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Niederlassungserlaubnis und dann ins Ausland (Gelesen: 7.956 mal)
Lurkus
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Deutsch
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11.10.2021 um 22:06:06
 
Hallo,

in den letzten 11 Jahren sind meine Ehefrau (Russin) und ich (Deutscher) mehrfach zwischen Deutschland und den USA hin- und hergezogen. Nach Deutschland war das jeweils mit einem komplizierten Antrag zur Familienzusammenführung verbunden, damit sie das Einreisevisum und dann eAT erhielt.
Nun sind wir aller Voraussicht nach diesmal für etwas länger in Deutschland, und können dadurch endlich eine Niederlassungserlaubnis für sie erhalten.

Es gibt aber durchaus die Möglichkeit dass ich wieder beruflich in die USA gehe, in ein paar Jahren. Die Frage ist nun ob wir dann wirklich schon wieder ihren Status aufgeben müssten.
Einzige Ausnahmen die ich bei Recherche gefunden habe, ist nach 15 Jahre Aufenthalt (nicht gegeben) sowie für Rentner (nicht gegeben)?

PS: Die deutsche Staatsbürgerschaft würde das Problem (und viele andere Komplikationen) natürlich erledigen, leider wäre damit aber die Aufgabe ihrer russischen Staatsbürgerschaft notwendig, und das will sie verständlicherweise nicht, der Familie und Herkunft wegen

Vorab schonmal vielen Dank.
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Petersburger
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Deutsche/r im Ausland
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #1 - 11.10.2021 um 23:15:57
 
§ 51 AufenthG
Zitat:
(2) Die Niederlassungserlaubnis eines Ausländers, der sich mindestens 15 Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat sowie die Niederlassungserlaubnis seines mit ihm in ehelicher Lebensgemeinschaft lebenden Ehegatten erlöschen nicht nach Absatz 1 Nr. 6 und 7, wenn deren Lebensunterhalt gesichert ist und kein Ausweisungsinteresse nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 oder Absatz 2 Nummer 5 bis 7 besteht. Die Niederlassungserlaubnis eines mit einem Deutschen in ehelicher Lebensgemeinschaft lebenden Ausländers erlischt nicht nach Absatz 1 Nr. 6 und 7, wenn kein Ausweisungsinteresse nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 oder Absatz 2 Nummer 5 bis 7 besteht. Zum Nachweis des Fortbestandes der Niederlassungserlaubnis stellt die Ausländerbehörde am Ort des letzten gewöhnlichen Aufenthalts auf Antrag eine Bescheinigung aus.

Ich wundere mich, dass das Markierte Deiner Recherche entgangen ist.
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Lurkus
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #2 - 11.10.2021 um 23:35:04
 
Ich dachte das dies die "Rentner" Regel ist, bzw. nur auf die angewandt wird. Ist dem nicht so? D.h. auch bei Wegzug ins Ausland bleibt die Niederlassungserlaubnis für Ehepartner immer bestehen?
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lottchen
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Bekannt mit Ausländer/n/in
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Antwort #3 - 12.10.2021 um 00:04:47
 
Und im Gesetz steht wo was von Rentnern in der von Petersburger zitierten Stelle des Gesetzes? Wenn was nur auf Rentner zutrifft dann steht das auch so im Gesetz. Im Zitierten geht es um mit einem Deutschen in ehelicher Gemeinschaft lebenden Niederlassungserlaubnisinhaber. Und das trifft doch dann auf Dich und Deine Frau zu?
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Lurkus
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #4 - 12.10.2021 um 00:28:06
 
Ich hatte gelesen dass es da unterschiedliche Auslegungen gibt je nach Bundesland. Falls es bei Verheirateten nun doch ein generell eindeutiger Fall ist, ist das natürlich umso besser.
Der zitierte Text liest sich für mich natürlich genauso wie ich mir das wünsche, aber ich kann mich da auch täuschen.
Vielen Dank, das beruhigt doch sehr.
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dim4ik
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #5 - 14.10.2021 um 18:04:32
 
Lurkus schrieb am 12.10.2021 um 00:28:06:
Ich hatte gelesen dass es da unterschiedliche Auslegungen gibt je nach Bundesland.

Du verwechselst es sicherlich mit der Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs "ein seiner Natur nach nicht vorübergehender Grund" aus §51 Abs. 1 Nr. 6 AufenthG, dieser Norm ist aber im Fall Deiner Ehefrau nicht einschlägig, da sie nach Erteilung einer NE unter §51 Abs. 2 Satz 2 AufenthG fallen würde, und diese letztere Rechtsnorm kann beim besten Willen - wohl bis auf den Teilsatz "...wenn kein Ausweisungsinteresse nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 oder Absatz 2 Nummer 5 bis 7 besteht", auf den ich jedoch nicht weiter eingehen würde - nicht zweideutig ausgelegt werden.

