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Niederlassungserlaubnis Voraussetzungen u.a. (Gelesen: 1.297 mal)
Cheasy
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Beiträge: 23

Tübingen, Germany
Tübingen
Germany
Geschlecht: male

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Beratungsstelle Migration
Staatsangehörigkeit: Deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Niederlassungserlaubnis Voraussetzungen u.a.
23.10.2020 um 14:03:40
 
Ein Mann möchte die Niederlassungserlaubnis beantragen.

Er lebt seit 7 Jahren in Deutschland. Zuerst hatte er eine Duldung, danach eine Ausbildungsduldung und seit ca. zwei Jahren eine Aufenthaltserlaubnis.
In Deutschland (§ 18c AufenthG.) hat er einen Abschluss als examinierter Altenpfleger gemacht. Seidem arbeitet er seit 2 Jahren in Vollzeit als Altenpfleger mit einem unbefristeten Arbeitsvertrag.
Mietschulden und sonstige Schulden hat er keine. Sprache natürlich ausreichend schon wegen der Ausbildung.

Soweit erfüllt er eigentlich die Voraussetzungen für eine NE.
Sein Antrag wurde von der ABH abgelehnt, weil er in einer Obdachlosenunterkunft (Kommune) wohnt.

Frage: Ist dies ein Ablehnungsgrund? Und wenn er jetzt keine NE erhält, was würde er dann für einen Aufenthaltstitel bekommen?

Danke und viele Grüße Cheasy

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reinhard
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Beiträge: 15.147

Kiel, Schleswig-Holstein, Germany
Kiel
Schleswig-Holstein
Germany
Geschlecht: male

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Flüchtlingshilfe
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #1 - 23.10.2020 um 14:09:24
 
Er müsste jetzt eine Aufenthaltserlaubnis nach § 19d bekommen.

Wenn er die drei Jahre hat, kann er die Niederlassungserlaubnis bekommen, muss aber irgendwo wohnen.
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Bayraqiano
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #2 - 23.10.2020 um 14:13:27
 
Er dürfte eine AE nach § 18a alte Fassung haben, nunmehr § 19d AufenthG.

Bei § 19d AufenthG wird auch ausreichender Wohnraum als Voraussetzung genannt. Kann gut sein, dass auch diese AE nicht verlängert wird.

Jedenfalls ist die Ablehnung der NE rechtmäßig gewesen, zu einem hat er keinen ausreichenden Wohnraum zum anderen ist fraglich, ob die Aufenthaltszeiten erreicht wurden. Duldungszeiten sind jedenfalls kein rechtmäßiger Aufenthalt.

Er sollte sich erstmal um eine Wohnung kümmern, danach eventuell schauen, ob ein Wechsel hin § 18a AufenthG (neues Recht) möglich ist und dann eine NE nach § 18c AufenthG nach zweijährigem Aufenthalt beantragen.
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