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AT als Aufkleber ab dem 1.09.2021 (Gelesen: 4.992 mal)
dr-er
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich vielleicht später
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17.09.2021 um 12:12:44
 
Gibt es ab dem 1.09.2021 irgendwelche Nachteile für die Ausländer, die immer noch einen AT als vor dem 1.09.2011 ausgestellten Aufkleber besitzen? Hängt es davon ab, ob der Pass, in dem der AT aufgeklebt ist, gültig oder ungültig ist? (Der Besitz eines gültigen Passes ist gegeben.)

Besonders interessiert mich die Möglichkeit, die Schengengrenzen wie davor zu passieren.
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« Zuletzt geändert: 17.09.2021 um 12:25:11 von dr-er »  
 
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robbaht
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #1 - 26.09.2021 um 10:48:38
 
Das würde mich auch interessieren. Meine Frau hat ebenfalls "nur" einen Aufkleber im Pass, worin die Gültigkeit bis 2023 drin steht. War der erste AT den sie je bekam und ist wegen unserer Eheschließung auf 3 Jahre begrenzt. In der ABH Berlin erreicht man niemanden. Muss meine Frau sich jetzt einen neuen eAT ausstellen lassen?
Viele grüße
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dr-er
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich vielleicht später
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Antwort #2 - 05.10.2021 um 13:59:33
 
robbaht schrieb am 26.09.2021 um 10:48:38:
Das würde mich auch interessieren. Meine Frau hat ebenfalls "nur" einen Aufkleber im Pass, worin die Gültigkeit bis 2023 drin steht. War der erste AT den sie je bekam und ist wegen unserer Eheschließung auf 3 Jahre begrenzt. In der ABH Berlin erreicht man niemanden. Muss meine Frau sich jetzt einen neuen eAT ausstellen lassen?
Viele grüße


Das ist eine andere Frage. Der AT deiner Frau ist nicht vor dem 1.09.2011 ausgestellt.
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T.P.2013
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blubb


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #3 - 06.10.2021 um 07:15:05
 
dr-er schrieb am 17.09.2021 um 12:12:44:
Gibt es ab dem 1.09.2021 irgendwelche Nachteile für die Ausländer, die immer noch einen AT als vor dem 1.09.2011 ausgestellten Aufkleber besitzen?


Hallo,

grundsätzlich ja, es gibt einen Nachteil: Der AT wird ungültig. "Ungültig" mindestens in dem Sinne, dass er nicht mehr als Nachweis über eine bestehende Erlaubnis zum Aufenthalt geeignet ist.

In Deinem Fall kann ich, das impliziert Deine Fragestellung, offensichtlich davon ausgehen, dass es sich um eine als Etikett ausgestellte NE handelt, die natürlich unabhängig von einem zeitlichen Ablauf der Karte / des Etiketts fortbesteht.
Trotzdem macht die Ausstellung eines eAT in vielerlei Hinsicht Sinn.

Zitat:
Hängt es davon ab, ob der Pass, in dem der AT aufgeklebt ist, gültig oder ungültig ist? (Der Besitz eines gültigen Passes ist gegeben.)


Grundsätzlich nein.
Im Einzelfall kann natürlich ein nicht mehr gültiges Etikett, eingeklebt in einem nicht mehr gültigen Nationalpass, auch unter Vorlage eines anderen, gültigen Passes ein zusätzliches Erschwernis und Problem darstellen. Insbesondere bei LVGen und nichtdeutschen Behörden...

Zitat:
Besonders interessiert mich die Möglichkeit, die Schengengrenzen wie davor zu passieren.


Das kann durchaus zu Problemen führen, zumindest dann, wenn z.B. ein deutscher AT in Form eines Etiketts bei einer nichtdeutschen Grenzbehörde vorgewiesen wird, falls man einmal in eine Kontrolle geraten sollte.
Die erforderliche Neuausstellung ist eine "Ist-Vorschrift" und damit eben sehr verbindlich.

Generell ist aber über die tatsächliche Praxis in Kontrollsituationen noch keine verbindliche Aussage zu treffen, da die Regelung ja erst seit ca. einem Monat akut ist.
Die BPOL aber zumindest hat, soweit ich das gerade ad hoc und oberflächlich eruieren konnte, noch keine explizit auf diesen Umstand zielende Regelung in ihren Vorschriften verankert.

robbaht schrieb am 26.09.2021 um 10:48:38:
Das würde mich auch interessieren. Meine Frau hat ebenfalls "nur" einen Aufkleber im Pass, worin die Gültigkeit bis 2023 drin steht. War der erste AT den sie je bekam und ist wegen unserer Eheschließung auf 3 Jahre begrenzt. In der ABH Berlin erreicht man niemanden. Muss meine Frau sich jetzt einen neuen eAT ausstellen lassen?
Viele grüße 


Nein, muss sie nicht, dieser nach dem 31. August 2011 ausgestellte AT bleibt auch nach dem 31.8. 2021 noch gültig. Spätestens bei der Neuausstellung ab dem 31.August 2021, und vorher auf Antrag, werden eigenständige Dokumente mit elektronischem Speicher- und Verarbeitungsmedium nach §78 AufenthG ausgestellt.

