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Viertes Gesetz zur Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes (Gelesen: 3.917 mal)
Bayraqiano
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Zeige den Link zu diesem Beitrag Viertes Gesetz zur Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes
28.06.2021 um 10:36:00
 
Gesetzentwurf, Drucksache 19/28674
Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Inneres und Heimat, Drucksache 19/30939

Vom Bundestag beschlossen am 24.06.2021

- Personen, die die deutsche Staatsangehörigkeit nicht mit der Geburt erworben haben, wird nochmals ein Erklärungserwerb (§ 5 StAG n.F.) ermöglicht, gültig für zehn Jahre nach Inkrafttreten der Gesetzesänderung
- Die Einbürgerung nach § 9 StAG wird nunmehr von § 8 StAG entkoppelt, die dreijährige Aufenthaltszeit gesetzlich festgeschrieben und sonst auf die Voraussetzungen des § 10 StAG verwiesen, die Minderjährigen Kinder von Ehegatten und Lebenspartnern können nun ebenfalls gem. § 9 StAG eingebürgert werden
- Personen, die erst nach erfolgter Einbürgerung oder nach Erreichen der Volljährigkeit aus ihrer bisherigen Staatsangehörigkeit entlassen werden können, werden unter entsprechender Auflage eingebürgert (§ 10 Abs. 3a StAG n.F.)
- Die Regelbeispiele für eine Verkürzung der Aufenthaltsdauer werden erweitert und es wird die Möglichkeit geschaffen, auch auf sieben Jahre zu verkürzen ("bis zu sechs Jahre")
- Straftaten wegen einer rechtswidrigen antisemitischen, rassistischen, fremdenfeindlichen oder sonstigen menschenverachtenden Tat im Sinne von § 46 Absatz 2 Satz 2 des Strafgesetzbuchs bleiben bei § 12a Abs. 1 Satz 1 StAG nicht außer Betracht und stehen einer Einbürgerung somit entgegen
- Für Unterbrechungen der Aufenthaltszeiten nach § 12b StAG bei Personen, deren Aufenthaltsrecht im Freizügigkeitsgesetz geregelt ist, gilt § 4a Abs. 6 FreizügG entsprechend
- Wiedergutmachenseinbürgerungen in bestimmten Fällen werden im neuen § 15 StAG geregelt

Eine Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt dürfte bald erfolgen.
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Bayraqiano
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #1 - 23.08.2021 um 11:22:49
 
Die Gesetzesänderungen (BGBl. I S. 3538) traten am 20.08.2021 in Kraft.
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich vielleicht später
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Antwort #2 - 05.09.2021 um 19:23:25
 
Zitat:
Gesetzentwurf, Drucksache 19/28674
Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Inneres und Heimat, Drucksache 19/30939

Vom Bundestag beschlossen am 24.06.2021

- Personen, die die deutsche Staatsangehörigkeit nicht mit der Geburt erworben haben, wird nochmals ein Erklärungserwerb (§ 5 StAG n.F.) ermöglicht, gültig für zehn Jahre nach Inkrafttreten der Gesetzesänderung
- Die Einbürgerung nach § 9 StAG wird nunmehr von § 8 StAG entkoppelt, die dreijährige Aufenthaltszeit gesetzlich festgeschrieben und sonst auf die Voraussetzungen des § 10 StAG verwiesen, die Minderjährigen Kinder von Ehegatten und Lebenspartnern können nun ebenfalls gem. § 9 StAG eingebürgert werden
- Personen, die erst nach erfolgter Einbürgerung oder nach Erreichen der Volljährigkeit aus ihrer bisherigen Staatsangehörigkeit entlassen werden können, werden unter entsprechender Auflage eingebürgert (§ 10 Abs. 3a StAG n.F.)
- Die Regelbeispiele für eine Verkürzung der Aufenthaltsdauer werden erweitert und es wird die Möglichkeit geschaffen, auch auf sieben Jahre zu verkürzen ("bis zu sechs Jahre")
- Straftaten wegen einer rechtswidrigen antisemitischen, rassistischen, fremdenfeindlichen oder sonstigen menschenverachtenden Tat im Sinne von § 46 Absatz 2 Satz 2 des Strafgesetzbuchs bleiben bei § 12a Abs. 1 Satz 1 StAG nicht außer Betracht und stehen einer Einbürgerung somit entgegen
- Für Unterbrechungen der Aufenthaltszeiten nach § 12b StAG bei Personen, deren Aufenthaltsrecht im Freizügigkeitsgesetz geregelt ist, gilt § 4a Abs. 6 FreizügG entsprechend
- Wiedergutmachenseinbürgerungen in bestimmten Fällen werden im neuen § 15 StAG geregelt

Eine Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt dürfte bald erfolgen.


Verstehe ich es richtig, dass das Ehegatte eines Deutschen wird nach drei Jahren des Aufenthalts in D. auch dann eingebürgert, wenn er/sie die Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch nicht zu vertreten hat?
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Bayraqiano
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #3 - 06.09.2021 um 06:34:55
 
Korrekt.
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