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Aufenthaltskarte nach Heirat mit einem Schengen-Visum (Gelesen: 11.683 mal)
Angelina zhuk
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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17.01.2020 um 20:11:09
 
Guten Tag! Ich bin ein russischer Staatsbürger und werde einen griechischen Staatsbürger heiraten, er lebt und arbeitet in Deutschland. Ich erhielt ein Touristenvisum für die Schengen-Länder , ausgestellt von Italien. Das Deutsche standesamt stimmt zu, unsere Ehe mit diesem Visum zu registrieren. Kann ich nach der Heirat eine Aufenthaltskarte als Frau eines EU-Bürgers erhalten oder muss ich in meine Heimat zurückkehren, um ein Nationales Visum zu erhalten ? Spielt es eine Rolle , dass die Ehe nach der Einreise und mit einem Schengen-Visum abgeschlossen wurde ? Wenn ich es richtig verstehe, kann ich seit der Ehe bei meinem Mann bleiben und brauche kein Visum. Oder nein?
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Antwort #1 - 17.01.2020 um 20:20:11
 
Für eine kurze Antwort ziemlich kompliziert gefragt  Zwinkernd

Probier mal:
Ersteres. Nein. Ja, richtig.

Wo wohnt Dein Mann?
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Angelina zhuk
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Antwort #2 - 17.01.2020 um 21:00:57
 
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Antwort #3 - 17.01.2020 um 21:22:56
 
Alles klar.

Dir auch?
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Antwort #4 - 17.01.2020 um 21:45:16
 
Ja, aber im Moment bin ich hier mit einem Schengen-Visum.  Wir werden bald heiraten und danach werde ich mich in der Wohnung anmelden
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Antwort #5 - 17.01.2020 um 21:55:26
 
Wieso jetzt "aber"?
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Antwort #6 - 17.01.2020 um 22:16:55
 
Ich weiß nicht, was ich tun soll.  Ich denke nur, wie richtig.  Vielleicht beantrage ich das nationale Visum für die Eheschließung. Ich  will die Regeln nicht brechen.
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Antwort #7 - 17.01.2020 um 22:39:19
 
Dann hast Du meine Antwort doch nicht verstanden.
Drei Fragen auf einmal - das produziert Mißverständnisse.

Angelina zhuk schrieb am 17.01.2020 um 20:11:09:
Kann ich nach der Heirat eine Aufenthaltskarte als Frau eines EU-Bürgers erhalten

Ja, kannst Du.

Angelina zhuk schrieb am 17.01.2020 um 20:11:09:
oder muss ich in meine Heimat zurückkehren, um ein Nationales Visum zu erhalten ?

Nein, musst Du nicht.

Angelina zhuk schrieb am 17.01.2020 um 20:11:09:
Spielt es eine Rolle , dass die Ehe nach der Einreise und mit einem Schengen-Visum abgeschlossen wurde ?

Nein.

Angelina zhuk schrieb am 17.01.2020 um 20:11:09:
Wenn ich es richtig verstehe, kann ich seit der Ehe bei meinem Mann bleiben und brauche kein Visum.

Richtig verstanden.

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Antwort #8 - 17.01.2020 um 22:44:14
 
Tut mir Leid für die Missverständnisse , ich lerne nicht lange Deutsch und kann meine Gedanken noch nicht kurz formulieren . Vielen Dank für Ihre Antwort und Hilfe!
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Antwort #9 - 18.01.2020 um 14:24:41
 
Da muss ich mich jetzt mal einmischen. Warum muss sie nicht ausreisen und ein nationales Visum beantragen? So ist es doch normalerweise vorgesehen, wenn man mit einem Schengenvisum heiratet.
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Antwort #10 - 18.01.2020 um 14:47:42
 
Ja, wenn man einen Deutschen heiratet, hier ist es aber ein EU Bürger in Deutschland, deswegen kein D Visum zur Einreise nötig und kein A1.
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Antwort #11 - 18.01.2020 um 15:49:17
 
