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Ausländerrecht >> Sonstiges zum Thema Ausländerrecht >> Niederlassungserlaubnis und dann ins Ausland
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Beitrag begonnen von Lurkus am 11.10.2021 um 22:06:06

Titel: Niederlassungserlaubnis und dann ins Ausland
Beitrag von Lurkus am 11.10.2021 um 22:06:06
Hallo,

in den letzten 11 Jahren sind meine Ehefrau (Russin) und ich (Deutscher) mehrfach zwischen Deutschland und den USA hin- und hergezogen. Nach Deutschland war das jeweils mit einem komplizierten Antrag zur Familienzusammenführung verbunden, damit sie das Einreisevisum und dann eAT erhielt.
Nun sind wir aller Voraussicht nach diesmal für etwas länger in Deutschland, und können dadurch endlich eine Niederlassungserlaubnis für sie erhalten.

Es gibt aber durchaus die Möglichkeit dass ich wieder beruflich in die USA gehe, in ein paar Jahren. Die Frage ist nun ob wir dann wirklich schon wieder ihren Status aufgeben müssten.
Einzige Ausnahmen die ich bei Recherche gefunden habe, ist nach 15 Jahre Aufenthalt (nicht gegeben) sowie für Rentner (nicht gegeben)?

PS: Die deutsche Staatsbürgerschaft würde das Problem (und viele andere Komplikationen) natürlich erledigen, leider wäre damit aber die Aufgabe ihrer russischen Staatsbürgerschaft notwendig, und das will sie verständlicherweise nicht, der Familie und Herkunft wegen

Vorab schonmal vielen Dank.

Titel: Re: Niederlassungserlaubnis und dann ins Ausland
Beitrag von Petersburger am 11.10.2021 um 23:15:57
§ 51 AufenthG

Zitat:
(2) Die Niederlassungserlaubnis eines Ausländers, der sich mindestens 15 Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat sowie die Niederlassungserlaubnis seines mit ihm in ehelicher Lebensgemeinschaft lebenden Ehegatten erlöschen nicht nach Absatz 1 Nr. 6 und 7, wenn deren Lebensunterhalt gesichert ist und kein Ausweisungsinteresse nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 oder Absatz 2 Nummer 5 bis 7 besteht. Die Niederlassungserlaubnis eines mit einem Deutschen in ehelicher Lebensgemeinschaft lebenden Ausländers erlischt nicht nach Absatz 1 Nr. 6 und 7, wenn kein Ausweisungsinteresse nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 oder Absatz 2 Nummer 5 bis 7 besteht. Zum Nachweis des Fortbestandes der Niederlassungserlaubnis stellt die Ausländerbehörde am Ort des letzten gewöhnlichen Aufenthalts auf Antrag eine Bescheinigung aus.

Ich wundere mich, dass das Markierte Deiner Recherche entgangen ist.

Titel: Re: Niederlassungserlaubnis und dann ins Ausland
Beitrag von Lurkus am 11.10.2021 um 23:35:04
Ich dachte das dies die "Rentner" Regel ist, bzw. nur auf die angewandt wird. Ist dem nicht so? D.h. auch bei Wegzug ins Ausland bleibt die Niederlassungserlaubnis für Ehepartner immer bestehen?

Titel: Re: Niederlassungserlaubnis und dann ins Ausland
Beitrag von lottchen am 12.10.2021 um 00:04:47
Und im Gesetz steht wo was von Rentnern in der von Petersburger zitierten Stelle des Gesetzes? Wenn was nur auf Rentner zutrifft dann steht das auch so im Gesetz. Im Zitierten geht es um mit einem Deutschen in ehelicher Gemeinschaft lebenden Niederlassungserlaubnisinhaber. Und das trifft doch dann auf Dich und Deine Frau zu? 

Titel: Re: Niederlassungserlaubnis und dann ins Ausland
Beitrag von Lurkus am 12.10.2021 um 00:28:06
Ich hatte gelesen dass es da unterschiedliche Auslegungen gibt je nach Bundesland. Falls es bei Verheirateten nun doch ein generell eindeutiger Fall ist, ist das natürlich umso besser.
Der zitierte Text liest sich für mich natürlich genauso wie ich mir das wünsche, aber ich kann mich da auch täuschen.
Vielen Dank, das beruhigt doch sehr.

