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Ausländerrecht >> Sonstiges zum Thema Ausländerrecht >> AT als Aufkleber ab dem 1.09.2021
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Beitrag begonnen von dr-er am 17.09.2021 um 12:12:44

Titel: AT als Aufkleber ab dem 1.09.2021
Beitrag von dr-er am 17.09.2021 um 12:12:44
Gibt es ab dem 1.09.2021 irgendwelche Nachteile für die Ausländer, die immer noch einen AT als vor dem 1.09.2011 ausgestellten Aufkleber besitzen? Hängt es davon ab, ob der Pass, in dem der AT aufgeklebt ist, gültig oder ungültig ist? (Der Besitz eines gültigen Passes ist gegeben.)

Besonders interessiert mich die Möglichkeit, die Schengengrenzen wie davor zu passieren.

Titel: Re: AT als Aufkleber ab dem 1.09.2021
Beitrag von robbaht am 26.09.2021 um 10:48:38
Das würde mich auch interessieren. Meine Frau hat ebenfalls "nur" einen Aufkleber im Pass, worin die Gültigkeit bis 2023 drin steht. War der erste AT den sie je bekam und ist wegen unserer Eheschließung auf 3 Jahre begrenzt. In der ABH Berlin erreicht man niemanden. Muss meine Frau sich jetzt einen neuen eAT ausstellen lassen?
Viele grüße

Titel: Re: AT als Aufkleber ab dem 1.09.2021
Beitrag von dr-er am 05.10.2021 um 13:59:33

robbaht schrieb am 26.09.2021 um 10:48:38:
Das würde mich auch interessieren. Meine Frau hat ebenfalls "nur" einen Aufkleber im Pass, worin die Gültigkeit bis 2023 drin steht. War der erste AT den sie je bekam und ist wegen unserer Eheschließung auf 3 Jahre begrenzt. In der ABH Berlin erreicht man niemanden. Muss meine Frau sich jetzt einen neuen eAT ausstellen lassen?
Viele grüße


Das ist eine andere Frage. Der AT deiner Frau ist nicht vor dem 1.09.2011 ausgestellt.

Titel: Re: AT als Aufkleber ab dem 1.09.2021
Beitrag von T.P.2013 am 06.10.2021 um 07:15:05

dr-er schrieb am 17.09.2021 um 12:12:44:
Gibt es ab dem 1.09.2021 irgendwelche Nachteile für die Ausländer, die immer noch einen AT als vor dem 1.09.2011 ausgestellten Aufkleber besitzen?


Hallo,

grundsätzlich ja, es gibt einen Nachteil: Der AT wird ungültig. "Ungültig" mindestens in dem Sinne, dass er nicht mehr als Nachweis über eine bestehende Erlaubnis zum Aufenthalt geeignet ist.

In Deinem Fall kann ich, das impliziert Deine Fragestellung, offensichtlich davon ausgehen, dass es sich um eine als Etikett ausgestellte NE handelt, die natürlich unabhängig von einem zeitlichen Ablauf der Karte / des Etiketts fortbesteht.
Trotzdem macht die Ausstellung eines eAT in vielerlei Hinsicht Sinn.


Zitat:
Hängt es davon ab, ob der Pass, in dem der AT aufgeklebt ist, gültig oder ungültig ist? (Der Besitz eines gültigen Passes ist gegeben.)


Grundsätzlich nein.
Im Einzelfall kann natürlich ein nicht mehr gültiges Etikett, eingeklebt in einem nicht mehr gültigen Nationalpass, auch unter Vorlage eines anderen, gültigen Passes ein zusätzliches Erschwernis und Problem darstellen. Insbesondere bei LVGen und nichtdeutschen Behörden...


Zitat:
Besonders interessiert mich die Möglichkeit, die Schengengrenzen wie davor zu passieren.


Das kann durchaus zu Problemen führen, zumindest dann, wenn z.B. ein deutscher AT in Form eines Etiketts bei einer nichtdeutschen Grenzbehörde vorgewiesen wird, falls man einmal in eine Kontrolle geraten sollte.
Die erforderliche Neuausstellung ist eine "Ist-Vorschrift" und damit eben sehr verbindlich.