Gruß
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dr-er
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich vielleicht später
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Antwort #4 - 08.10.2021 um 08:07:32
 
Hallo, und vielen Dank für deine Antwort!

T.P.2013 schrieb am 06.10.2021 um 07:15:05:
grundsätzlich ja, es gibt einen Nachteil: Der AT wird ungültig. "Ungültig" mindestens in dem Sinne, dass er nicht mehr als Nachweis über eine bestehende Erlaubnis zum Aufenthalt geeignet ist.

In Deinem Fall kann ich, das impliziert Deine Fragestellung, offensichtlich davon ausgehen, dass es sich um eine als Etikett ausgestellte NE handelt, die natürlich unabhängig von einem zeitlichen Ablauf der Karte / des Etiketts fortbesteht.
Trotzdem macht die Ausstellung eines eAT in vielerlei Hinsicht Sinn.
...
Das kann durchaus zu Problemen führen, zumindest dann, wenn z.B. ein deutscher AT in Form eines Etiketts bei einer nichtdeutschen Grenzbehörde vorgewiesen wird, falls man einmal in eine Kontrolle geraten sollte.
Die erforderliche Neuausstellung ist eine "Ist-Vorschrift" und damit eben sehr verbindlich.

Generell ist aber über die tatsächliche Praxis in Kontrollsituationen noch keine verbindliche Aussage zu treffen, da die Regelung ja erst seit ca. einem Monat akut ist.
Die BPOL aber zumindest hat, soweit ich das gerade ad hoc und oberflächlich eruieren konnte, noch keine explizit auf diesen Umstand zielende Regelung in ihren Vorschriften verankert.


Es handelt sich um eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG, aber wahrscheinlich macht das wenig Unterschied.

Ich habe aber noch einige Zweifel. Nach meiner Meinung adressiert der § 105b Satz 1 AufenthG nicht mich, sondern die ABH. Und vonseiten der ABH habe ich bisher keine Aufforderung zum Austausch des AT erhalten.

Auch kann ich an keiner anderen Stelle des Gesetzes einen Hinweis finden, dass das Klebeetikett nach dem 31.08.2021 ungültig wird. Vielleicht ist dies der Grund dafür, dass die  Bundespolizei keine Regelung darüber erhalten hat?
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Antwort #5 - 08.10.2021 um 10:55:13
 
dr-er schrieb am 08.10.2021 um 08:07:32:
...vonseiten der ABH habe ich bisher keine Aufforderung zum Austausch des AT erhalten.

Es gehört doch wohl kaum zu den Aufgaben der ABH dafür Sorge zu tragen,
dass Du Dich fristgerecht darum bemühst, Deinen Aufentaltstitel zu verlängern.

Das Gültikeitsdatum Deines Passes und Deines Aufenthaltstitels ist Dir doch
bekannt und es ist somit Deine ureigenste Angelegenheit, Dich rechtzeitig um
eine Aktualisierung/Verlängerung Deiner Dokumente zu kümmern.
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #6 - 08.10.2021 um 12:26:43
 
Die Regelung ist in der Formulierung missglückt, das lässt sich nicht bestreiten. Aber...

dr-er schrieb am 08.10.2021 um 08:07:32:
Nach meiner Meinung adressiert der § 105b Satz 1 AufenthG nicht mich, sondern die ABH.

Dazu müsste die ABH aber von Amts wegen befugt sein, einen eAT ohne vorherigen Antrag zu auszustellen. Das ist aber nicht der Fall, zumal das ohne Mitwirkung des Ausländers nicht möglich ist. Insoweit handelt es sich bei den beiden Alternativen von § 105b Satz 1 AufenthG um eine Art Freiwilligkeits-Zwang-Kombination, bei der Ausländer zunächst nicht verpflichtet war, sich einen eAT auszustellen zu lassen ("bei Neuausstellung"), diese Freiwilligkeit bis zum 31.08.2021 befristet war. Satz 1 ist hier auch gemeinsam mit Satz 2 zu lesen, der explizit von einem Antrag spricht.

Hinsichtlich der Gültigkeit alter Aufenthaltstitel steht es dem Mitgliedsstaaten gem. Art. 9 Abs. 3 VO Nr. 380/2008 frei, deren Gültigkeit zu regeln. Dem Gesetzgeber ging bei der Zehn-Jahres-Frist des § 105b Satz 1 AufenthG ausdrücklich darum, keine alten Aufkleber mehr im Rechtsverkehr zuzulassen (BT-Drucksache 17/3354, S. 19). Insofern ist das eine Regelung i.S.d Art. 9 Abs. 3 VO, welche die Gültigkeit regelt.
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Antwort #7 - 10.10.2021 um 20:52:06
 
Saxonicus schrieb am 08.10.2021 um 10:55:13:
Es gehört doch wohl kaum zu den Aufgaben der ABH dafür Sorge zu tragen,
dass Du Dich fristgerecht darum bemühst, Deinen Aufentaltstitel zu verlängern.

