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Trennung von Freundin (Gelesen: 7.495 mal)
Themen Beschreibung: Ein Entscheidung für die Tochter
mfezo9119
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i4a rocks!


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01.09.2019 um 08:32:32
 
Hallo zusammen,

ich brauche gern eure Hilfe, Ratschläge und Unterstützung. Ich lebe schon seit 2015 mit meiner Freundin zusammen und wir haben eine 4 Jährige Tochter zusammen. Ich schreibe gerade mein Bachelorarbeit im Unternehmen und werde ab Oktober als Festangestellter auch dort anfangen. Meine Freundin macht ihr Ausbildung und ihr steht noch ein Jahr bevor sie fertig damit ist.
Seit ein Monat hat sie mir aber gesagt, dass sie mit mir nicht mehr zurecht kommt und ich habe endgültig verstanden, dass sie diese Beziehung nicht mehr will. Jetzt meint Sie, dass Sie aber nicht in der Lage ist, sich um die Kleinen zu kümmern, da ihre Schulzeiten, dies nicht ermöglicht. Von daher will Sie die Kleine für ein Jahr bis sie mit der Ausbildung fertig ist, unsere Tochter in Frankreich zu ihre Mutter zu senden.
Für mich ist kein Problem, dass wir uns trennen, aber ich kann mich, um die Kleine kümmern und ich will von daher nicht, dass unsere Tochter in Frankreich geht, wenn ich des machen kann. Ich habe ihr mal gesagt, wenn du des nicht machen kannst, wegen Zeit, dies übernehme ich. Aber ein Kind, der dieses Jahr 5 Jahre wird und nächstes Jahr Schule anfangen wird, braucht nicht ein Jahr in Frankreich zu gehen, denn sie wird Integrationsprobleme später haben.
Beziehung ist ja vorbei, alles was ich will, ist dass meine Tochter entweder mit mir oder mit Ihre Mutter bleibt. Falls Sie in Frankreich, wird es erst mal zu weit sein und ich werde Sie nicht oft sehen. Zweitens ich bin in der Lage mich um meine Tochter zu kümmern, warum soll Sie zu Ihre Groß Mutter, wenn ich da bin?

Bitte können Sie mir sagen was ich hier machen soll? Zur Jugendamt gehen und mich dort beraten lassen? Ein Anwalt nehmen, da wir uns nicht geeinigt haben?

Sie meint, dass Sie mit ihre Schulleiterin drüber gesprochen hat und Sie will uns drei sehen, damit wird sprechen. Ist es echt nötig zu Ihre Schule zu gehen, um sowas zu klären? Wäre es nicht sinnvoller direkt zu Jugendamt zu gehen?

Auf eure Antworte freue ich mich
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deerhunter
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Antwort #1 - 01.09.2019 um 10:17:12
 
Falsche Rubrik

Bist du Sorgeberechtigt? Hast du ein Aufenthaltsbestimmungsrecht? Natürlich solltest du das mit dem Jugendamt,möglicherweise auch gerichtlich klären!

PS: Hat die Mutter eine AE nach §28, zur Ausübung der Sorge über ein deutsches Kind? Dann würde sie möglicherweise diese AE verlieren, wenn das Kind nicht mehr in Deutschland lebt!
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mfezo9119
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Antwort #2 - 01.09.2019 um 12:42:23
 
Danke sehr für schnelle Antwort. Ich wusste nicht genau in welche Rubrik, ich es einstellen sollte. Soll ich es umstellen? Wenn ja, in welche Rubrik geht es normalerweise?

Also meine Freundin ist Französin, unsere Tochter auch und ich bin Familienangehörige eine EU-Bürgerin, wegen meine Tochter (5 Abs. 1 FreizüG/EU). Ich bin Sorgeberechtigte, unsere Tochter ist hier angemeldet, hat Ihre Kita hier, also alles läuft über Deutschland.

Also Sie schlagen mir vor, dass ich einfach zur Jugendamt gehe?
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blubb


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Antwort #3 - 01.09.2019 um 12:57:50
 
Hallo,

falls Ihr Euch nicht einigen könnt und die Gefahr einer einseitigen Entscheidung der Kindsmutter entgegen der Bestimmungen Eures noch gemeinsamen Aufenthaltsbestimmungsrechts besteht:

Dann würde ich parallel zur Kontaktaufnahme mit dem Jugendamt auch darüber nachdenken, beim zuständigen Familiengericht die Befugnis zur Aufenthaltsbestimmung zu beantragen.
Im Idealfall mit anwaltlicher Unterstützung.

