Purger schrieb am 21.01.2020 um 12:55:26:Sie kann also nicht mit ihrem niederländischen Schengenvisum einfach so einreisen und dann direkt vor Ort eine Aufenthaltserlaubnis beantragen. Wäre ich nur Kroate geblieben, dann würde das aber gehen.
Beides grundsätzlich richtig.
Wobei es auch die Rechtsauffassung gibt, dass in einer Konstellation wie Deiner dennoch EU-Recht vorrangig sei - geh' zu Deiner
ABH und frage einfach mal.
Das tut nicht weh, schafft aber Klarheit. Entscheide anschließend, welchen Weg Du (ggf. auch gegen Widerstand) gehen willst.
Ich weiß z.B. von einer
ABH, dass sie keine Aufenthaltskarten ausstellt, wenn die Einreise nicht mit einem speziellen Einreisevisum erfolgt ist. Ich konnte die Kollegen auch nicht überzeugen. Wenn aber jemand aus deren Einzugsbereich bei uns aufschlägt, bekommt er halt so ein Einreisevisum, ob er es nun tatsächlich bräuchte oder nicht ...
Purger schrieb am 21.01.2020 um 12:55:26:Falls wir aber entscheiden nach Österreich zu gehen (was wir tatsächlich überlegen), dann könnte sie mit dem niederländischen Schengenvisum nach Österreich einreisen
Richtig.
Purger schrieb am 21.01.2020 um 12:55:26:und vor Ort eine Aufenthaltserlaubnis beantragen,
Falsch: Eine Aufenthaltskarte. Österreich hat da nichts zu "erlauben" (was ja heißt, es könnte auch "verboten" werden), sondern durch eine Aufenthalts
karte das kraft EU-Rechts existierende
Recht auf Aufenthalt zu bescheinigen.
Genauso wie auch Deutschland, wärest Du nur Kroate.
Purger schrieb am 21.01.2020 um 12:55:26:weil somit auf mich das EU Recht und nicht das österreiche gilt?
Jaa...in.
Das österreichische Recht sollte schon das EU-Recht "abbilden".
Aber Du würdest eben in erster Linie als EU-Bürger mit den daraus resultierenden Rechten (auch für Deine Familienmitglieder) behandelt und damit ggf. sogar besser als ein Österreicher.