Ein bisschen ungerecht uns Deutschen gegenüber  unentschlossen Warum kann es für Deutsche nicht genauso einfach sein, wenn sie jemanden heiraten wollen, der nicht aus einem Schengen-Land kommt?
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Antwort #12 - 18.01.2020 um 15:57:22
 
Für Deutsche in Deutschland gilt das AufenthG. Für EU-Ausländer in Deutschland gilt EU-Recht. Über (etwaige) Ungerechtigkeiten müssen wir in diesem Forum nicht diskuttieren, wir diskuttieren hier über die vorhandene Rechtslage.
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Antwort #13 - 19.01.2020 um 13:23:16
 
Ich habe noch eine Frage. Wann soll ich die Anmeldund in der Wohnung zu machen  ? Vor oder nach der Ehe ?
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Antwort #14 - 19.01.2020 um 13:47:54
 
Das ist im Grunde egal.

Weil im Bundesmeldegesetz steht "wenn man Wohnung nimmt".

Ich täte es nach der Eheschließung.
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Antwort #15 - 21.01.2020 um 00:00:13
 
flb89 schrieb am 18.01.2020 um 15:49:17:
Warum kann es für Deutsche nicht genauso einfach sein, wenn sie jemanden heiraten wollen, der nicht aus einem Schengen-Land kommt? 


ist es!
in Grichenland und Italien und Spanien und Frankreich und und und (in allen EU-Ländern, dummerweise ist Deutschland für Deutsche im EU-Recht aber kein EU Land)
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"wer Schreibfehler/Tippfehler findet, kann sie behalten" (Zitat von unbekannt)
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Antwort #16 - 21.01.2020 um 12:55:26
 
Hallo,

ich habe (bzw. werde haben Smiley) einen ähnlichen Fall.

Ich: deutscher und kroatischer Staatsbürger mit Wohnsitz in Deutschland. Für diesen Zweck gelte ich nur als deutsch, die kroatische ist irrelevant.
Person in Frage: russiche Staatsbürgerin mit Wohnsitz in Russland und niederländischem Touristen-Schengenvisum.

Lasst uns annehmen wir hätten schon in Russland geheiratet.

Aus den bisherigen Antworten verstehe ich folgendes:
Sie muss extra ein deutsches Visum zum Zweck der Familienzusammenführung beantragen und kann erst dann kommen (und anschliessend vor Ort eine Aufenthaltserlaubnis beantragen).
Sie kann also nicht mit ihrem niederländischen Schengenvisum einfach so einreisen und dann direkt vor Ort eine Aufenthaltserlaubnis beantragen. Wäre ich nur Kroate geblieben, dann würde das aber gehen.

Falls wir aber entscheiden nach Österreich zu gehen (was wir tatsächlich überlegen), dann könnte sie mit dem niederländischen Schengenvisum nach Österreich einreisen und vor Ort eine Aufenthaltserlaubnis beantragen, weil somit auf mich das EU Recht und nicht das österreiche gilt?
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Antwort #17 - 21.01.2020 um 13:18:52
 
Purger schrieb am 21.01.2020 um 12:55:26:
Sie kann also nicht mit ihrem niederländischen Schengenvisum einfach so einreisen und dann direkt vor Ort eine Aufenthaltserlaubnis beantragen. Wäre ich nur Kroate geblieben, dann würde das aber gehen.

Beides grundsätzlich richtig.
Wobei es auch die Rechtsauffassung gibt, dass in einer Konstellation wie Deiner dennoch EU-Recht vorrangig sei - geh' zu Deiner ABH und frage einfach mal.
Das tut nicht weh, schafft aber Klarheit. Entscheide anschließend, welchen Weg Du (ggf. auch gegen Widerstand) gehen willst.

