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Handy kaputt, Internet-Händler verweigert kostenlose Reparatur (Gelesen: 3.849 mal)
simio
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i4a rocks!


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15.09.2019 um 22:26:35
 
Guten Abend,

ich habe Ende Mai 2019 ein sog. B-Ware Handy im Internet bei einem Händler gekauft. Seit Mitte August gab es ständig Wackelkontakt beim Laden, es war sehr schwer (unmöglich) das Handy richtig zu laden. Ich musste mein Handy in eine bestimmte Position stellen, damit es überhaupt geladen wird. Irgendwann hat mein Handy komplett den Geist aufgegeben und konnte sich in der stehenden Ladeposition nicht mehr laden. Direkt nach dem Kauf des Handy gab es dieses Ladeproblem noch nicht.
Ich habe es zur Prüfung und Reparatur an meinen Händler geschickt. Jedoch kam diese Antwort per Mail vom Händler:"Nach eingehender Prüfung Ihrer Retoure, mussten wir feststellen, dass neben dem angegeben Fehler eine mechanische Beschädigung festgestellt wurde.
Leider verfällt die Gewährleistung bei mechanischen Beschädigungen.
Wir möchten Ihnen jedoch Anbieten, das Gerät an eine autorisierte Reparatur Firma kostenpflichtig weiterzuleiten, sollten Sie der Weiterleitung nicht zustimmen, senden wir Ihnen gern das Gerät unrepariert zurück."
Dieser Händler weigert sich mir die Reparatur zu bezahlen! Wo gibt es eine Gesetzesgrundlage, die besagt, dass sog. mechanische Beschädigungen von der Gewährleistung ausgeschlossen sind? Welche Rechte habe ich überhaupt in diesem Fall?
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T.P.2013
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blubb


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Antwort #1 - 16.09.2019 um 02:21:06
 
Hallo,

als Recherchegrundlage zum Schlaulesen, daher hier nur (relativ) kurz:

Die gesetztliche Sachmängelhaftung, früher Gewährleistung, beträgt bei Kauf von Neuwaren 2 Jahre, bei Gebrauchtwaren kann sie auf 1 Jahr begrenzt werden. Sie gilt gegenüber dem Händler.

Diese kann von einem gewerblichen Händler ansonsten nicht verkürzt, an Bedingungen geknüpft, mit Ausschlüssen versehen oder sonstwie negiert werden.

Im ersten halben Jahr ab Kaufzeitpunkt gilt grundsätzlich, dass ein Mangel (sofern nicht offensichtlich durch den Käufer verursacht (z.B. Glasbruch Display o.ä.), gesetzlich als beim Kauf vorhanden gewesen unterstellt wird.
Danach muss er ggf. als beim Kauf vorliegend gewesen plausibel erklärt u. ggf. durchgefochten werden (Beweisumkehr).

In Deinen Fall:
Du liegst innerhalb des unproblematischen ersten halben Jahres.
Eine mechanische Beschädigung hebelt die Sachmängelhaftung nicht aus.
Lass Dir das Gerät zurücksenden ohne kostenpflichtige Reparatur.
Danach verlang den Austausch gegen ein neues Gerät.
Dir steht die Wahl zu, ob Reparatur, Tausch, Minderung.
Wenn Du Dich entscheidest, Deine Rechte geltend zu machen - wenn der Händler nicht spurt, beauftrage einen Anwalt. Diesen Schritt muss man aber ggf. gehen wollen.

Die Google-Links zu den entscheidenden Begriffen:
Sachmängelhaftung
Gewährleistung

Gruß

PS:
Aus der Praxis für die Praxis:
Ich hatte bei einem Mobiltelefon, gekauft bei "Saturn" um 2015, einen Bruch eines Kontaktstifts zum Akku (Stromversorgung). Ich wollte nicht gleich volle Pulle gehen, habe denen gestattet, dass sie das Mobiltelefon reparieren zu deren Lasten. Natürlich erst, nachdem ich dem Servicemitarbeiter den Unterschied Sachmängelhaftung zu Garantie erklärt hatte (ohne dass er dies verstand oder verstehen wollte). Bekam nach einer Woche die Antwort wie Du, nur dass bei mir angeblich ein "Wasserschaden" ursächlich sei (bei mechanischem Bruch, ist klar, oder?). Damit meine Schuld, keine Ansprüche.
Meine Recherche hatte dann ergeben: Saturn und Mediamarkt sind bekannt dafür, Haftungsfälle mit solchen Unwahrheiten abzubügeln.
Das, bzw. ähnliches Vorgehen gilt sicher auch für andere Händler im Elektronikmarkt.
Meine Ansprüche (Tausch gegen neues Gerät) musste ich dann durchfechten, indem ich, nach vorheriger schriftlicher Darlegung Sachverhalt + rechtl. Situation per Einschreiben+Rückschein, einen Gesprächstermin mit dem Geschäftsführer durchsetzte. Noch vor dem Termin bekam ich mein Austauschgerät. Natürlich mit dem schriftl. Vermerk, der allerdings keinerlei rechtliche Bedeutung hat: "Aus Kulanz, ohne Anerkennung einer Rechtspflicht"...