Generell ist aber über die tatsächliche Praxis in Kontrollsituationen noch keine verbindliche Aussage zu treffen, da die Regelung ja erst seit ca. einem Monat akut ist.
Die BPOL aber zumindest hat, soweit ich das gerade ad hoc und oberflächlich eruieren konnte, noch keine explizit auf diesen Umstand zielende Regelung in ihren Vorschriften verankert.


robbaht schrieb am 26.09.2021 um 10:48:38:
Das würde mich auch interessieren. Meine Frau hat ebenfalls "nur" einen Aufkleber im Pass, worin die Gültigkeit bis 2023 drin steht. War der erste AT den sie je bekam und ist wegen unserer Eheschließung auf 3 Jahre begrenzt. In der ABH Berlin erreicht man niemanden. Muss meine Frau sich jetzt einen neuen eAT ausstellen lassen?
Viele grüße 


Nein, muss sie nicht, dieser nach dem 31. August 2011 ausgestellte AT bleibt auch nach dem 31.8. 2021 noch gültig. Spätestens bei der Neuausstellung ab dem 31.August 2021, und vorher auf Antrag, werden eigenständige Dokumente mit elektronischem Speicher- und Verarbeitungsmedium nach §78 AufenthG ausgestellt.

Gruß

Titel: Re: AT als Aufkleber ab dem 1.09.2021
Beitrag von dr-er am 08.10.2021 um 08:07:32
Hallo, und vielen Dank für deine Antwort!


T.P.2013 schrieb am 06.10.2021 um 07:15:05:
grundsätzlich ja, es gibt einen Nachteil: Der AT wird ungültig. "Ungültig" mindestens in dem Sinne, dass er nicht mehr als Nachweis über eine bestehende Erlaubnis zum Aufenthalt geeignet ist.

In Deinem Fall kann ich, das impliziert Deine Fragestellung, offensichtlich davon ausgehen, dass es sich um eine als Etikett ausgestellte NE handelt, die natürlich unabhängig von einem zeitlichen Ablauf der Karte / des Etiketts fortbesteht.
Trotzdem macht die Ausstellung eines eAT in vielerlei Hinsicht Sinn.
...
Das kann durchaus zu Problemen führen, zumindest dann, wenn z.B. ein deutscher AT in Form eines Etiketts bei einer nichtdeutschen Grenzbehörde vorgewiesen wird, falls man einmal in eine Kontrolle geraten sollte.
Die erforderliche Neuausstellung ist eine "Ist-Vorschrift" und damit eben sehr verbindlich.

Generell ist aber über die tatsächliche Praxis in Kontrollsituationen noch keine verbindliche Aussage zu treffen, da die Regelung ja erst seit ca. einem Monat akut ist.
Die BPOL aber zumindest hat, soweit ich das gerade ad hoc und oberflächlich eruieren konnte, noch keine explizit auf diesen Umstand zielende Regelung in ihren Vorschriften verankert.


Es handelt sich um eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG, aber wahrscheinlich macht das wenig Unterschied.

Ich habe aber noch einige Zweifel. Nach meiner Meinung adressiert der § 105b Satz 1 AufenthG nicht mich, sondern die ABH. Und vonseiten der ABH habe ich bisher keine Aufforderung zum Austausch des AT erhalten.

Auch kann ich an keiner anderen Stelle des Gesetzes einen Hinweis finden, dass das Klebeetikett nach dem 31.08.2021 ungültig wird. Vielleicht ist dies der Grund dafür, dass die  Bundespolizei keine Regelung darüber erhalten hat?

Titel: Re: AT als Aufkleber ab dem 1.09.2021
Beitrag von Saxonicus am 08.10.2021 um 10:55:13

dr-er schrieb am 08.10.2021 um 08:07:32:
...vonseiten der ABH habe ich bisher keine Aufforderung zum Austausch des AT erhalten.

Es gehört doch wohl kaum zu den Aufgaben der ABH dafür Sorge zu tragen,
dass Du Dich fristgerecht darum bemühst, Deinen Aufentaltstitel zu verlängern.