Lurkus schrieb am 12.10.2021 um 00:28:06:
Der zitierte Text liest sich für mich natürlich genauso wie ich mir das wünsche, aber ich kann mich da auch täuschen.

Nein, tust Du nicht. Alles gut.
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Lurkus
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #6 - 20.01.2022 um 22:13:34
 
Hallo,
Ich habe eine verwandte Frage und dachte es ist sinnvoller die hier anzufügen.
Wir leben nun bald 18 Monate wieder in Deutschland, meine Frau mit dem eAT. Wie oben beschrieben waren wir schon vor ein paar Jahren (2014-2016) für einige Zeit in Deutschland, bevor wir zwischenzeitlich wieder im Ausland waren wodurch ihr eAT erloschen war.

Die Frage ist nun ob die Zeiten mit dem alten eAT anrechenbar sind.
Passend dazu habe ich folgendes in § 9 Absatz 4 gefunden:
Zitat:
Auf die für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis erforderlichen Zeiten des Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis werden folgende Zeiten angerechnet:
1.
die Zeit des früheren Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis oder Niederlassungserlaubnis, wenn der Ausländer zum Zeitpunkt seiner Ausreise im Besitz einer Niederlassungserlaubnis war, abzüglich der Zeit der dazwischen liegenden Aufenthalte außerhalb des Bundesgebiets, die zum Erlöschen der Niederlassungserlaubnis führten; angerechnet werden höchstens vier Jahre

Der Satz 1 ist mir nicht ganz klar. Einerseits scheint der Zusatz mit vorhandener Niederlassungserlaubnis bei Ausreise uns zu disqualifizieren, aber wieso ist dann davor die Rede von Aufenthaltserlaubnis?
Anders gefragt: Zählt ihre vorherige Zeit mit eAT, oder gilt nur die aktuelle neue eAT um bald eine Niederlassungserlaubnis zu beantragen?

Vielen Dank!
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Deutsche/r im Ausland
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Antwort #7 - 21.01.2022 um 05:04:14
 
Wenn die Ausreise nach Erhalt einer NE erfolgte, diese NE durch die Ausreise erloschen ist, dann zählen auch die Zeiten vor Erhalt dieser NE mit - die Zeiten, als eine AE vorlag.
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Antwort #8 - 21.01.2022 um 10:29:33
 
OK, danke für die Erklärung. Das heißt in unserem Fall (2 Jahre eAT, keine Niederlassungserlaubnis bei Ausreise; jetzt wieder mit neuer eAT seit 18 Monaten), wir werden weitere 18 Monate warten müssen vor dem Antrag.
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Lurkus
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Antwort #9 - 22.05.2022 um 21:35:17
 
Ein paar Monate sind vergangen, und mittlerweile hat sich die Situation etwas verändert. Es kommt jetzt tatsächlich so, wie ursprünglich noch eher hypothetisch angenommen:
Ich kann über meinen Job erneut eine Stelle im Ausland (USA) antreten. Das wird dann mittlerweile unser dritter Umzug ins Ausland, nach zweimaligen ~2-jährigen Aufenthalten in Deutschland.

Wie oben bereits diskutiert, sind wir bis dann noch nicht lange genug kontinuierlich in Deutschland wohnhaft, um einen Antrag auf NE zu stellen sowie den Fortbestand vor Ausreise bestätigen zu lassen. Es werden 12-14 Monate fehlen.

Dass wir die NE erneut nicht erhalten können, verkompliziert einiges. Ich werde beruflich recht viel in die EU reisen, und meine gesamte Familie lebt in Deutschland. Dass meine Ehefrau als Russin jedes Mal ein Besuchsvisum vom Konsulat erhalten müsste, schränkt uns gewaltig ein. Außerdem ist es durchaus denkbar dass wir erneut nach ein paar Jahren nach Deutschland zurückkehren werden, eben genau wie bereits zwei Mal so geschehen. Dann müssten wir erneut ein Visum zur Familienzusammenführung beantragen, zum dritten Mal.
Kurz: Es wäre eine sehr große Erleichterung, und gäbe ihr auch mehr Sicherheit (Russland und so) wenn wir die NE eben doch noch erreichen könnten.

