Gesetzentwurf, Drucksache 19/28674Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Inneres und Heimat, Drucksache 19/30939Vom Bundestag beschlossen am 24.06.2021
- Personen, die die deutsche Staatsangehörigkeit nicht mit der Geburt erworben haben, wird nochmals ein Erklärungserwerb (§ 5
StAG n.F.) ermöglicht, gültig für zehn Jahre nach Inkrafttreten der Gesetzesänderung
- Die Einbürgerung nach § 9
StAG wird nunmehr von § 8
StAG entkoppelt, die dreijährige Aufenthaltszeit gesetzlich festgeschrieben und sonst auf die Voraussetzungen des § 10
StAG verwiesen, die Minderjährigen Kinder von Ehegatten und Lebenspartnern können nun ebenfalls gem. § 9
StAG eingebürgert werden
- Personen, die erst nach erfolgter Einbürgerung oder nach Erreichen der Volljährigkeit aus ihrer bisherigen Staatsangehörigkeit entlassen werden können, werden unter entsprechender Auflage eingebürgert (§ 10 Abs. 3a
StAG n.F.)
- Die Regelbeispiele für eine Verkürzung der Aufenthaltsdauer werden erweitert und es wird die Möglichkeit geschaffen, auch auf sieben Jahre zu verkürzen ("bis zu sechs Jahre")
- Straftaten wegen einer rechtswidrigen antisemitischen, rassistischen, fremdenfeindlichen oder sonstigen menschenverachtenden Tat im Sinne von § 46 Absatz 2 Satz 2 des Strafgesetzbuchs bleiben bei § 12a Abs. 1 Satz 1
StAG nicht außer Betracht und stehen einer Einbürgerung somit entgegen
- Für Unterbrechungen der Aufenthaltszeiten nach § 12b
StAG bei Personen, deren Aufenthaltsrecht im Freizügigkeitsgesetz geregelt ist, gilt § 4a Abs. 6 FreizügG entsprechend
- Wiedergutmachenseinbürgerungen in bestimmten Fällen werden im neuen § 15
StAG geregelt
Eine Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt dürfte bald erfolgen.