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Verlust des Unbefristeten Niederlassungserlaubnis (Gelesen: 8.638 mal)
DinaMuntian
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: ukrainisch
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22.02.2020 um 12:08:32
 
Hallo zusammen,
ich bin aus der Ukraine und lebe seit 3 Jahren in Deutschland, ebenfalls besitze ich die unbefristete Niederlassungserlaubnis. Ich arbeite aber in der Ukraine, obwohl ich in Deutschland wohne. Also ich bin nicht auf den Staat angewiesen, aber Steuer und etc. bezahle ich in DE auch nicht. Ich habe gehört, dass meine Niederlassungserlaubnis in Deutschland erlischt, wenn ich mich für mehr als 6 Monate im Ausland aufhalte. Muss ich alle 6 Monate nach Deutschland fliegen, um meine Aufenthaltserlaubnis nicht zu verlieren oder gibt es andere Möglichkeiten?
Vielen Dank im Voraus
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Saxonicus
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Antwort #1 - 22.02.2020 um 12:26:35
 
DinaMuntian schrieb am 22.02.2020 um 12:08:32:
Ich habe gehört, dass meine Niederlassungserlaubnis in Deutschland erlischt, wenn ich mich für mehr als 6 Monate im Ausland aufhalte. 

Guckst Du hier:
https://www.gesetze-im-internet.de/aufenthg_2004/__51.html

Der Aufenthaltstitel erlischt in folgenden Fällen:
Punkt 7.) wenn der Ausländer ausgereist und nicht innerhalb von sechs Monaten oder einer von der Ausländerbehörde bestimmten längeren Frist wieder eingereist ist,


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DinaMuntian
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Antwort #2 - 22.02.2020 um 12:40:28
 
Danke für die Antwort, also ich soll doch alle sechs Monate nach Deutschland fliegen, dann werde ich meine unbefristete NE nicht verlieren? Habe ich richtig verstanden?
Danke
LG
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reinhard
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Antwort #3 - 22.02.2020 um 12:50:12
 
Nein, Du musst in Deutschland leben.

Wer Deutschland nur besucht, kann manchmal darauf hoffen, dass die Behörden es nicht merken, dass man weggezogen ist. Aber wenn Du weggezogen bist, bist Du weggezogen.
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Petersburger
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Antwort #4 - 22.02.2020 um 13:40:34
 
Deine Beiträge lassen auf ein in nach-sowjetischen Staaten verbreitetes Missverständnis schließen.

In diesen Staaten gilt in der Rechts- und Verwaltungspraxis "Wo Du Deine ständige Registrierung hast, dort lebst Du ständig."
Tatsächlicher Aufenthalt - egal.

Wenn Du "alle 6 Monate nach Deutschland" willst, dann hast Du Deinen tatsächlichen Wohnsitz ins Ausland verlegt und
DinaMuntian schrieb am 22.02.2020 um 12:08:32:
lebe seit 3 Jahren in Deutschland

ist falsch, denn Du lebst in der Ukraine und
DinaMuntian schrieb am 22.02.2020 um 12:08:32:
ebenfalls besitze ich die unbefristete Niederlassungserlaubnis

ist auch falsch, denn die ist nach § 51 Abs. 1 Nr. 6 AufenthG bereits mit Deiner Ausreise zur Wohnsitznahme in der Ukraine erloschen.

Es gibt Ausnahmen in § 51 Abs. 2 AufenthG, von denen scheint aber nach den hier bekannten Informationen von Dir/über Dich keine zuzutreffen.

Auch eventuell längere Fristen als 6 Monate (z.B. 12 Monate für Inhaber Blauer Karten EU) sind hier unbedeutend, denn bei Wohnsitznahme im Ausland ist die "Abwesenheitsdauer" egal.

reinhard schrieb am 22.02.2020 um 12:50:12:
Wer Deutschland nur besucht, kann manchmal darauf hoffen, dass die Behörden es nicht merken, dass man weggezogen ist.