Ich weiß z.B. von einer ABH, dass sie keine Aufenthaltskarten ausstellt, wenn die Einreise nicht mit einem speziellen Einreisevisum erfolgt ist. Ich konnte die Kollegen auch nicht überzeugen. Wenn aber jemand aus deren Einzugsbereich bei uns aufschlägt, bekommt er halt so ein Einreisevisum, ob er es nun tatsächlich bräuchte oder nicht ...


Purger schrieb am 21.01.2020 um 12:55:26:
Falls wir aber entscheiden nach Österreich zu gehen (was wir tatsächlich überlegen), dann könnte sie mit dem niederländischen Schengenvisum nach Österreich einreisen 

Richtig.
Purger schrieb am 21.01.2020 um 12:55:26:
und vor Ort eine Aufenthaltserlaubnis beantragen,

Falsch: Eine Aufenthaltskarte. Österreich hat da nichts zu "erlauben" (was ja heißt, es könnte auch "verboten" werden), sondern durch eine Aufenthaltskarte das kraft EU-Rechts existierende Recht auf Aufenthalt zu bescheinigen.
Genauso wie auch Deutschland, wärest Du nur Kroate.
Purger schrieb am 21.01.2020 um 12:55:26:
weil somit auf mich das EU Recht und nicht das österreiche gilt?

Jaa...in.
Das österreichische Recht sollte schon das EU-Recht "abbilden".
Aber Du würdest eben in erster Linie als EU-Bürger mit den daraus resultierenden Rechten (auch für Deine Familienmitglieder) behandelt und damit ggf. sogar besser als ein Österreicher.
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Antwort #18 - 25.01.2020 um 13:33:06
 
Bitte entschuldigen Sie, ich habe noch eine Frage zur Registrierung.  Der Vermieter hat heute online Wohnungsgeberbestätigung , dass ich am 27. Januar in die Wohnung kommen würde, an Einwohneramt geschickt. Wir werden nach der Eheschließung , am 5. Februar, anmelden. Aber in meinem Pass steht ein Stempel , dass ich am 26 .Dezember nach Deutschland gekommen bin. Werde ich Probleme haben, dass ich einen Monat ohne Anmeldung war ? Und was soll ich Antworten , wenn ich gefragt werde, warum ?
Freunde erschrecken und sagen, dass es notwendig war, sich innerhalb von 2 Wochen anzumelden und wir werden eine hohe Geldstrafe zahlen  weinend
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Antwort #19 - 25.01.2020 um 14:54:52
 
Höre nicht auf Laien. Diese Freunde haben keine Ahnung.

Nicht jedes Meldeamt nimmt eine Anmeldung von einem mit Schengen-Visum eingereisten Drittstaater entgegen.
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« Zuletzt geändert: 25.01.2020 um 15:05:04 von Petersburger »  

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Antwort #20 - 25.01.2020 um 17:00:24
 
Der Vermieter hat meine Einreise in die Wohnung vom 27 .Januar geschrieben. Habe ich zwei Wochen Zeit , um mich zu anmelden, seit ich in die Wohnung eingezogen bin und nicht seit der Einreise nach Deutschland?
ich habe ein bisschen Angst, dass ich erklären muss, warum ich einen Monat ohne Registrierung war, wenn ich heiraten wollte und für einen dauerhaften Aufenthalt bleiben wollte
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Antwort #21 - 25.01.2020 um 17:09:17
 
Angelina zhuk schrieb am 25.01.2020 um 17:00:24:
Habe ich zwei Wochen Zeit , um mich zu anmelden, seit ich in die Wohnung eingezogen bin und nicht seit der Einreise nach Deutschland?


Richtig.
§17 Bundesmeldegesetz sagt:
"Wer eine Wohnung bezieht, hat sich innerhalb von zwei Wochen nach dem Einzug bei der Meldebehörde anzumelden."

Zitat:
ich habe ein bisschen Angst, dass ich erklären muss, warum ich einen Monat ohne Registrierung war, wenn ich heiraten wollte und für einen dauerhaften Aufenthalt bleiben wollte 


Wirst Du nicht müssen.
Vergiss es.