Titel: Re: Niederlassungserlaubnis und dann ins Ausland
Beitrag von dim4ik am 14.10.2021 um 18:04:32

Lurkus schrieb am 12.10.2021 um 00:28:06:
Ich hatte gelesen dass es da unterschiedliche Auslegungen gibt je nach Bundesland.

Du verwechselst es sicherlich mit der Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs "ein seiner Natur nach nicht vorübergehender Grund" aus §51 Abs. 1 Nr. 6 AufenthG, dieser Norm ist aber im Fall Deiner Ehefrau nicht einschlägig, da sie nach Erteilung einer NE unter §51 Abs. 2 Satz 2 AufenthG fallen würde, und diese letztere Rechtsnorm kann beim besten Willen - wohl bis auf den Teilsatz "...wenn kein Ausweisungsinteresse nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 oder Absatz 2 Nummer 5 bis 7 besteht", auf den ich jedoch nicht weiter eingehen würde - nicht zweideutig ausgelegt werden.


Lurkus schrieb am 12.10.2021 um 00:28:06:
Der zitierte Text liest sich für mich natürlich genauso wie ich mir das wünsche, aber ich kann mich da auch täuschen.

Nein, tust Du nicht. Alles gut.

Titel: Re: Niederlassungserlaubnis und dann ins Ausland
Beitrag von Lurkus am 20.01.2022 um 22:13:34
Hallo,
Ich habe eine verwandte Frage und dachte es ist sinnvoller die hier anzufügen.
Wir leben nun bald 18 Monate wieder in Deutschland, meine Frau mit dem eAT. Wie oben beschrieben waren wir schon vor ein paar Jahren (2014-2016) für einige Zeit in Deutschland, bevor wir zwischenzeitlich wieder im Ausland waren wodurch ihr eAT erloschen war.

Die Frage ist nun ob die Zeiten mit dem alten eAT anrechenbar sind.
Passend dazu habe ich folgendes in § 9 Absatz 4 gefunden:

Zitat:
Auf die für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis erforderlichen Zeiten des Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis werden folgende Zeiten angerechnet:
1.
die Zeit des früheren Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis oder Niederlassungserlaubnis, wenn der Ausländer zum Zeitpunkt seiner Ausreise im Besitz einer Niederlassungserlaubnis war, abzüglich der Zeit der dazwischen liegenden Aufenthalte außerhalb des Bundesgebiets, die zum Erlöschen der Niederlassungserlaubnis führten; angerechnet werden höchstens vier Jahre

Der Satz 1 ist mir nicht ganz klar. Einerseits scheint der Zusatz mit vorhandener Niederlassungserlaubnis bei Ausreise uns zu disqualifizieren, aber wieso ist dann davor die Rede von Aufenthaltserlaubnis?
Anders gefragt: Zählt ihre vorherige Zeit mit eAT, oder gilt nur die aktuelle neue eAT um bald eine Niederlassungserlaubnis zu beantragen?

Vielen Dank!

Titel: Re: Niederlassungserlaubnis und dann ins Ausland
Beitrag von Petersburger am 21.01.2022 um 05:04:14
Wenn die Ausreise nach Erhalt einer NE erfolgte, diese NE durch die Ausreise erloschen ist, dann zählen auch die Zeiten vor Erhalt dieser NE mit - die Zeiten, als eine AE vorlag.

Titel: Re: Niederlassungserlaubnis und dann ins Ausland
Beitrag von Lurkus am 21.01.2022 um 10:29:33
OK, danke für die Erklärung. Das heißt in unserem Fall (2 Jahre eAT, keine Niederlassungserlaubnis bei Ausreise; jetzt wieder mit neuer eAT seit 18 Monaten), wir werden weitere 18 Monate warten müssen vor dem Antrag.

Titel: Re: Niederlassungserlaubnis und dann ins Ausland
Beitrag von Lurkus am 22.05.2022 um 21:35:17
Ein paar Monate sind vergangen, und mittlerweile hat sich die Situation etwas verändert. Es kommt jetzt tatsächlich so, wie ursprünglich noch eher hypothetisch angenommen:
Ich kann über meinen Job erneut eine Stelle im Ausland (USA) antreten. Das wird dann mittlerweile unser dritter Umzug ins Ausland, nach zweimaligen ~2-jährigen Aufenthalten in Deutschland.

