dr-er schrieb am 17.09.2021 um 12:12:44:Gibt es ab dem 1.09.2021 irgendwelche Nachteile für die Ausländer, die immer noch einen
AT als
vor dem 1.09.2011 ausgestellten Aufkleber besitzen?
Hallo,
grundsätzlich ja, es gibt einen Nachteil: Der
AT wird ungültig. "Ungültig" mindestens in dem Sinne, dass er nicht mehr als
Nachweis über eine bestehende Erlaubnis zum Aufenthalt geeignet ist.
In Deinem Fall kann ich, das impliziert Deine Fragestellung, offensichtlich davon ausgehen, dass es sich um eine als Etikett ausgestellte
NE handelt, die natürlich unabhängig von einem zeitlichen Ablauf der Karte / des Etiketts fortbesteht.
Trotzdem macht die Ausstellung eines
eAT in vielerlei Hinsicht Sinn.
Zitat:Hängt es davon ab, ob der Pass, in dem der
AT aufgeklebt ist, gültig oder ungültig ist? (Der Besitz eines gültigen Passes ist gegeben.)
Grundsätzlich nein.
Im Einzelfall kann natürlich ein nicht mehr gültiges Etikett, eingeklebt in einem nicht mehr gültigen Nationalpass, auch unter Vorlage eines anderen, gültigen Passes ein zusätzliches Erschwernis und Problem darstellen. Insbesondere bei LVGen und nichtdeutschen Behörden...
Zitat:Besonders interessiert mich die Möglichkeit, die Schengengrenzen wie davor zu passieren.
Das kann durchaus zu Problemen führen, zumindest dann, wenn z.B. ein deutscher
AT in Form eines Etiketts bei einer nichtdeutschen Grenzbehörde vorgewiesen wird, falls man einmal in eine Kontrolle geraten sollte.
Die erforderliche Neuausstellung ist eine "Ist-Vorschrift" und damit eben sehr verbindlich.
Generell ist aber über die tatsächliche Praxis in Kontrollsituationen noch keine verbindliche Aussage zu treffen, da die Regelung ja erst seit ca. einem Monat akut ist.
Die
BPOL aber zumindest hat,
soweit ich das gerade ad hoc und oberflächlich eruieren konnte, noch keine explizit auf diesen Umstand zielende Regelung in ihren Vorschriften verankert.
robbaht schrieb am 26.09.2021 um 10:48:38:Das würde mich auch interessieren. Meine Frau hat ebenfalls "nur" einen Aufkleber im Pass, worin die Gültigkeit bis 2023 drin steht. War der erste
AT den sie je bekam und ist wegen unserer Eheschließung auf 3 Jahre begrenzt. In der
ABH Berlin erreicht man niemanden. Muss meine Frau sich jetzt einen neuen
eAT ausstellen lassen?
Viele grüße
Nein, muss sie nicht, dieser
nach dem 31. August 2011 ausgestellte
AT bleibt auch nach dem 31.8. 2021 noch gültig. Spätestens bei der Neuausstellung ab dem 31.August 2021, und vorher auf Antrag, werden eigenständige Dokumente mit elektronischem Speicher- und Verarbeitungsmedium nach §78
AufenthG ausgestellt.
Gruß