Früher oder später bemerkt das eine deutsche Behörde. Dann sollte man Glück haben, dass vorherige Straftaten - Einreise ohne erforderlichen gültigen Aufenthaltstitel - inzwischen verjährt sind.
Was Dich, falls Du einen biometrischen Reisepass besitzt und nur zu Kurzaufenthalten nach Deutschland gereist bist, nicht betrifft, da Du mit "Biopass" für Kurzaufenthalte visumfrei einreisen kannst.

Wenn Du aber nach Deutschland zurückkehrst, länger als 90 Tage hier lebst und anschließend bemerkt das eine Behörde während des Aufenthalts, bist Du mitten drin im unerlaubten Aufenthalt, was eine Straftat ist.
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Antwort #5 - 05.07.2020 um 22:31:55
 
Eine regelmäßige Wohnung, Krankenversicherung und Rente in Deutschland kann helfen
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Petersburger
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Antwort #6 - 06.07.2020 um 07:23:43
 
Wobei? Der Behörde Sand in die Augen zu streuen?

Wenn jemand tatsächlich Wohnung, KV usf. samt seinem wesentlichen Eigentum in Deutschland hat, weil er aus irgendeinem Grund - Pflege der Eltern z.B. - auf unabsehbare Zeit im Ausland ist, ist das eine Sache.

Wer dies aber nur auf dem Papier beibehält, hat dadurch keinen besseren Schutz vor den Rechtsfolgen seiner Übersiedlung als jeder andere.
Tatsächliche Gegebenheiten sind nicht einfach wegzuwischen.
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Stuttgarter
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Antwort #7 - 06.07.2020 um 17:46:19
 
Dadurch dass jeder Grenzübertritt in und aus der EU im Pass dokumentiert ist, ist der Nachweise des tatsächlichen Aufenthalts jederzeit möglich! Und so wie beschrieben ist der Lebensmittelpunkt die Ukraine!
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Saxonicus
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Antwort #8 - 06.07.2020 um 18:59:15
 
Stuttgarter schrieb am 06.07.2020 um 17:46:19:
Dadurch dass jeder Grenzübertritt in und aus der EU im Pass dokumentiert ist

Bist Du Dir da so sicher?

Meine Frau lebt seit fast 40 Jahren in Deutschland und hat, abgesehen von ihrer ersten Einreise mit dem Visum zur Familienzusammenführung, noch nie einen Stempel der deutschen Grenzbehörde in den Pass bekommen. Inzwischen ist sie wohl über 50mal in ihre Heimat geflogen, in keinen ihrer Pässe ist ein deutscher Stempel zu finden.

Nur einmal, beim Flug über Paris, haben sich die französischen Grenzer veranlasst gefühlt, einen Einreisestempel in den Pass zu drücken.

Wenn die Einreisebeamten im Herkunftsland nicht so fleißig stempeln würden, ließen sich im Bedarfsfall weder Aus- noch Einreisen mit dem Pass belegen.

Es sei denn, bei den neuen maschinenlesbaren Pässe werden die Grenzübertritte im Computer registriert, aber diese Pässe gibt es ja noch nicht so lange und vorher wurde auch nicht gestempelt.
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Petersburger
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Antwort #9 - 06.07.2020 um 19:48:53
 
Genau um die Grenzbeamten des Herkunftslandes geht es in diesem Fall.
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Antwort #10 - 07.07.2020 um 00:05:47
 
Petersburger schrieb am 06.07.2020 um 19:48:53:
Genau um die Grenzbeamten des Herkunftslandes geht es in diesem Fall.

@Stuttgarter hat aber behauptet, dass jeder Grenzübertritt
in und aus der EU im Pass vermerkt wird und das stimmt einfach nicht.

Stuttgarter schrieb am 06.07.2020 um 17:46:19:
Dadurch dass jeder Grenzübertritt in und aus der EU im Pass dokumentiert ist, 


Ich finde es schon sehr bemerkenswert, dass sich die deutschen Behörden einzig
und allein darauf verlassen, dass in anderen Ländern die Pass bei Ein- oder Ausreise gestempelt werden und selber aber nicht stempeln. So kostenintensiv kann doch
die Stempelfarbe nicht sein, dass man dabei mit dem Sparen anfangen muss.

