Hallo,
als Recherchegrundlage zum Schlaulesen, daher hier nur (relativ) kurz:
Die gesetztliche
Sachmängelhaftung, früher
Gewährleistung, beträgt bei Kauf von Neuwaren 2 Jahre, bei Gebrauchtwaren kann sie auf 1 Jahr begrenzt werden. Sie gilt gegenüber dem Händler.
Diese kann von einem
gewerblichen Händler ansonsten nicht verkürzt, an Bedingungen geknüpft, mit Ausschlüssen versehen oder sonstwie negiert werden.
Im ersten halben Jahr ab Kaufzeitpunkt gilt grundsätzlich, dass ein Mangel (sofern nicht offensichtlich durch den Käufer verursacht (z.B. Glasbruch Display o.ä.), gesetzlich als beim Kauf vorhanden gewesen unterstellt wird.
Danach muss er ggf. als beim Kauf vorliegend gewesen plausibel erklärt u. ggf. durchgefochten werden (Beweisumkehr).
In Deinen Fall:
Du liegst innerhalb des unproblematischen ersten halben Jahres.
Eine mechanische Beschädigung hebelt die Sachmängelhaftung nicht aus.
Lass Dir das Gerät zurücksenden ohne kostenpflichtige Reparatur.
Danach verlang den Austausch gegen ein neues Gerät.
Dir steht die Wahl zu, ob Reparatur, Tausch, Minderung.
Wenn Du Dich entscheidest, Deine Rechte geltend zu machen - wenn der Händler nicht spurt, beauftrage einen Anwalt. Diesen Schritt muss man aber
ggf. gehen wollen.
Die Google-Links zu den entscheidenden Begriffen:
SachmängelhaftungGewährleistungGruß
PS:
Aus der Praxis für die Praxis:
Ich hatte bei einem Mobiltelefon, gekauft bei "Saturn" um 2015, einen Bruch eines Kontaktstifts zum Akku (Stromversorgung). Ich wollte nicht gleich volle Pulle gehen, habe denen gestattet, dass sie das Mobiltelefon reparieren zu deren Lasten. Natürlich erst, nachdem ich dem Servicemitarbeiter den Unterschied Sachmängelhaftung zu Garantie erklärt hatte (ohne dass er dies verstand oder verstehen wollte). Bekam nach einer Woche die Antwort wie Du, nur dass bei mir angeblich ein "Wasserschaden" ursächlich sei (bei mechanischem Bruch, ist klar, oder?). Damit meine Schuld, keine Ansprüche.
Meine Recherche hatte dann ergeben: Saturn und Mediamarkt sind bekannt dafür, Haftungsfälle mit solchen Unwahrheiten abzubügeln.
Das, bzw. ähnliches Vorgehen gilt sicher auch für andere Händler im Elektronikmarkt.
Meine Ansprüche (Tausch gegen neues Gerät) musste ich dann durchfechten, indem ich, nach vorheriger schriftlicher Darlegung Sachverhalt + rechtl. Situation per Einschreiben+Rückschein, einen Gesprächstermin mit dem Geschäftsführer durchsetzte. Noch vor dem Termin bekam ich mein Austauschgerät. Natürlich mit dem schriftl. Vermerk, der allerdings keinerlei rechtliche Bedeutung hat: "Aus Kulanz, ohne Anerkennung einer Rechtspflicht"...
Eine beliebte Masche bei großen Händlern, gucken, was geht und wie leidensfähig und / oder konfliktwillig der Kunde ist.
Ich persönlich habe äußerst selten Sachmängelfälle gehabt. Aber wenn, dann lasse ich mich seitdem auf nichts mehr ein und eskaliere, falls erforderlich, maximal.