Selbst diese Frage ist unberechtigt, da sie mittlerweile einer gesetzlichen Grundlage entbehrt.
Einbürgerungsbehörden benutzen immer noch Formulare, die vordergründig auf Ermessenseinbürgerungen nach § 8
StAG abzielen. Seinerzeit galt, dass für eine solche Einbürgerung keine bestimmten Ausweisungsgründe vorliegen dürften. Die
StAR-VwV aus dem Jahre 2000 (Ziff. 8.1.1.2) führten aus, dass in solchen Fällen Ordnungswidrigkeiten von unter 1000 D-Mark als als geringfügiger Verstoß gewertet werden und somit außer Betracht bleiben können. Deshalb auch die Frage im Freiburger Formular.
Nur, und das ist der Knackpunkt, hat der Gesetzgeber 2007 die Regelung des § 8
StAG geändert (
https://www.buzer.de/gesetz/4560/al8329-0.htm). Es kommt nicht mehr auf Ausweisungsgründe an, sondern wie bei Anspruchseinbürgerungen auf Verurteilungen wegen rechtswidrigen Taten an. Insofern ist der Hinweis auf die Ordnungswidrigkeit überholt, und wird z.B. auch nicht mehr in den neuen Anwendungshinweisen von 2015 aufgegriffen, s. 8.1.1.2 VAH-StAG.
Schade, dass sich die Gesetzesänderung auch 13 Jahre nach Inkrafttreten nicht herumgesprochen hat. Aber deshalb muss man auch nicht auf jede Frage in diesem Formular eingehen.
Im Übrigen war das für Anspruchseinbürgerungen nach § 10
StAG schon immer irrelevant.