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AE-Verlängerungen bei § 28 Abs.1 AufenthG (Gelesen: 837 mal)
Themen Beschreibung: Wo kann man dazu was finden?
Oberfeld
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i4a rocks!


Beiträge: 1

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarbeiter/in Ausländerbeh.
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23.07.2019 um 15:21:19
 
Hallo Leute,

wo kann man dazu was finden, dass man die AE-Verlängerungen gem. § 28 Abs.1 AufenthG grunds. ca. 3 Jahre machen soll....
Ich bin mir sicher dazu schon mal vor einigen Jahren irgendwo was gelesen zu haben, aber wo?

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deerhunter
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i4a rocks!


Beiträge: 2.217

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Brisbane
Australia
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarbeiter/in Polizei
Staatsangehörigkeit: Deutsch
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Antwort #1 - 23.07.2019 um 16:23:59
 
Hat denn derjenige der verlängern will den Integrationskurs mit Erfolg abgeschlossen? Die Regelungen findet man in den AVV zum Gesetz
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T.P.2013
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blubb


Beiträge: 2.771

Im Norden, Germany
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Germany
Geschlecht: male
Stimmung:

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #2 - 23.07.2019 um 19:40:07
 
Hallo,

die Verlängerung der AE ist im AufenthG, §8 (1), geregelt. Verwaltungsvorschrift dazu ab S. 63.

Verlängerung also wie Erteilung.

Es gilt bzgl. der Verlängerung daher in Deinem Fall die AVwV zum AufenthG, Nr. 28.1.6 und folgende.

Gruß
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Auch das Ausländerrecht in Deutschland gründet sich auf gesetzliche Grundlagen und ständige Rechtsprechung - nicht jedoch auf das Bauchgefühl des deutschen oder ausländischen Wutbürgers.
 
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