Das Gültikeitsdatum Deines Passes und Deines Aufenthaltstitels ist Dir doch
bekannt und es ist somit Deine ureigenste Angelegenheit, Dich rechtzeitig um
eine Aktualisierung/Verlängerung Deiner Dokumente zu kümmern.

Titel: Re: AT als Aufkleber ab dem 1.09.2021
Beitrag von Bayraqiano am 08.10.2021 um 12:26:43
Die Regelung ist in der Formulierung missglückt, das lässt sich nicht bestreiten. Aber...


dr-er schrieb am 08.10.2021 um 08:07:32:
Nach meiner Meinung adressiert der § 105b Satz 1 AufenthG nicht mich, sondern die ABH.

Dazu müsste die ABH aber von Amts wegen befugt sein, einen eAT ohne vorherigen Antrag zu auszustellen. Das ist aber nicht der Fall, zumal das ohne Mitwirkung des Ausländers nicht möglich ist. Insoweit handelt es sich bei den beiden Alternativen von § 105b Satz 1 AufenthG um eine Art Freiwilligkeits-Zwang-Kombination, bei der Ausländer zunächst nicht verpflichtet war, sich einen eAT auszustellen zu lassen ("bei Neuausstellung"), diese Freiwilligkeit bis zum 31.08.2021 befristet war. Satz 1 ist hier auch gemeinsam mit Satz 2 zu lesen, der explizit von einem Antrag spricht.

Hinsichtlich der Gültigkeit alter Aufenthaltstitel steht es dem Mitgliedsstaaten gem. Art. 9 Abs. 3 VO Nr. 380/2008 frei, deren Gültigkeit zu regeln. Dem Gesetzgeber ging bei der Zehn-Jahres-Frist des § 105b Satz 1 AufenthG ausdrücklich darum, keine alten Aufkleber mehr im Rechtsverkehr zuzulassen (BT-Drucksache 17/3354, S. 19). Insofern ist das eine Regelung i.S.d Art. 9 Abs. 3 VO, welche die Gültigkeit regelt.

Titel: Re: AT als Aufkleber ab dem 1.09.2021
Beitrag von dr-er am 10.10.2021 um 20:52:06

Saxonicus schrieb am 08.10.2021 um 10:55:13:
Es gehört doch wohl kaum zu den Aufgaben der ABH dafür Sorge zu tragen,
dass Du Dich fristgerecht darum bemühst, Deinen Aufentaltstitel zu verlängern.

Das Gültikeitsdatum Deines Passes und Deines Aufenthaltstitels ist Dir doch
bekannt und es ist somit Deine ureigenste Angelegenheit, Dich rechtzeitig um
eine Aktualisierung/Verlängerung Deiner Dokumente zu kümmern.


Die Gültigkeit meines AT ist mir bekannt und das ist "Unbefristet" (steht auf dem Klebeetikett). Ich habe bisher auch keine Probleme an den Schengengrenzen. Mich interessiert was nach dem 1.09.2021 zu erwarten ist.

Titel: Re: AT als Aufkleber ab dem 1.09.2021
Beitrag von reinhard am 10.10.2021 um 21:38:17

dr-er schrieb am 10.10.2021 um 20:52:06:
Die Gültigkeit meines AT ist mir bekannt und das ist "Unbefristet" (steht auf dem Klebeetikett). Ich habe bisher auch keine Probleme an den Schengengrenzen. Mich interessiert was nach dem 1.09.2021 zu erwarten ist.


Danach wird grundsätzlich die Karte verlangt. Die 10-jährige Übergangszeit ist ja dann vorbei.

Titel: Re: AT als Aufkleber ab dem 1.09.2021
Beitrag von dr-er am 10.10.2021 um 22:09:07

reinhard schrieb am 10.10.2021 um 21:38:17:
Danach wird grundsätzlich die Karte verlangt. Die 10-jährige Übergangszeit ist ja dann vorbei.


Ist es eine Tatsache oder eine Vermutung?

Titel: Re: AT als Aufkleber ab dem 1.09.2021
Beitrag von reinhard am 10.10.2021 um 22:24:00

dr-er schrieb am 10.10.2021 um 22:09:07:
Ist es eine Tatsache oder eine Vermutung?


siehe Antwort #6: eine Tatsache.