Das Gültikeitsdatum Deines Passes und Deines Aufenthaltstitels ist Dir doch
bekannt und es ist somit Deine ureigenste Angelegenheit, Dich rechtzeitig um
eine Aktualisierung/Verlängerung Deiner Dokumente zu kümmern.


Die Gültigkeit meines AT ist mir bekannt und das ist "Unbefristet" (steht auf dem Klebeetikett). Ich habe bisher auch keine Probleme an den Schengengrenzen. Mich interessiert was nach dem 1.09.2021 zu erwarten ist.
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Antwort #8 - 10.10.2021 um 21:38:17
 
dr-er schrieb am 10.10.2021 um 20:52:06:
Die Gültigkeit meines AT ist mir bekannt und das ist "Unbefristet" (steht auf dem Klebeetikett). Ich habe bisher auch keine Probleme an den Schengengrenzen. Mich interessiert was nach dem 1.09.2021 zu erwarten ist.


Danach wird grundsätzlich die Karte verlangt. Die 10-jährige Übergangszeit ist ja dann vorbei.
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Antwort #9 - 10.10.2021 um 22:09:07
 
reinhard schrieb am 10.10.2021 um 21:38:17:
Danach wird grundsätzlich die Karte verlangt. Die 10-jährige Übergangszeit ist ja dann vorbei.


Ist es eine Tatsache oder eine Vermutung?
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Antwort #10 - 10.10.2021 um 22:24:00
 
dr-er schrieb am 10.10.2021 um 22:09:07:
Ist es eine Tatsache oder eine Vermutung?


siehe Antwort #6: eine Tatsache.
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich vielleicht später
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Antwort #11 - 10.10.2021 um 22:49:54
 
reinhard schrieb am 10.10.2021 um 22:24:00:
siehe Antwort #6: eine Tatsache.


Aber in der Antwort #3 wurde erwähnt, dass bei der BPOL noch keine diesbezügliche Regelungengen eingetrofen sind.
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Antwort #12 - 11.10.2021 um 03:57:42
 
dr-er schrieb am 10.10.2021 um 22:49:54:
Aber in der Antwort #3 wurde erwähnt, dass bei der BPOL noch keine diesbezügliche Regelungengen eingetrofen sind.


Es wurde erwähnt, dass bei der BPOL in den Vorschriften (BRAS) nichts dazu verankert ist - weder in positiver, noch in negativer Hinsicht.
Soll heißen - wie genau mit Vorlegern entsprechend ungültiger Etiketten umgegangen werden soll.
Es kann aber dezentral bei Diebststellen geregelt sein oder mittels Verfügung im Vorgriff.

Wie gesagt - meine Recherche war ad hoc und oberflächlich und zur Zeit habe ich Urlaub und kann das nicht vertiefen.

Aber der grundsätzliche Umstand "ungültig" ist unstrittig - inwieweit sich das allerdings in der Praxis für verschiedene Personenkreise auswirkt, ist eben eine andere Frage, die bisher nicht in Vorschriften explizit niedergelegt ist.

Du kannst aber, um eine einigermaßen verbindliche Antwort zu bekommen, die BPOL kontaktieren, sinnigerweise per E-Mail.

Gruß
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Antwort #13 - 11.10.2021 um 13:10:53
 
Die Bundespolizei kann auch ins AZR gucken und sehen, dass Du eine Niederlassungserlaubnis hast. Dann kommst Du vielleicht mit einer Ermahnung davon.

Eine ausländische Fluggesellschaft oder ein ausländischer Polizist kann das nicht, und dann liegt die Vermutung nahe, dass Du mit einem uralten Aufkleber rumläufst, weil Du einfach die Karte nicht bekommst. Dann kommst Du nicht in ein Flugzeug, aber Du wirst vielleicht auch erstmal nicht laufen gelassen bei einer Kontrolle.
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Antwort #14 - 11.10.2021 um 17:51:17
 
reinhard schrieb am 11.10.2021 um 13:10:53:
Die Bundespolizei kann auch ins AZR gucken und sehen, dass Du eine Niederlassungserlaubnis hast. Dann kommst Du vielleicht mit einer Ermahnung davon.

Eine ausländische Fluggesellschaft oder ein ausländischer Polizist kann das nicht, und dann liegt die Vermutung nahe, dass Du mit einem uralten Aufkleber rumläufst, weil Du einfach die Karte nicht bekommst. Dann kommst Du nicht in ein Flugzeug, aber Du wirst vielleicht auch erstmal nicht laufen gelassen bei einer Kontrolle.


Das gilt natürlich nur, wenn Deutschland die Fluggesellschaften und die andere Schengenländer benachrichtigt hat, dass die Aufkleber seit 1.09.2021 ungültig sind, oder? Ich habe Zweifeln, dass diese Körperschaften selbständig das deutsche Recht studieren.
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