Gruß
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Auch das Ausländerrecht in Deutschland gründet sich auf gesetzliche Grundlagen und ständige Rechtsprechung - nicht jedoch auf das Bauchgefühl des deutschen oder ausländischen Wutbürgers.
 
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Antwort #22 - 25.01.2020 um 17:35:56
 
Ich dachte nicht einmal daran, mir Sorgen zu machen . Aber mein Mann hat heute gesagt, dass wir zur Einwohneramt laufen müssen, weil sein Freund mit einer Frau aus Albanien verheiratet ist; und bei der Anmeldung bei Ihr wurde das Datum auf dem Einreisestempel überprüft, wie lange Sie in Deutschland war. OMG..
ich verstehe, vielen vielen Dank
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Antwort #23 - 25.01.2020 um 19:49:54
 
Geht einfach mal hin und probiert es.

Schadet nichts, danach seid Ihr ruhiger in dieser Frage.
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Antwort #24 - 25.01.2020 um 21:22:17
 
Ich wollte vor der Eheschließung nicht mit Einwohneramt  und der Ausländerbehörde in Kontakt treten und meine Meinung war die gleiche - besser danach. Noch bin ich ein Tourist vor der Eheschließung und wer weiß, wie sie auf mein Visum reagieren werden. Aber heute hat mein Mann den Vermieter angerufen und Vermieter hat online diese Bestätigung in die Stadt geschickt...  Ich war an der Frage interessiert, ob ich irgendwelche Sanktionen erwarten würde, weil ich mich nicht sofort anmeldet habe. Wenn Sie «nein» sagen, gehe ich später ruhig
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Antwort #25 - 25.01.2020 um 22:38:25
 
"Irgendwelche" kann es geben.

Aber eine "hohe Geldstrafe", weil man mit Schengen-Visum ohne Voraussetzungen für einen Daueraufenthalt sich nicht angemeldet hat, wäre erstens überraschend (weil dergleichen bisher noch nie gehört wurde) und zweitens unangemessen.

Nach der Eheschließung unverzüglich - das kann erwartet werden.
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Antwort #26 - 27.01.2020 um 09:10:13
 
Mein Ehemann (!) war 2017 mit einem Touristenvisum für 3 Monate bei mir und ich habe beim Einwohnermeldeamt unserer Stadt angefragt, ob wir ihn anmelden müssen. Ich bekam die Auskunft, dass es mit einem Touristenvisum überhaupt nicht möglich ist.
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Antwort #27 - 27.01.2020 um 10:11:02
 
namaskaram schrieb am 27.01.2020 um 09:10:13:
Mein Ehemann (!) war 2017 mit einem Touristenvisum für 3 Monate bei mir und ich habe beim Einwohnermeldeamt unserer Stadt angefragt, ob wir ihn anmelden müssen. Ich bekam die Auskunft, dass es mit einem Touristenvisum überhaupt nicht möglich ist.


Das hat allerdings überhaupt nichts mit der Frage hier zu tun. Du hast Dich damals im Ausländerrecht bewegt. Die Frage von Angelina zhuk bewegt sich im Unionsrecht, da ist es ganz anders.

Bei Angelina geht es darum, dass der Mann mit einem einfachen Einreisevisum kommt, aber dann hier bleibt. Es geht nicht um einen Touristen.
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Antwort #28 - 27.01.2020 um 10:26:21
 
Doch reinhard, hat es.

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Angelina zhuk schrieb am 17.01.2020 um 20:11:09:
Ich bin ein russischer Staatsbürger und werde einen griechischen Staatsbürger heiraten, er lebt und arbeitet in Deutschland. Ich erhielt ein Touristenvisum für die Schengen-Länder , ausgestellt von Italien. 

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Antwort #29 - 27.01.2020 um 11:22:40
 
Ja, ein bisschen schon.