Titel: Re: AT als Aufkleber ab dem 1.09.2021
Beitrag von dr-er am 10.10.2021 um 22:49:54

reinhard schrieb am 10.10.2021 um 22:24:00:
siehe Antwort #6: eine Tatsache.


Aber in der Antwort #3 wurde erwähnt, dass bei der BPOL noch keine diesbezügliche Regelungengen eingetrofen sind.

Titel: Re: AT als Aufkleber ab dem 1.09.2021
Beitrag von T.P.2013 am 11.10.2021 um 03:57:42

dr-er schrieb am 10.10.2021 um 22:49:54:
Aber in der Antwort #3 wurde erwähnt, dass bei der BPOL noch keine diesbezügliche Regelungengen eingetrofen sind.


Es wurde erwähnt, dass bei der BPOL in den Vorschriften (BRAS) nichts dazu verankert ist - weder in positiver, noch in negativer Hinsicht.
Soll heißen - wie genau mit Vorlegern entsprechend ungültiger Etiketten umgegangen werden soll.
Es kann aber dezentral bei Diebststellen geregelt sein oder mittels Verfügung im Vorgriff.

Wie gesagt - meine Recherche war ad hoc und oberflächlich und zur Zeit habe ich Urlaub und kann das nicht vertiefen.

Aber der grundsätzliche Umstand "ungültig" ist unstrittig - inwieweit sich das allerdings in der Praxis für verschiedene Personenkreise auswirkt, ist eben eine andere Frage, die bisher nicht in Vorschriften explizit niedergelegt ist.

Du kannst aber, um eine einigermaßen verbindliche Antwort zu bekommen, die BPOL kontaktieren, sinnigerweise per E-Mail.

Gruß

Titel: Re: AT als Aufkleber ab dem 1.09.2021
Beitrag von reinhard am 11.10.2021 um 13:10:53
Die Bundespolizei kann auch ins AZR gucken und sehen, dass Du eine Niederlassungserlaubnis hast. Dann kommst Du vielleicht mit einer Ermahnung davon.

Eine ausländische Fluggesellschaft oder ein ausländischer Polizist kann das nicht, und dann liegt die Vermutung nahe, dass Du mit einem uralten Aufkleber rumläufst, weil Du einfach die Karte nicht bekommst. Dann kommst Du nicht in ein Flugzeug, aber Du wirst vielleicht auch erstmal nicht laufen gelassen bei einer Kontrolle.

Titel: Re: AT als Aufkleber ab dem 1.09.2021
Beitrag von dr-er am 11.10.2021 um 17:51:17

reinhard schrieb am 11.10.2021 um 13:10:53:
Die Bundespolizei kann auch ins AZR gucken und sehen, dass Du eine Niederlassungserlaubnis hast. Dann kommst Du vielleicht mit einer Ermahnung davon.

Eine ausländische Fluggesellschaft oder ein ausländischer Polizist kann das nicht, und dann liegt die Vermutung nahe, dass Du mit einem uralten Aufkleber rumläufst, weil Du einfach die Karte nicht bekommst. Dann kommst Du nicht in ein Flugzeug, aber Du wirst vielleicht auch erstmal nicht laufen gelassen bei einer Kontrolle.


Das gilt natürlich nur, wenn Deutschland die Fluggesellschaften und die andere Schengenländer benachrichtigt hat, dass die Aufkleber seit 1.09.2021 ungültig sind, oder? Ich habe Zweifeln, dass diese Körperschaften selbständig das deutsche Recht studieren.

Titel: Re: AT als Aufkleber ab dem 1.09.2021
Beitrag von lottchen am 11.10.2021 um 18:49:36
Es sollte mich wundern dass ein Land (egal welches) jede Fluggesellschaft (und Bahngesellschaft und Busgesellschaft und, und, und...) auf der Welt über jede Gesetzesänderung von selber informiert.
Fluggesellschaften sind üblicherweise im eigenen Interesse über die Rechtslagen in den Zielstaaten immer informiert. Wenn der beförderte Passagier im Zielland nicht einreisen darf weil mit seinen Papieren was nicht in Ordnung ist dann muss ihn die Fluggesellschaft möglicherweise wieder auf eigenen Kosten mit zurücknehmen. Viel Ärger ist auf alle Fälle garantiert, daher wird die Fluggesellschaft im Zweifelsfall den Passagier gar nicht erst mitnehmen. Als Passagier kann ich mich zumindest nicht darauf verlassen dass ich in dem Fall mitgenommen werde. 

