Deine Beiträge lassen auf ein in nach-sowjetischen Staaten verbreitetes Missverständnis schließen.
In diesen Staaten gilt in der Rechts- und Verwaltungspraxis "Wo Du Deine ständige Registrierung hast, dort lebst Du ständig."
Tatsächlicher Aufenthalt - egal.
Wenn Du "alle 6 Monate nach Deutschland" willst, dann hast Du Deinen tatsächlichen Wohnsitz ins Ausland verlegt und
DinaMuntian schrieb am 22.02.2020 um 12:08:32:lebe seit 3 Jahren in Deutschland
ist falsch, denn Du lebst in der Ukraine und
DinaMuntian schrieb am 22.02.2020 um 12:08:32:ebenfalls besitze ich die unbefristete Niederlassungserlaubnis
ist auch falsch, denn die ist nach § 51 Abs. 1 Nr. 6
AufenthG bereits mit Deiner Ausreise zur Wohnsitznahme in der Ukraine erloschen.
Es gibt Ausnahmen in § 51 Abs. 2
AufenthG, von denen scheint aber nach den hier bekannten Informationen von Dir/über Dich keine zuzutreffen.
Auch eventuell längere Fristen als 6 Monate (z.B. 12 Monate für Inhaber Blauer Karten EU) sind hier unbedeutend, denn bei Wohnsitznahme im Ausland ist die "Abwesenheitsdauer" egal.
reinhard schrieb am 22.02.2020 um 12:50:12:Wer Deutschland nur besucht, kann manchmal darauf hoffen, dass die Behörden es nicht merken, dass man weggezogen ist.
Früher oder später bemerkt das eine deutsche Behörde. Dann sollte man Glück haben, dass vorherige Straftaten - Einreise ohne erforderlichen gültigen Aufenthaltstitel - inzwischen verjährt sind.
Was Dich, falls Du einen biometrischen Reisepass besitzt und nur zu Kurzaufenthalten nach Deutschland gereist bist, nicht betrifft, da Du mit "Biopass" für Kurzaufenthalte visumfrei einreisen kannst.
Wenn Du aber nach Deutschland zurückkehrst, länger als 90 Tage hier lebst und anschließend bemerkt das eine Behörde während des Aufenthalts, bist Du mitten drin im unerlaubten Aufenthalt, was eine Straftat ist.