Das Ausländeramt haben wir bereits kontaktiert, aber dort wurden wir nur (korrekterweise) auf die 36 Monate Mindestaufenthaltsdauer verwiesen.
Uns stellt sich jetzt die Frage ob es doch noch einen Mittelweg gibt,  um die NE zu erlangen bevor wir die Zelte in D vorerst abbrechen.
Konkret könnte ich z.B. zwischen den USA und D "pendeln", also meine Zeit aufteilen, und Familie verbleibt für ein weiteres Jahr hier.
Mögliche Probleme dabei sehe ich bei:
* Einkommen: Wäre aus einer ausländischen Quelle bzw. für den ausländischen Wohnsitz
* Rentenbeiträge: Da könnten wir dann nur meine bereits zuvor erhaltenen vorweisen, keine aktuellen zum Antragszeitpunkt
* Krankenkasse: Wir könnten uns freiwillig weiter versichern (Selbstzahler), soweit ich weiß, aber nicht über den Arbeitgeber. Das hatte ich bei unserer letzten Rückkehr ebenfalls so gehandhabt bis ich die deutsche Arbeitsstelle angetreten hatte

Ich frage mich ob es hier Erfahrungswerte oder Einschätzungen aus dem Amts-Alltag gibt... Ist so eine temporäre Lösung denkbar, kann sie zur NE führen? Oder ist das alles zu wackelig, und eher zum Scheitern verurteilt?

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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #10 - 09.07.2022 um 11:11:09
 
Wir werden das jetzt wohl wie oben geschrieben machen. Auch, weil durch die aktuelle wirtschaftliche Lage nicht gewährleistet ist, dass sich meine Stelle in den USA in Luft auflöst. Reine Spekulation, aber das Risiko in einer Rezession ist deutlich größer.

Deshalb ist unser Plan nun:
  • Ich melde mich in Deutschland ab und trete die Stelle im Ausland an
  • Meine Ehefrau mit Aufenthaltstitel verbleibt mit den Kindern in D
  • Ende 2023 werden wir die NE für sie beantragen, und dabei wird es wie folgt aussehen:
  1. Familie freiwillig versichert in gesetzlicher Krankenkasse
  2. Rentenbeiträge haben wir durch mich die 60+ Monate bereits erreicht
  3. Lebensunterhalt gesichert durch mein US-Einkommen
Während dieser Phase werden wir mehrfach hin- und her fliegen, um die Trennungszeiten kurz zu halten - aber es wird trotzdem nicht einfach werden.
Unsicher bin ich mir, ob es ein Problem sein wird dass ich zum Zeitpunkt des NE-Antrags in Deutschland abgemeldet bin; und ob wir Schwierigkeiten bekommen werden mein US-Einkommen als Lebensunterhalt anerkannt zu bekommen.
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Antwort #11 - 09.07.2022 um 15:21:47
 
Lurkus schrieb am 09.07.2022 um 11:11:09:
Ende 2023 werden wir die NE für sie beantragen, und dabei wird es wie folgt aussehen:

Deine Frau wird die Antragstellerin sein. Denn sie möchte als Ausländerin eine NE haben.

Ein Antrag kostet nichts. Wird keine NE erteilt, bleibt es weiter beim eAT.
Wozu machst du dir nun schon 1,5 Jahre vorher solche Unsicherheits-Gedanken?

Wissen wir, was Ende 2023 in der derzeit sehr unsicheren Welt los ist?
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Lurkus
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #12 - 09.07.2022 um 15:39:00
 
Weil es den Unterschied macht, ob wir jetzt alle gemeinsam ins Ausland gehen, oder ich zuerst alleine für die nächsten 14 Monate.
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #13 - 09.07.2022 um 17:36:31
 
Lurkus schrieb am 09.07.2022 um 11:11:09:
Unsicher bin ich mir, ob es ein Problem sein wird dass ich zum Zeitpunkt des NE-Antrags in Deutschland abgemeldet bin; und ob wir Schwierigkeiten bekommen werden mein US-Einkommen als Lebensunterhalt anerkannt zu bekommen.

Sofern die von dir erwähnten Kinder die deutsche Staatsagehörigkeit haben sollten, wäre eine Niederlassungsrlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 AufenthG für deine Ehefrau auch dann möglich, wenn die famililäre Lebensgemeinschaft zu ihnen besteht und die Kinder weiterhin ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hätten. Insoweit wäre deine Abmeldung nicht weiter von Relevanz.

Ausländisches Einkommen ist bei Nachweis zu akzeptieren, es gibt keine anderslautende gesetzliche Regelung.
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Lurkus
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Antwort #14 - 09.07.2022 um 18:12:47
 
Vielen Dank, dann sollte das so passen.
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