Titel: Re: AT als Aufkleber ab dem 1.09.2021
Beitrag von T.P.2013 am 12.10.2021 um 18:33:30

dr-er schrieb am 11.10.2021 um 17:51:17:
Das gilt natürlich nur, wenn Deutschland die Fluggesellschaften und die andere Schengenländer benachrichtigt hat, dass die Aufkleber seit 1.09.2021 ungültig sind, oder? Ich habe Zweifeln, dass diese Körperschaften selbständig das deutsche Recht studieren.


Hallo,

selbstverständlich findet innerhalb der Schengenpartner ein derartiger aktiver Austausch von Informationen statt.
Und selbstverständlich haben die Fluggesellschaften in ihrem elektronischen TIM (Travel Information Manual) / Timatic die aktuellen Bestimmungen vorliegen.

Deine ursprüngliche Frage war, ob zukünftig aufgrund des jetzt ungültig gewordenen Etiketts Nachteile oder Probleme beim Reisen (und das bedeutet: Grenzübertritt) entstehen können.

Auch wenn nicht zwingend in jedem Fall ein Problem entstehen muss und die Art und der Umfang des Problems zur Zeit schwer zu bestimmen sein könnte, ist die Antwort auf Deine Frage eindeutig.

Die Antwort lautet: Ja.

Da hat es schlicht keinen Wert, darüber zu sinnieren, ob Du auch mal Glück haben könntest, dass ein kontrollierender Beamter im Ausland oder Angestellte einer LVG kurz nach Eintritt dieser Regelung möglicherweise noch keine Kenntnis bezüglich der Regelung haben könnte und ob oder in welcher Form deutsche Grenzpolizeibeamte im Einzelfall vorgehen mögen.

Gruß

Titel: Re: AT als Aufkleber ab dem 1.09.2021
Beitrag von dim4ik am 14.10.2021 um 17:53:06

reinhard schrieb am 11.10.2021 um 13:10:53:
Dann kommst Du vielleicht mit einer Ermahnung davon.

Warum denn die Ermahnung? Die Ausländer wurden ja durch §105b AufenthG nicht verpflichtet, ihre Klebeetikett-AT bis 31.8.21 umtauschen zu lassen, vielmehr war das - wie es hier vorhin bereits geklärt wurde - die Aufgabe der ABH in den Jahren 2011-2021 dafür zu sorgen, dass die Ausländer bei Neuausstellung der AT bei Erteilung/Verlängerung/nach Verlust/Diebstahl usw. ihre AT als eAT bekommen. Was haben die Ausländer dafür, wenn einige ABH, v.a. in Großstädten wie Berlin, Stuttgart und München es in dem letzten Jahrzehnt nicht geschafft haben und dafür weiterhin fleißig Klebeetiketten verteilt haben?

Aber sei es drum. Was können nun Ausländer proaktiv tun, um sich die Probleme bei Grenzkontrollen/Boarding zu sparen? Ist ein berechtigtes Interesse eines Ausländers i.S.v. §105b Satz 2 AufenthG bei Ablauf der in §105b Satz 1 AufenthG - wohl gemerkt für die ABHen - gesetzten Frist gegeben und dürfte es dann einen Anspruch auf Neuerteilung seines/ihres AT in Form von eAT begründen (als ob die ABH gerade in der weiterhin andauernden Pandemie sonst nichts zu tun hätten)? Wenn ja, dürfte der Ausländer dafür noch 67 Euro nach §45c Abs. 1 Nr. 5 AufenthV an die ABH für ihre Schwerfälligkeit/Versehen/whatever spendieren?