Aber die richtigen Antworten standen oben schon. Die letzte Antwort hilft, glaube ich, der Themenstarterin nicht. Dass eine Anmeldung bei »namaskaram« nicht ging, hat für Angelina keine große Bedeutung: Nach der Heirat und dem Einzug geht es.
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Antwort #30 - 27.01.2020 um 11:56:14
 
Diese Antwort hilft schon. Bedeutet, dass es (zumindest bei namaskaram war es so) gar nicht möglich ist sich mit einem Schengen-Visum anzumelden, da man damit keinen Wohnsitz in D nehmen kann. Also muss die TE keine Angst haben dass sie Nachteile hat, wenn sie erst nach der Heirat zum Einwohnermeldeamt geht.
Mich wundert übrigens schon, dass der Vermieter die Wohnungsgeberbestätigung gleich ans Meldeamt schickt. Bei uns ist es üblich, dass der Mieter diese bekommt und damit selber hingeht.
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Antwort #31 - 27.01.2020 um 13:36:38
 
Vielen Dank für Ihre Hilfe. Ich denke , dass ich hier und mit einem Schengen-Visum registriert werden würde, da meine Freund vor der Eheschließung mit einem biometrischen Pass anmeldet wurde. Ich habe es nicht getan , da dies die erste Reise mit einem neuen Visum ist und ich befürchtete, dass ich bei der Beantragung eines Visums der Lüge beschuldigt werde. Vielleicht ist es nur meine Fantasie und es ist allen egal, aber als Ehefrau und nicht als Touristin werde ich mich sicherer fühlen
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Angelina zhuk
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Antwort #32 - 27.01.2020 um 13:51:23
 
Über die Tatsache , dass der Vermieter selbst eine Wohnungsgeberbestätigung geschickt hat - er schickte es über ein Online-Formular und erzählte mir die Nummer des Antrags, mit dem ich zum Bürgerbüro gehen sollte. Jetzt dachte ich , da der Vermieter bereits meine Daten an die Stadt geschickt hat , ist es immer noch kein Problem , sich nach der Eheschließund in einer Woche zu anmelden ? Obwohl von den Daten dort nur Vor-und Nachname...
Im schlimmsten Fall droht mir nur eine Geldstrafe? Villeicht eine dumme Frage, ist es nicht eine Verletzung, ohne Anmeldung zu heiraten ?
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Bekannt mit Ausländer/n/in
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Antwort #33 - 27.01.2020 um 14:34:58
 
Angelina zhuk schrieb am 27.01.2020 um 13:51:23:
Villeicht eine dumme Frage, ist es nicht eine Verletzung, ohne Anmeldung zu heiraten ? 


Nein, ist es nicht.
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Angelina zhuk
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #34 - 04.02.2020 um 21:05:15
 
Wir haben gestern geheiratet, ich habe mich vor der Eheschließung in der Wohnung angemeldet.  Es gibt keinen speziellen Antrag für eine Aufenthaltskarte bei der Nürnberger Ausländerbehörde, da sie telefonisch beantwortet wurden.  Morgen müssen wir dort einen allgemeinen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ausfüllen.  Was soll ich in die Spalte "Tag der Einreise" schreiben?  Ich bin durch Italien in den Schengen-Raum eingereist,  in Deutschland war ich in 2 Tagen, aber in der Wohnung habe ich mich einen Monat später angemeldet... Kann ich zum Beispiel einen Tag 2 Wochen nach der Einreise nach Italien schreiben?
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Antwort #35 - 04.02.2020 um 21:53:55
 
Glückwunsch erstmal!  Smiley

Rein prinzipiell: Eine Aufenthaltskarte wird überhaupt nicht beantragt, sondern von Amts wegen ausgestellt.
Genau aus diesem Grund gibt es auch kein Antragsformular dafür.

Und ich würde aus eben diesem Grund den Teufel tun und ein Formular aus dem nicht anwendbaren Aufenthaltsrecht ausfüllen.
Auch dann nicht, wenn das Wort Antrag nicht draufstünde.