Eine beliebte Masche bei großen Händlern, gucken, was geht und wie leidensfähig und / oder konfliktwillig der Kunde ist.
Ich persönlich habe äußerst selten Sachmängelfälle gehabt. Aber wenn, dann lasse ich mich seitdem auf nichts mehr ein und eskaliere, falls erforderlich, maximal.
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« Zuletzt geändert: 16.09.2019 um 02:32:26 von T.P.2013 »  

Auch das Ausländerrecht in Deutschland gründet sich auf gesetzliche Grundlagen und ständige Rechtsprechung - nicht jedoch auf das Bauchgefühl des deutschen oder ausländischen Wutbürgers.
 
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Antwort #2 - 16.09.2019 um 09:54:30
 
[quote author=1369176975777674470 link=1568579195/1#1 date=1568593266]Hallo,





In Deinen Fall:
Du liegst innerhalb des unproblematischen ersten halben Jahres.
Eine mechanische Beschädigung hebelt die Sachmängelhaftung nicht aus.

Weißt du vielleicht den Paragraphen, wo steht das eine mechanische Beschädigung die Sachmängelhaftung nicht aushebelt?
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blubb


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Antwort #3 - 16.09.2019 um 10:56:27
 
Du hast meinen Beitrag nicht komplett gelesen und sicher auch nicht selbst recherchiert, stimmts?

Es kann keinen "Paragraphen" geben, die explizit mechanische Schäden aus der gesetzlichen Mängelhaftung ausschließt oder nicht ausschließt, weil grundsätzlich erst einmal gesetzlich alle Schäden innerhalb des ersten halben Jahres seit Kauf (Kauf) als beim Kauf schon vorhanden gewesen unterstellt werden.

Der Händler muss in dieser Zeit beweisen, dass der Mangel nicht schon bei Kauf vorlag. Oder den Sachmangel beheben.
Er darf nicht willkürlich gesetzliche Bestimmungen unterlaufen, indem er pauschal eine bestimmte Schadensart als "Verfallsgrund" bezeichnet.
Er versucht es aber gerne.

Eine bloße Behauptung, dass ein Schadens durch den Käufer verursacht worden sein soll, reicht ebenfalls nicht. Es muss sehr offensichtlich sein, damit er ggf. einen gerichtlichen Streit gewinnen kann.

Aber wie gesagt - entweder man ist selbst in der Lage, den Händler entsprechend unter Druck zu setzen, der Rechtslage Genüge zu tun, oder man überlässt es einem Fachanwalt.

Mithilfe der genannten Begriffe lässt sich mittels Google schnell ein valider Überblick verschaffen.
Man muss sich nur eben mal 1 o. 2 Stündchen Zeit nehmen und das Ganze evtl. an einem PC und nicht an einem Smartphone mit 8-Zoll-Bildschirm recherchieren.

Gruß
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Antwort #4 - 18.09.2019 um 15:19:17
 
Noch einmal zur Verdeutlichung für diejenigen, die hier vielleicht später einmal auf diesen Thread stoßen mögen:

Gibt es mehrere Schäden, ist jeder Schaden für sich zu sehen.
Der Sachmangel, den man geltend machen möchte, muss bei Gefahrenübergang (also Empfang der Ware durch den Käufer) vorgelegen haben oder zu dieser Zeit schon angelegt gewesen sein, so dass er sich erst später manifestiert hat.

Die gesetzliche Grundannahme, dass jeder sich zeigende Mangel in den ersten 6 Monaten nach Gefahrenübergang schon vorgelegen habe, ist allerdings kein Freibrief, sondern unterliegt am Ende bei bestimmten, strittigen Sachverhalten einer Würdigung durch ein Gericht, die, auch wenn man das nicht immer glauben mag, aufgrund allgemeiner Lebenserfahrung auch im Einzelfall zu anderen Schlüssen kommen können. Denn grundsätzlich kann ein Schaden auch durch Gebrauch erst verursacht werden - auch innerhalb der ersten 6 Monate.

Das heißt, wenn man z.B. ein Smartphone kauft und es ist ein Bruch / Riss im Display beim Auspacken zu erkennen, sollte man diesen Schaden sofort dem Händler nachweislich als Mangel anzeigen. Selbst wenn man nicht beabsichtigt, diesen Schaden irgendwie geltend zu machen, weil man damit leben kann.
Denn wenn man den Schaden erkennt und nicht sofort entsprechend als bei Gefahrenübergang vorhanden dokumentiert, sondern erst einige Wochen oder Monate später - dann wird man im Rechtsstreit unterliegen, weil dann regelmäßig nach Lebenserfahrung unterstellt werden kann, dass der Mangel im Nachhinein durch den Käufer verursacht worden wäre (denn sonst hätte er ihn ja angezeigt).
Siehe meine erste Antwort oben (explizit Displayschaden dort genannt).