Titel: Re: AT als Aufkleber ab dem 1.09.2021
Beitrag von T.P.2013 am 14.10.2021 um 18:23:31
@dim4ik

hier sprechen wir von einer vor 2011 ausgestellten Daueraufenthaltserlaubnis EU als Etikett in einem abgelaufenen Pass.
Ich bin mir sicher, dass es sogar in Städten wie Berlin im zurückliegenden Jahrzehnt die Möglichkeit gegeben hätte, sich einen eAT ausstellen zu lassen.
Hinsichtlich der Verantwortung des Inhabers selbst verweise ich daher auf das von Dir genannte "vorhin geklärte", insbesondere auf den vorletzten Satz des ersten Absatzes.

Es mag in unserem Vollkasko-Nanny-Staat möglicherweise als normal für viele Menschen gelten, dass als eigene Verpflichtung immer nur das angesehen wird, zu dem man explizit gezwungen wird.
Wenn man sich diese Position zu eigen macht und aufgrund möglicher auch eigener Nachlässigkeit / Ignoranz sich denkbare Probleme bei Boarding / Grenzkontrollen und auch Inlandskontrollen im jew. Ausland(!) ersparen möchte, lautet die Konsequenz eigenen vorherigen Handelns eben: Nicht reisen, bis ein eAT vorliegt.

Sorry für das Offtopic.

Zur Sache, meine Meinung:


Zitat:
Ist ein berechtigtes Interesse eines Ausländers i.S.v. §105b Satz 2 AufenthG bei Ablauf der in §105b Satz 1 AufenthG - wohl gemerkt für die ABHen - gesetzten Frist gegeben und dürfte es dann einen Anspruch auf Neuerteilung seines/ihres AT in Form von eAT begründen (als ob die ABH gerade in der weiterhin andauernden Pandemie sonst nichts zu tun hätten)?


Meines Erachtens ja. Und die Pandemie kann nicht für 10 Jahre Versäumnis herhalten, egal von welcher Seite aus.


Zitat:
Wenn ja, dürfte der Ausländer dafür noch 67 Euro nach §45c Abs. 1 Nr. 5 AufenthV an die ABH für ihre Schwerfälligkeit/Versehen/whatever spendieren?


Selbstverständlich, ebenso wie für eine neue NE nach Ablauf der Kartengültigkeit oder für jede Verlängerung / Neuausstellung einer zeitlich abgelaufenen AE.
Da sehe ich keinerlei rechtliches Problem.

Gruß

Titel: Re: AT als Aufkleber ab dem 1.09.2021
Beitrag von Bayraqiano am 14.10.2021 um 18:25:24

dim4ik schrieb am 14.10.2021 um 17:53:06:
Was haben die Ausländer dafür, wenn einige ABH, v.a. in Großstädten wie Berlin, Stuttgart und München es in dem letzten Jahrzehnt nicht geschafft haben und dafür weiterhin fleißig Klebeetiketten verteilt haben?

Nichts. Sie brauchen sich aber auch keine Sorgen zu machen, denn § 105b Satz 1 AufenthG gilt tatbestandlich nicht für nach dem 31.08.2011 ausgestellte Klebeetiketts.

Überlastete Großstadt-ABHs haben die Ausstellung aufgrund eines Ausnahmefalls auch entsprechend zu kennzeichnen, das ist auch weitestgehend immer noch erfolgt - selbst in Berlin.

Titel: Re: AT als Aufkleber ab dem 1.09.2021
Beitrag von Saxonicus am 14.10.2021 um 19:26:30

dr-er schrieb am 11.10.2021 um 17:51:17:
Ich habe Zweifeln, dass diese Körperschaften selbständig das deutsche Recht studieren.

Das tun mit Sicherheit aus ureigensten Interesse, denn sie haben wenig Lust,
die happigen Strafen (habe mal was von 3.000 €uro gehört) zu berappen,
wenn sie einen Ausländer ohne entsprechende Einreiseberechtigung nach Deutschland transportieren.

Neben der anstehenden Strafe müssen sie den Ausländer nämlich auch
wieder auf eigene Kosten zurückbefördern und bei Wiederholungsfällen
kann es sogar zum Verlust der Landerechte für die Fluggesellschaft führen.

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