Was passiert dann, wenn die Grenzbehörden anderer Länder ebenfalls auf das Abstempeln der Pässe ihrer Staatsangehörigen verzichten oder es einfach mal vergessen?
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« Zuletzt geändert: 07.07.2020 um 00:23:38 von Saxonicus »  

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Antwort #11 - 07.07.2020 um 01:26:06
 
Petersburger schrieb am 06.07.2020 um 19:48:53:
Genau um die Grenzbeamten des Herkunftslandes geht es in diesem Fall. 




die ukrainischen Gernzbehörden stempeln nicht die Reisepässe eigener Staatsangehörigen, weder bei Ein- noch bei der Ausreise.

Tatäschlihc ist es durch *Stempel im RP* nicht rauszufinden, wann ein Ukrainer mit einer dt. NE in D oder UA aus- bzw. eingereist ist.

Ändert aber nichts an der Rechtslage. Es gibt andere Möglichkeiten, nicht nur Stempel.

Saxonicus schrieb am 07.07.2020 um 00:05:47:
Was passiert dann, wenn die Grenzbehörden anderer Länder ebenfalls auf das Abstempeln der Pässe ihrer Staatsangehörigen verzichten oder es einfach mal vergessen?

tja, ich wüsste gar kein Land, welches die RP eigener Staatsangehörigen stempelt.
(aber ich gebe zu, dass ich nur von sehr wenigen Ländern positiv weiss, dass diese nicht stempeln)
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Antwort #12 - 07.06.2021 um 21:37:22
 
Eine m.E. zum Teil seltsame Diskussion, es ist doch bei vorliegen einer Niederlassungserlaubnis nicht verboten einen zweiten Wohnsitz im Ausland zu haben (oder einen solchen zu errichten).

Nur, wenn man in Deutschland "sämtliche Zelte abbricht" mag die Situation anders zu beurteilen sein.
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Antwort #13 - 08.06.2021 um 17:25:56
 
Das Gesetz geht hier einen anderen Weg. Solange der Lebensmittelpunkt nicht in Deutschland liegt, kann kein Aufenthaltstitel oberhalb des Schengenvisums bestehen. Ausnahmen hiervon gibt es wenige und die sind auch in der Gestaltung restriktiv.

Ob es sinnvoll ist, eine Regelung mit einem unbestimmten Rechtsbegriff aus den 1960er Jahren beizubehalten, ist eine andere Frage.
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Antwort #14 - 10.06.2021 um 18:10:49
 
Zitat:
Das Gesetz geht hier einen anderen Weg. Solange der Lebensmittelpunkt nicht in Deutschland liegt, kann kein Aufenthaltstitel oberhalb des Schengenvisums bestehen. Ausnahmen hiervon gibt es wenige und die sind auch in der Gestaltung restriktiv.



Das musst Du uns erklären bzw. am besten mit einer Rechtsquelle belegen. Schließlich gilt nach § 52 Abs. 2

"Die Niederlassungserlaubnis eines Ausländers, der sich mindestens 15 Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat sowie die Niederlassungserlaubnis seines mit ihm in ehelicher Lebensgemeinschaft lebenden Ehegatten erlöschen nicht nach Absatz 1 Nr. 6 und 7, wenn deren Lebensunterhalt gesichert ist und kein Ausweisungsinteresse nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 oder Absatz 2 Nummer 5 bis 7 besteht. Die Niederlassungserlaubnis eines mit einem Deutschen in ehelicher Lebensgemeinschaft lebenden Ausländers erlischt nicht nach Absatz 1 Nr. 6 und 7, wenn kein Ausweisungsinteresse nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 oder Absatz 2 Nummer 5 bis 7 besteht. Zum Nachweis des Fortbestandes der Niederlassungserlaubnis stellt die Ausländerbehörde am Ort des letzten gewöhnlichen Aufenthalts auf Antrag eine Bescheinigung aus."
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