Formlos, gut lesbar:
"Hiermit mache ich die für die Ausstellung der Aufenthaltskarte von Amts wegen erforderlichen Angaben:"
Die eigenen Daten, die des Ehemannes (gern in der Reihenfolge des Antragsformulars auf eine AE) einschließlich der Anschrift.
"Falls weitere Angaben erforderlich sind, werde ich diese unverzüglich nachliefern."

Ort, Datum, Unterschrift.


Das ist allerdings meine eigenes Prinzip.
Vermutlich entsteht auch kein Schaden, wenn Du das Formular ausfüllst. Musst halt selbst entscheiden, wie Du vorgehen möchtest.
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Angelina zhuk
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Antwort #36 - 24.02.2020 um 14:11:06
 
Hallo! Danke an alle, die mir Tipps gegeben haben. Während alles ohne Probleme läuft, habe ich am 30. März einen Termin für die Übergabe von Dokumenten und Fingerabdrücken für die Aufenthaltskarte  . Die Ausländerbehörde  gab mir sofort eine Bestätigung , dass alle Informationen zur Verfügung gestellt wurden, ich ein Recht auf Aufenthalt habe und arbeiten kann.  Habe ich eine Reihe neuer Fragen:
1. Brauche ich noch ein andere Bestätigung, dass ich arbeiten kann ?
2. Habe  ich das Recht , an  Integrationskurse teilzunehmen  ?
3. Wie lange dauert es normalerweise, bis eine Aufenthaltskarte  nach dem ablegen der Fingerabdrücke gemacht wird? ich habe gelesen, dass die Ausländerbehörde  sechs Monate Zeit hat, um zu überprüfen. Was genau können so lange überprüfen ?
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Antwort #37 - 24.02.2020 um 14:27:09
 
1. Nein, die Bescheinigung reicht aus.

2. Nein, es besteht kein Recht im Sinne eines Anspruchs. Im Rahmen freier Plätze könnte eine Zulassung erfolgen (§ 44 Abs. 4 AufenthG). Allerdings würde ich darin keinen Sinn sehen, wenn die hier verfassten Beiträge von dir stammen. Das B1-Niveau, welches der Kurs vermitteln soll, liegt m.E. vor. Eine Berechtigung zur Teilnahme zum Orientierungskurs könnte erfolgen, wobei der mit dem Test "Leben in Deutschland" abschließt. Der ist im Bereich der Freizügigkeit nur eine spätere Einbürgerung notwendig und kann auch jederzeit abgelegt werden.

3. Mehrere Wochen. Diese sechs Monate beziehen sich aus der Vorgabe der entsprechenden EU-Richtlinie (maximaler Zeitpunkt bis zu dem die Aufenthaltskarte ausgestellt werden muss), kann getrost ignoriert werden.
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Angelina zhuk
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Antwort #38 - 24.02.2020 um 15:19:01
 
Vielen Dank für die Antwort!  Über den Integrationskurs.  Ich möchte Deutsch bis Stufe B1 lernen und ein Zertifikat erhalten, für mich spielt es keine Rolle in Integrationskursen oder anderen.  Ich ging zur Schule, wo sie mir sagten, dass ich eine Zulassung von BAMF für Integrationskurse bekommen muss.  Von der Schule schickte eine Antrag an BAMF, auf die ich die folgende Antwort erhielt.

« Ihrem Antrag vom 14.02.2020 auf Zulassung zu einem Integrationskurs kann derzeit nicht entsprochen werden, da bei Ihnen bisher kein dauerhafter Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland vorliegt. Sie haben natürlich die Möglichkeit, auf eigene Kosten an einem Integrationskurs teilzunehmen.»

Was bedeudet das? Ich habe nicht darum gebeten, für mich zu bezahlen... und warum haben sie gedacht, dass ich keinen dauerhafter Aufenthalt hatte? Weil momental habe ich keine Aufenthaltskarte?