Gruß
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Auch das Ausländerrecht in Deutschland gründet sich auf gesetzliche Grundlagen und ständige Rechtsprechung - nicht jedoch auf das Bauchgefühl des deutschen oder ausländischen Wutbürgers.
 
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Antwort #4 - 01.09.2019 um 14:40:51
 
Hallo,

falls ich zur Jugendamt gehe und sie als Argument vewende, dass ich sie (also meine Freundin) geschlagen hatte, obwohl dies nicht der Fall ist, werden die die Entscheidung zugunsten meiner Freundin nehmen? Also meine Tochter zu ihre Mutter in Frankreich senden?
Sie hat mir betrugen und hat mir mal gesagt, dass sie nicht mehr mit mir sein wollte, war schwer zu verstehen nach 8 Jahre Beziehung. Wir haben zwar ein Streit darüber, aber ich ihr niemals geschlagen. Wenn ich mal einverstanden war, dass wir getrennte Leben haben, hat Sie mal dann mit der Frankreich Geschichte angefangen. Sie meint zeitlich her kann sie sich nicht, um die Kleine kümmern, warum soll dann meine Tochter jetzt zu Ihre Oma gehen, wenn ich da bin und bereit bin, alles ordentlich machen, wie ich bisher gemacht habe.  weinend
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lottchen
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Antwort #5 - 01.09.2019 um 16:14:38
 
Ihr habt das geteilte Sorgerecht und somit auch beide das Aufenthaltsbestimmungsrecht?
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Antwort #6 - 01.09.2019 um 16:40:08
 
lottchen schrieb am 01.09.2019 um 16:14:38:
Ihr habt das geteilte Sorgerecht und somit auch beide das Aufenthaltsbestimmungsrecht?


Ja haben das geteilte Sorgerecht haben wir. Also Angst von was sie sagen wird, soll ich dann nicht haben. Meine Tochter wird mit der Zeit entweder zu mir oder mit meiner Freundin bleiben geh? Aber nicht zu Ihre Oma gehen, weil von Frankreich aus, werde ich die Kleine nicht wie ich will sehen.
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Antwort #7 - 01.09.2019 um 18:26:29
 
mfezo9119 schrieb am 01.09.2019 um 16:40:08:
Meine Tochter wird mit der Zeit entweder zu mir oder mit meiner Freundin bleiben geh? Aber nicht zu Ihre Oma gehen, weil von Frankreich aus, werde ich die Kleine nicht wie ich will sehen.

Warum soll die Tochter nicht zu ihrer Oma ?
Du kannst Dich doch zZ eh' nicht um sie kümmern zumal Du weder Zeit noch Einkommen hast (wg Studium)
Oder soll die Tochter nur dazu dienen, Dir zukünftig ein EU-Aufenthaltsrecht zu verschaffen / zu sichern ?
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Antwort #8 - 01.09.2019 um 20:00:59
 
lottchen schrieb am 01.09.2019 um 16:14:38:
Ihr habt das geteilte Sorgerecht und somit auch beide das Aufenthaltsbestimmungsrecht
?

mfezo9119 schrieb am 01.09.2019 um 16:40:08:
Ja haben das geteilte Sorgerecht haben wir.

DAS ^^^ ist doch mMn überhaupt nicht klar.
1. Du hast nirgends geschrieben, daß ihr beide (Kindesvater und Kindesmutter) verheiratet seid, Du schreibst immer nur von "Deiner Freundin".
2. Falls ihr nicht verheiratet seid (oder waret), dann hättest Du vermutlich einen anderen At, mW hast Du zZ nur einen AT zum Studium.
3. Falls ihr nicht verheiratet seid (oder waret), dann dürfte das Kind vermutlich unehelich geboren sein und der Kindesmutter steht das alleinige Sorgerecht zu.
4. Hat sie das Sorgerecht mit Dir geteilt ? Gibt's eine amtliche Urkunde dazu ? Seltsam, denn davon schreibst Du bisher nichts.
5. Vermutlich hat das Kind auch nur die französische Staatsangehörigkeit StA von der Mutter.
6. Warum sollte das Kind dann nicht zu seiner französischen Großmutter, auch um die Sprache zu erlernen und sich schulisch zu integrieren ?

HeFi schrieb am 01.09.2019 um 18:26:29:
Oder soll die Tochter nur dazu dienen, Dir zukünftig ein EU-Aufenthaltsrecht zu verschaffen / zu sichern ?


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« Zuletzt geändert: 01.09.2019 um 20:17:45 von HeFi »  
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Antwort #9 - 01.09.2019 um 20:11:13
 
HeFi schrieb am 01.09.2019 um 18:26:29:
Warum soll die Tochter nicht zu ihrer Oma ?