Das zur Klarstellung.

Auf der anderen Seite - zeigt sich zusätzlich zum bspw. nicht gemeldeten oder selbst verursachten Schaden am Display ein weiterer Schaden innerhalb der 6 Monate, kann bezüglich dieses zusätzlichen Schadens natürlich trotzdem ein Sachmangel geltend gemacht werden.

Dann muss man die Art der Beseitigung dieses Mangels natürlich mit Bedacht wählen - bei Umtausch oder Rücktritt wird man sich dann den selbst verursachten Schaden (also den nicht gemeldeten Bruch am Display bspw.) als Wertverlust anrechnen lassen müssen.

Da ist es dann in der Regel cleverer, stattdessen z.B. die Reparatur des Sachmangels oder eine Minderung bezügl. des Sachmangels anzustreben.
Für die Reparatur des selbst verantworteten (oder nicht gemeldeten) Schadens bleibt man, im Falle einer gewählten Reparatur, dann natürlich selbst verantwortlich, lässt den eben nicht mitreparieren oder muss für die Reparatur dieses Schadens entsprechend zahlen.

Dies nur als Klarstellung "aus gegebener Veranlassung", wie es immer so schön heißt.
Quelle: Logik + Verständnis Recht + ausreichende und aktuelle eigene Erfahrung.

Daher also, unabhängig von diesem Fall hier, immer schön die Augen auf beim Onlinekauf und immer daran denken, dass man geltendes deutsches Recht ggü. z.B. chinesischen Händlern kaum durchsetzen kann, selbst wenn sie diesem Recht formal unterliegen mögen.
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Antwort #5 - 25.09.2019 um 16:31:10
 
Update:
Nachdem ich dem Kundendienstmitarbeiter gesagt habe, dass ich nach § 437 Absatz (1) ein Recht auf eine kostenlose Reparatur oder eine Ersatzlieferung einer mangelfreien Handys habe, hat er folgendermaßen geantwortet:

Mit der mechanischen Beschädigung war ein sehr kleiner Displaybruch gemeint und zusäzlich das Problem mit der Ladebuchse.

Gern kann ich das Gerät noch einmal an unsere Techniker weiterleiten. Kann Ihnen aber leider nicht versprechen, dass das Display bei einer Reparatur nicht noch weiter reißt.

Ich frage morgen noch einmal einen Mitarbeiter des zuständigen Servicecenters und gebe Ihnen danach eine Rückmeldung.

Ich warte jetzt seit 6 Werktagen auf eine Rückmeldung und mein Handy ist immer noch bei dem Händler.

Frage: Sollte ich sofort eine Ersatzlieferung eines mangelfreien Handys (habe B-Ware gekauft) verlangen?

Der Kundendienstmitarbieter meinte, dass es bei einer Reparatur der Ladebuchse dazu kommen kann, dass das Display noch mehr bricht!?
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Antwort #6 - 26.09.2019 um 11:51:50
 
Weist das Display denn einen Schaden auf?
Hast Du ihn verursacht oder war er vorhanden?
Falls vorhanden - hattest Du ihn bemängelt?

Wenn der "mechanische Schaden", also der Displaybruch, bereits bei Auslieferung vorhanden war, ist es ein Problem des Händlers. Ebenso wie die Buchse. Reißt das Display weiter, ist auch das sein Problem.

Es hängt alles davon ab, ob der Bruch am Display glaubhaft als bei Auslieferung vorhanden dargestellt werden kann.

Anyway, ich kann Dir zumindest sagen, dass ich persönlich, sofern der Displayschaden nicht von mir verursacht wäre, schlicht auf Lieferung einer mängelfreien Sache bestünde.
Ob in Form eines Austauschgeräts oder in Form eines zur Mängelfreiheit hin reparierten ursprünglichen Geräts, wäre mir dabei egal.
Ich habe aber als Fallback auch eine Rechtsschutzversicherung ohne SB...
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Antwort #7 - 15.10.2021 um 11:57:55
 
Gab es denn eine Garantievereinbarung? Dann kann man das Recht geltend machen.
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Antwort #8 - 15.10.2021 um 12:05:44
 
Manololo schrieb am 15.10.2021 um 11:57:55:
Gab es denn eine Garantievereinbarung? Dann kann man das Recht geltend machen.


[Moderation:] Bitte nur sinnvoll kommentieren.

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Antwort #9 - 15.10.2021 um 16:15:45
 
Manololo schrieb am 15.10.2021 um 11:57:55:
Gab es denn eine Garantievereinbarung? Dann kann man das Recht geltend machen.


Ergänzend zum Hinweis auf Sinnhaftigkeit:
Hier ging es um die gesetzliche Mängelhaftung des Verkäufers, nicht um eine freiwillige Garantie des Herstellers.
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