Wie oben bereits diskutiert, sind wir bis dann noch nicht lange genug kontinuierlich in Deutschland wohnhaft, um einen Antrag auf NE zu stellen sowie den Fortbestand vor Ausreise bestätigen zu lassen. Es werden 12-14 Monate fehlen.

Dass wir die NE erneut nicht erhalten können, verkompliziert einiges. Ich werde beruflich recht viel in die EU reisen, und meine gesamte Familie lebt in Deutschland. Dass meine Ehefrau als Russin jedes Mal ein Besuchsvisum vom Konsulat erhalten müsste, schränkt uns gewaltig ein. Außerdem ist es durchaus denkbar dass wir erneut nach ein paar Jahren nach Deutschland zurückkehren werden, eben genau wie bereits zwei Mal so geschehen. Dann müssten wir erneut ein Visum zur Familienzusammenführung beantragen, zum dritten Mal.
Kurz: Es wäre eine sehr große Erleichterung, und gäbe ihr auch mehr Sicherheit (Russland und so) wenn wir die NE eben doch noch erreichen könnten.

Das Ausländeramt haben wir bereits kontaktiert, aber dort wurden wir nur (korrekterweise) auf die 36 Monate Mindestaufenthaltsdauer verwiesen.
Uns stellt sich jetzt die Frage ob es doch noch einen Mittelweg gibt,  um die NE zu erlangen bevor wir die Zelte in D vorerst abbrechen.
Konkret könnte ich z.B. zwischen den USA und D "pendeln", also meine Zeit aufteilen, und Familie verbleibt für ein weiteres Jahr hier.
Mögliche Probleme dabei sehe ich bei:
* Einkommen: Wäre aus einer ausländischen Quelle bzw. für den ausländischen Wohnsitz
* Rentenbeiträge: Da könnten wir dann nur meine bereits zuvor erhaltenen vorweisen, keine aktuellen zum Antragszeitpunkt
* Krankenkasse: Wir könnten uns freiwillig weiter versichern (Selbstzahler), soweit ich weiß, aber nicht über den Arbeitgeber. Das hatte ich bei unserer letzten Rückkehr ebenfalls so gehandhabt bis ich die deutsche Arbeitsstelle angetreten hatte

Ich frage mich ob es hier Erfahrungswerte oder Einschätzungen aus dem Amts-Alltag gibt... Ist so eine temporäre Lösung denkbar, kann sie zur NE führen? Oder ist das alles zu wackelig, und eher zum Scheitern verurteilt?

Vielen Dank!

Titel: Re: Niederlassungserlaubnis und dann ins Ausland
Beitrag von Lurkus am 09.07.2022 um 11:11:09
Wir werden das jetzt wohl wie oben geschrieben machen. Auch, weil durch die aktuelle wirtschaftliche Lage nicht gewährleistet ist, dass sich meine Stelle in den USA in Luft auflöst. Reine Spekulation, aber das Risiko in einer Rezession ist deutlich größer.

Deshalb ist unser Plan nun:
  • Ich melde mich in Deutschland ab und trete die Stelle im Ausland an
  • Meine Ehefrau mit Aufenthaltstitel verbleibt mit den Kindern in D
  • Ende 2023 werden wir die NE für sie beantragen, und dabei wird es wie folgt aussehen:
[olist]
  • Familie freiwillig versichert in gesetzlicher Krankenkasse
  • Rentenbeiträge haben wir durch mich die 60+ Monate bereits erreicht
  • Lebensunterhalt gesichert durch mein US-Einkommen
    [/olist]Während dieser Phase werden wir mehrfach hin- und her fliegen, um die Trennungszeiten kurz zu halten - aber es wird trotzdem nicht einfach werden.
    Unsicher bin ich mir, ob es ein Problem sein wird dass ich zum Zeitpunkt des NE-Antrags in Deutschland abgemeldet bin; und ob wir Schwierigkeiten bekommen werden mein US-Einkommen als Lebensunterhalt anerkannt zu bekommen.

  • Titel: Re: Niederlassungserlaubnis und dann ins Ausland
    Beitrag von SimonB am 09.07.2022 um 15:21:47

    Lurkus schrieb am 09.07.2022 um 11:11:09:
    Ende 2023 werden wir die NE für sie beantragen, und dabei wird es wie folgt aussehen:

    Deine Frau wird die Antragstellerin sein. Denn sie möchte als Ausländerin eine NE haben.

