschland gewohnt haben zählt hier nicht mehr rein. Dazu käme dann aber noch die Bearbeitungsdauer, bevor wir nach Erteilung dann wegziehen würden.
Ein Antrag auf die deutsche Staatsbürgerschaft würde noch mehr Sicherheit als die Niederlassungserlaubnis geben, ist aber ein noch längerer Prozess und daher keine echte Alternative.
Wenn man nochmal das eigentliche Ziel ansieht (jederzeit schnell mögliche Rückkehr nach Deutschland), wäre vielleicht ein "Mehrjahresvisum" auch eine Lösung. Ob das aber allein aufgrund meiner verbleibenden Familie in Deutschland, und den mehreren vergangenen deutschen Einreise- und Aufenthaltserlaubnissen meiner Frau erteilt würde, ist mir nicht bekannt.

Gibt es noch andere Möglichkeiten, die ich nicht sehe?
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Saxonicus
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Beiträge: 5.265
Geschlecht: male

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: sächsisch
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Antwort #16 - 04.12.2022 um 10:59:49
 
§51 AufenthG
Zitat:
(2) Die Niederlassungserlaubnis eines Ausländers, der sich mindestens 15 Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat sowie die Niederlassungserlaubnis seines mit ihm in ehelicher Lebensgemeinschaft lebenden Ehegatten erlöschen nicht nach Absatz 1 Nr. 6 und 7, wenn deren Lebensunterhalt gesichert ist und kein Ausweisungsinteresse nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 oder Absatz 2 Nummer 5 bis 7 besteht. Die Niederlassungserlaubnis eines mit einem Deutschen in ehelicher Lebensgemeinschaft lebenden Ausländers erlischt nicht nach Absatz 1 Nr. 6 und 7, wenn kein Ausweisungsinteresse nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 oder Absatz 2 Nummer 5 bis 7 besteht. Zum Nachweis des Fortbestandes der Niederlassungserlaubnis stellt die Ausländerbehörde am Ort des letzten gewöhnlichen Aufenthalts auf Antrag eine Bescheinigung aus.


Trifft das auch für Inhaber des Daueraufenthalt - EU zu ?
Wir sind seit fast 40 Jahren verheiratet und so lange lebt meine Frau auch in Deutschland.
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Bayraqiano
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #17 - 04.12.2022 um 13:46:14
 
Lurkus schrieb am 03.12.2022 um 16:26:19:
Gibt es noch andere Möglichkeiten, die ich nicht sehe?

Leider nein.
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Lurkus
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i4a rocks!


Beiträge: 27

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Deutsch
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Antwort #18 - 07.12.2022 um 08:45:01
 
Zitat:
Leider nein.


Vielen Dank für die Einschätzung, es hilft uns trotzdem als Bestätigung dass wir eben alle möglichen Optionen bereits bedenken und nichts übersehen.
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dim4ik
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i4a rocks!


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Mitten in nirgendwo, Baden-Württemberg, Germany
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #19 - 26.01.2023 um 02:44:08
 
Saxonicus schrieb am 04.12.2022 um 10:59:49:
§51 AufenthG
Zitat:
(2) Die Niederlassungserlaubnis eines Ausländers, der sich mindestens 15 Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat sowie die Niederlassungserlaubnis seines mit ihm in ehelicher Lebensgemeinschaft lebenden Ehegatten erlöschen nicht nach Absatz 1 Nr. 6 und 7, wenn deren Lebensunterhalt gesichert ist und kein Ausweisungsinteresse nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 oder Absatz 2 Nummer 5 bis 7 besteht. Die Niederlassungserlaubnis eines mit einem Deutschen in ehelicher Lebensgemeinschaft lebenden Ausländers erlischt nicht nach Absatz 1 Nr. 6 und 7, wenn kein Ausweisungsinteresse nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 oder Absatz 2 Nummer 5 bis 7 besteht. Zum Nachweis des Fortbestandes der Niederlassungserlaubnis stellt die Ausländerbehörde am Ort des letzten gewöhnlichen Aufenthalts auf Antrag eine Bescheinigung aus.

Trifft das auch für Inhaber des Daueraufenthalt - EU zu ?

Ja, s. § 51 Abs. 9 Satz 2 AufenthG:
Zitat:
(9) Die Erlaubnis zum Daueraufenthalt - EU erlischt nur, wenn
1. ihre Erteilung wegen Täuschung, Drohung oder Bestechung zurückgenommen wird,
2. der Ausländer ausgewiesen oder ihm eine Abschiebungsanordnung nach § 58a bekannt gegeben wird,
3. sich der Ausländer für einen Zeitraum von zwölf aufeinander folgenden Monaten außerhalb des Gebiets aufhält, in dem die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten erworben werden kann; der Zeitraum beträgt 24 aufeinanderfolgende Monate bei einem Ausländer, der zuvor im Besitz einer Blauen Karte EU war, und bei seinen Familienangehörigen, die zuvor im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach den §§ 30, 32, 33 oder 36 waren,
4. sich der Ausländer für einen Zeitraum von sechs Jahren außerhalb des Bundesgebiets aufhält oder
5. der Ausländer die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erwirbt.

Auf die in Satz 1 Nr. 3 und 4 genannten Fälle sind die Absätze 2 bis 4 entsprechend anzuwenden.
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