Willkommen Gast.
Wenn dies Dein erster Besuch hier ist, lies bitte zuerst die Hilfe - Häufig gestellte Fragen durch. Du musst Dich vermutlich Einloggen oder Registrieren, bevor Du Beiträge verfassen kannst. Klicke auf den "Registrieren" Link, um den Registrierungsprozess zu starten. Du kannst aber auch jetzt schon Beiträge lesen. Suche Dir einfach das Forum aus, das Dich am meisten interessiert.

info4alien.de
 

  ÜbersichtHilfeSuchenEinloggenRegistrierenKontakt Spenden  
 
Seitenindex umschalten Seiten: 1
Thema versenden Drucken
Ordnungswidrigkeiten, getilgte Vorstrafen (Gelesen: 3.303 mal)
Themen Beschreibung: Einbürgerung
Flexion
Themenstarter Themenstarter
Newbie
*
Offline


i4a rocks!


Beiträge: 7

Deutschland, Tunisia
Deutschland
Tunisia

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Tunesien
Zeige den Link zu diesem Beitrag Ordnungswidrigkeiten, getilgte Vorstrafen
18.02.2020 um 15:52:08
 
Hallo zusammen:
Auf dem Antrag für die Einbürgerung steht:
Angaben für Vorstrafen die noch nicht getilgt sind, wie weiss ich ob meine getilgt sind ( gefährliche körperverletzung in 209, 80 tagessätzen Geldstrafe)
Ausserdem wollen sie über Ordnungswidrigkeiten der letzten 3 Jahren genau wissen, wo finde ich diese, ich meine ich habe mal hier und da falschgeparkt, usw... wo soll ich das bitte finden?
Danke
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
Bayraqiano
Ex-Mitglied




Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Ordnungswidrigkeiten, getilgte Vorstrafen
Antwort #1 - 18.02.2020 um 16:04:17
 
Die Tilgungsfristen für Strafen ergeben sich aus § 46 Abs. 1 BZRG (https://www.gesetze-im-internet.de/bzrg/__46.html). Sofern die Vorstrafe aus dem Jahr 2009 stammt und die einzige ist, wäre sie bereits 2014 getilgt worden. Ansonsten musst du dir das Gesetz durchlesen. Falls du dir ganz unsicher bist, kannst du auch eine Auskunft nach § 42 BZRG beantragen, die Mitteilung an ein Amtsgericht senden lassen und dann dort Einsicht in deinen Registereintrag nehmen.

Ordnungswidrigkeiten werden nirgends zentral erfasst und ich wüsste auch nicht, warum diese für eine Einbürgerung relevant sein sollten.
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
Flexion
Themenstarter Themenstarter
Newbie
*
Offline


i4a rocks!


Beiträge: 7

Deutschland, Tunisia
Deutschland
Tunisia

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Tunesien
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Ordnungswidrigkeiten, getilgte Vorstrafen
Antwort #2 - 18.02.2020 um 17:06:14
 
Danke,Ja das verstehe ich auch nicht, aber es steht darin, ich behalte auch die strafzettel nicht, die zahle ich und gut ist, ich weiss nicht was ich drin schreiben soll????
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
Bayraqiano
Ex-Mitglied




Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Ordnungswidrigkeiten, getilgte Vorstrafen
Antwort #3 - 18.02.2020 um 17:20:16
 
Nichts.

Viele Behörden verwenden noch Uralt-Formulare aus dem letzten Jahrhundert. Damals mag es ja eine Rolle gespielt haben, das ist aber nicht mehr so.
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
lottchen
Silver Member
****
Offline


i4a rocks!


Beiträge: 2.110
Geschlecht: female
Stimmung:

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Bekannt mit Ausländer/n/in
Staatsangehörigkeit: deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Ordnungswidrigkeiten, getilgte Vorstrafen
Antwort #4 - 18.02.2020 um 17:26:29
 
Im Internet findet man z.B. das Formular von Freiburg / Breisgau. Dort steht was von Ordnungswidrigkeiten mit Strafen ab 500€. Die Parkverstöße dürften ja einzeln auch nicht so viel gekostet haben.
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
Bayraqiano
Ex-Mitglied




Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Ordnungswidrigkeiten, getilgte Vorstrafen
Antwort #5 - 18.02.2020 um 17:53:36
 
Selbst diese Frage ist unberechtigt, da sie mittlerweile einer gesetzlichen Grundlage entbehrt.

Einbürgerungsbehörden benutzen immer noch Formulare, die vordergründig auf Ermessenseinbürgerungen nach § 8 StAG abzielen. Seinerzeit galt, dass für eine solche Einbürgerung keine bestimmten Ausweisungsgründe vorliegen dürften. Die StAR-VwV aus dem Jahre 2000 (Ziff. 8.1.1.2) führten aus, dass in solchen Fällen Ordnungswidrigkeiten von unter 1000 D-Mark als als geringfügiger Verstoß gewertet werden und somit außer Betracht bleiben können. Deshalb auch die Frage im Freiburger Formular.