    Ein Antrag kostet nichts. Wird keine NE erteilt, bleibt es weiter beim eAT.
    Wozu machst du dir nun schon 1,5 Jahre vorher solche Unsicherheits-Gedanken?

    Wissen wir, was Ende 2023 in der derzeit sehr unsicheren Welt los ist?

    Titel: Re: Niederlassungserlaubnis und dann ins Ausland
    Beitrag von Lurkus am 09.07.2022 um 15:39:00
    Weil es den Unterschied macht, ob wir jetzt alle gemeinsam ins Ausland gehen, oder ich zuerst alleine für die nächsten 14 Monate.

    Titel: Re: Niederlassungserlaubnis und dann ins Ausland
    Beitrag von Bayraqiano am 09.07.2022 um 17:36:31

    Lurkus schrieb am 09.07.2022 um 11:11:09:
    Unsicher bin ich mir, ob es ein Problem sein wird dass ich zum Zeitpunkt des NE-Antrags in Deutschland abgemeldet bin; und ob wir Schwierigkeiten bekommen werden mein US-Einkommen als Lebensunterhalt anerkannt zu bekommen.

    Sofern die von dir erwähnten Kinder die deutsche Staatsagehörigkeit haben sollten, wäre eine Niederlassungsrlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 AufenthG für deine Ehefrau auch dann möglich, wenn die famililäre Lebensgemeinschaft zu ihnen besteht und die Kinder weiterhin ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hätten. Insoweit wäre deine Abmeldung nicht weiter von Relevanz.

    Ausländisches Einkommen ist bei Nachweis zu akzeptieren, es gibt keine anderslautende gesetzliche Regelung.

    Titel: Re: Niederlassungserlaubnis und dann ins Ausland
    Beitrag von Lurkus am 09.07.2022 um 18:12:47
    Vielen Dank, dann sollte das so passen.

    Titel: Re: Niederlassungserlaubnis und dann ins Ausland
    Beitrag von Lurkus am 03.12.2022 um 16:26:19
    Wir haben das mittlerweile wie oben beschrieben umgesetzt: Meine Frau mit den Kindern wohnt noch in Deutschland, ich arbeite in den USA und "pendle" zur Familie. Es funktioniert, bedeutet aber natürlich auch große Einschränkungen und verursacht hohe Kosten. Dazu kommt nun neu dass wir wegen einiger schulischen Gründe die Kinder besser schon jetzt bzw. so schnell wie möglich ebenfalls in die USA bringen wollen. Deshalb suche ich erneut nach schnelleren Lösungen für unsere Situation.

    Dabei ist unser wichtigstes Ziel sicherzustellen dass wir mit meiner Frau jederzeit nach Deutschland einreisen können. Ein Arbeitsvisum im Ausland kann sich auch auflösen, eine Pandemie kann die Konsulate schließen etc. Es hilft deshalb nur begrenzt, dass sie mit mir bzw. mit den Kindern einen Anspruch auf ein Visum zur Familienzusammenführung hat. Der Prozess kann ggf. zu umständlich und langwierig sein.

    Gute Optionen sehe ich momentan nicht:
    Die nötigen 3 Jahre Aufenthalt ohne Unterbrechung sind erst im November 2023 erreicht. Dass wir schon früher einmal 2 Jahre in Deutschland gewohnt haben zählt hier nicht mehr rein. Dazu käme dann aber noch die Bearbeitungsdauer, bevor wir nach Erteilung dann wegziehen würden.
    Ein Antrag auf die deutsche Staatsbürgerschaft würde noch mehr Sicherheit als die Niederlassungserlaubnis geben, ist aber ein noch längerer Prozess und daher keine echte Alternative.
    Wenn man nochmal das eigentliche Ziel ansieht (jederzeit schnell mögliche Rückkehr nach Deutschland), wäre vielleicht ein "Mehrjahresvisum" auch eine Lösung. Ob das aber allein aufgrund meiner verbleibenden Familie in Deutschland, und den mehreren vergangenen deutschen Einreise- und Aufenthaltserlaubnissen meiner Frau erteilt würde, ist mir nicht bekannt.

    Gibt es noch andere Möglichkeiten, die ich nicht sehe?

