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Ausländerrecht >> Gesetzesänderungen >> Viertes Gesetz zur Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes https://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi?num=1624869360 Beitrag begonnen von Bayraqiano am 28.06.2021 um 10:36:00 |
Titel: Viertes Gesetz zur Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes Beitrag von Bayraqiano am 28.06.2021 um 10:36:00
Gesetzentwurf, Drucksache 19/28674
Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Inneres und Heimat, Drucksache 19/30939 Vom Bundestag beschlossen am 24.06.2021 - Personen, die die deutsche Staatsangehörigkeit nicht mit der Geburt erworben haben, wird nochmals ein Erklärungserwerb (§ 5 StAG n.F.) ermöglicht, gültig für zehn Jahre nach Inkrafttreten der Gesetzesänderung - Die Einbürgerung nach § 9 StAG wird nunmehr von § 8 StAG entkoppelt, die dreijährige Aufenthaltszeit gesetzlich festgeschrieben und sonst auf die Voraussetzungen des § 10 StAG verwiesen, die Minderjährigen Kinder von Ehegatten und Lebenspartnern können nun ebenfalls gem. § 9 StAG eingebürgert werden - Personen, die erst nach erfolgter Einbürgerung oder nach Erreichen der Volljährigkeit aus ihrer bisherigen Staatsangehörigkeit entlassen werden können, werden unter entsprechender Auflage eingebürgert (§ 10 Abs. 3a StAG n.F.) - Die Regelbeispiele für eine Verkürzung der Aufenthaltsdauer werden erweitert und es wird die Möglichkeit geschaffen, auch auf sieben Jahre zu verkürzen ("bis zu sechs Jahre") - Straftaten wegen einer rechtswidrigen antisemitischen, rassistischen, fremdenfeindlichen oder sonstigen menschenverachtenden Tat im Sinne von § 46 Absatz 2 Satz 2 des Strafgesetzbuchs bleiben bei § 12a Abs. 1 Satz 1 StAG nicht außer Betracht und stehen einer Einbürgerung somit entgegen - Für Unterbrechungen der Aufenthaltszeiten nach § 12b StAG bei Personen, deren Aufenthaltsrecht im Freizügigkeitsgesetz geregelt ist, gilt § 4a Abs. 6 FreizügG entsprechend - Wiedergutmachenseinbürgerungen in bestimmten Fällen werden im neuen § 15 StAG geregelt Eine Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt dürfte bald erfolgen. |
Titel: Re: Viertes Gesetz zur Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes Beitrag von Bayraqiano am 23.08.2021 um 11:22:49
Die Gesetzesänderungen (BGBl. I S. 3538) traten am 20.08.2021 in Kraft.
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Titel: Re: Viertes Gesetz zur Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes Beitrag von dr-er am 05.09.2021 um 19:23:25 schrieb am 28.06.2021 um 10:36:00:
Verstehe ich es richtig, dass das Ehegatte eines Deutschen wird nach drei Jahren des Aufenthalts in D. auch dann eingebürgert, wenn er/sie die Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch nicht zu vertreten hat? |
Titel: Re: Viertes Gesetz zur Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes Beitrag von Bayraqiano am 06.09.2021 um 06:34:55
Korrekt.
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