Die Oma wohnt 10 Stunden entfernt mit der Zug von uns und es kostet wenigstens 300€ um dort hin zu gehen. Meine Tochter werde ich ganz wenig sehen. Mit 5 Jahre Alt, wenn Sie für ein Jahr in Frankreich geht, wird Sie Schwierigkeiten haben später sich wieder zu integrieren und der Schule problemlos zu anfangen.

Es hat nichts mit der Aufenthalt zu tun, ich habe noch 3 Jahre und ich habe schon mein Arbeitsvertrag für Anfang Oktober bekommen. Also ich kann mich Finanziell und zeitlich um meine Tochter kümmern. Ich will nur, dass sie nicht so weit geht, denn später wird es problematisch sie zu sehen.
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Antwort #10 - 01.09.2019 um 20:22:02
 
HeFi schrieb am 01.09.2019 um 20:00:59:
1. Du hast nirgends geschrieben, daß ihr beide (Kindesvater und Kindesmutter) verheiratet seid, Du schreibst immer nur von "Deiner Freundin".
2. Falls ihr nicht verheiratet seid (oder wart), dann hättest Du vermutlich einen anderen At, mW hast Du zZ nur einen AT zum Studium.
3. Falls ihr nicht verheiratet seid, dann dürfte das Kind vermutlich unehelich geboren sein und der Kindesmutter steht das alleinige Sorgerecht zu.
4. Hat sie das Sorgerecht mit Dir geteilt ? Gibt's eine amtliche Urkunde dazu ? Seltsam, denn davon schreibst Du bisher nichts.
5. Vermutlich hat das Kind auch nur die französische Staatsangehörigkeit StA von der Mutter.
6. Warum sollte das Kind dann nicht zu seiner französischen Großmutter, auch um die Sprache zu erlernen und sich schulisch zu integrieren ?



1- Wir sind nicht verheiratet, sie hat damals in Frankreich gewohnt und das Kind ist dort geboren. Danach sind beide in 2015 hier her umgezogen. Ich bin ihr leibliches Vater und meine Freundin Ihre Mutter. Bisher haben wir nur zusammen gewohnt, da Sie ihr Ausbildung machen sollte und ich mein Studium. Der Plan war sich zu heiraten, sobald wir fertig sind. Aber heute ist es leider nicht mehr möglich

2- Ja der Aufenthalt bisher war wegen meine Tochter, aber da ich mit der Arbeit ab Oktober anfangen werde, ziel ist die Blue Card zu bekommen

3 bis 5 - Wir haben vor der Geburt das Sorgerecht geteilt und es ist Amtlich geschrieben. Ja die Kleine hat die Französische Bürgerschaft

6- Ich hätte kein Problem gehabt, falls es nicht so weit von mir wäre. Zuzüglich dazu wollen Sie (Meine Freundin und Ihre Mutter) dass ich ein Einverständniserklärung unterschreibe, wo ich sage, dass ich damit Einverstanden bin, dass die Kleine zu Ihre Oma für ein Jahr geht. Was wird dann passieren wenn ich es unterschreibe und ich später keine Möglichkeit habe, meine Tochter wieder zu haben oder sehen, nur wegen diese Unterschrift?
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Antwort #11 - 01.09.2019 um 21:07:52
 
HeFi schrieb am 01.09.2019 um 20:00:59:
3. Falls ihr nicht verheiratet seid (oder waret), dann dürfte das Kind vermutlich unehelich geboren sein und der Kindesmutter steht das alleinige Sorgerecht zu.


Die Zeiten sind seit ein paar Jahren vorbei. Auch bei einem unehelichen Kind bekommt der Vater heutzutage das Sorgerecht wenn er das will. Geteiltes Sorgerecht ist üblich.

Und daher kann die Mutter nicht allein bestimmen, wo das Kind lebt, der Vater hat da auch was zu sagen. Noch dazu wenn das Kind ins Ausland gehen soll. Jugendamt und/oder Gericht wäre wohl der richtige Ansprechpartner wenn mit der Kindesmutter keine Einigung erzielt werden kann. 

Zahlt der Kindsvater Unterhalt für das Kind? Für die Kindsmutter? Oder bekommt die Kindsmutter Unterhaltsvorschuss vom Jugendamt? Wovon lebt sie? Wovon soll das Kind leben? Noch verdient der Vater ja kein Geld.
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Antwort #12 - 01.09.2019 um 21:21:26
 
...