    Titel: Re: Niederlassungserlaubnis und dann ins Ausland
    Beitrag von Saxonicus am 04.12.2022 um 10:59:49
    §51 AufenthG
    Zitat:
    (2) Die Niederlassungserlaubnis eines Ausländers, der sich mindestens 15 Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat sowie die Niederlassungserlaubnis seines mit ihm in ehelicher Lebensgemeinschaft lebenden Ehegatten erlöschen nicht nach Absatz 1 Nr. 6 und 7, wenn deren Lebensunterhalt gesichert ist und kein Ausweisungsinteresse nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 oder Absatz 2 Nummer 5 bis 7 besteht. Die Niederlassungserlaubnis eines mit einem Deutschen in ehelicher Lebensgemeinschaft lebenden Ausländers erlischt nicht nach Absatz 1 Nr. 6 und 7, wenn kein Ausweisungsinteresse nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 oder Absatz 2 Nummer 5 bis 7 besteht. Zum Nachweis des Fortbestandes der Niederlassungserlaubnis stellt die Ausländerbehörde am Ort des letzten gewöhnlichen Aufenthalts auf Antrag eine Bescheinigung aus.


    Trifft das auch für Inhaber des Daueraufenthalt - EU zu ?
    Wir sind seit fast 40 Jahren verheiratet und so lange lebt meine Frau auch in Deutschland.

    Titel: Re: Niederlassungserlaubnis und dann ins Ausland
    Beitrag von Bayraqiano am 04.12.2022 um 13:46:14

    Lurkus schrieb am 03.12.2022 um 16:26:19:
    Gibt es noch andere Möglichkeiten, die ich nicht sehe?

    Leider nein.

    Titel: Re: Niederlassungserlaubnis und dann ins Ausland
    Beitrag von Lurkus am 07.12.2022 um 08:45:01

    schrieb am 04.12.2022 um 13:46:14:
    Leider nein.


    Vielen Dank für die Einschätzung, es hilft uns trotzdem als Bestätigung dass wir eben alle möglichen Optionen bereits bedenken und nichts übersehen.

    Titel: Re: Niederlassungserlaubnis und dann ins Ausland
    Beitrag von dim4ik am 26.01.2023 um 02:44:08

    Saxonicus schrieb am 04.12.2022 um 10:59:49:
    §51 AufenthG
    Zitat:
    (2) Die Niederlassungserlaubnis eines Ausländers, der sich mindestens 15 Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat sowie die Niederlassungserlaubnis seines mit ihm in ehelicher Lebensgemeinschaft lebenden Ehegatten erlöschen nicht nach Absatz 1 Nr. 6 und 7, wenn deren Lebensunterhalt gesichert ist und kein Ausweisungsinteresse nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 oder Absatz 2 Nummer 5 bis 7 besteht. Die Niederlassungserlaubnis eines mit einem Deutschen in ehelicher Lebensgemeinschaft lebenden Ausländers erlischt nicht nach Absatz 1 Nr. 6 und 7, wenn kein Ausweisungsinteresse nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 oder Absatz 2 Nummer 5 bis 7 besteht. Zum Nachweis des Fortbestandes der Niederlassungserlaubnis stellt die Ausländerbehörde am Ort des letzten gewöhnlichen Aufenthalts auf Antrag eine Bescheinigung aus.

    Trifft das auch für Inhaber des Daueraufenthalt - EU zu ?

    Ja, s. § 51 Abs. 9 Satz 2 AufenthG:

    Zitat:
    (9) Die Erlaubnis zum Daueraufenthalt - EU erlischt nur, wenn
    1. ihre Erteilung wegen Täuschung, Drohung oder Bestechung zurückgenommen wird,
    2. der Ausländer ausgewiesen oder ihm eine Abschiebungsanordnung nach § 58a bekannt gegeben wird,
    3. sich der Ausländer für einen Zeitraum von zwölf aufeinander folgenden Monaten außerhalb des Gebiets aufhält, in dem die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten erworben werden kann; der Zeitraum beträgt 24 aufeinanderfolgende Monate bei einem Ausländer, der zuvor im Besitz einer Blauen Karte EU war, und bei seinen Familienangehörigen, die zuvor im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach den §§ 30, 32, 33 oder 36 waren,
    4. sich der Ausländer für einen Zeitraum von sechs Jahren außerhalb des Bundesgebiets aufhält oder
    5. der Ausländer die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erwirbt.

    Auf die in Satz 1 Nr. 3 und 4 genannten Fälle sind die Absätze 2 bis 4 entsprechend anzuwenden.

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