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Antwort #39 - 24.02.2020 um 15:33:59
 
Integrationskurse werden ja gefördert, weshalb die Kosten bei Zulassung durch das BAMF 1,95 Euro pro Unterrichtsstunde betragen. Bei Teilnahme auf eigene Kosten ohne vorherige Zulassung durch das BAMF fallen die Kosten auch dementsprechend höher aus. Du kannst dem BAMF ja eine Kopie der Bescheinigung schicken, das sollte für die Annahme, es läge ein dauerhafter Aufenthalt vor, ausreichen.

Wobei ich nochmal sagen muss, dass zumindest auch die reine Teilnahme zur Prüfung, um ein B1-Zertifikat zu erlangen, ausreichend sein sollte. Der Einstufungstest dürfte B1 zum Ergebnis haben, weshalb der Besuch des Kurses entbehrlich ist. Aber das kann man ja mit dem Kursträger besprechen.
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Antwort #40 - 20.03.2020 um 18:22:11
 
Hallo, liebe Freunde! Am 30. März habe ich einen Termin auf meiner Aufenthaltskarte.  Ausländerbehörde  wegen Coronavirus geschlossen jetzt.  Ich habe keine Nachrichten über meine weiteren Aktionen erhalten.  Ich habe E-Mails gesendet, mich aber nicht beantwortet.  Bei meinem ersten Besuch wurde mir 6 Monate lang bestätigt, dass ich die erforderlichen Daten zur Verfügung gestellt habe und das Recht habe, in Deutschland zu bleiben.  Habe ich Grund zur Sorge um meinen Aufenthalt?  Soll ich jetzt etwas unternehmen oder warten, bis Ausländerbehörde  wieder geöffnet ist?
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Antwort #41 - 20.03.2020 um 18:57:45
 
Nein, um Deinen Aufenthalt musst Du Dich nicht sorgen.

Bleib zu Hause, triff möglichst wenig Menschen – die Ausländerbehörde wird in einiger Zeit wieder arbeiten.
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Antwort #42 - 26.03.2020 um 15:05:48
 
Wie viele andere hat mein Mann wegen des Coronavirus ab sofort einen Kurzarbeit. ich verstehe nicht ganz, was das ist , aber ich hoffe, es wird sich nicht negativ auf den Status der Freizügigkeit und meine aufenthaltsrechte auswirken ? ich entschuldige mich für die vielen Fragen, ohne Aufenthaltskarte  fühle ich mich nicht sicher und Coronavirus hat es verstärkt
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Antwort #43 - 26.03.2020 um 16:39:31
 
Angelina zhuk schrieb am 26.03.2020 um 15:05:48:
aber ich hoffe, es wird sich nicht negativ auf den Status der Freizügigkeit und meine aufenthaltsrechte auswirken ?

Wenn Dein Mann eine normale sozialversicherungspflichtige Beschäftigung hat - also nicht etwa albern geringe Arbeitsstunden je Woche, dann wirkt sich Kurzarbeit *nicht* auf seinen Status, nämlich die Arbeitnehmerfreizügigkeit aus.
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Antwort #44 - 23.06.2020 um 14:38:13
 
Guten Tag!  Heute habe ich die biometrischen Daten für die Aufenthaltskarte übergeben . Die Ausländerbehörde hat gesagt, dass ich ungefähr 6 Wochen warten muss, bis die Karte gedruckt wird. Meine Frage - die Entscheidung über die Ausgabe der Karte ist geschloßen oder Ausländerbehörde  wird etwas wieder überprüfen? Und  mein Mann hat ein gutes Angebot für einen neuen Job, ist das kein Problem für meine Aufenthaltskarte , wenn er jetzt den Job wechselt ?
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Antwort #45 - 23.06.2020 um 16:49:47
 
Wenn er den Job wechselt, bleibt er Arbeitnehmer.

Also: Kein Problem für Deine Aufenthaltskarte.
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