Nur, und das ist der Knackpunkt, hat der Gesetzgeber 2007 die Regelung des § 8 StAG geändert (https://www.buzer.de/gesetz/4560/al8329-0.htm). Es kommt nicht mehr auf Ausweisungsgründe an, sondern wie bei Anspruchseinbürgerungen auf Verurteilungen wegen rechtswidrigen Taten an. Insofern ist der Hinweis auf die Ordnungswidrigkeit überholt, und wird z.B. auch nicht mehr in den neuen Anwendungshinweisen von 2015 aufgegriffen, s. 8.1.1.2 VAH-StAG.

Schade, dass sich die Gesetzesänderung auch 13 Jahre nach Inkrafttreten nicht herumgesprochen hat. Aber deshalb muss man auch nicht auf jede Frage in diesem Formular eingehen.

Im Übrigen war das für Anspruchseinbürgerungen nach § 10 StAG schon immer irrelevant.
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
Flexion
Themenstarter Themenstarter
Newbie
*
Offline


i4a rocks!


Beiträge: 7

Deutschland, Tunisia
Deutschland
Tunisia

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Tunesien
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Ordnungswidrigkeiten, getilgte Vorstrafen
Antwort #6 - 18.02.2020 um 23:01:36
 
Ja das hat mich auch schockiert , die Dame in der Einbürgerungsbehoerde wusste auch nicht weiter, sie sagte “lieber mehr schreiben als weniger” problem ist, ich weiss nicht wieviele , wann und die Kosten, ich werde einfach mal Schreiben dass ich welche habe , weiss ich aber nocht mehr wo, wann und wieviele.
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
Petersburger
Experte
****
Offline




Beiträge: 6.370

RUS, Russia
RUS
Russia
Geschlecht: male

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Deutsche/r im Ausland
Staatsangehörigkeit: deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Ordnungswidrigkeiten, getilgte Vorstrafen
Antwort #7 - 19.02.2020 um 06:15:01
 
Noch besser: Einfach nicht antworten.
Zum Seitenanfang
  

„All that is necessary for the triumph of evil is that good men do nothing.“ (Edmund Burke)
„Für den Triumph des Bösen reicht es, wenn die Guten nichts tun.“

Auf PN antworte ich nur dann per PN, wenn die Frage wirklich nicht ins Forum paßt.
 
IP gespeichert
 
Flexion
Themenstarter Themenstarter
Newbie
*
Offline


i4a rocks!


Beiträge: 7

Deutschland, Tunisia
Deutschland
Tunisia

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Tunesien
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Ordnungswidrigkeiten, getilgte Vorstrafen
Antwort #8 - 19.02.2020 um 08:00:19
 
Ja und den Antrag abgelehnt bekommen... tolle Sache
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
DerRalf
Junior Top-Member
**
Offline




Beiträge: 246

Northeim, Niedersachsen, Germany
Northeim
Niedersachsen
Germany
Geschlecht: male
Stimmung:

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Ordnungswidrigkeiten, getilgte Vorstrafen
Antwort #9 - 19.02.2020 um 08:51:04
 
Flexion schrieb am 19.02.2020 um 08:00:19:
Ja und den Antrag abgelehnt bekommen... tolle Sache
Dafür gibt es keine Rechtsgrundlage. Schau dir nochmal Antwort 5 von Bayraqiano an. Die Frage nach Ordnungswidrigkeiten spielt keine Rolle. Die Behörde hat keine Rechtsgrundlage diese von Dir zu erfragen.
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
Petersburger
Experte
****
Offline




Beiträge: 6.370

RUS, Russia
RUS
Russia
Geschlecht: male

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Deutsche/r im Ausland
Staatsangehörigkeit: deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Ordnungswidrigkeiten, getilgte Vorstrafen
Antwort #10 - 19.02.2020 um 09:39:13
 
Flexion schrieb am 19.02.2020 um 08:00:19:
Ja und den Antrag abgelehnt bekommen... tolle Sache 

Wenn eine Frage nicht entscheidungserheblich ist, dann gibt es keinen Grund für diese Frage und keinen Grund zum Antworten.

Es steht Dir also frei, darauf zu antworten.

Je nach Deiner Streitlustigkeit (und Standfestigkeit) kannst Du also wahrheitsgemäß antworten, einfach nicht antworten oder über das Erfordernis dieser Information mit der Behörde streiten.

Wahrheitsgemäß heißt übrigens nicht, dass Du jeden einzelnen Strafzettel nachprüfbar mit Datum, Grund und Strafe aufzählen musst, summarische Angaben wie "ca. fünf Mal Falschparken in den letzten zwei Jahren" sollten auch dann reichen, wenn die Frage selbst entscheidungserheblich wäre.
Zum Seitenanfang
  

„All that is necessary for the triumph of evil is that good men do nothing.“ (Edmund Burke)
„Für den Triumph des Bösen reicht es, wenn die Guten nichts tun.“

Auf PN antworte ich nur dann per PN, wenn die Frage wirklich nicht ins Forum paßt.
 
IP gespeichert
 
Seitenindex umschalten Seiten: 1
Thema versenden Drucken

Link zu diesem Thema