Ich gehe mal davon aus, dass die Umstände so stimmen, wie von Dir beschrieben und interpretiere nicht wild irgendwas rein. Dann komme ich zu dem Schluss:

Ihr beide, die Mutter und Du, habt bei geteiltem Sorgerecht höchstwahrscheinlich erst einmal auch gemeinsam das Aufenthaltsbestimmungsrecht.

Falls das so ist, darf die Mutter nicht ohne Weiteres extrem einschneidende Veränderungen der Lebensumstände (Umzug Drittland, weg von Vater und Mutter) vornehmen, ohne Dich zu beteiligen.
Tut sie das trotzdem, begeht sie möglicherweise eine Straftat.
Hier mal ein erster Link zum Stichwort Kindesentziehung als erster Hinweis zur Eigenrecherche: https://www.fachanwalt.de/magazin/strafrecht/kindesentziehung

Aus diesem Grund versucht sie, Deine Zustimmung ("Unterschrift") zu erhalten. Ich persönlich würde diese verweigern.
Denn wenn vollendete Tatsachen geschaffen wurden, ist es u.U. sehr schwer, diese wieder rückgängig zu machen.

Was den Vorwurf der Körperverletzung angeht - sollte dieser tatsächlich unbegründet sein, würde sie wiederum mit einer solchen falschen Tatsachenbehauptung eine Straftat begehen.
Das solltest Du ihr klarmachen.

Wie auch immer - sollte sich keine für Euch beide, also auch für Dich, zufriedenstellende Lösung finden, würde ich frühzeitig auch einen auf Familienrecht spezialisierten Anwalt einbinden.

Gruß
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Antwort #13 - 01.09.2019 um 22:00:21
 
lottchen schrieb am 01.09.2019 um 21:07:52:
Noch dazu wenn das Kind ins Ausland gehen soll.


Das Kind ist Französin, genau wie die Mutter. Damit ist es kein Ausland, sondern Heimat! Niemand der hier Beteiligten scheint Deutscher zu sein!
Da sehe ich auch keine "Kindesentziehung", wenn das Kind in seine Heimat geht, um in seiner Muttersprache eingeschult zu werden! Nur weil der BEsuch den Vater 300 € kostet, dürfte wenig Grund sein...zumal er ja als zukünftiger Bluecard - Inhaber gut verdienen wird
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Antwort #14 - 02.09.2019 um 01:31:14
 
deerhunter schrieb am 01.09.2019 um 22:00:21:
as Kind ist Französin, genau wie die Mutter. Damit ist es kein Ausland, sondern Heimat! Niemand der hier Beteiligten scheint Deutscher zu sein! 


Ja, so macht sich jeder seine eigene Definition von Begriffen, wie es gerade passt.

"Heimat" ist der Lebensmittelpunkt.
Für ein Kind ist, nicht nur, aber maßgebend, der wesentliche Teil des Lebensmittelpunkts dort, wo die Eltern leben.
Beide Elternteile leben in Deutschland und werden dies gemäß der Angaben auch so beibehalten.
Da ist es völlig unerheblich, dass das Kind die französische Staatsangehörigkeit hat.

Wer es sich so extrem ... simpel ... erklärt, hat noch ganz andere Defizite, als nur einen mangelnden Überblick über die Rechtspraxis zu dieser Thematik.

Zitat:
Da sehe ich auch keine "Kindesentziehung", wenn das Kind in seine Heimat geht, um in seiner Muttersprache eingeschult zu werden! Nur weil der BEsuch den Vater 300 € kostet, dürfte wenig Grund sein...zumal er ja als zukünftiger Bluecard - Inhaber gut verdienen wird


Eine Kindesentziehung definiert sich auch nicht über Gedanken zu Blut und Boden und ähnlichem Schmock, sondern über das Kindeswohl und thematisiert die Entziehung aus dem Einflussbereich eines Berechtigten.
Mit den dazu oben von mir dargelegten Bezügen.
Und darüber bestimmen, einvernehmlich bis zu einer anderslautenden Entscheidung eines Familiengerichts, die Sorge- und Aufenthaltsbestimmungsrechtsinhaber.
Und nicht irgendwelche Typen mit mit willkürlichen Gesängen von Heimat und unterstellter Muttersprache.

Ich kann dem Threadersteller nur raten, die hier von einigen vorgebrachten, tja, "Rechtsansichten" mit einer gewissen Skepsis zu betrachten und stattdessen, wenn erforderlich, lieber den Rat eines entsprechenden Rechtskundigen (Anwalt) und meinetwegen zuerst einer Moderation des Jugendamts zu vertrauen.
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« Zuletzt geändert: 02.09.2019 um 01:41:53 von T.P.2013 »  

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